Verordnung zur Festsetzung des Naturparks "Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" Vom 13. Februar 1997
Verordnung zur Festsetzung des Naturparks
"Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See"
Vom 13. Februar 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2 geändert, Anlage neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. August 2011 (GVOBl. M-V S. 899, 900) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Naturparks "Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" vom 13. Februar 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Naturpark | 27.08.2011 |
§ 2 - Geltungsbereich | 27.08.2011 |
§ 3 - Zweck des Naturparks | 01.01.2005 |
§ 4 - Maßnahmen | 01.01.2005 |
§ 5 - Schutzbestimmungen | 01.01.2005 |
§ 6 - Zusammenwirken | 01.01.2005 |
§ 7 - Naturparkplan | 01.01.2005 |
§ 8 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Anlage | 27.08.2011 |
Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3), der durch Artikel 31 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 566) neu gefaßt worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Naturschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturpark
(1) Teile der Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz werden in den in
§ 2 Abs. 3
bezeichneten Grenzen zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark wird mit der Bezeichnung
"Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See"
in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturparke eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Naturpark umfaßt im wesentlichen die End- und Stauchmoränenzüge und Niederungen der "Mecklenburgischen Schweiz" sowie die verschiedensten Landschaftselemente wie Waldgebiete, Feldgehölze, extensiv genutzte Bergkuppen, landwirtschaftliche Flächen und Gewässer unter Einbeziehung des besiedelten Bereiches mit einer Gesamtgröße von etwa 61 590 Hektar.
(2) Die Lage des Naturparks ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1:200000, die als
Anlage
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparkes weisen.
(3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1:10000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie markiert, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, Paulshöher Weg 1, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei der
Naturparkstation Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See Wargentiner Straße 4 17139 Basedow, Stadt Teterow - Der Bürgermeister - Marktplatz 1 - 3 17166 Teterow, | Stadt Dargun - Der Bürgermeister - Platz des Friedens 6 17159 Dargun, Stadt Waren - Der Bürgermeister - Zum Amtsbrink 1 17192 Waren |
sowie dem
Landkreis Demmin - Der Landrat - Adolf-Pompe-Straße 12 - 15 17109 Demmin, Amt Krakow am See - Der Amtsvorsteher - Markt 2 18292 Krakow am See, Amt Demmin-Land - Der Amtsvorsteher - Goethestraße 43 17109 Demmin, Amt Gnoien - Der Amtsvorsteher - Teterower Straße 11a 17179 Gnoien, Amt Seenlandschaft Waren - Der Amtsvorsteher - Friedensstraße 11 17192 Waren | Landkreis Güstrow - Der Landrat - Am Wall 2 - 5 18273 Güstrow, Landkreis Müritz - Der Landrat - Zum Amtsbrink 2 17192 Waren, Amt Mecklenburgische Schweiz - Der Amtsvorsteher - von-Pentz-Allee 7 17166 Teterow, Amt Malchin am Kummerower See - Der Amtsvorsteher - Am Markt 1 17139 Malchin, |
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden und Einrichtungen während der Dienstzeiten eingesehen werden.
(4) Der Naturpark wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 3 Zweck des Naturparks
Zweck des Naturparks "Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" ist die einheitliche Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart, Vielfalt und Schönheit eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenverkehr besitzt. Diese Zielsetzung umfaßt gleichrangig den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Naturschutzgebiete. Die Festsetzung des Naturparks dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und der Entwicklung einer historischen Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Zur Erreichung dieser Ziele sollen
-
die Nutzungsformen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft, des Fremdenverkehrs sowie des Naturschutzes und der Wasserwirtschaft im Naturpark so gestaltet werden, daß die Belastung der Landschaft gering gehalten, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes nachhaltig gesichert und die Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Landschaft bewahrt,
-
die natürliche Ausstattung mit Lebensräumen für eine vielfältige, freilebende Tier- und Pflanzenwelt bewahrt und verbessert,
-
Natur und Landschaft für den Tourismus und die Erholung erhalten und entwickelt,
-
die tourismusnahe Infrastruktur gefördert und die Gemeinden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten entwickelt werden.
§ 4 Maßnahmen
Zur Erreichung und Umsetzung der in
§ 3
genannten Ziele sollen:
1.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Bewahrung und Förderung der historisch gewachsenen Kulturlandschaft geplant und durchgeführt,
2.
die Naturschutzgebiete, die vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume vorsorgend überwacht und betreut,
3.
Naturerlebnisräume erschlossen,
4.
landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen wie das Wandern, Radfahren und das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,
5.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Umweltbildung durchgeführt und
6.
Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben werden.
§ 5 Schutzbestimmungen
Diese Verordnung läßt Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie weitere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen unberührt.
§ 6 Zusammenwirken
(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen. Näheres regelt eine Verwaltungsvereinbarung. Dort kann auch die Bildung eines Beirats vorgesehen werden.
(2) Das Land richtet im Naturpark eine Naturparkstation mit der Bezeichnung "Naturpark Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See" ein. Diese unterstützt die Landkreise bei der Wahrnehmung der Aufgaben im Naturpark.
§ 7 Naturparkplan
(1) Die Naturparkstation entwirft den Naturparkplan, der von den Landräten der Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz festgestellt wird. Das Amt für Raumordnung und Landesplanung ist zu beteiligen.
(2) Zur Abstimmung der Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Arbeitsgruppe gebildet, der Vertreter der Landkreise Demmin, Güstrow und Müritz sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören. Zu den Beratungen der Arbeitsgruppe werden Vertreter von betroffenen Ämtern und Gemeinden sowie, sofern erforderlich, Dritte hinzugezogen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 13. Februar 1997
Der Minister für
Landwirtschaft und Naturschutz
Martin Brick
Anlage
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