Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Torgelow (Wasserschutzgebietsverordnung Torgelow - WSGVO Torgelow) Vom 7. Februar 2011
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Torgelow
(Wasserschutzgebietsverordnung Torgelow - WSGVO Torgelow)
Vom 7. Februar 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Torgelow (Wasserschutzgebietsverordnung Torgelow - WSGVO Torgelow) vom 7. Februar 2011 | 17.03.2011 |
Eingangsformel | 17.03.2011 |
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet | 17.03.2011 |
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 17.03.2011 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 17.03.2011 |
§ 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen | 17.03.2011 |
§ 5 - Duldungspflichten | 17.03.2011 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 17.03.2011 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 17.03.2011 |
Anlage 1 | 17.03.2011 |
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | 17.03.2011 |
Aufgrund des
§ 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2
sowie
§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 107 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Torgelow zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit die Stadt Torgelow, das in
§ 2
näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone | I | Fassungsbereich, |
Zone | II | engere Schutzzone, |
Zone | III | weitere Schutzzone. |
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1
veröffentlichten Übersichtskarte dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung der weiteren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1 : 10 000 maßgebend. Für die genaue Grenzziehung der Fassungsbereiche und der engeren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls Bestandteile dieser Verordnung und werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberster Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei:
1.
der Stadt Torgelow
- Der Bürgermeister -
Bahnhofstraße 2
17358 Torgelow,
2.
der Stadt Eggesin
- Der Bürgermeister -
Stettiner Straße 1
17367 Eggesin,
3.
dem Landkreis Uecker-Randow
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
An der Kürassierkaserne 9
17309 Pasewalk,
4.
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Dienststelle Ueckermünde
Kastanienallee 13
17373 Ueckermünde
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage 2
, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der
Anlage 2 Nummer 4.6, 4.7, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der
Anlage 2 Nummer 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen
(1) Die Verbote und Nutzungseinschränkungen des
§ 3
gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3
fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit
§ 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungseinschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3
verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Absatz 2
nicht oder nur teilweise nachkommt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Beschluss Nummer 0010 des Kreistages Ueckermünde vom 27. Februar 1985 für die Wasserfassungen „Torgelow WW II“ und „Eggesin WW I“ sowie der Beschluss Nummer 0130 des Kreistages Ueckermünde vom 14. August 1980 für die Wasserfassungen „Kirchheide“, „Gumnitz“, „D“ und „Eggesin alt“ außer Kraft.
Schwerin, den 7. Februar 2011
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
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Anlage 2
(zu § 3 Absatz 1)
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | ||||
entspricht Zone | I | II | III | |||
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | ||||||
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (z.B. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1) | verboten | - erlaubt, je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha/a N je Schlag 2) entsprechend den Vorgaben der DüV 3) - verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar - verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar - verboten auf erosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung - verboten auf erosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung - verboten auf allen übrigen Flächen | ||||
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | - erlaubt, je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha/a N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV - verboten auf erosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung | ||||
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 4) oder der AbfKlärV 5) unterliegen | verboten | |||||
1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) | verboten | - erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV - erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von N min -Untersuchungen oder der Berechnung mit in MV anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt | ||||
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS 6) und der VVJGSA 7) entsprechen | ||||
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen | ||||
1.7 unbefestigte Lagerung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel - bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z. B. Folie, Strohmatte) - Zwischenlagerung von Festmist zwecks technologischer Bereitstellung zur Ausbringung höchstens zwei Wochen | ||||
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | erlaubt sind Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden | ||||
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern bei Lagerung - auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr - auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren erlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu einem Jahr | ||||
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen | verboten | erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nummer 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet ist oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist | ||||
1.11 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 9.1 | verboten | erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten | ||||
1.12 Beweidung | verboten | erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe auftritt | ||||
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | - erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden - verboten für Pflanzenschutzmittel mit besonderen Auflagen für den Wasserschutz | ||||
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 1) in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde | ||||
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt, bei bestehendem Zusatzwasserbedarf und wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag oder 30 mm pro Woche nicht überschreitet | ||||
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben | verboten | erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | ||||
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen | verboten | |||||
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | ||||
1.19 Errichtung oder Änderung von Vorflutgräben und landwirtschaftlichen Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen | ||||
1.20 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nummer 9.2 | verboten | |||||
1.21 offener Ackerboden gemäß Nummer 9.3 | verboten | verboten, soweit dies Anbau-, Standort- oder Witterungsbedingungen nicht ausschließen | ||||
2 bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt) | ||||||
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen | verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird | |||
3 bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen | ||||||
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 1) | verboten | |||||
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG | verboten | verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C (VAwS) | ||||
3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 3.2 | ||||
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln | verboten | |||||
3.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben | verboten | verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten | ||||
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | verboten, ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | ||||
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde | ||||
3.8 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag 1) ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird | ||||
4 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | ||||||
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes | ||||
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | ||||
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter | ||||
4.4 Ausbringen von Abwasser | verboten | |||||
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über die belebte Bodenzone (keine Untergrundverrieselung) | ||||
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers | verboten | - verboten, ausgenommen bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone - verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer | erlaubt | |||
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen zur öffentlichen Abwasserentsorgung, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 1) errichtet und betrieben werden | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 errichtet und betrieben werden | |||
4.8 Einleiten von Schmutzwasser 2) in Oberflächengewässer | verboten | verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt | ||||
5 bei Verkehrswegebau, Pl ätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau | ||||||
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | erlaubt, wenn die RiStWag beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II | |||
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen | ||||
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, pechhaltiger Straßenaufbruch u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zur Errichtung von Lärmschutzwällen | verboten | |||||
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung - verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen | ||||
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport | ||||
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen | verboten | |||||
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | |||||
5.9 Durchführung militärischer Übungen 1) | verboten | siehe Nummer 8 | ||||
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt | ||||
5.11 Bergbau, einschließlich Bohrlochbergbau, Tunnelbauten | verboten | |||||
5.12 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen | ||||
5.13 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden | verboten | verboten, Einzelfallentscheidungen sind möglich bei entsprechenden geologischen und hydrogeologischen Voraussetzungen und Ausschluss einer Gewässergefährdung | ||||
5.14 Sprengungen | verboten | verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird | ||||
6 bei baulichen Anlagen allgemein | ||||||
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder wesentliche Änderung deren Nutzung | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe | ||||
7 Betreten | ||||||
Betreten | verboten | erlaubt |
in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |||
entspricht Zone | II | III | ||
8 bei milit ärischen Übungen | ||||
8.1 Bewegungen | ||||
8.1.1 | zu Fuß | erlaubt | ||
8.1.2 | von Rad-Kraftfahrzeugen, ausgenommen Tank-Kraftfahrzeuge | verboten, ausgenommen auf klassifizierten Straßen und wasserdicht befestigten Flächen | erlaubt | |
8.1.3 | von Ketten-Kraftfahrzeugen | verboten, ausgenommen bei Anwesenheit von Sicherheitskräften des Truppenübungsplatzes Jägerbrück | ||
8.1.4 | Durchfahren von Ketten-Kraftfahrzeugen | verboten, ausgenommen auf klassifizierten Straßen und wasserdicht befestigten Flächen | erlaubt | |
8.1.5 | Befördern von Kraft-,Schmier-und Treibstoffen | verboten, ausgenommen auf klassifizierten Straßen und wasserdicht befestigten Flächen | ||
8.1.6 | Starten und Landen von Hubschraubern, Senkrechtstartern und Propellermaschinen (ohne Betankung) | verboten | erlaubt | |
8.1.7 | Fallschirmabwurf von wassergefährdendem Material aus der Luft | verboten | ||
8.2 Erd- und Stellungsbau | ||||
8.2.1 | von 0 bis 1 m Tiefe (< 10 m ² ) | verboten | erlaubt | |
8.2.2 | von 1 bis 2 m Tiefe | verboten | ||
8.3 Anlegen von Sperren | ||||
8.3.1 | Verlegen von Minen (offen) | verboten | erlaubt | |
8.3.2 | Verlegen von Minen im Erdreich, (< 0,3m tief) | verboten | erlaubt | |
8.3.3 | Anlegen von Drahtsperren (auf und über der Erde) | verboten | erlaubt | |
8.4 Feuer- und Waffenwirkung | ||||
8.4.1 | Verwenden von Manövermunition (keine Sprengungen) | verboten | erlaubt | |
8.4.2 | Verwenden von Darstellungsmitteln (ohne wassergefährdende Stoffe) | verboten | erlaubt | |
8.4.3 | Verwenden von Leucht- und Signalmunition | verboten | erlaubt | |
8.5 Leben im Feld | ||||
8.5.1 | Vereinzeltes Zelten | verboten | erlaubt | |
8.5.2 | Anlegen von offenen Feuerstellen | verboten | erlaubt | |
8.5.3 | Biwakieren (Verpflegen, Waschen, Heizen u.a.) | verboten | ||
8.5.4 | Anlegen von Feldlatrinen | verboten | ||
8.6 Nutzung von Gewässern | ||||
8.6.1 | Brückenschlag ohne Erdaufschlüsse | verboten | erlaubt | |
8.6.2 | Brückenschlag mit Erdaufschlüssen | verboten | ||
8.6.3 | Befahren von Fließgewässern mit Wasserfahrzeugen (Booten) | verboten | erlaubt | |
8.6.4 | Befahren von stehenden Gewässern | verboten | verboten | |
8.7 Versorgungsmaßnahmen | ||||
8.7.1 | Lagern und Umschlagen von Munition | verboten | verboten, ausgenommen auf klassifizierten Straßen und wasserdicht befestigten Flächen | |
8.7.2 | Betanken von Fahrzeugen im Einzelfall in kleinen Mengen | verboten | verboten, ausgenommen auf klassifizierten Straßen, wasserdicht befestigten Wegen und Flächen | |
8.7.3 | Lagern und Umschlagen von Kraft-, Schmier- und Treibstoffen sowie Betanken in größeren Mengen | verboten | ||
8.7.4 | Instandsetzen (Triebwerkwechsel, Ölwechsel, Reinigung) | verboten | ||
8.8 Sonstiges | ||||
8.8.1 | Verlegen von leichtem Feldkabel oberirdisch | erlaubt | ||
8.8.2 | Verlegen von schwerem Feldkabel (< 0,2 m Erdüberdeckung) | verboten | erlaubt | |
8.8.3 | Betreiben von kleinen Stromerzeugern mit Kraftstoff | verboten | erlaubt | |
8.8.4 | Errichten von Feldlazaretten und Hauptverbandplätzen ohne entsorgbare Toilette | verboten | ||
8.8.5 | Verlegen von Feldpipelines für Kraftstofftransport (oberirdisch) | verboten | ||
8.9 Gefechtsstände | ||||
8.9.1 | Gefechtsstände ohne Grabungen bis Regiment einschließlich | verboten | erlaubt | |
8.9.2 | Einrichten von Gefechtsständen ab Brigade | verboten | ||
9 Begriffsbestimmungen 9.1. „Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten. 9.2. Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht. 9.3 „Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist oder keine wendende Bodenbearbeitung im Herbst durchgeführt wird. |
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist
1)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
1)
Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist
1)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nummer 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
1)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
1)
Für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit von Ausnahmen wird auf das Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“ hingewiesen.
2)
Für die Lagerungs- und Ausbringungsverluste und die Berechnung des Nährstoffbedarfes und des Nährstoffeinsatzes sind die Vorgaben der DüV einzuhalten.
2)
Siehe
§ 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
.
3)
Düngeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
4)
Bioabfallverordnung vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist
5)
Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist
6)
Anlagenverordnung vom 5.Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 666) geändert worden ist
7)
Es wird auf die Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731) hingewiesen, die nähere Ausführungen zur baulichen Gestaltung (u. a. Leckageerkennung) enthält.
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