Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks „Flusslandschaft Peenetal“ Vom 9. August 2011
Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks
„Flusslandschaft Peenetal“
Vom 9. August 2011
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks „Flusslandschaft Peenetal“ und zur Änderung von Verordnungen zur Festsetzung von Naturparken in Mecklenburg-Vorpommern vom 9. August 2011 (GVOBl. M-V S. 899)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Landesverordnung zur Festsetzung des Naturparks „Flusslandschaft Peenetal“ vom 9. August 2011 | 27.08.2011 |
§ 1 - Erklärung zum Naturpark | 27.08.2011 |
§ 2 - Geltungsbereich | 27.08.2011 |
§ 3 - Zweck des Naturparks | 27.08.2011 |
§ 4 - Maßnahmen | 27.08.2011 |
§ 5 - Schutzbestimmungen, Unberührtheitsklausel | 27.08.2011 |
§ 6 - Zusammenwirken | 27.08.2011 |
§ 7 - Naturparkplan | 27.08.2011 |
Anlage 1 | 27.08.2011 |
§ 1 Erklärung zum Naturpark
(1) Teile der Landkreise Demmin und Ostvorpommern werden in den in
§ 2 Absatz 3
bezeichneten Grenzen zum Naturpark erklärt.
(2) Der Naturpark wird mit der Bezeichnung „Flusslandschaft Peenetal“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturparke eingetragen.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der Naturpark liegt im Nordosten des Landes und umfasst das sich von West nach Ost erstreckende Peenetal, gelegen zwischen dem Kummerower See im Westen und dem Peenestrom im Osten. Er grenzt an die Naturparke „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“ sowie „Insel Usedom“. Die Gesamtgröße des Gebietes beträgt etwa 33 390 Hektar.
(2) Die Lage des Naturparks ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000, die als
Anlage 1
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen. Die
Anlage
ist Bestandteil dieser Verordnung.
(3) Die Grenzen des Naturparks sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 10 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie markiert, wobei die Striche in das Gebiet des Naturparks weisen. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt.
(4) Ausfertigungen der Karten sind bei der
Naturparkstation Flusslandschaft Peenetal Pasewalker Straße 27a 17389 Anklam, | Stadt Dargun - Der Bürgermeister - Platz des Friedens 617159 Dargun, | |
Hansestadt Anklam - Der Bürgermeister - Markt 3 17389 Anklam, | Hansestadt Demmin - Der Bürgermeister - Markt 1 17109 Demmin | |
sowie dem | ||
Landkreis Ostvorpommern - Der Landrat - Demminer Straße 71 - 74 17389 Anklam, | Landkreis Demmin - Der Landrat - Adolf-Pompe-Straße 12 - 15 17109 Demmin, | |
Amt Am Peenestrom - Der Amtsvorsteher - Burgstraße 6 17438 Wolgast, | Amt Peenetal/Loitz - Der Amtsvorsteher - Lange Straße 83 17121 Loitz, | |
Amt Züssow - Der Amtsvorsteher - Dorfstraße 6 17495 Züssow, | Amt Jarmen-Tutow - Der Amtsvorsteher - Dr.-Georg-Kohnert-Straße 5 17126 Jarmen, | |
Amt Anklam-Land - Der Amtsvorsteher - Rebelower Damm 2 17392 Spantekow, | Amt Demmin-Land - Der Amtsvorsteher - Goethestraße 43 17109 Demmin |
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienstzeiten eingesehen werden.
(5) Der Naturpark wird durch amtliche Schilder gekennzeichnet.
§ 3 Zweck des Naturparks
(1) Zweck des Naturparks „Flusslandschaft Peenetal“ ist die einheitliche Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart, Vielfalt und Schönheit eine besondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Tourismus besitzt. Diese Zielsetzung umfasst den Schutz und die Entwicklung der im Naturpark gelegenen Landschafts- und Naturschutzgebiete, die nachhaltige Landnutzung sowie die regionale wirtschaftliche Entwicklung. Der Naturpark dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und Entwicklung einer Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Öffentlichkeitsarbeit, Umwelterziehung und Umweltbildung sind im Gebiet des Naturparks verstärkt wahrzunehmen.
(2) Die Gemeinden im und am Naturpark werden als attraktive Lebens- und Arbeitsstätten entwickelt, wobei dem naturverträglichen Tourismus eine besondere Bedeutung zukommt. Die dafür notwendige Infrastruktur in der Region soll gefördert und weiter ausgebaut werden. Dörfer mit ihren historisch bedeutenden Gebäuden und Anlagen sollen als kulturelles Erbe erhalten und als Erlebnis- und Erholungsraum für die Gäste der Region genutzt werden.
(3) Der Naturpark soll in der ländlichen Regionalentwicklung eine koordinierende und vernetzende Funktion einnehmen.
§ 4 Maßnahmen
Zur Erreichung und Umsetzung der in
§ 3
genannten Ziele sollen:
1.
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Bewahrung und Förderung der Kulturlandschaft geplant und durchgeführt,
2.
die Naturschutzgebiete sowie die auf europäischer und nationaler Ebene vom Aussterben bedrohten und besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume nachhaltig bewahrt, entwickelt und vorsorgend überwacht und betreut,
3.
Naturerlebnisräume, insbesondere durch gezielte Besucherlenkung, behutsam erschlossen, ausgewiesen und dauerhaft erhalten,
4.
Gemeinden und deren Ortsteile mit ihrer historischen Bausubstanz erschlossen und für Einwohner und Gäste erlebbar gemacht,
5.
landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen wie das Wandern, das Rad- und Wasserwandern sowie das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,
6.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Umweltbildung durchgeführt,
7.
Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben und
8.
alle Maßnahmen zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft einschließlich des Tourismus im Einklang mit den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes umgesetzt werden.
§ 5 Schutzbestimmungen, Unberührtheitsklausel
(1) Diese Verordnung lässt Verordnungen zur Festsetzung von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten sowie weitere naturschutzrechtliche Schutzbestimmungen unberührt.
(2) Wasserwirtschaftlich erforderliche Maßnahmen einschließlich der Gewässerunterhaltung und der Unterhaltung der Küsten- und der Hochwasserschutzanlagen werden von dieser Verordnung nicht berührt. Gleiches gilt für die rechtmäßige wirtschaftliche Nutzung, insbesondere die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft sowie den Bergbau.
§ 6 Zusammenwirken
(1) Bei der Verwirklichung der Ziele nach dieser Verordnung wirken das Land Mecklenburg-Vorpommern und die Landkreise Demmin und Ostvorpommern im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit zusammen. Näheres legt eine Verwaltungsvereinbarung fest. In dieser kann auch die Bildung eines Naturparkbeirats vorgesehen werden.
(2) Das Land richtet im Naturpark eine Naturparkstation mit der Bezeichnung „Naturpark Flusslandschaft Peenetal“ ein. Die Naturparkstation hat überwiegend beratende Funktion, insbesondere für die Landkreise, die Gemeinden, Verbände sowie für die Flächennutzer zur Erreichung der Ziele des Naturparks. Sie ist in weiteren Verwaltungsverfahren nicht Träger öffentlicher Belange.
§ 7 Naturparkplan
(1) Die Naturparkstation entwickelt den Naturparkplan im Einvernehmen mit den Landräten der Landkreise Demmin und Ostvorpommern sowie in Zusammenarbeit mit den in
§ 2 Absatz 4
benannten Körperschaften und den Ämtern für Raumordnung und Landesplanung Mecklenburgische Seenplatte und Vorpommern. Der Naturparkplan wird durch die Landräte der Landkreise Demmin und Ostvorpommern festgestellt und fortgeschrieben. Die Aufstellung des Naturparkplans erfolgt in Abstimmung mit den Zielen und Erfordernissen des Naturschutzgroßprojektes „Peenetal/Peene-Haff-Moor“.
(2) Zur Abstimmung der Planungen und Maßnahmen im Gebiet des Naturparks wird eine Lenkungsgruppe gebildet, der Vertreterinnen und Vertreter der Landkreise Demmin und Ostvorpommern sowie des Landes Mecklenburg-Vorpommern angehören. Zu den Beratungen der Lenkungsgruppe werden Vertreterinnen und Vertreter von betroffenen Ämtern und Gemeinden sowie, sofern erforderlich, Dritte hinzugezogen.
Anlage 1
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