Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Teterow (Wasserschutzgebietsverordnung Teterow - WSGVO Teterow) Vom 28. März 2011
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Teterow
(Wasserschutzgebietsverordnung Teterow - WSGVO Teterow)
Vom 28. März 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Teterow (Wasserschutzgebietsverordnung Teterow - WSGVO Teterow) vom 28. März 2011 | 14.04.2011 |
Eingangsformel | 14.04.2011 |
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet | 14.04.2011 |
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 14.04.2011 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 14.04.2011 |
§ 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen | 14.04.2011 |
§ 5 - Duldungspflichten | 14.04.2011 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 14.04.2011 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 14.04.2011 |
Anlage 1 | 14.04.2011 |
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | 14.04.2011 |
Aufgrund des
§ 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2
sowie
§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 107 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Teterow zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband „Wasser/Abwasser Mecklenburgische Schweiz“, das in
§ 2
näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone | I | Fassungsbereich, |
Zone | II | engere Schutzzone, |
Zone | III | weitere Schutzzone. |
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1
veröffentlichten Übersichtskarte dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung sind die 23 Flurkarten unterschiedlicher Maßstäbe maßgebend. Diese Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden vom Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Mecklenburgische Schweiz
- Der Amtsvorsteher -
Von-Pentz-Allee 7
17166 Teterow,
2.
Landkreis Güstrow
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
3.
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Dienststelle Rostock
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage 2
, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der
Anlage 2 Nummer 4.6, 4.7, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der
Anlage 2 Nummer 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen
(1) Die Verbote und Nutzungseinschränkungen des
§ 3
gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3
fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit
§ 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungseinschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3
verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Absatz 2
nicht oder nur teilweise nachkommt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Teterow Nummer 54-12/81 vom 21. Mai 1981 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Teterow außer Kraft.
Schwerin, den 28. März 2011
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
(zu
§ 2 Absatz 2
)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
(zu
§ 3 Absatz 1
)
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | ||||
entspricht Zone | I | II | III | |||
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen | ||||||
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (z. B. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1) | verboten | - erlaubt, je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha/a N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV 2) - verboten in der Zeit vom 1. November bis 28./29. Februar - verboten auf erosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung - verboten auf erosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandsentwicklung - verboten auf allen übrigen Flächen | ||||
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | - erlaubt, je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha/a N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV - verboten auf erosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung | ||||
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3) oder der AbfKlärV 4) unterliegen | verboten | |||||
1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) | verboten | - erlaubt, entsprechend den Vorgaben der DüV - erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von N min -Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt | ||||
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS 5) und der VVJGSA 6) entsprechen | ||||
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen | ||||
1.7 unbefestigte Lagerung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel - bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z. B. Folie, Strohmatte) - Zwischenlagerung von Festmist zwecks technologischer Bereitstellung zur Ausbringung höchstens zwei Wochen | ||||
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | erlaubt sind Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden | ||||
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern bei Lagerung - auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr - auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren erlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu einem Jahr | ||||
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen | verboten | erlaubt, wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet ist oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist | ||||
1.11 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 | verboten | erlaubt, wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten | ||||
1.12 Beweidung | verboten | erlaubt, wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe auftritt | ||||
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | - erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden - verboten für Pflanzenschutzmittel mit besonderen Auflagen für den Wasserschutz | ||||
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | erlaubt, wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 7) in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde | ||||
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag oder 30 mm pro Woche nicht überschreitet | ||||
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben oder Kleingartenanlagen | verboten | erlaubt | ||||
1.17 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | |||||
1.18 Errichtung oder Änderung von Vorflutgräben und landwirtschaftlichen Dränageanlagen | verboten | verboten, ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen | ||||
1.19 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nummer 8.2 | verboten | |||||
1.20 offener Ackerboden gemäß Nummer 8.3 | verboten | erlaubt, soweit der Boden nicht erosionsgefährdet ist | ||||
2 bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt) | ||||||
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen | verboten | verboten, ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung | ||||
3 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen | ||||||
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 8) | verboten | |||||
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG | verboten | verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS ) | ||||
3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 3.2 | ||||
3.4 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern | verboten | verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern und die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten | ||||
3.5 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | |||||
3.6 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | verboten, ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde | ||||
3.7 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | - verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag 9) ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird - Maßnahmen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich werden, sind mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen | ||||
4 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | ||||||
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes (Einzelfallprüfung für bestehende Wohnanlagen) | ||||
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | ||||
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten | verboten | verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter | ||||
4.4 Ausbringen von Abwasser | verboten | |||||
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser | ||||
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers | verboten | erlaubt | ||||
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser | verboten | verboten, ausgenommen Anlagen zur öffentlichen Abwasserentsorgung, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 10) errichtet und betrieben werden | verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 errichtet und betrieben werden | |||
4.8 Einleiten von Schmutzwasser 11) in Oberflächengewässer | verboten | verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt | ||||
5 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau | ||||||
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten, ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | erlaubt, wenn die RiStWag beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II | |||
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen | ||||
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, pechhaltiger Straßenaufbruch u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau und zur Errichtung von Lärmschutzwällen | verboten | je nach Einbauart erlaubt, wenn die Vorgaben des § 12 der BBodSchV 12) oder der LAGA-Mitteilung M 20 13) eingehalten werden | ||||
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | - verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und unter Beachtung von Nummer 4.8 - verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen | ||||
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | - verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen - verboten für Motorsport | ||||
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen | verboten | |||||
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen, einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | |||||
5.9 Durchführung militärischer Übungen 14) | verboten | verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | ||||
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt | ||||
5.11 Untertage-Bergbau, Tunnelbauten | verboten | |||||
5.12 Durchführung von Bohrungen (einschließlich Bohrungen für Erdwärmesonden) | verboten | verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen | ||||
6 bei baulichen Anlagen allgemein | ||||||
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | verboten | verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | ||||
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | erlaubt, wenn die Gründungssohle mindestens 2 m über dem höchsten Grundwasserstand liegt | ||||
7 Betreten | ||||||
Betreten | verboten | erlaubt |
8
Begriffsbestimmungen
8.1.
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2.
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.3
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort- oder witterungsbedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung
vom 16. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3905) geändert worden ist
2)
Düngeverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
3)
Bioabfallverordnung
vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist
4)
Klärschlammverordnung
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist
5)
Anlagenverordnung
vom 5. Oktober 1993 (GVOBl. M-V S. 887), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S.666) geändert worden ist
6)
Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen vom 5. Oktober 1993 (AmtsBl. M-V S. 1731)
7)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
8)
Rohrfernleitungsverordnung
vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist.
9)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen - Allgemeines Rundschreiben Straßenbau, Nummer 14/2002 vom 24. Juli 2002 in der jeweils geltenden Fassung
10)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
11)
Siehe
§ 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
12)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist
13)
Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln
14)
Siehe dazu Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“
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