EnEVDVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung- EnEVDVO M-V) Vom 21. September 2010

Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung
(EnEV-Durchführungsverordnung- EnEVDVO M-V)
Vom 21. September 2010
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie auf dem Gebiet des Bauordnungsrechts vom 21. September 2010 (GVOBl. M-V S. 521)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Durchführung der Energieeinsparverordnung (EnEV-Durchführungsverordnung - EnEVDVO M-V) vom 21. September 201030.09.2010
§ 1 - Zuständigkeiten30.09.2010
§ 2 - Erklärung der Unternehmen bei der Inbetriebnahme von Wärmeerzeugungssystemen, Verteilungseinrichtungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik bei zu errichtenden Gebäuden30.09.2010
§ 3 - Ausnahmen und Befreiungen30.09.2010
§ 4 - Verwendbarkeitsnachweise30.09.2010

§ 1 Zuständigkeiten

(1) Für die Durchführung der
Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), die durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954) geändert worden ist, sind die Bauaufsichtsbehörden nach
§ 57 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
zuständig.
(2) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 8 Absatz 1 des Energieeinsparungsgesetzes
in Verbindung mit § 27 der Energieeinsparverordnung
sind die Bauaufsichtsbehörden nach § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
die zuständigen Verwaltungsbehörden nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
.

§ 2 Erklärung der Unternehmen bei der Inbetriebnahme von Wärmeerzeugungssystemen, Verteilungseinrichtungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen oder sonstigen Anlagen der Raumlufttechnik bei zu errichtenden Gebäuden

(1) Wer Wärmeerzeugungssysteme, Verteilungseinrichtungen, Warmwasseranlagen, Klimaanlagen oder sonstige Anlagen der Raumlufttechnik in Gebäuden einbaut oder aufstellt, hat nach Abschluss der Arbeiten den Bauherren oder den Eigentümern schriftlich zu bestätigen, dass die von ihm installierten Anlagen die Anforderungen nach den
§§ 13 , 14 und
15 der Energieeinsparverordnung erfüllen.
(2) Die Erklärung des Unternehmens ist vom Bauherren der Anlage aufzubewahren und der unteren Bauaufsichtsbehörde auf ihr Verlangen vorzulegen.

§ 3 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Anträge auf Ausnahmen nach
§ 24 und Befreiungen nach § 25 der Energieeinsparverordnung
sind schriftlich mit den erforderlichen Nachweisen, Bescheinigungen, Gutachten und Bestätigungen bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
(2) Bei Vorhaben des Bundes und des Landes, bei denen nach
§ 77 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
ein Zustimmungsverfahren durchzuführen ist oder ein Zustimmungsverfahren nicht erforderlich ist, entscheidet die für das Vorhaben jeweils zuständige Baudienststelle des Bundes oder eines Landes über Ausnahmen nach
§ 24 Absatz 2 der Energieeinsparverordnung
und Befreiungen nach § 25 Absatz 1 der Energieeinsparverordnung
.

§ 4 Verwendbarkeitsnachweise

Für Bauprodukte, an die Anforderungen nach der Energieeinsparverordnung gestellt werden, sind die Nachweise über ihre Verwendbarkeit entsprechend den Regelungen der
§§ 17 bis 25 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
zu führen.
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