WSGVO Grevesmühlen-Wotenitz
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Grevesmühlen-Wotenitz (Wasserschutzgebietsverordnung Grevesmühlen-Wotenitz - WSGVO Grevesmühlen-Wotenitz) Vom 22. September 2010

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Grevesmühlen-Wotenitz
(Wasserschutzgebietsverordnung Grevesmühlen-Wotenitz -
WSGVO Grevesmühlen-Wotenitz)
Vom 22. September 2010
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Grevesmühlen-Wotenitz (Wasserschutzgebietsverordnung Grevesmühlen-Wotenitz - WSGVO Grevesmühlen-Wotenitz) vom 22. September 201016.10.2010
Eingangsformel16.10.2010
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet16.10.2010
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich16.10.2010
§ 3 - Verbotene oder nur eingeschränkt zulässige Handlungen16.10.2010
§ 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen16.10.2010
§ 5 - Duldungspflichten16.10.2010
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten16.10.2010
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten16.10.2010
Anlage 1 - Beschreibung des Wasserschutzgebietes Grevesmühlen-Wotenitz16.10.2010
Anlage 216.10.2010
Anlage 3 - Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen16.10.2010
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2
sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 107 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Grevesmühlen-Wotenitz zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Grevesmühlen, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind in der
Anlage 1 beschrieben, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 2 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung der weiteren Schutzzonen A und B sind die Übersichtskarte und die Detailkarte im Maßstab 1 : 15 000 maßgebend. Für die genaue Grenzziehung der Fassungsbereiche und der engeren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1 : 4 500 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls Bestandteile dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt werden. Ausfertigungen der Karten sind bei:
1.
dem Amt Schönberger Land
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 15 23923 Schönberg,
2.
dem Amt Grevesmühlen-Land
- Der Amtsvorsteher -
Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen,
3.
der Stadt Grevesmühlen
- Der Bürgermeister -
Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen,
4.
dem Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Börzower Weg 1 23936 Grevesmühlen,
5.
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Dienststelle Schwerin
Abteilung Wasser und Boden
Bleicherufer 35
19053 Schwerin
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jedermann kostenlos eingesehen werden.
(4) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(5) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet" kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur eingeschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur eingeschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 3 Nummer 4.6, 4.7, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 3 Nummer 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungseinschränkungen des
§ 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Einschränkungen nach
§ 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungseinschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Grevesmühlen Nummer 79/14-76-a vom 23. September 1976 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Grevesmühlen-Wotenitz außer Kraft.
Schwerin, den 22. September 2010
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2 )
Beschreibung des Wasserschutzgebietes Grevesmühlen-Wotenitz
1.
Der Fassungsbereich (Zone I)
Die Zone I umfasst die eingezäunten Bereiche von 15 m allseitig um die Brunnen. In der Zone I liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Dorf Wotenitz 1 Brunnen 4: Brunnen 6: Brunnen 8: Brunnen 9: Brunnen 10: Brunnen 12, 13: 154/1 161/1 Teil aus 125/8 Teil aus 156 Teil aus 192 Teil aus 209/2
Grevesmühlen 14 Brunnen 11: Teil aus 103
2.
Die engere Schutzzone (Zone II)
In der Zone II liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Dorf Wotenitz 1 124, 125/1, 125/2, 125/6, 125/7 bis 125/10, 126/14 bis 126/17, 128/13, 129/3, 129/4, 130/2, 130/5, 130/8, 131, Teil aus 132/13, 154/2, 155, Teil aus 156, 157 bis 160, 161/2, 162 bis 170, 182/1/2, Teil aus 183, 184/1/2, 185/1/2, 186 bis 191, Teil aus 192, 193/1/2, 194 bis 208, Teil aus 209/2, 210 bis 227
Grevesmühlen 14 73, Teil aus 74, Teil aus 103, 104, 107, 108
3.
Die weitere Schutzzone
3.1
Die weitere Schutzzone A (Zone III A)
In der weiteren Schutzzone A liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Grevesmühlen 4 komplett außer 1/7 (Grenze verläuft südlich des Bahngeländes)
13 248, 309 bis 315, 316/1, 316/2, 317/1 bis 317/3, 318 bis 327, 328/1, 328/2, 329 bis 338, 339/1, 339/2, 340 bis 350, 351/1, 351/2, 352/1, 352/2, 353 bis 360, 361/1 bis 361/3, 362, 363/1, 363/2, 364 bis 367, 368/1, 368/2, 369 bis 387, 388/1 bis 388/4, 389 bis 404, 405/1, 405/2, 406 bis 410, 411/1, 411/2, 412 bis 418, 419/1, 419/2, 420 bis 427, 428/1, 428/2, 429 bis 437, 438/1, 438/2, 439 bis 444, 445/1 bis 445/3, 446/1, 446/2, 447 bis 457, 458/1, 458/2, 459 bis 463, 464/1, 464/2, 465 bis 469, 470/1, 470/2, 471/1, 471/2, 472 bis 474, 475/1, 475/2, 476 bis 489
14 69 bis 72, 75, 76, 77/1 bis 77/3, 78/4, 78/5, 79/1, 79/3, 79/5, 79/7, 79/8, 80/1, 80/3 bis 80/5, 81/1 bis 81/3, 82, 83/1, 83/7 bis 83/13, 85, 86/1, 86/3, 86/4, 87, 88, 89/1, 89/2, 90, 91/1, 91/3, 91/4, 92 bis 96, 97/3 bis 97/6, 98/1 bis 98/3, 99/1, 100/1, 100/2, 101/2 bis 101/4, 102, 105, 106, 109
15 138/1 bis 138/3, 139/1, 139/3, 139/4, 140/1, 140/3 bis 140/13, 141/1, 141/2, 141/4 bis 141/8
Dorf Wotenitz 1 6/1, 6/3, 6/6 bis 6/10, 7/1, 7/2, 9, 10/1, 10/3, 10/4, 11, 12/1, 12/3 bis 12/5, 13/1 bis 13/4, 13/6 bis 13/8, 114, 115/1, 115/7, 115/9, 115/11 bis 115/13, 115/15, 115/17, 115/18, 116 bis 121, 122/1, 122/2, 123, 126/11 bis 126/13, 126/18, 127/2, 128/11, 128/12, 130/8, 132/6, 132/8, 132/10, 132/12 bis 132/14, 133/1, 133/2, 134, 135/1 bis 135/6, 136 bis 138, 139/1, 139/3, 139/4, 140, 141/1, 141/2, 142 bis 144, 145/1, 145/2, 146, 147, 148/1, 148/3 bis 148/6, 149/1, 149/3 bis 149/5, 150/1, 150/2, 152/1, 152/3 bis 152/5, 153, 156, 171, 172/1, 172/2, 173/1, 173/2, 174/1, 174/3, 174/4, 175/1, 175/3, 175/4, 176/1, 176/2, 177/1, 177/2, 178/1, 178/2, 179/1, 179/2, 180/1, 180/2, 181/1, 181/3, 181/4, 183, 192, 228/1, 228/2, 229, 230, 231/1, 231/2, 232/1 bis 232/3, 233/1 bis 233/9, 233/11 bis 233/13, 234/1, 234/2, 235/1, 235/2, 236/1, 236/2, 237
Wotenitz 1 98, 99/1, 99/2, 100, 101/1, 101/2, 102 bis 113, 114/1, 114/2, 115 bis 181
Dorf Wotenitz 2 (Beiblatt) 15/1, 15/2, 15/5 bis 15/7, 15/10 bis 15/17, 21/1, 22/2 bis 22/5, 23, 25/1 bis 25/14, 25/17, 25/19, 25/20, 25/22, 25/25 bis 25/28, 26, 27/1, 27/3 bis 27/5, 29/1 bis 29/4, 29/6, 29/8, 29/9, 29/12, 29/15 bis 29/18, 29/20, 29/21, 31/1 bis 31/13, 31/17 bis 31/23, 31/32, 31/38 bis 31/41, 31/45/, 31/49 bis 31/52, 31/54, 31/58 bis 31/60, 31/62, 31/71 bis 31/76, 31/79 bis 31/81, 31/89, 31/91 bis 31/113, 33 bis 37, 38/1, 38/2, 39/1, 39/3, 39/4, 40/1, 40/3, 40/5, 40/7, 40/9 bis 40/11, 41, 42/9, 43 bis 45, Teil aus 46, Teil aus 48/2, 50 bis 52
3.2
Die weitere Schutzzone B (Zone III B)
In der weiteren Schutzzone B liegen folgende Grundstücke:
Gemarkung Flur Flurstücke
Barendorf 1 3, 4/2, 4/3, 4/6, 7, 8, 9/1, 11, 14 bis 19, 22, 23/1, 25, 26, 28, 29/1, 30, 31/1, 31/2, 32, 35 bis 40, 42/2, 43, 44/1, 45/5, 47/1, 59, südlicher Teil aus 60, 61 bis 63, 115 bis 127, 129/1, 131 bis 160
Waldeck u. Drei Linden 1 vollständig
Everstorf 1 südwestlicher Teil aus 29/1, 33, 35/1, 37, südlicher Teil aus 40/halb, 56, 57, 58/1
Degtow 1 vollständig
Hamberge 1 1 bis 4, 5/1, 5/2, 6 bis 9, 11, 12/1, 12/2, 13, 14, 15/1 bis 15/4, 16, 17, 18/1, südlicher Teil aus 18/2, 19 bis 26, 27/1, 27/2, 28, 29/1, 29/2, 30 bis 54, 55/1, 57 bis 63, 64/1, 64/2, 64/4, 64/5, 65, 66/1, 66/2, 66/4, 66/5, 67, 68/1, 68/2, 69, 70/1 bis 70/3, 71 bis 78, 79/1, 79/2, 81 bis 85, 112, 118 bis 125, 127/1, 129 bis 135, 136/1, 136/2, 137, 138, 139/1, 139/2, 140, 141, 143/1, 144, 145/2, 146 bis 148, 149/1, 151, 152, 158, 158/1, 169/1, 169/2, 172/2, 174/1, 177/2, 177/3, 180 bis 182, 184/1, 187 bis 191, 194/1, 198, 199/1, 201 bis 219, 221/1, 222 bis 224, 225/1, 227, 228/halb, 229 bis 240, 241/1, 243 bis 245
Groß Pravtshagen 1 vollständig
Boienhagen 1 1, 2, 3/1, 3/2, 5/1, 5/2, 6 bis 8, 9/4, 9/5, 10/2 bis 10/4, 11 bis 22, 23/2, 23/3, 23/5, 23/6, 24/1, 25 bis 27, 29 bis 35
Upahl 1 1/1, 1/2, 2/2, 2/3, 3 bis 6, 7/1, 7/3, 7/4, 8/2 bis 8/4, 9 bis 18, 19/1, 19/3, 19/4, 20 bis 23, 24/1, 24/3, 24/5, 24/6, 25/3 bis 25/5, 25/7 bis 25/9, 26/1, 26/3, 26/5, 26/7, 26/8, 27/4, 27/6, nördlicher Teil aus 27/7, 28/1, 28/4, nördlicher Teil aus 28/5, 28/6, 28/7, 29/3, 29/5, 29/7, 29/9, 29/10, 29/12, 29/14, 29/16, nördlicher Teil aus 29/17, 30/3, 30/6, 30/8, 30/10, 30/12, 30/13, nördlicher Teil aus 30/14, 31/2, 31/3, 31/5, 31/6, 32 bis 34, 35/3, 35/4, 62/11, 64 bis 72, 73/1, 73/4, 73/5, 73/7, 74, 75, 76/1, 76/2, 76/4, 76/6 bis 76/8, nördlicher Teil aus 77
Wotenitz 1 182
Grevesmühlen 1 vollständig
2 vollständig
Grevesmühlen 4 1/7
5 vollständig
6 vollständig, außer 1 bis 7, 11 bis 14
8 vollständig, außer 258, 333 bis 335, 126/5 bis 126/8
9 vollständig
10 vollständig
11 südlicher Teil von 1, 29 bis 32, 33/1 bis 33/3, 34 bis 38, 39/1, 39/2, 40 bis 42, 43/1, südlicher Teil von 43/2, 44 bis 47, 48/1, 48/2, 49 bis 89, 90/1, 90/2, 91 bis 98, 99/1, 99/2, 100 bis 119, 120/1, 120/2, 121 bis 178, 179/1 bis 179/3, 180 bis 185, 186/1 bis 186/3, 187 bis 207, 208/1 bis 208/3, 209 bis 283, 284/1, 284/3, 284/4, 285/1, 285/2, 286 bis 292, 293/1, 293/2, 294/1, 294/2, 295/1, 295/2, 296/1, 296/2, 297/1, 297/2, 298/1, 298/3, 298/4, 299/1, 299/3, 299/4, 300/1, 300/2, 301/1, 301/2, 302/1, 302/2, 303/2, 304/1, 304/2, 305/1, 305/2, 306, 307/1, 307/2, 308 bis 345, 346/1 bis 346/8, 347 bis 365, 366/1 bis 366/7, 367/1, 367/2, 367/4, 367/5, 368 bis 375, 376/1 bis 376/5, 377 bis 382, 383/3, 383/4, 384 bis 387
12 vollständig
13 vollständig außer 248, 309 bis 315, 316/1, 316/2, 317/1 bis 317/3, 318 bis 327, 328/1, 328/2, 329 bis 338, 339/1, 339/2, 340 bis 350, 351/1, 351/2, 352/1, 352/2, 353 bis 360, 361/1 bis 361/3, 362, 363/1, 363/2, 364 bis 367, 368/1, 368/2, 369 bis 387, 388/1 bis 388/4, 389 bis 404, 405/1, 405/2, 406 bis 410, 411/1, 411/2, 412 bis 418, 419/1, 419/2, 420 bis 427, 428/1, 428/2, 429 bis 437, 438/1, 438/2, 439 bis 444, 445/1 bis 445/3, 446/1, 446/2, 447 bis 457, 458/1, 458/2, 459 bis 463, 464/1, 464/2, 465 bis 469, 470/1, 470/2, 471/1, 471/2, 472 bis 474, 475/1, 475/2, 476 bis 489 (alle Zone IIIA)
15 122 bis 134, 135/3 bis 135/7, 136, 137, 172 bis 182, 183/1, 183/2, 184 bis 186, 187/1, 187/2, 188 bis 204, östlicher Teil aus 254/2
18 39/1, 39/2, 40 bis 46, 68, 69, südlicher Teil aus 70, 71 bis 73, 74/1 bis 74/3, 75, südlicher Teil aus 76, 77, 78/1, 78/2, 79 bis 107, 108/1, 108/2, 109, 110, 111/1 bis 111/3, 112/6, 112/10, 113/9, 114/6, 115/6, 116/6, 117/6, 118, 120/4, 121/3, südlicher Teil aus 127, 171/1, 171/2, 172 bis 175, südlicher Teil aus 176
22 vollständig
Meierstorf 1 nördlicher Teil aus 1/halb, 4, 5/1, 5/2, 7/1, 8 bis 10, 13/1, westlicher Teil aus 35, 36/1
Plüschow 1 vollständig außer 111/1, 111/2, 113/1 bis 113/4, 114/1, 114/2, 115/1, Teil aus 115/2, 116, 117/1, 117/2, 118 bis 120, 121/1, 123, Teil aus 124, 125, 126/1, 127, 130/1, 130/2, 132/1, 132/2, 133/2, 134/1, 134/2, 135/1, 135/2, 136, 138/2, 138/3, 138/4, 140, 141, 142/1, 142/2, 144/1, 144/2, 144/3, 145, 146, 149, 150/1, 153, 154, nördlicher Teil aus 169/1, 224/2 bis 224/4
2 vollständig außer östlicher Teil aus 110, nördlicher Teil aus 117, nördlicher Teil aus 121/1, 135, 141 bis 143, 158, 159/1, 163/1, 165,
Naschendorf 1 vollständig außer 1/1, östlicher Teil aus 1/2, 2/3 bis 2/7, 3/1 bis 3/3, 4/1, 4/2, 5/1 bis 5/3, 90, 91, Teil aus 92, 205 bis 215, Teil aus 216, Teil aus 217, Teil aus 218, Teil aus 219, Teil aus 220,
1 (Beiblatt) vollständig
Hilgendorf 1 vollständig
Friedrichshagen 1 10 bis 13
Jamel 1 westlicher Teil aus 77, 78/1, 78/2, 80 bis 85

Anlage 2

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 3 Absatz 1 )
Katalog der Verbote und Nutzungseinschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II IIIA IIIB
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (z. B. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (z. B. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1) verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV 2) eingehalten wird - erlaubt, wenn die Anwendungsvorschriften entsprechend DüV eingehalten werden
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten - erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV eingehalten wird - erlaubt, wenn die Anwendungsvorschriften entsprechend DüV eingehalten werden
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen Düngemitteln (Handelsdüngemittel) sowie sonstigen Grunddüngemitteln verboten erlaubt, wenn die zeit- und bedarfsgerechte Düngergabe nach der DüV und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3) oder der AbfKlärV 4) unterliegen verboten verboten, ausgenommen Fugate aus Biogasanlagen, in denen ausschließlich den Vorgaben des Düngemittelrechts entsprechende Ausgangsstoffe eingesetzt werden sowie Knochenmehle
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten verboten erlaubt für Anlagen, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden 5)
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigem Wirtschaftsdünger verboten erlaubt für Anlagen, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden
1.7 unbefestigte Lagerung von Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt - für feste Wirtschaftsdüngemittel - bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffausträge (z. B. Folie, Strohmatte) - Zwischenlagerung von Stalldung (Festmist) zwecks technologischer Bereitstellung zur Ausbringung, jedoch nicht länger als 14 Tage
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt sind Anlagen mit Gärsaftauffangbehälter, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern und bei Lagerung bis zu einem Jahr
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet ist oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gewährleistet ist
1.11 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten
1.12 Beweidung verboten erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe auftritt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 2) in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.17 Errichtung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechts umgesetzt wird
1.19 Errichtung oder Änderung von Vorflutgräben und landwirtschaftlichen Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
1.20 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nummer 8.2 verboten
1.21 offener Ackerboden gemäß von Nummer 8.3 verboten erlaubt, sofern der Boden nicht erosionsgefährdet ist
2 bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt)
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Fischteiche, Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3 beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 1) verboten
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS 2) )
3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 3.2
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
3.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten verboten, ausgenommen die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
3.8 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten - verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag 1) ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird - erlaubt bei Bundes- und Landesstraßen, sofern Aufzeichnungen über Einsatzstoffe, -orte und -mengen vorgenommen werden, die der unteren Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen sind
4 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes - verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasseranlagen im Sinne des Gewässerschutzes nach Bestätigung des Sanierungskonzeptes durch die Wasserbehörde, - erlaubt für vollbiologische Kleinkläranlagen mit entsprechender wasserrechtlicher Erlaubnis
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über die belebte Bodenzone
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten - verboten, ausgenommen bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Anlagen zur öffentlichen Abwasserentsorgung, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 1) errichtet und betrieben werden verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 errichtet und betrieben werden
4.8 Einleitung von Schmutzwasser 2) in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümer- und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers verboten, sofern nicht die RiStWag beachtet werden, ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, pechhaltiger Straßenaufbruch u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zur Errichtung von Lärmschutzwällen verboten je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben - des § 12 der BBodSchV 1) bzw. - der LAGA-Mitteilung 20 2) eingehalten werden
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung unter Beachtung von Nummer 4.8
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung von Nummer 4.8 - verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen 3) verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Einrichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau (z. B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) - verboten, ausgenommen Lagerung des Abraums und Verwertung von unbelasteten natürlichen Böden der Region in bergrechtlich zugelassenen Sand- und Kiestagebauen - verboten sind übrige bergbauliche Maßnahmen, Verwertung von Fremdböden bei der Rekultivierung/Wiedernutzbarmachung
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen
5.13 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten verboten, Einzelfallentscheidungen sind möglich bei entsprechenden geologischen und hydrogeologischen Voraussetzungen und Ausschluss einer Gewässergefährdung
5.14 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung unter Beachtung von Nummer 4.8
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 Betreten
Betreten verboten erlaubt
8 Begriffsbestimmungen 8.1 „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 8.2 Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind. 8.3 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist
1)
Rohrfernleitungsverordnung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
1)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nummer 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
1)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
1)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
2)
Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
2)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
2)
Anlagenverordnung vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist
2)
siehe § 39 Absatz 1 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
2)
Es wird auf die Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln - verwiesen.
3)
Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist
3)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen
4)
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) geändert worden ist
5)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält
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