Gesetz zum Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds sowie zur Änderung dieses Staatsvertrages Vom 20. März 2012
Gesetz zum Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds sowie zur Änderung dieses Staatsvertrages Vom 20. März 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds sowie zur Änderung dieses Staatsvertrages vom 20. März 2012 | 31.03.2012 |
Eingangsformel | 31.03.2012 |
Artikel 1 - Zustimmung zum Staatsvertrag | 31.03.2012 |
Artikel 2 | 31.03.2012 |
Artikel 3 - Inkrafttreten | 31.03.2012 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung zum Staatsvertrag
Dem von der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten Staatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Die Landesregierung wird ermächtigt, bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Haushaltsjahre 2012 und 2013 die Maßnahme Metropolregion Hamburg zu beginnen und die dafür im Einzelplan 03 der Staatskanzlei im Kapitel 0301 Maßnahmegruppe 06 vorgesehenen Ausgaben in Höhe von insgesamt bis zu 201 000 Euro zu verausgaben.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 2 Satz 3 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben.
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