BiFVO M-V
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Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO M-V) Vom 15. August 2005

Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern
(Binnenfischereiverordnung - BiFVO M-V)
Vom 15. August 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 59)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern (Binnenfischereiverordnung - BiFVO M-V) vom 15. August 200501.09.2005
Eingangsformel01.09.2005
§ 1 - Geltungsbereich01.09.2005
§ 2 - Anerkennung von Berufsausbildungen19.11.2009
§ 3 - Fangverbote26.02.2011
§ 3a - Schutz der Aalbestände19.11.2009
§ 4 - Mindestmaße19.11.2009
§ 5 - Schonzeiten19.11.2009
§ 6 - Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische sowie Zurücksetzen anderer Tiere01.09.2005
§ 7 - Fischfang in Fischwegen01.09.2005
§ 8 - Ausnahmen01.09.2005
§ 9 - Verbotene Fanggeräte01.09.2005
§ 10 - Fischereistatistik01.09.2005
§ 11 - Kennzeichnung von Fanggeräten01.09.2005
§ 12 - Ordnungswidrigkeiten19.11.2009
§ 13 - In-Kraft-Treten19.11.2009
Aufgrund des § 8 Abs. 3
, § 11 Abs. 3 sowie des
§ 22 Abs. 1 Nr. 1, 4 und 7 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Binnengewässer nach
§ 1 Abs. 3 des Landesfischereigesetzes .

§ 2 Anerkennung von Berufsausbildungen

(1) Für die Befugnis zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke ist die Ausbildung zum Binnenfischer der Ausbildung zum Fischwirt als gleichwertig anzusehen. Die Befugnis gilt auch für die Zeit der Ausbildung zum Fischwirt.
(2) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag eine andere als die in Absatz 1 genannte fischereiliche Ausbildung, die den Anforderungen an die Ausbildung zum Fischwirt entspricht, als gleichwertig anerkennen.
(3) Die nach Absatz 1 berechtigten Personen haben während der Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten als Handangel oder Köderfischsenke eine Bescheinigung der zuständigen oberen Fischereibehörde mitzuführen.

§ 3 Fangverbote

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen:
1.
Bachneunauge (Lampetra planeri),
2.
Barbe (Barbus barbus),
3.
Edelkrebs (Astacus astacus),
4.
Finte (Alosa fallax),
5.
Flussneunauge (Lampetra fluviatilis)
6.
Maifisch (Alosa alosa),
7.
Meeresneunauge (Petromyzon marinus),
8.
Nase (Chondrostoma nasus),
9.
Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus),
10.
Ostgroppe (Cottus poecilopsus),
11.
Atlantischer Stör (Acipenser oxyrhinchus),
12.
Stör (Acipenser sturio),
13.
Ziege (Pelecus cultratus).

§ 3a Schutz der Aalbestände

(1) Der gewerbliche Fang und die Erstvermarktung von Aal bedürfen der Genehmigung durch die obere Fischereibehörde.
(2) Der Eigentümer eines Fahrzeuges, mit dem die gewerbliche Aalfischerei ausgeübt wird, hat dieses bei der oberen Fischereibehörde registrieren zu lassen. Die obere Fischereibehörde erteilt für jedes Fischereifahrzeug ein amtliches Fischereikennzeichen, sofern das Fahrzeug nicht bereits ein solches besitzt. Dieses ist in schwarzer oder weißer Farbe 0,50 Meter vom Vorsteven durch mindestens 10 Zentimeter hohe und 1,5 Zentimeter breite Striche an jeder Seite des Bugs aufzutragen.
(3) Der Eigentümer des Fahrzeuges hat der oberen Fischereibehörde Änderungen des Betriebssitzes, der Eigentums- und Besitzverhältnisse, der Nutzung nach Absatz 2 sowie Veränderungen der Länge des Fahrzeuges unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das Fischereikennzeichen ist zu entfernen und die Bescheinigung über seine Erteilung an die obere Fischereibehörde zurückzugeben, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen.

§ 4 Mindestmaße

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten anzueignen, wenn sie von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse nicht mindestens folgende Längen aufweisen:
1. Aal (Anguilla anguilla) 50 cm,
2. Aland (Leuciscus idus) 25 cm,
3. Äsche (Thymallus thymallus) 30 cm,
4. Bachforelle (Salmo trutta forma fario) 30 cm,
5. Barsch (Perca fluviatilis) 17 cm,
6. Hecht (Esox lucius) 45 cm,
7. Karpfen (Cyprinus carpio) 40 cm,
8. Lachs (Salmo salar) 60 cm,
9. Große Maräne (Coregonus lavaretus) 30 cm,
10. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 45 cm,
11. Quappe (Lota lota) 30 cm,
12. Rapfen (Aspius aspius) 35 cm,
13. Schleie (Tinca tinca) 25 cm,
14. Sumpfkrebs (Astacus leptodactylus) 11 cm,
15. Wels (Silurus glanis) 70 cm,
16. Zander (Stizostedion lucioperca) 45 cm.

§ 5 Schonzeiten

Es ist verboten, sich Fische der folgenden Arten innerhalb der nachfolgend angegebenen Zeiträume (Schonzeiten) anzueignen:
1. Aal (Anguilla anguilla)
für den Fang mit der Handangel 1. Dezember bis 28. Februar,
2. Bachforelle (Salmo trutta fario) 1. Oktober bis 31. März,
3. Bachschmerle (Noemacheilus barbatulus) 1. März bis 31. Mai,
4. Binnenstint (Osmerus eperlanus spirinchus) 1. März bis 30. April,
5. Bitterling (Rhodeus sericeus amarus) 1. April bis 30. Juni,
6. Elritze ( Phoxinus phoxinus) 1. April bis 30. Juni,
7. Hasel (Leuciscus leuciscus) 1. März bis 31. Mai,
8. Lachs (Salmo salar) 1. September bis 31. März,
9. Meerforelle (Salmo trutta trutta) 1. September bis 31. März,
10. Große Maräne (Coregonus lavaretus) 1. Oktober bis 31. Dezember,
11. Quappe (Lota lota) 1. Januar bis 15. Februar,
12. Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis) 1. April bis 31. Juli,
13. Steinbeißer (Cobitis taenia) 1. April bis 31. Juli,
14. Wels (Silurus glanis) 1. Mai bis 30. Juni,
15. Zährte (Vimba vimba) 1. Mai bis 31. Juli,
16. Zope (Abramis ballerus) 1. April bis 31. Mai.

§ 6 Behandlung untermaßiger oder während der Schonzeit gefangener Fische sowie Zurücksetzen anderer Tiere

(1) Wer entgegen den Verboten nach den
§§ 3 , 4 oder
5 einen geschützten oder untermaßigen Fisch gefangen hat, hat ihn unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurückzusetzen.
(2) Wer einen entgegen den Verboten nach den
§§ 3 , 4 oder
5 gefangenen geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat, hat den Fischereiaufsehern auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachzuweisen.
(3) Bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten gemäß Absatz 1 Satz 2 ist der Fangplatz oder die Fangmethode zu wechseln.

§ 7 Fischfang in Fischwegen

In den Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwegen) und in den unmittelbar daran angrenzenden Gewässerstrecken von 100 Metern ist der Fischfang verboten.

§ 8 Ausnahmen

Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde zur Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen, zum Zwecke der künstlichen Vermehrung oder aus Gründen des Bestandsaufbaus Ausnahmen von den Verboten der
§§ 3 , 4 oder
5 , und insbesondere zu wissenschaftlichen Zwecken, nach Anhörung des Fischereiberechtigten Ausnahmen zu
§ 7 zulassen.

§ 9 Verbotene Fanggeräte

Es ist verboten, bei der Ausübung der Fischerei reißende, klemmende oder stechende Fanggeräte wie Aalharken, Aaleisen oder Aalscheren, ferner Fanggeräte mit losem oder feststehendem Haken zu verwenden, wenn diese reißend eingesetzt werden. Blinkern, Pilken oder Spinnen sind zulässig, sofern die Handangel nicht reißend eingesetzt wird.

§ 10 Fischereistatistik

(1) Die Fischereiberechtigten, die ihre Gewässer nicht überwiegend mit der Handangel bewirtschaften, haben eine gewässerbezogene Fischereistatistik zu führen.
(2) Die Fischereistatistik hat Aufstellungen zu enthalten über
1.
die verwendeten Fanggeräte, aufgeschlüsselt nach Anzahl, Art und zeitlicher Verteilung über das Jahr,
2.
die gefangenen Fische, nach Fangtagen, Art und Menge und die daraus erwirtschafteten Erlöse sowie über
3.
die in das Gewässer eingesetzten Fische, geordnet nach Besatztagen und aufgeschlüsselt nach Art und Menge.
(3) Die Fischereiberechtigten haben der oberen Fischereibehörde im Januar eines jeden Jahres unter Verwendung des bei dieser erhältlichen Formblatts eine Fangstatistik der für das vorangegangene Jahr nach Absatz 2 angefertigten Aufstellungen vorzulegen.

§ 11 Kennzeichnung von Fanggeräten

Die Art und Weise der Kennzeichnung der Fanggeräte nach
§ 14 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes
kann durch die obere Fischereibehörde näher geregelt werden.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von
§ 26 Abs. 1 Nr. 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
1.
§ 3a Abs. 1 ohne Genehmigung Aal gewerblich fängt oder erstvermarktet,
2.
§ 3a Abs. 2 die Aalfischerei ohne ein amtliches Fischereikennzeichen gewerblich ausübt oder das Kennzeichen nicht in der erforderlichen Größe, der vorgeschriebenen Farbe oder an der vorgegebenen Stelle anbringt,
3.
§ 3a Abs. 3 die genannten Änderungen der oberen Fischereibehörde nicht unverzüglich mitteilt,
4.
§ 3a Abs. 4 das Fischereikennzeichen nicht entfernt oder die Bescheinigung über seine Erteilung nicht an die obere Fischereibehörde zurückgibt,
5.
§ 6 Abs. 1 einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den
§§ 3 , 4
oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch nicht unverzüglich und mit der gebotenen Sorgfalt in das Fanggewässer zurücksetzt,
6.
§ 6 Abs. 2 einen unter Verstoß gegen die Verbote nach den
§§ 3 , 4
oder 5 gefangenen, geschützten oder untermaßigen Fisch in seinem Besitz hat und einem Fischereiaufseher nicht auf Aufforderung die Herkunft des Fisches nachweist,
7.
§ 6 Abs. 3 bei regelmäßig auftretenden Beifängen anderer Tierarten den Fangplatz oder die Fangmethode nicht wechselt,
8.
§ 7 in den Fischwegen oder in den unmittelbar angrenzenden Gewässerstrecken von 100 m den Fischfang ausübt,
9.
§ 9 verbotene Fanggeräte verwendet,
10.
§ 10 Abs. 3 die Fischereistatistik nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000 Euro geahndet werden.

§ 13 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2005 in Kraft.
Schwerin, den 15. August 2005
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
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