Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wostevitzer Teiche“ Vom 1. Februar 2011
Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Wostevitzer Teiche“
Vom 1. Februar 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Wostevitzer Teiche“ vom 1. Februar 2011 | 17.03.2011 |
Eingangsformel | 17.03.2011 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 17.03.2011 |
§ 2 - Geltungsbereich | 17.03.2011 |
§ 3 - Schutzzweck | 17.03.2011 |
§ 4 - Verbote | 17.03.2011 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 17.03.2011 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 17.03.2011 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 17.03.2011 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 17.03.2011 |
Anlage 1 | 17.03.2011 |
Anlage 2 | 17.03.2011 |
Aufgrund des
§ 22 Absatz 1
und des
§ 23
in Verbindung mit
§ 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) sowie in Verbindung mit
§ 2 Nummer 4
und
§ 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, und des
§ 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 366) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Teilgebiete der Stadt Sassnitz und der Gemeinde Lietzow im Landkreis Rügen werden in den in
§ 2 Absatz 3
bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Wostevitzer Teiche“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Binnenbodden von Rügen“ (DE 1446-401) und erfüllen die Kriterien des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). Sie werden in dem in
§ 2 Absatz 4
beschriebenen Umfang zum Europäischen Vogelschutzgebiet erklärt.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 320 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Gemeinde Lietzow in den Gemarkungen Borchtitz, Saiser Werder und Wostevitz sowie der Stadt Sassnitz in den Gemarkungen Dubnitz, Reetz, Staphel und Wostevitz . Das Europäische Vogelschutzgebiet nach
§ 1 Absatz 3
hat eine Fläche von etwa 197 Hektar und umfasst Teilflächen der in Satz 1 genannten Gemarkungen.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage 1
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet. Die Lage des Europäischen Vogelschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage 2
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehenden schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß
§ 1 Absatz 3
sind in der Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000 mit einer schwarzen durchgehenden Linie gekennzeichnet.
(5) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei folgenden Behörden niedergelegt:
Landkreis Rügen
- Der Landrat -
Billrothstraße 5
18528 Bergen auf Rügen,
Amt Bergen auf Rügen
- Der Amtsvorsteher -
Markt 5 - 6
18528 Bergen auf Rügen,
Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18
18439 Stralsund.
Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz eines wertvollen Biotopkomplexes innerhalb der Landschaftseinheit des nord- und ostrügenschen Hügel- und Boddenlandes im Süden des Inselkerns Jasmund. Der Große und Kleine Wostevitzer Teich sind Flachwasserseen, die durch unterschiedlich breite Erlenbrüche und -sümpfe landwärts und untereinander abgegrenzt sind. Teilweise treten seewärts schmale Schilfröhrichte auf. Weiterhin kommen aufgelassene Riedwiesen, Riede und Drängewasserpartien vor. Das Gebiet ist Lebensraum zahlreicher gefährdeter Tier- und Pflanzenarten, insbesondere verschiedener Amphibien- und Reptilienarten wie Kammmolch, Knoblauchkröte, Moorfrosch, Laubfrosch, Kreuzotter und Ringelnatter. Darüber hinaus besitzt das Gebiet die Funktion eines wichtigen Brut- und Nahrungsgebietes für zahlreiche besonders geschützte Vogelarten wie Flussseeschwalbe, Rohrweihe, Seeadler, Kranich, Wachtelkönig, Tüpfelsumpfhuhn, Kleines Sumpfhuhn, Neuntöter und Beutelmeise sowie eines Rast- und Ruhegewässers für verschiedene Wasservogelarten. Die Teiche stellen ein hochattraktives Nahrungsrevier für den Seeadler dar, zeitweise sind mehr als zehn Individuen dieser Art im Gebiet anzutreffen. Das Gebiet beherbergt weiterhin eine stabile Fischotterpopulation, die enge Austauschbeziehungen zur Population des südlich gelegenen Kleinen Jasmunder Boddens besitzt. Durch Ausschluss vermeidbarer Störungen und langfristig durch die Verbesserung der Wassergüte soll die Lebensraumqualität erhalten und entwickelt werden.
(2) Das Europäische Vogelschutzgebiet dient dem besonderen Schutz von Arten des Anhangs I der
Richtlinie 2009/147/EG
und von weiteren Rastvogelarten sowie der Erhaltung und Optimierung der Lebensräume entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1, auf welche diese Arten angewiesen sind. Es dient insbesondere der
1.
Erhaltung störungsarmer Ufer und Wasserflächen sowie eines störungsarmen Luftraumes, insbesondere als Nahrungs- und Komforthabitat des Seeadlers, als Brut- und Nahrungshabitat von Rohrweihe, Flussseeschwalbe, Tüpfelsumpfhuhn und Kleinem Sumpfhuhn sowie als Rast- und Ruhehabitat verschiedener Wasservogelarten,
2.
Erhaltung und Wiederherstellung von intakten störungsarmen Schilfröhrichten, Seggen-Rieden und extensiv genutzten Grünlandbereichen, insbesondere als Brut- und Nahrungshabitat von Tüpfelsumpfhuhn, Kleinem Sumpfhuhn, Wachtelkönig, Kranich, Rohrweihe und Rotmilan (nur Nahrungshabitat),
3.
Erhaltung von intakten störungsarmen Bruch- und Sumpfwäldern, insbesondere als Bruthabitat von Kranich und Seeadler,
4.
Erhaltung strukturgebender Elemente (Gebüsche, Hecken, Randbiotope), insbesondere als Brut- und Nahrungshabitat des Neuntöters.
§ 4 Verbote
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß
§ 1 Absatz 3
in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege oder Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote zu betreiben,
10.
Hunde frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren oder in ihm zu reiten,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken,
13.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
14.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
15.
Grünland umzubrechen oder Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen,
16.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder mineralische oder organische Düngemittel, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
17.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
18.
forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen durchzuführen,
19.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
20.
Wildäcker, Wildäsungsflächen, Wildfütterungen und andere zum Zweck der Fütterung bestimmte Einrichtungen anzulegen sowie Jagdhütten zu errichten,
21.
ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
22.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
23.
die Fischerei auszuüben oder zu angeln.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 11 und 12
bleibt die extensive landwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen durch Mahd oder Beweidung mit einer maximalen Besatzstärke von zwei Großvieheinheiten je Hektar mit der Maßgabe, dass die Besatzdichte, der Beweidungszeitraum und die Mahdtermine mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind,
2.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung,
3.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
4.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1, 6, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und nach einem mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan durchgeführt werden,
5.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 11 und 12
bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
6.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 10, 11, 12 und 13
bleibt die Ausübung der dienstlichen Aufgaben durch Beauftragte der Behörden,
7.
nach
§ 4 Satz 3 Nummer 14
bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
nach
§ 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt oder nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewähren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1 bis 18
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 19 bis 22
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 23
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Wostevitzer Teiche“ vom 26. August 1994 (GVOBl. M-V S. 845) außer Kraft.
Schwerin, den 1. Februar 2011
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
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