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Verordnung über das Naturschutzgebiet "Neuendorfer Wiek mit Insel Beuchel” Vom 23. März 2005

Verordnung über das Naturschutzgebiet
"Neuendorfer Wiek mit Insel Beuchel”
Vom 23. März 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26. August 2011 (GVOBl. M-V S. 941)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet "Neuendorfer Wiek mit Insel Beuchel” vom 23. März 200514.05.2005
Eingangsformel14.05.2005
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet14.05.2005
§ 2 - Geltungsbereich17.09.2011
§ 3 - Schutzzweck14.05.2005
§ 4 - Verbote14.05.2005
§ 5 - Zulässige Handlungen14.05.2005
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen17.09.2011
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten17.09.2011
§ 8 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten14.05.2005
Anlage - Die Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.14.05.2005
Aufgrund des § 22 Abs. 1
in Verbindung mit § 21 Abs. 3
und des § 28 Abs. 2 und 4 Satz 1 bis 3
in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Landesnaturschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2002 (GVOBl. M-V 2003 S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 302) geändert worden ist, verordnet das Umweltministerium und aufgrund des
§ 20 Abs. 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das durch Artikel 32 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, sowie des
§ 14 Abs. 2 des Fischereigesetzes vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), das durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Umweltministerium:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilgebiete der Gemeinde Trent, Gemarkungen Ganschvitz, Jabelitz, Libnitz und Venz sowie der Gemeinde Neuenkirchen, Gemarkungen Breetz, Reetz und Neuendorf im Landkreis Rügen einschließlich der Neuendorfer Wiek mit der darin gelegenen Insel Beuchel und Wasserflächen des Breetzer Boddens werden in den in
§ 2 Abs. 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung "Neuendorfer Wiek mit Insel Beuchel” in das durch das Umweltministerium als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung "Nordrügensche Boddenlandschaft" (DE 1446-301) gemäß der
Richtline 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Abs. 4 der
Richtline 92/43/EWG .

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 550 Hektar, davon etwa 430 Hektar Wasserfläche. Es liegt im Landkreis Rügen und umfasst die Neuendorfer Wiek mit einem Teil der angrenzenden Brackwasserröhrichte, Salzrasen und Magerrasen, die Insel Beuchel sowie Teile des Breetzer Boddens.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt.
(3) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe bei Übereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze durch in Richtung des Naturschutzgebietes weisende Pfeile dargestellt (Pfeilspitze auf der Grenze). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
-
Landkreis Rügen
- Der Landrat -
Billrothstraße 5
18528 Bergen,
-
Amt West-Rügen
- Der Amtsvorsteher -
Dorfplatz 2
18573 Samtens,
-
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18
18439 Stralsund
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jedermann eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

(1) Die Neuendorfer Wiek stellt als flache Südausbuchtung des Breetzer Boddens zusammen mit den angrenzenden Uferbereichen und küstennahen Landbereichen einen charakteristischen repräsentativen Ausschnitt der nordrügenschen Boddenlandschaft dar. Im Nordteil der Wiek liegt die seit 1940 als Naturschutzgebiet ausgewiesene Seevogelschutzinsel Beuchel. Als traditionelles und typisches Küstenvogelgebiet ist die Insel derzeit Brutgebiet für neun Anatidenarten (Enten, Gänse, Schwäne, Säger), fünf Watvogelarten, drei Möwenarten, Flussseeschwalbe sowie eine Ostsee-Teilpopulation der Brandseeschwalbe und besitzt daher auch überregional eine hohe Bedeutung für den Erhalt und die Regeneration der Küstenvogelfauna sowie als Forschungs- und Studienobjekt für langjährige Bestandsuntersuchungen. Die Neuendorfer Wiek ist aus ornithologischer Sicht von großer Bedeutung als Pufferzone für die Brutvogelkonzentration auf der Insel Beuchel, als Brutgebiet für weitere Arten wie zum Beispiel Haubentaucher, Blessralle, Tafelente, Rohrweihe, Teichrohrsänger, Bartmeise, Beutelmeise sowie als bedeutender Rast-, Ruhe- und Nahrungsraum für mehr als 20 Anatidenarten mit zum Teil Tausenden Individuen und als Schlafplatz für den Kranich. Das Gesamtgebiet fungiert ganzjährig als Nahrungsrevier mehrerer Seeadler. Besondere Bedeutung besitzt die Wiek darüber hinaus als Reproduktionsraum für die Fischfauna (Laichschonbezirk) und als Lebensraum für den Fischotter. Die Insel Beuchel sowie die Randbereiche der Wiek werden von Spülsäumen, Brackwasserröhrichten, Salzwiesen und am Ostufer der Wiek bereichsweise von Steilküsten mit den jeweils typischen Lebensgemeinschaften eingenommen. Im Osten des Gebietes finden sich in weiterer typischer Standortabfolge auch Sandmagerrasen verschiedener Ausprägung mit charakteristischem Arteninventar. Beispielhaft zu nennen sind hier vom Aussterben bedrohte oder stark gefährdete Pflanzenarten wie Deutsches Filzkraut, Acker- und Zwergfilzkraut oder Dillenius-Ehrenpreis.
Schutzzweck ist die Sicherung der typischen komplexen Naturausstattung mit den beschriebenen Lebensräumen und dem an diese Lebensräume angepassten Arteninventar sowie die Sicherung ihrer Funktionen durch Minimierung und Ausschluss von Gefährdungen jeder Art, insbesondere von Beeinträchtigungen der weitestgehenden Ungestörtheit des Gebietes oder des natürlichen Wasserhaushaltes, von Nutzungsänderungen oder -intensivierungen oder von Schad- und Nährstoffeinträgen. Vorrangige weiterführende Zielstellungen sind:
-
der Erlass einer Befahrensregelung für die Neuendorfer Wiek als Bestandteil der
Bundeswasserstraße auf der Grundlage der Naturschutzgebietsverordnung,
-
die langfristige Sicherung der Insel Beuchel in ihrer Funktion als bedeutsames Küstenvogelbrutgebiet durch gezielte Pflege- und Regulierungsmaßnahmen,
-
die Förderung des natürlichen Landschaftswasserhaushaltes, insbesondere des
Überflutungsregimes,
-
die zielgerichtete Pflege und Entwicklung von Salzwiesen und Magerrasen.
(2) Die Unterschutzstellung dient dem besonderen Schutz der innerhalb des Gebietes vorhandenen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der
Richtline 92/43/EWG "Lagunen des Küstenraumes” (prioritärer Lebensraumtyp), "Einjährige Spülsäume", "Atlantik-Felsenküsten und Ostsee-Fels- und Steilküsten mit Vegetation” und "Atlantische Salzwiesen” entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1 und dem besonderen Schutz der Vorkommen des Fischotters und der Schmalen Windelschnecke als Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang II der
Richtline 92/43/EWG sowie dem Erhalt und der Entwicklung der Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind, entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes gemäß
§ 1 Abs. 3 in seinen jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die zu einer Absenkung des Grundwasserstandes führen können, oder Stoffe einzubringen oder einzuleiten oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wildlebende Tiere zu töten, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen, zu füttern oder ihre Eier, Larven oder Puppen, ihre Nester oder ihre sonstigen Brut- oder Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder außerhalb gekennzeichneter Badestellen zu baden,
10.
Hunde, außer Hüte- und Jagdhunde, frei laufen zu lassen,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art zu fahren oder Kraftfahrzeuge zu parken, außerhalb gekennzeichneter Wege zu reiten oder mit Kutschen zu fahren,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde anzuwenden,
14.
mineralische oder organische Düngemittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
15.
Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
Flächen umzubrechen,
17.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
18.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
19.
nichtheimische oder standortfremde Baumarten anzubauen,
20.
die Jagd auf Federwild auszuüben,
21.
Wildäcker anzulegen oder Jagdhütten zu errichten,
22.
die Fallenjagd ohne Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde oder mit Totschlagfallen zu betreiben,
23.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
24.
jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
25.
die Fischerei im Bereich von bis zu 500 Meter wasserseitig im Verlauf der Uferlinie um die Insel Beuchel mit Ausnahme der Reusenfischerei auszuüben,
26.
die Insel Beuchel im Rahmen der Ausübung der Fischerei zu betreten sowie Fischfanggeräte und Zubehör auf die Insel Beuchel an Land zu bringen,
27.
die Fischerei innerhalb der Schilfbereiche auszuüben,
28.
im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni Netze oder Aalkorbketten südlich der Insel Beuchel innerhalb eines Abstandes von 50 Metern zum wasserseitigen Röhrichtrand aufzustellen,
29.
das Angeln von der Insel Beuchel und im Bereich von bis zu 500 Meter wasserseitig im Verlauf der Uferlinie um die Insel Beuchel auszuüben,
30.
das Angeln südlich einer von Zessin nach Jabelitz verlaufenden Linie auszuüben,
31.
das Angeln von Land aus oder innerhalb der Röhrichtbereiche auszuüben,
32.
das Angeln im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. Juni innerhalb der 100 Meter-Zone vom wasserseitigen Röhrichtrand auszuüben,
33.
Wasserfahrzeuge und Sportgeräte jeder Art am Ufer zu lagern oder mit diesen an den Ufern des Naturschutzgebietes anzulegen oder von den Ufern des Naturschutzgebietes abzulegen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten
1.
nach § 4 Satz 3
Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei In-Kraft-Treten der Verordnung als Grünland oder Dauerstilllegungsfläche genutzten Flächen,
2.
nach § 4 Satz 3
Nr. 4, 7, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Nutzung waldbestockter Flächen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern,
3.
nach § 4 Satz 3
Nr. 5, 8, 11 und 12 bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung,
4.
nach § 4 Satz 3
Nr. 8, 11 und 12 bleibt die Ausübung der ordnungsgemäßen Fischerei,
5.
nach § 4 Satz 3
Nr. 8 bleibt das Angeln,
6.
nach § 4 Satz 3
Nr. 33 bleibt das Anlegen an oder das Ablegen von den vorhandenen Anlegestellen in Breetz durch den zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung örtlichen Anlieger und das Kontrollboot der zuständigen Naturschutzbehörde, bei Zessin durch die Mitglieder des Anglervereins Neuenkirchen, die für ihre Boote eine Liegeberechtigung besitzen,
7.
nach § 4 Satz 3
Nr. 33 ist der Betrieb eines genehmigten Anlegesteges bei Zessin für maximal zehn zum Angelverein Neuenkirchen gehörende Boote,
8.
nach § 4 Satz 3
Nr. 1, 4, 7, 11, 12 und 17 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 3
Nr. 11, 12 und 33 bleiben Maßnahmen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundes zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße und zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit auf der Bundeswasserstraße einschließlich der hierfür erforderlichen Forschungs- und Vermessungsarbeiten,
10.
nach § 4 Satz 3
Nr. 1, 6, 7, 11 und 12 bleiben
a)
Maßnahmen zur Unterhaltung der Deiche und Gewässer, die jährlich vorab im Einvernehmen mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt schriftlich abzustimmen sind,
oder
b)
solche Maßnahmen nach einem nach den dafür geltenden Richtlinien mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan,
11.
nach § 4 Satz 3
Nr. 6 bleibt die Einleitung behandelter Abwässer in bisheriger Art und in bisherigem Umfang mit dem Ziel der Sanierung dezentraler Kläranlagen oder der Schaffung zentraler Abwasserbehandlungsanlagen unter der Maßgabe, die Abwasserlast nicht zu erhöhen,
12.
nach § 4 Satz 3
Nr. 11 und 12 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
13.
nach § 4 Satz 3
Nr. 10, 11, 12 und 33 bleibt das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes durch Beauftragte der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben,
14.
nach § 4 Satz 3
Nr. 17 bleibt das Aufstellen oder Anbringen von Tafeln zur Kennzeichnung des Naturschutzgebietes sowie von Hinweistafeln aufgrund anderer Rechtsvorschriften,
15.
nach § 4 Satz 3
Nr. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 11 und 12 bleiben Aktivitäten zur Aufsuchung von flüssigen und gasförmigen Kohlenwasserstoffen im Rahmen der Geltungsdauer der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung geltenden Aufsuchungserlaubnis nach vorheriger Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde über Art, Zeitpunkt, Ort und Umfang der Aufsuchung,
16.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 1 bis 19 oder Nr. 33 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 und 5 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Abs. 3 Nr. 6 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 20 bis 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Abs. 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nr. 25 bis 32 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde ergibt sich aus
§ 26 Absatz 4 des Landesfischereigesetzes
. Die Höhe der Geldbuße bestimmt sich nach
§ 26 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung des Regierungspräsidenten Stettin vom 25. Juli 1940 über die Vogelfreistätte "Insel Beuchel” (Amtsblatt der Regierung Stettin Nr. 31 vom 3. August 1940), die Behandlungsrichtlinie für das Naturschutzgebiet "Insel Beuchel" vom 13. Juli 1984 sowie die Verordnung zur einstweiligen Sicherstellung des geplanten Naturschutzgebietes "Neuendorfer Wiek" vom 16. November 1999 (GVOBl. M-V S. 626) außer Kraft.
Schwerin, den 23. März 2005
Der Umweltminister Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Prof. Dr. Wolfgang Methling Dr. Till Backhaus

Anlage

Die Anlage (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.
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