Verordnung über den „Erholungswald Dargun“ Vom 27. September 2011
Verordnung über den „Erholungswald Dargun“
Vom 27. September 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den „Erholungswald Dargun“ vom 27. September 2011 | 15.10.2011 |
Eingangsformel | 15.10.2011 |
§ 1 - Erklärung zum Erholungswald | 15.10.2011 |
§ 2 - Betroffene Waldflächen | 15.10.2011 |
§ 3 - Zweck und Ziel des Erholungswaldes | 15.10.2011 |
§ 4 - Verbote | 15.10.2011 |
§ 5 - Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte | 15.10.2011 |
§ 6 - Verpflichtungen des Waldbesitzers | 15.10.2011 |
§ 7 - Bewirtschaftungsbestimmungen | 15.10.2011 |
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten | 15.10.2011 |
§ 9 - Inkrafttreten | 15.10.2011 |
Anlage | 15.10.2011 |
Aufgrund des
§ 22 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer und Gemeinden sowie Jagdausübungsberechtigten:
§ 1 Erklärung zum Erholungswald
Die in
§ 2 Absatz 2
näher bezeichneten Flächen werden zum Erholungswald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Erholungswald Dargun“.
§ 2 Betroffene Waldflächen
(1) Der Erholungswald Dargun liegt im Landkreis Demmin und umfasst einen vorrangig dem Erholungsbetrieb dienenden Waldteil mit einer Gesamtgröße von etwa 242 Hektar in der Ortslage Dargun. Er liegt in unmittelbarer Nachbarschaft zum Darguner Klostersee und zur Kloster- und Schlossanlage Dargun.
(2) Der Erholungswald umfasst die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Dargun | Flur 1 | Flurstück 1/1 | (teilweise), |
Flurstück 5, | |||
Flurstück 6, | |||
Flurstück 8, | |||
Flurstück 9, | |||
Flur 2 | Flurstück 1/1 | (teilweise), | |
Flurstück 36/1 | (teilweise), | ||
Flurstück 36/2, | |||
Flurstück 37, | |||
Flur 3 | Flurstück 1/1, | ||
Flurstück 2, | |||
Flurstück 3/1, | |||
Flurstück 3/2, | |||
Flur 4 | Flurstück 53, | ||
Flurstück 54/1 | (teilweise), | ||
Flurstück 54/2, | |||
Flur 7 | Flurstück 1, | ||
Flurstück 2, | |||
Flurstück 3 | (teilweise), | ||
Flurstück 4/1, | |||
Flurstück 5/1, | |||
Flurstück 6, | |||
Flurstück 7/1, | |||
Flurstück 8/1, | |||
Flurstück 9, | |||
Flurstück 10, | |||
Flurstück 11, | |||
Flurstück 12, | |||
Flurstück 13, | |||
Flurstück 14, | |||
Flurstück 15/2, | |||
Flurstück 16, | |||
Gemarkung Dörgelin | Flur 1 | Flurstück 54, | |
Flurstück 56 | (teilweise), | ||
Flurstück 57 | (teilweise). |
(3) Lage und Grenzen des „Erholungswaldes Dargun“ sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die als
Anlage
Bestandteil der Verordnung ist. Die Grenze des Erholungswaldes ist mit einer durchgehenden, nach innen gestrichelten schwarzen Linie gekennzeichnet. Die Originalausfertigung der Karte wird bei der Landesforstanstalt amtlich verwahrt. Ausfertigungen können während der Dienststunden bei der Stadt Dargun, Der Bürgermeister, Platz des Friedens 6, 17159 Dargun und im Forstamt Dargun, Dorfstraße 69, 17179 Finkenthal kostenlos eingesehen werden.
§ 3 Zweck und Ziel des Erholungswaldes
(1) Die Ausweisung als Erholungswald dient der Gewährleistung der sich aus dem Erholungsbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald sowie seiner Gestaltung, Pflege und weiteren Entwicklung.
(2) Im Baumbestand dominieren Buchenwälder, welche auch der natürlichen Waldgesellschaft entsprechen. Im Bereich des Erholungswaldes befinden sich einige geschützte Biotope wie Quellmoore, Sandmagerrasen und eine Wacholder-Borstengrasheide. Die gesetzlichen Schutzerfordernisse der geschützten Biotope sind zu gewährleisten.
(3) Wesentliche Teile des Erholungswaldes gehören zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Mecklenburgische Schweiz und Kummerower See“ (DE 2242-401) nach der
Richtlinie 2009/147/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7). Schutzvorschriften hierzu bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(4) Innerhalb des Geltungsbereiches befindliche Bau- und Bodendenkmale unterliegen den Schutzvorschriften des
Denkmalschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 1998 (GVOBl. M-V S. 12), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, und bleiben von dieser Verordnung unberührt.
§ 4 Verbote
Im Erholungswald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören oder beschädigen, nachhaltig stören oder verändern oder zu einer Beeinträchtigung führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
eine Umwandlung von Wald nach
§ 15 des Landeswaldgesetzes
vorzunehmen,
2.
Waldbestände anders als in
§ 7
beschrieben zu bewirtschaften,
3.
die Erholung von Waldbesuchern zu beeinträchtigen,
4.
zu lärmen,
5.
außerhalb der ausgewiesenen Waldwege Fahrrad zu fahren,
6.
Werbeeinrichtungen aufzustellen,
7.
Erholungseinrichtungen zu beschädigen sowie
8.
den Erholungswald zu verunreinigen.
§ 5 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte
(1) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach
§ 4 Satz 2 Nummer 2, 5 und 6
zulassen, wenn Schutzgegenstand oder Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt werden oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern. Ausnahmen vom Umwandlungsverbot nach
§ 4 Satz 2 Nummer 1
sind möglich, wenn sie zur Veränderung oder Errichtung von Anlagen zur Trinkwassergewinnung (Brunnen) oder zum Trinkwasserschutz notwendig sind.
(2) Die Ausweisung von Rad-, Wander- und Reitwegen bedarf der Genehmigung der Forstbehörde. Dies gilt ebenso für die Errichtung baulicher Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen sowie für andere bauliche Maßnahmen zur Steigerung des Walderlebniswertes.
§ 6 Verpflichtungen des Waldbesitzers
Der Waldbesitzer ist verpflichtet, die Unterhaltung der vorhandenen unversiegelten Fußwege, Rast- und Kinderspielplätze, Ruhebänke, Schutzhütten und ähnlicher Anlagen oder Erholungseinrichtungen, die der Zweckbestimmung des
§ 3
dienen, zu dulden. Der Bau oder die Errichtung dieser Einrichtungen bedarf seiner Zustimmung.
§ 7 Bewirtschaftungsbestimmungen
(1) Die Waldbewirtschaftung im Erholungswald orientiert sich insbesondere an der Erholungsfunktion des Waldes. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Kahlhiebe nach
§ 13 des Landeswaldgesetzes
sind nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig. Alte markante Einzelbäume und Baumgruppen sollen erhalten werden. Waldränder, Ausblicke und Blickachsen sollen nach Möglichkeit gepflegt oder geschaffen werden. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
(2) Um den Erholungswert zu sichern, ist das vorhandene Wegenetz schonend zu benutzen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach
§ 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer im Erholungswald vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2
oder
§ 7 Absatz 1 Satz 3
zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach
§ 5 Absatz 1
erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach
§ 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9
in Verbindung mit den
§§ 32
und
35 des Landeswaldgesetzes
.
§ 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 27. September 2011
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage
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