WAKVO M-V
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Verordnung über die Mustersatzungen für Wildschadensausgleichskassen (Wildschadensausgleichskassenverordnung - WAKVO M-V) Vom 5. September 2011

Verordnung über die Mustersatzungen für Wildschadensausgleichskassen
(Wildschadensausgleichskassenverordnung - WAKVO M-V)
Vom 5. September 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Mustersatzungen für Wildschadensausgleichskassen (Wildschadensausgleichskassenverordnung - WAKVO M-V) vom 5. September 201104.09.2011
Eingangsformel04.09.2011
§ 1 - Mustersatzungen04.09.2011
§ 2 - Ersetzung der Genehmigung durch die Anzeige04.09.2011
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten04.09.2011
Anlage 1 - Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse04.09.2011
§ 1 - Name und Sitz04.09.2011
§ 2 - Aufgabe04.09.2011
§ 3 - Mitglieder04.09.2011
§ 4 - Auskunftspflicht der Mitglieder04.09.2011
§ 5 - Vertretung der Mitglieder04.09.2011
§ 6 - Organe der Kasse04.09.2011
§ 7 - Mitgliederversammlung04.09.2011
§ 8 - Kassenvorstand04.09.2011
§ 9 - Aufgaben des Kassenvorstands04.09.2011
§ 10 - Geschäftsführung04.09.2011
§ 11 - Außenstellenleitung04.09.2011
§ 12 - Haushaltsführung der Kasse04.09.2011
§ 13 - Kassenjahr04.09.2011
§ 14 - Wildschadensausgleich04.09.2011
§ 15 - Inkrafttreten04.09.2011
Anlage 2 - Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse (Name …)04.09.2011
§ 1 - Zweck und Arten der Beitragserhebung04.09.2011
§ 2 - Beitragsverpflichtete04.09.2011
§ 3 - Sachbeiträge04.09.2011
§ 4 - Finanzielle Beiträge04.09.2011
§ 5 - Beitragserhebung04.09.2011
§ 6 - Inkrafttreten04.09.2011
Aufgrund des § 27 Absatz 3 Satz 5 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Mustersatzungen

Es werden Mustersatzungen für die Haupt- und die Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskassen gemäß den
Anlagen 1 und 2
erlassen. Die Anlagen sind Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2 Ersetzung der Genehmigung durch die Anzeige

Beschließt die Wildschadensausgleichskasse eine Haupt- oder eine Beitragssatzung, die der jeweiligen Mustersatzung nach
§ 1 entspricht, zeigt sie diese der Jagdbehörde an. Nach
§ 27 Absatz 3 Satz 5 des Landesjagdgesetzes
ersetzt diese Anzeige die ansonsten nach
§ 27 Absatz 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes
erforderliche Genehmigung.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. September 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wildschadensausgleichskassenverordnung vom 12. Juli 2000 (GVOBl. M-V S. 327, 520), die durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576) geändert worden ist, außer Kraft.
Schwerin, den 5. September 2011
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
In Vertretung Dr. Karl Otto Kreer

Anlage 1

Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse
im Landkreis/in der kreisfreien Stadt ....................................
Aufgrund des § 27 Absatz 3 Satz 1 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311) geändert worden ist, wird folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

( § 27 Absatz 1 LJagdG )
(1) Die Wildschadensausgleichskasse (Kasse) führt den Namen
„Wildschadensausgleichskasse ............................................“.
(2) Die Kasse hat ihren Sitz in ........................... und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Die Kasse kann regional Außenstellen einrichten.

§ 2 Aufgabe

( § 27 Absatz 2, 6 und 7 LJagdG
)
(1) Die Kasse ergreift Maßnahmen, die geeignet sind, Wildschäden so weit wie möglich zu verhindern. Dazu dienen insbesondere eine wirksame Beitragsgestaltung und die Weiterbildung der Mitglieder.
(2) Die Kasse gleicht die durch Rot-, Dam- oder Schwarzwild verursachten Wildschäden aus und legt den Wildschadensausgleich auf ihre Mitglieder um.
(3) Die Kasse arbeitet kostendeckend und nicht gewinnorientiert. Der Verwaltungsaufwand ist gering zu halten.

§ 3 Mitglieder

( § 27 Absatz 1 LJagdG )
(1) Gesetzliche Mitglieder der Kasse sind die jeweils im Kassengebiet befindlichen
a)
Jagdgenossenschaften,
b)
Eigentümer eines Eigenjagdbezirkes,
c)
Pächter oder die Benannten eines Jagdbezirkes,
d)
Landwirte, die eine Nutzfläche von mindestens 75 Hektar bewirtschaften.
(2) Freiwillige Mitglieder der Kasse sind Landwirte, die eine Nutzfläche von weniger als 75 Hektar bewirtschaften und ihre Mitgliedschaft gegenüber dem Kassenvorstand schriftlich erklären; die Mitgliedschaft gilt unbefristet und kann durch den Landwirt jederzeit beendet werden.

§ 4 Auskunftspflicht der Mitglieder

(1) Die in § 3 Absatz 1 Buchstabe a und c
genannten Mitglieder haben der Kasse auf deren Verlangen jederzeit Auskünfte zu erteilen über
a)
die Wildschadensvereinbarungen,
b)
die Pächter,
c)
die Jagdfläche,
d)
die Höhe der Abschusspläne von Rot- und Damwild sowie der Mindestabschüsse von Schwarzwild sowie
e)
die Angaben der Streckenliste für Rot-, Dam- oder Schwarzwild gemäß
§ 21 Absatz 8 des Landesjagdgesetzes
.
Sie haben darüber hinaus der Kasse auf deren Verlangen das Original des Wildursprungsscheines gemäß
§ 2 in Verbindung mit § 3 Absatz 2 der Wildhandelsüberwachungsverordnung
vom 23. März 2001 (GVOBl. M-V S. 79, 109), die durch die Verordnung vom 6. Oktober 2006 (GVOBl. M-V S. 764) geändert worden ist, vorzulegen.
(2) Die in § 3 Absatz 1 Buchstabe b
genannten Mitglieder haben der Kasse auf deren Verlangen jederzeit Auskünfte über die in ihrem Eigentum stehende sowie über die ihrem Jagdbezirk angegliederte Jagdfläche zu erteilen.
(3) Die Auskünfte nach den Absätzen 1 und 2 hat das jeweilige Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Aufforderung gegenüber der Kasse schriftlich zu erteilen. Änderungen hierzu sind der Kasse unaufgefordert und unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 5 Vertretung der Mitglieder

Zur Entgegennahme und Abgabe von Willenserklärungen gegenüber der Kasse haben die Mitglieder nach
§ 3 , sofern es sich um juristische Personen oder Personenmehrheiten handelt oder wenn mehrere Personen einen Jagd- oder Teiljagdbezirk gepachtet oder in einem solchen zur Jagdausübung benannt worden sind, eine natürliche Person als ihren Vertreter schriftlich zu benennen.

§ 6 Organe der Kasse

( § 27 Absatz 4 und 5 LJagdG
)
Organe der Kasse sind die Mitgliederversammlung und der Kassenvorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

( § 27 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 LJagdG
)
(1) Die Mitgliederversammlung soll einmal im Kassenjahr tagen, hat jedoch mindestens einmal innerhalb von drei Jahren zu tagen. Auf Verlangen von mehr als einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder ist sie innerhalb von drei Monaten vom Vorstand einzuberufen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung wird mit einer Frist von einem Monat unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt und im Internetportal des … (Landkreises …/ der kreisfreien Stadt …) einberufen.
(3) Ein Beschluss über die Errichtung oder Änderung einer Satzung wird mit Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Alle anderen Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit.
(4) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der hervorgeht, wie viele Mitglieder jeweils anwesend waren. Die Niederschrift ist von der Leiterin oder dem Leiter der Versammlung nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a und mindestens zwei weiteren Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung sowie beschlossene Satzungen oder deren Änderungen sind der Jagdbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung schriftlich zu übermitteln.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung über
a)
die Haupt- und die Beitragssatzung sowie deren Änderungen,
b)
die Wahl oder Abwahl des Kassenvorstandes, seiner Mitglieder und der Rechnungsprüfer,
c)
die Höhe der Entschädigungen für die Mitglieder des Kassenvorstandes und die Rechnungsprüfer,
d)
die Entlastung des Vorstandes,
e)
die Einrichtung von Außenstellen, die sich an dem regionalen Wildschadensgeschehen oder Verwaltungsaufwand ausrichten,
f)
die Einführung eines Rabattsystems und von Risikostufen in Bezug auf den Grundbeitrag gemäß
§ 4 der Beitragssatzung.
Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds erfolgt eine geheime Abstimmung.

§ 8 Kassenvorstand

( § 27 Absatz 5 LJagdG )
(1) Der Kassenvorstand (Vorstand) besteht aus mindestens fünf Personen, die jeweils Kassenmitglied nach
§ 3 oder deren Vertretung nach
§ 5 sein sollen. Die Mitglieder des Kassenvorstandes werden für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Je ein Mitglied soll den in
§ 3 Absatz 1 Buchstabe a bis d genannten Gruppen angehören.
(2) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Kassenvorsteher, eine erste Stellvertreterin oder einen ersten Stellvertreter, eine zweite Stellvertreterin oder einen zweiten Stellvertreter, eine Schatzmeisterin oder einen Schatzmeister und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer.
(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung für die verbleibende Dauer der Amtszeit des Vorstandes eine Nachwahl vorzunehmen.
(4) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Die notwendigen baren und nachgewiesenen Auslagen werden aus der Kasse ersetzt.
(5) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstehers oder der Person seiner Vertretung den Ausschlag. Über Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und von zwei anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen. Die Niederschrift ist der Jagdbehörde innerhalb von zwei Wochen nach der Vorstandssitzung zu übermitteln.

§ 9 Aufgaben des Kassenvorstands

(1) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a)
Einberufung sowie Leitung der Mitgliederversammlung durch den Kassenvorsteher oder im Verhinderungsfall durch eine Person seiner Stellvertretung,
b)
Bestellung der Geschäftsführung und Festsetzung ihrer Entschädigung oder, soweit diese nicht ehrenamtlich tätig ist, ihres Gehaltes,
c)
Bestellung der Außenstellenleitung und Festsetzung ihrer Entschädigung,
d)
Übertragung von Aufgaben auf Dritte und die Festsetzung einer Entschädigung oder eines Entgeltes,
e)
jährliche Auswertung des Wildschadensgeschehens im Kassengebiet,
f)
Festsetzung der jeweils regional bezogenen Grundbeiträge gemäß Beitragssatzung,
g)
jährliche Verabschiedung des Haushaltsplanes,
h)
Überwachung der Kassenführung,
i)
Prüfung des Jahresabschlussberichtes und Entlastung der Geschäftsführung,
j)
Bildung von finanziellen Rücklagen; diese dürfen das Dreifache des Durchschnitts der Wildschadensausgleichszahlungen der vergangenen fünf Kassenjahre nicht übersteigen.
(2) Ein Vorstandsmitglied darf mit Ausnahme des Absatzes 1 Buchstabe f bei einer Entscheidung der Kasse nicht mitwirken, wenn die Entscheidung ihm selbst oder folgenden Personen einen Vor- oder Nachteil bringen kann:
1.
seinem Ehegatten oder seinem Lebenspartner,
2.
einem Verwandten bis zum dritten Grade,
3.
einem Verschwägerten bis zum zweiten Grad oder
4.
einer von ihm kraft Gesetzes oder rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen Person.

§ 10 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand bestellt durch Beschluss eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer, die oder der nicht Kassenmitglied sein muss. Ist sie oder er Vorstandsmitglied, darf sie oder er weder Kassenvorsteher noch Schatzmeisterin oder Schatzmeister der Kasse sein.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer handelt nach Weisung des Vorstandes. Sie oder er vertritt die Kasse gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer hat insbesondere folgende Aufgaben:
a)
die Führung der Kasse, insbesondere die Erhebung der Beiträge, die Prüfung der Auszahlungsanträge und die Vorbereitung der Auszahlungen aus der Kasse sowie deren Durchführung,
b)
die Aufstellung und die Vorlage des Haushaltsplanes,
c)
die Jahresabrechnung,
d)
die Führung einer laufenden Wildschadensübersicht.
(4) Ist die Geschäftsführung ehrenamtlich tätig, kann der Vorstand auf ihren Vorschlag hin weitere Personen zur Unterstützung der Geschäftsführung bestellen, die dieser unterstehen.
(5) Für die Geschäftsführung gilt
§ 9 Absatz 2 entsprechend. An ihrer Stelle trifft der Kassenvorsteher die Entscheidung.

§ 11 Außenstellenleitung

(1) Der Vorstand bestellt durch Beschluss eine Leiterin oder einen Leiter der Außenstellen, die oder der nicht Kassenmitglied sein muss.
(2) Die Außenstellenleitung unterstützt für die jeweilige Region die Geschäftsführung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach
§ 10 Absatz 3 .

§ 12 Haushaltsführung der Kasse

(1) Die Haushaltsführung der Kasse bestimmt sich nach
§ 27 Absatz 6 Satz 5 des Landesjagdgesetzes
.
(2) Das Vermögen (oder alternativ: das anteilige Vermögen) der Kasse ………………… sowie das Vermögen (oder alternativ: das anteilige Vermögen) der Kasse ……………….. [Namen der Kassen einsetzen], die mit dem Inkrafttreten dieser Satzung aufhören zu existieren, sind bis zu deren Verbrauch zweckgebunden für die beitragspflichtige Jagdfläche zu verwenden, für die die Beiträge erhoben worden sind.

§ 13 Kassenjahr

Als Kassenjahr gilt das Jagdjahr und es umfasst den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres.

§ 14 Wildschadensausgleich

(1) Den Mitgliedern, die zum Wildschadensersatz verpflichtet sind, werden im Schadensfall auf Antrag bis zu 90 Prozent des Wildschadensbetrages erstattet (Wildschadensausgleich). Die Auszahlung erfolgt unmittelbar an die Geschädigten, sofern das Antrag stellende Mitglied nicht bereits an diese gezahlt hat und einen entsprechenden Nachweis vorlegt.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden nur gewährt, wenn
a)
das Antrag stellende Mitglied die von ihm zu leistenden Kassenbeiträge fristgemäß entrichtet hat,
b)
der Wildschaden im Feststellungsverfahren vor der zuständigen Ordnungsbehörde verhandelt (
§ 28 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes
) wurde und
c)
der Antrag auf Erstattung des Wildschadensausgleichs spätestens bis zum Ende des laufenden Kassenjahres, für einen Schadensfall im Monat März innerhalb von drei Wochen sowie bei nicht rechtskräftig abgeschlossenen Entscheidungen innerhalb von drei Wochen nach deren Rechtskraft schriftlich an die Kasse gestellt worden ist.
(3) Abweichend von Absatz 1 kann der Wildschadensausgleich durch die Geschäftsführung mit Zustimmung des Kassenvorstandes gemindert werden. Das gilt insbesondere, wenn
a)
sich die Verpflichteten und Geschädigten über die Schadenshöhe ohne die Zustimmung der Kasse gemäß
§ 27 Absatz 9 Satz 3 des Landesjagdgesetzes
einigen,
b)
der Aufforderung der Kasse zur Anfechtung des Vorbescheides nicht nachgekommen wurde,
c)
die Abschusspläne oder Mindestabschüsse der zu Schaden gehenden Wildart nicht oder nur unzureichend erfüllt wurden,
d)
durch den Jagdausübungsberechtigten in wildschadensgefährdeten Gebieten keine möglichen oder zumutbaren wildschadensverhindernden Maßnahmen durch eine rechtswirksame Vereinbarung mit den Landwirten getroffen wurden oder
e)
die Auskunftspflicht gemäß § 4
nicht fristgemäß erfüllt wurde.
Klagt der Ersatzverpflichtete nach Aufforderung durch die Kasse, trägt diese die Verfahrenskosten.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am (Tag der Anzeige oder Genehmigung gemäß
§ 27 Absatz 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes
) in Kraft.
............................., den ......................
(Ort) (Datum)
Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom .........., in der ................. Mitglieder anwesend waren, mit folgendem Stimmverhältnis:
Ja-Stimmen: .....................
Nein-Stimmen: .....................
Stimmenthaltungen: .....................
beschlossen worden.
Der Kassenvorsteher .........................
Unterschrift
Mitglied des Vorstandes .........................
Unterschrift
Mitglied des Vorstandes ..........................
Unterschrift
Die vorstehende Satzung ist mit Schreiben vom........... angezeigt worden.
Siegel/Unterschrift untere Jagdbehörde
Die vorstehende Satzung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des …. am … und im Internetportal des … (Landkreises/der kreisfreien Stadt) bekannt gemacht worden.

Anlage 2

Beitragssatzung der Wildschadensausgleichskasse (Name …)
Aufgrund des § 27 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311) geändert worden ist, und der Hauptsatzung der Wildschadensausgleichskasse ………………… vom …………………….. wird folgende Beitragssatzung für die Erhebung von Beiträgen beschlossen:

§ 1 Zweck und Arten der Beitragserhebung

(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Kasse regional bezogene Beiträge.
(2) Die Beiträge dienen
a)
dem Ausgleich von durch Rot-, Dam- oder Schwarzwild verursachten Wildschäden,
b)
der Verhinderung von Wildschäden sowie
c)
der Kassenführung.
(3) Die Beiträge können als finanzieller Beitrag oder als Sachbeitrag geleistet werden.

§ 2 Beitragsverpflichtete

(1) Finanziell beitragspflichtig sind
a)
Jagdgenossenschaften oder deren Jagdpächter, sofern diese den Wildschadensersatz übernommen haben; die Beitragspflicht der Jagdgenossenschaft bleibt bestehen, soweit der Beitrag durch den Jagdpächter nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit bezahlt ist,
b)
Pächter oder Benannte von Eigenjagdbezirken, soweit sie den Wildschadensersatz übernommen haben,
c)
Eigenjagdbesitzer für Flächen, die dem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, oder deren Jagdpächter oder Benannte, sofern diese den Wildschadensersatz für die angegliederten Flächen übernommen haben; die Beitragspflicht der Eigenjagdbesitzer bleibt bestehen, soweit der Beitrag durch den Jagdpächter oder Benannten nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit bezahlt ist.
(2) Jagdausübungsberechtigte Eigenjagdbesitzer können für die in ihrem Eigentum stehenden Grundflächen zu finanziellen Beiträgen herangezogen werden, wenn Wildschäden in benachbarten Jagdbezirken auf unzulänglichen Abschuss von Rot-, Dam- oder Schwarzwild in ihrem Eigenjagdbezirk zurückzuführen sind. Unzulänglich ist der Abschuss, wenn im Eigenjagdbezirk
a)
der Abschussplan für Rot- oder Damwild im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden ist; dies gilt nicht, wenn die Abschussplanung des Eigenjagdbezirkes im Rahmen eines Gruppenabschussplanes erfolgt ist,
b)
die durch die Jagdbehörde festgesetzten Mindestabschüsse für Schwarzwild im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden sind,
c)
zeitlich befristete Abschüsse ( § 27 des Bundesjagdgesetzes
) für Rot-, Dam- oder Schwarzwild, welche die Jagdbehörde wegen des Wildschadensgeschehens festgesetzt hat, im vorangegangenen Jagdjahr nicht erfüllt worden sind.

§ 3 Sachbeiträge

Sachbeiträge, die Landwirte erbringen sollen, sind insbesondere:
1.
der Abschluss von Vereinbarungen mit den Jagdausübungsberechtigten über wildschadensverhütende Maßnahmen, insbesondere in wildschadensgefährdeten Gebieten,
2.
die rechtzeitige vorherige Information des Jagdausübungsberechtigten über den Ort, die Flächengröße und die Termine der Aussaat und der Ernte von regelmäßig oder besonders gefährdeten landwirtschaftlichen Kulturen,
3.
die unverzügliche Information des Jagdausübungsberechtigten über Wildschäden,
4.
die Unterstützung beim Aufstellen und Umsetzen von jagdlichen Einrichtungen oder Zäunen,
5.
die saubere Ernte der Feldfrüchte, um Folgeschäden zu verhindern,
6.
die Anlage von Kulturen oder von Blühstreifen, die eine Bejagung der wildschadensverursachenden Wildarten zulässt,
a)
zur Strukturierung größerer Mais- oder Rapsflächen,
b)
zwischen besonders gefährdeten Kulturen und Wildeinständen (zum Beispiel Wald, Schilf),
c)
um Feuchtbiotope herum oder an wasserführenden Gräben entlang, wenn diese sich innerhalb besonders gefährdeter Kulturen oder am Rand zu Wildeinständen befinden.

§ 4 Finanzielle Beiträge

(1) Der finanzielle Beitrag wird geleistet als
a)
Grundbeitrag,
b)
Schadensbeitrag,
c)
Grenzbeitrag.
(2) Der
Grundbeitrag
wird bezogen auf die Jagdfläche des Jagdbezirkes erhoben; ausgenommen sind Wasserflächen von Seen ab 30 Hektar und von künstlichen Fischteichen. Der Beitrag kann vom Vorstand aufgrund eines von der Mitgliederversammlung beschlossenen Rabattsystems gemindert und entsprechend nach Risikostufen differenziert erhoben werden. Der Vorstand legt jährlich zu Beginn des Kassenjahres den Grundbeitrag regional bezogen je angefangenen Hektar fest.
(3) Der
Schadensbeitrag
richtet sich nach der Höhe des für den Jagd- oder Teiljagdbezirk erstatteten Wildschadensbetrages; er darf 50 Prozent dieses Betrages nicht überschreiten. Der Vorstand legt jährlich zu Beginn des Kassenjahres den Schadensbeitrag in Anteilen des entstandenen Wildschadensbetrages fest. Der Anteil soll sich am im Kassenjahr zu erstattenden Wildschadensbetrag sowie an erstatteten Wildschadensbeträgen vorangegangener Kassenjahre und kann sich an einer Schadenswiederholung in aufeinanderfolgenden Kassenjahren ausrichten. Der Vorstand kann diese Festlegung der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorlegen. Auf Verlangen von mehr als einem Zehntel der Mitglieder innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe seiner Festlegung muss er dies tun.
(4) Der
Grenzbeitrag
ergibt sich bei Wildschäden im benachbarten Jagdbezirk aus der Summe der nachfolgend ermittelten Beträge:
a)
bei Nichterfüllung des Abschussplanes oder der Mindestabschüsse für die Schaden verursachende Wildart im vorangegangenen Jagdjahr (
§ 2 Absatz 2 Buchstabe a und b ):
Abschuss-Soll minus Abschuss-Ist x Schadenssumme
Abschuss-Soll 4
b)
bei Nichterfüllung von zeitlich befristeten Abschüssen für die Schaden verursachende Wildart im vorangegangenen Jagdjahr (
§ 2 Absatz 2 Buchstabe c ):
Abschuss-Soll minus Abschuss-Ist x Schadenssumme
Abschuss-Soll 2
(5) Grund- und Schadensbeiträge sind von den in
§ 2 Absatz 1 Buchstabe a bis c genannten Mitgliedern, der Grenzbeitrag ist von den in
§ 2 Absatz 2 Satz 1 genannten Mitgliedern an die Kasse zu leisten.

§ 5 Beitragserhebung

(1) Der
Grundbeitrag
soll zum 1. August erhoben werden; eine Nacherhebung im laufenden Kassenjahr wegen nicht ausreichender Mittel ist auf Beschluss des Vorstandes jederzeit möglich.
(2) Der
Schadensbeitrag
soll bis zum 1. August des dem Schaden folgenden Kassenjahres, bei ausscheidenden Mitgliedern vor deren Auscheiden erhoben sein. Der Schadensbeitrag ist von demjenigen zu leisten, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts ersatzverpflichtet war.
(3) Der
Grenzbeitrag
soll zum 1. August des dem Schaden folgenden Kassenjahres erhoben werden. Vor einer Beitragserhebung ist das Einvernehmen mit der unteren Jagdbehörde herzustellen; dabei ist nur die Wildart zu berücksichtigen, die den Schaden verursacht hat.
(4) Mitpächter haften als Gesamtschuldner.
(5) Die auf Grundlage dieser Satzung ermittelten Beiträge sind durch die Geschäftsführung im Auftrag der Kasse durch Einzelbescheid zu erheben. Aus dem Bescheid müssen sich die Höhe der Beiträge sowie ihre Berechnungsgrundlage ergeben.
(6) Scheidet ein Mitglied während des Kassenjahres aus, erfolgt keine Rückgewähr bereits gezahlter Grundbeiträge.
(7) Bei Eintritt in die Kasse während des Kassenjahres wird der Grundbeitrag nur erhoben, wenn ein solcher für die Jagdfläche nicht bereits entrichtet worden ist.

§ 6 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am (Tag der Anzeige oder Genehmigung gemäß
§ 27 Absatz 3 Satz 4 des Landesjagdgesetzes
) in Kraft.
............................., den ......................
(Ort) (Datum)
Vorstehende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom ..................., in der
.................................. Mitglieder anwesend waren, mit folgendem Stimmverhältnis:
Ja-Stimmen: .....................
Nein-Stimmen: .....................
Stimmenthaltungen: .....................
beschlossen worden.
Der Kassenvorsteher .........................
Unterschrift
Mitglied des Vorstandes .........................
Unterschrift
Mitglied des Vorstandes ..........................
Unterschrift
Die vorstehende Satzung ist mit Schreiben vom ........... angezeigt worden.
Siegel/Unterschrift untere Jagdbehörde
Die vorstehende Satzung ist im amtlichen Mitteilungsblatt des …. am … und im Internetportal des … (Landkreises/der kreisfreien Stadt) bekannt gemacht worden.
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