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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plauer Stadtwald” Vom 20. Juni 2012

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plauer Stadtwald”
Vom 20. Juni 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Plauer Stadtwald” vom 20. Juni 201214.07.2012
Eingangsformel14.07.2012
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet14.07.2012
§ 2 - Geltungsbereich14.07.2012
§ 3 - Schutzzweck und Erhaltungsziele14.07.2012
§ 4 - Verbote14.07.2012
§ 5 - Zulässige Handlungen14.07.2012
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen14.07.2012
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten14.07.2012
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten14.07.2012
Anlage14.07.2012
Aufgrund des § 2 Nummer 4 und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 und
§ 23 sowie mit § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 181) geändert worden ist, und des
§ 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311, 320) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der im Süden der Stadt Plau am See im Landkreis Ludwigslust-Parchim befindliche Ausschnitt einer von Rinnen und Rücken stark gegliederten Moränenlandschaft mit den darin befindlichen Mooren, Seen, Wald- und Grünlandbereichen wird in zwei durch den Verlauf der B 103 getrennten Teilflächen in den in
§ 2 Absatz 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Plauer Stadtwald“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Die westlich an der B 103 gelegene Teilfläche des Naturschutzgebietes ist zugleich wesentlicher Bestandteil des durch
§ 1 der Vogelschutzgebietslandesverordnung
vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 462) zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Plauer Stadtwald“ (DE 2539-401) erklärten Gebiets.
(4) Das Naturschutzgebiet ist mit seinen beiden Teilflächen zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Plauer See und Umgebung“ (DE 2539-301). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 353 Hektar und umfasst Flächen der Gemarkung Plau in den Fluren 13, 14, 15, 16 und 17. Das Europäische Vogelschutzgebiet hat eine Fläche von etwa 304 Hektar.
(2) Die durch das Naturschutzgebiet verlaufende Bundesstraße B 103 ist nicht Bestandteil der Schutzgebiete nach Absatz 1.
(3) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer schwarzen durchgehenden Linie gekennzeichnet. Der Flächenanteil des Europäischen Vogelschutzgebietes ist darin schraffiert dargestellt.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten unterschiedlicher Maßstäbe durch eine Linie mit in Richtung des Naturschutzgebietes weisenden Pfeilen gekennzeichnet (Pfeilspitze auf der Linie). Bei Nichtübereinstimmung mit einer eingetragenen Grenze ist die Naturschutzgebietsgrenze durch eine beidseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, die ebenfalls mit Pfeilen versehen ist. Die im Europäischen Vogelschutzgebiet befindlichen Flurstücke sind in den in Satz 1 genannten Karten mit einem die Flurstücksnummer umgebenden Kreis gekennzeichnet. Die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei
dem Landkreis Ludwigslust-Parchim - Der Landrat - Putlitzer Straße 25 19370 Parchim,
der Stadt Plau am See - Der Bürgermeister - Markt 2 19395 Plau am See,
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg Bleicherufer 13 19053 Schwerin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, der Erhaltung und Entwicklung eines in nordsüdlicher Richtung verlaufenden stark reliefierten Rinnensystems als repräsentativer Ausschnitt eines eiszeitlich entstandenen Entwässerungssystems aus naturgeschichtlichen Gründen sowie als Lebensraum einer Vielfalt von Tier- und Pflanzenarten sowie Pflanzengesellschaften. Es dient insbesondere:
1.
der Erhaltung der geologischen Formation,
2.
der Erhaltung und Entwicklung der Moore unterschiedlicher Ausprägung mit dem vorhandenen charakteristischen Arteninventar durch Schutz vor Nährstoffeinträgen und Sicherung der Wasserstände sowie der Entwicklung der Moore durch eine teilweise Wiederherstellung des natürlichen Wasserhaushalts,
3.
der Sicherung der im Gebiet befindlichen Seen einschließlich der Verlandungsbereiche und Uferzonen mit Schwimmblattgürtel, Röhricht- und Erlenbruchwaldbereichen durch die Erhaltung des Wasserstandes und der Störungsarmut sowie die Minimierung von Nährstoffeinträgen,
4.
der Erhaltung und Entwicklung störungsarmer Buchenwälder unterschiedlicher Standorte durch Begünstigung und Förderung natürlicher Bestandesstrukturen mit charakteristischem Arteninventar, Naturverjüngung, Erhöhung des Altholzanteils, der Erhaltung natürlicher Waldränder und dem Zulassen einer ungelenkten natürlichen Dynamik auf Teilflächen,
5.
dem Schutz, der Erhaltung und Entwicklung der Feuchtwiesen durch den Ausschluss von Nährstoffeinträgen und die Sicherung eines hohen Grundwasserstandes,
6.
dem Schutz und der Entwicklung der Artengemeinschaften der Großseggenriede, der trockenen Sandhänge sowie der aufgelassenen Tongruben,
7.
dem Schutz der artenreichen Flora mit einer großen Anzahl seltener Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften, die aufgrund der besonderen geomorphologischen Entwicklung des Gebietes auf Böden mit hohem Kalkgehalt einerseits und auf sauerarmen Standorten andererseits ausgeprägt ist, wie Schmalblättriges Wollgras und Binsenschneide,
8.
dem Schutz der im Gebiet vorkommenden Tierarten, insbesondere des Fischotters, der artenreichen Schmetterlings- und Libellenfauna wie Große Moosjungfer, Zierliche Moosjungfer, Großer Schillerfalter und Kaisermantel und der Brutvögel wie Schellente, Hohltaube, Dohle und Waldkauz sowie der Erhaltung der Strukturen und der Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind und
9.
der naturkundlichen Unterrichtung, dem Naturerleben und der Förderung der Gesundheit; Nutzungsmaßnahmen sollen naturgemäß erfolgen, sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften orientieren und, soweit notwendig, der Wiederherstellung der natürlichen oder landschaftsgemäßen Gegebenheiten dienen.
(2) Für die im Naturschutzgebiet gelegenen Teile des Europäischen Vogelschutzgebietes gelten die in
§ 1 Absatz 2 und § 4 der Vogelschutzgebietslandesverordnung
genannten Schutzzwecke und Erhaltungsziele in Verbindung mit der
Anlage 1 der genannten Landesverordnung
für die im Naturschutzgebiet vorkommenden Brutvogelarten Eisvogel, Kranich, Mittelspecht, Neuntöter, Rotmilan, Schwarzspecht, Sperbergrasmücke und Zwergschnäpper. Für die genannten Arten sind die im Gebiet vorkommenden Lebensraumelemente, auf welche diese Arten angewiesen sind, zu erhalten, zu entwickeln und gegebenenfalls wiederherzustellen.
(3) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung dient
1.
der Erhaltung der Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG (prioritäre Lebensraumtypen sind mit einem * gekennzeichnet) „3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen“, „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, „7140 Übergangs- und Schwingrasenmoore“, „7210* Kalkreiche Sümpfe mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae“, „9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“ und „91D0* Moorwälder“ und
2.
dem Schutz der Vorkommen des Fischotters, der Großen Moosjungfer, der Bauchigen Windelschnecke, der Schmalen Windelschnecke und des Steinbeißers als Tierarten nach Anhang II der
Richtlinie 92/43/EWG einschließlich ihrer Lebensräume
entsprechend den Zielstellungen nach Absatz 1.

§ 4 Verbote

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei sind; das gilt auch für das Aufstellen von mobilen Einrichtungen sowie Stegen,
6.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer erheblich zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Nester, ihre Fortpflanzungs-, Wohn- oder Ruhestätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
außerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 5 000 mit einer Wellenlinie gekennzeichneten Badestelle am Westufer des Gaarzer Sees zu baden; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 4 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
11.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,
12.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren, in ihm Kraftfahrzeuge zu parken oder zu reiten,
13.
Hunde frei laufen zu lassen,
14.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren,
15.
außerhalb des öffentlichen Landweges Plau-Gaarz (entlang der Bahnlinie Güstrow-Pritzwalk und zwischen Hirtenwiese und Klüschenberg) zu reiten,
16.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
17.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einschließlich von Müll und Abfällen jeder Art einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
mineralische oder organische Düngemittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
19.
Grünland umzubrechen,
20.
im Naturschutzgebiet gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder sonstige gentechnisch veränderte Organismen auszubringen,
21.
nanotechnisch veränderte Stoffe anzuwenden oder auszubringen,
22.
Erstaufforstungen vorzunehmen oder Kahlschläge anzulegen,
23.
nicht heimische oder standortfremde Gehölze anzubauen,
24.
Horst- oder Höhlenbäume zu entnehmen,
25.
durch Grundwasser, Stauwasser oder natürliche Oberflächengewässer geprägte Waldflächen über das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehende Maß hinaus zu entwässern,
26.
eine forstliche Bewirtschaftung in dem in der Karte im Maßstab 1 : 2 978 rot umrandeten Bereich des Hoffstättschen Moores durchzuführen, die über eine einzelstammweise Entnahme von Werthölzern hinausgeht; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 4 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
27.
in den Buchenwaldstandorten den Schlussgrad im Oberstand durch forstliche Nutzung mehr als 0,2 pro Jahrzehnt abzusenken,
28.
Bäume in aufgelichteten Waldrändern zu entnehmen oder Bäume in dichten Waldrandbereichen in einer Form zu entnehmen, die über eine einzelstammweise Entnahme hinausgeht,
29.
forstliche Werbung, einschließlich der Selbstwerbung, in der Vogelbrutzeit (Hiebsruhe) vom 15. März bis 30. Juli durchzuführen,
30.
Wildäcker oder künstliche Suhlen neu anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
31.
ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde jagdliche Einrichtungen zu errichten oder Kirrungen anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
32.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes das Naturschutzgebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
33.
außerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 5 000 mit einer punktierten Linie dargestellten Bereiche am Westufer des Gaarzer Sees vom Ufer aus zu angeln oder außerhalb des am Südwestufer des Gaarzer Sees gekennzeichneten Angelbereiches die Boote zur Angelausübung im Gaarzer See und Burgsee einzusetzen; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 4 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
34.
Fischbesatzmaßnahmen mit nicht heimischen Arten vorzunehmen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten:
1.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 11 und 12
bleibt die forstwirtschaftliche Nutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Wald genutzten Flächen mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 20 bis 29 genannten Einschränkungen gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Verbindung mit den Behandlungsgrundsätzen bei der Nutzung von Erlenwäldern, die dem gesetzlichen Biotopschutz unterliegen,
2.
nach § 4 Satz 3 Nummer 4, 7 und 11 bis 13
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 17 bis 21 genannten Einschränkungen,
3.
nach § 4 Satz 3 Nummer 5, 8 und 11 bis 13
bleibt die ordnungsgemäße jagdliche Nutzung mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 30 bis 32 genannten Einschränkungen,
4.
nach § 4 Satz 3 Nummer 8 und 14
bleibt die ordnungsgemäße fischereiliche Nutzung des Gaarzer Sees und Burgsees mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 33 und 34 genannten Einschränkungen,
5.
nach § 4 Satz 3 Nummer 10, 11 und 14
bleibt die Nutzung der Anglerunterkünfte und Bootsstände am Gaarzer See für die Dauer der eigentumsrechtlichen Zulassung in der bisherigen Art und dem bisherigen Umfang,
6.
nach § 4 Satz 3 Nummer 8 und 14
bleibt das Angeln vom Boot aus im Gaarzer See und Burgsee mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 33 und 34 genannten Einschränkungen,
7.
nach § 4 Satz 3 Nummer 6, 7, 11 und 12
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut für landwirtschaftliche Nutzflächen unabdingbar sind und nach einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan erfolgen,
8.
nach § 4 Satz 3 Nummer 1, 4, 11 und 12
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
nach § 4 Satz 3 Nummer 1, 7, 11 und 12
bleibt die Unterhaltung der Betriebsanlagen der Eisenbahnstrecke Meyenburg-Güstrow,
10.
nach § 4 Satz 3 Nummer 11 und 12
bleibt das Betreten oder Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
11.
nach § 4 Satz 3 Nummer 11 bis 15
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
12.
nach § 4 Satz 3 Nummer 16
bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
13.
nach § 4 Satz 3
bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 30 Absatz 1 und 4 bis 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
und § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes
bleiben unberührt.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen und nicht den Schutzzweck beeinträchtigen.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1 bis 29 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 7 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 30 bis 32 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Verboten nach
§ 4 Satz 3 Nummer 33 und 34 zuwiderhandelt. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Plauer Stadtwald“ vom 16. Februar 1996 (GVOBl. M-V S. 143) außer Kraft.
Schwerin, den 20. Juni 2012
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage

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