JagdHBVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBVO M-V) Vom 16. August 2012

Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von
Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern
(Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBVO M-V)
Vom 16. August 2012
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 der Verordnung zur Neufassung der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung und zur Änderung der Jagdzeitenverordnung vom 16. August 2012 (GVOBl. M-V S. 417)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfung der Brauchbarkeit von Jagdhunden in Mecklenburg-Vorpommern (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBVO M-V) vom 16. August 201201.10.2012
Inhaltsverzeichnis01.10.2012
§ 1 - Bestätigung der jagdlichen Eignung01.10.2012
§ 2 - Gleichwertige Prüfungen01.10.2012
§ 3 - Veranstalter, Bekanntmachung01.10.2012
§ 4 - Nennung, Gebühren01.10.2012
§ 5 - Zulassung zur Brauchbarkeitsprüfung01.10.2012
§ 6 - Prüfungsleitung, Prüfergruppe; Weisungsrecht01.10.2012
§ 7 - Aufwandsentschädigung, Fahrkostenersatz01.10.2012
§ 8 - Inhalt der Brauchbarkeitsprüfung01.10.2012
§ 9 - Fachgruppe Gehorsam01.10.2012
§ 10 - Fachgruppe Bringen01.10.2012
§ 11 - Fachgruppe Wasserarbeit01.10.2012
§ 12 - Fach Schweißarbeit01.10.2012
§ 13 - Fach Bauarbeit01.10.2012
§ 14 - Fach Stöbern01.10.2012
§ 15 - Bewertung der Prüfung, Arten der Brauchbarkeit01.10.2012
§ 16 - Einspruch01.10.2012
§ 17 - Dokumentation01.10.2012
§ 18 - Übergangsregelung01.10.2012
Anlage 101.10.2012
Anlage 201.10.2012
Anlage 301.10.2012
Inhaltsübersicht
§ 1 Bestätigung der jagdlichen Eignung
§ 2 Gleichwertige Prüfungen
§ 3 Veranstalter, Bekanntmachung
§ 4 Nennung, Gebühren
§ 5 Zulassung zur Brauchbarkeitsprüfung
§ 6 Prüfungsleitung, Prüfergruppe; Weisungsrecht
§ 7 Aufwandsentschädigung, Fahrkostenersatz
§ 8 Inhalt der Brauchbarkeitsprüfung
§ 9 Fachgruppe Gehorsam
§ 10 Fachgruppe Bringen
§ 11 Fachgruppe Wasserarbeit
§ 12 Fach Schweißarbeit
§ 13 Fach Bauarbeit
§ 14 Fach Stöbern
§ 15 Bewertung der Prüfung, Arten der Brauchbarkeit
§ 16 Einspruch
§ 17 Dokumentation
§ 18 Übergangsregelung
Anlagen

§ 1 Bestätigung der jagdlichen Eignung

(1) Die jagdliche Eignung (Brauchbarkeit) eines Jagdhundes ist durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung nachzuweisen und durch die anerkannte Landesjägerschaft zu bestätigen. Eine Brauchbarkeitsbestätigung eines anderen Landes berechtigt zum Einsatz des Jagdhundes für das bestätigte Fach oder die Fachgruppe in Mecklenburg-Vorpommern, wenn die Voraussetzungen der
§§ 2 und 5 Absatz 1
erfüllt sind.
(2) Die Bestätigung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes erfolgt auf Antrag des Eigentümers des Jagdhundes. Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle der Landesjägerschaft zu stellen. Die Bestätigung erfolgt auf dem Formblatt der
Anlage 1 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(3) Voraussetzung für die Bestätigung der Brauchbarkeit eines Jagdhundes ist der Nachweis einer nach den
§§ 8 bis 14 erfolgreich abgelegten Brauchbarkeitsprüfung oder einer nach
§ 2 Absatz 1 als gleichwertig anerkannten Prüfung.

§ 2 Gleichwertige Prüfungen

(1) Eine Leistungs- oder Zuchtprüfung von Jagdhundezucht- oder Jagdhundeprüfungsvereinen oder eine Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde, die in einem anderen Land abgelegt wurde, wird als gleichwertig anerkannt, wenn sie die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt. Das Gleiche gilt für ein bestandenes Fach oder eine Fachgruppe. Die oberste Jagdbehörde macht die Auflistung gleichwertiger Prüfungen im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
(2) Erfüllt eine Prüfung gemäß Absatz 1 die gestellten Anforderungen an die Gleichwertigkeit nicht vollständig, können fehlende Fächer oder Fachgruppen nachgeprüft werden. In diesem Fall hat die Antragstellerin oder der Antragsteller mit der Anmeldung (Nennung) gemäß
§ 4 nachzuweisen, in welchen Fächern oder Fachgruppen der Jagdhund bereits erfolgreich geprüft worden ist.
(3) Enthalten Prüfungsvorschriften von Zuchtvereinen die Fachgruppe Gehorsam (
§ 9 ), das Fach Schweißarbeit (
§ 12 ) oder das Fach Stöbern (
§ 14 ) nicht, können die Zuchtvereine diese Fachgruppe oder Fächer ebenfalls prüfen, wenn in der Ausschreibung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

§ 3 Veranstalter, Bekanntmachung

(1) Die Brauchbarkeitsprüfung richtet die Landesjägerschaft aus. Sie beauftragt einen Kreisjagdverband oder eine andere geeignete Person oder Einrichtung mit der Durchführung der Prüfung (Beauftragte). Die Landesjägerschaft setzt die Termine der Prüfung im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten fest.
(2) Die Landesjägerschaft kann zur Verminderung des Verwaltungsaufwandes eine Mindest- oder Höchstanzahl von zu prüfenden Jagdhunden bei einer Brauchbarkeitsprüfung festlegen.
(3) Die Landesjägerschaft macht die Brauchbarkeitsprüfung mindestens vier Wochen vorher ortsüblich und im Internetportal der Landesjägerschaft, gegebenenfalls auch im Mitteilungsblatt der Landesjägerschaft, bekannt. Die Bekanntmachung muss
1.
den Termin der Prüfung,
2.
den Ort der Prüfung,
3.
die zu prüfenden Fachgruppen oder Fächer,
4.
die Höhe der Verwaltungsgebühr (Nenngeld) sowie die Art und Weise und den Termin der Zahlung,
5.
den Endtermin der Nennung,
6.
die Anschrift, an welche die Nennungen zu richten sind,
7.
falls erforderlich, eine Mindest- oder Höchstanzahl von zu prüfenden Jagdhunden in den zu prüfenden Fachgruppen oder Fächern sowie
8.
bei der Prüfung im Fach Schweißarbeit (
§ 12 ) die Art der Herstellung der Fährte
enthalten.

§ 4 Nennung, Gebühren

(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat den zu prüfenden Jagdhund unter Verwendung des Formblattes der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist, fristgerecht bei der Landesjägerschaft anzumelden. Bei verspätet abgegebener Nennung besteht kein Anspruch auf Teilnahme an der Brauchbarkeitsprüfung.
(2) Für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung erhebt die Landesjägerschaft eine Verwaltungsgebühr (Nenngeld). Das Nenngeld besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von 30 Euro und einem Prüfungsentgelt in Höhe von 10 Euro je angemeldeter Fachgruppe oder je angemeldetem Fach nach den
§§ 9 bis 14 . Für die Bestätigung der Brauchbarkeit oder der Gleichwertigkeit einer anderen Prüfung beträgt die Gebühr jeweils 10 Euro. Auslagen werden der Landesjägerschaft nicht erstattet; diese sind mit der Zahlung des Nenngeldes abgegolten.
(3) Die Landesjägerschaft legt der obersten Jagdbehörde jeweils einen Monat nach Ablauf eines Jagdjahres eine prüffähige Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Brauchbarkeitsprüfungen im abgelaufenen Jagdjahr vor. Auf Antrag kann die Landesjägerschaft zur Förderung des Jagdhundewesens einen Zuschuss aus der Jagdabgabe durch die oberste Jagdbehörde erhalten, wenn die Nenngelder nicht die Kosten der Brauchbarkeitsprüfungen decken.

§ 5 Zulassung zur Brauchbarkeitsprüfung

(1) Zur Brauchbarkeitsprüfung ist ein Jagdhund zuzulassen, wenn
1.
er dem Phänotyp einer von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) anerkannten Jagdhunderasse entspricht und einer der nachstehenden Jagdhunderassen angehört:
a)
Vorstehhunde,
b)
Schweißhunde,
c)
Stöberhunde,
d)
Bracken,
e)
Erdhunde sowie
f)
Apportierhunde,
2.
er das erste Lebensjahr vollendet hat und
3.
seine Führerin oder sein Führer im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist und die Identität des Jagdhundes durch die Ahnentafel oder eine Registrierbescheinigung eines diese Jagdhunderasse betreuenden Zuchtvereins nachweist.
(2) Falsche Angaben der Führerin oder des Führers eines Jagdhundes haben den Ausschluss des Hundes von der Brauchbarkeitsprüfung zur Folge. Bereits entrichtete Nenngelder werden nicht erstattet.

§ 6 Prüfungsleitung, Prüfergruppe; Weisungsrecht

(1) Die oder der Beauftragte schlägt der Landesjägerschaft die Mitglieder der Prüfergruppe sowie aus ihrer Mitte eine Prüfungsleiterin oder einen Prüfungsleiter (Prüfungsleitung) zur Bestellung vor. Die Prüfungsleitung ist für die Vorbereitung und Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung verantwortlich.
(2) Als Prüfungsleitung oder Mitglied der Prüfergruppe kann nur bestellt werden, wer
a)
durch den Jagdgebrauchshundeverband e. V. (JGHV) als Leistungsrichterin oder Leistungsrichter einer von ihm anerkannten Jagdhunderasse ernannt worden ist,
b)
die persönliche Eignung besitzt und
c)
im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist.
(3) Die Bestellung kann vor Ablauf der Zeit widerrufen werden, wenn
a)
die Bestellung durch arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt oder aufgrund der Annahme falscher Tatsachen ausgesprochen wurde oder
b)
eine der Voraussetzungen im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe a bis c nicht mehr vorliegt oder
c)
die bestellte Person ihre Pflichten erheblich verletzt hat.
(4) Eine Prüfergruppe besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Bei unvorhergesehener Abwesenheit eines Mitglieds setzt die Prüfungsleitung eine Notprüferin oder einen Notprüfer als Ersatzmitglied ein. Dies kann eine Prüfungsrichteranwärterin oder ein Prüfungsrichteranwärter oder eine erfahrene Jagdhundeführerin oder ein erfahrener Jagdhundeführer sein. Das Ersatzmitglied ist vor Beginn der Prüfung von der Prüfungsleitung zu bestellen.
(5) Ein Mitglied der Prüfergruppe darf nur in den Fächern oder Fachgruppen eingesetzt werden, die auch in den Prüfungen des Jagdhunderassevereines enthalten sind, dem es angehört. Erfahrene Führerinnen oder Führer von Jagdhunden dürfen als Notprüferin oder Notprüfer nur in den Fächern oder Fachgruppen eingesetzt werden, in denen ein Jagdhund unter ihrer Führung eine Leistungsprüfung des jeweiligen Zuchtvereins bestanden hat.
(6) Die Prüfungsleitung bestimmt, ob die Prüfung durch mehrere Prüfergruppen abgenommen wird, die alle an der Prüfung teilnehmenden Jagdhunde in den der jeweiligen Prüfergruppe zugeteilten Fächern prüfen, oder ob eine Prüfergruppe die ihr zugeteilten Jagdhunde in allen Fächern prüft.
(7) Vor Beginn der Brauchbarkeitsprüfung sind der Prüfungsleitung durch die Führerin oder den Führer des Jagdhundes das Original oder die beglaubigte Ablichtung von Ahnentafel oder Registrierbescheinigung sowie der Nachweis über notwendige Schutzimpfungen des Jagdhundes zu übergeben. Die Identität des Jagdhundes ist durch die Prüfungsleitung oder ein von ihr beauftragtes Mitglied einer Prüfergruppe zu überprüfen. Kann die Identität des Jagdhundes nicht zweifelsfrei geklärt werden, ist er von der Prüfung auszuschließen.
(8) Eine Führerin oder ein Führer darf bei einer Brauchbarkeitsprüfung höchstens zwei Jagdhunde führen.
(9) Wenn eine Führerin oder ein Führer während der Prüfung gegen die Anweisungen der Prüfungsleitung oder eines Mitglieds der Prüfergruppe verstößt oder sich ungerechtfertigte Vorteile verschafft, ist sie oder er von der Prüfungsleitung von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen. Stört sie oder er den Prüfungsablauf, kann sie oder er nach einmaliger Ermahnung von der Prüfung ausgeschlossen werden. Ermahnung oder Ausschluss von der Prüfung sind zu begründen und zu protokollieren.

§ 7 Aufwandsentschädigung, Fahrkostenersatz

(1) Für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung werden durch die Landesjägerschaft folgende Aufwandsentschädigungen gewährt:
1.
für die Prüfungsleitung 45 Euro je Prüfungstag,
2.
für ein Mitglied der Prüfergruppe 40 Euro je Prüfungstag,
3.
für bestellte Hilfskräfte (außer bei einer Stöberprüfung anlässlich einer Bewegungsjagd) 20 Euro je Prüfungstag.
Wird die Prüfungsleitung gleichzeitig als prüfendes Mitglied tätig, erhöht sich die Aufwandsentschädigung um 15 Euro je Prüfungstag. Erfolgen im Vorfeld der Prüfung notwendige praktische Vorbereitungen, werden der Prüfungsleitung 20 Euro, den Mitgliedern jeweils 15 Euro und den bestellten Hilfskräften jeweils 10 Euro als weitere Aufwandsentschädigung gewährt.
(2) Für Fahrkosten, die anlässlich der Vorbereitung und Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung entstehen, wird eine Wegstreckenentschädigung nach
§ 5 Absatz 1 Satz 2 und eine Mitnahmeentschädigung nach
§ 5 Absatz 3 des Landesreisekostengesetzes
, höchstens bis zu 200 Kilometern, gewährt. Fahrten und Mitnahmen sind schriftlich nachzuweisen.

§ 8 Inhalt der Brauchbarkeitsprüfung

(1) Eine Brauchbarkeitsprüfung besteht aus einer Prüfung in der Fachgruppe Gehorsam (
§ 9 ) in Verbindung mit mindestens einer weiteren Fachgruppe (
§§ 10 und 11 ) oder einem Fach (
§§ 12 bis 14 ).
(2) Hat ein Jagdhund bereits eine Brauchbarkeitsprüfung bestanden und wird zu einer weiteren Prüfung in den Fächern oder Fachgruppen nach den
§§ 10 bis 14 zugelassen, ist die Fachgruppe Gehorsam (
§ 9 ) nicht mehr zu prüfen.
(3) Zur Erlangung der Gleichwertigkeit der Brauchbarkeit gemäß
§ 2 Absatz 2 Satz 1 kann die Fachgruppe Gehorsam (
§ 9 ) einzeln geprüft werden. Wurde die Fachgruppe Gehorsam (
§ 9 ) bereits bestanden, ist sie in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu prüfen.

§ 9 Fachgruppe Gehorsam

In der Fachgruppe Gehorsam werden die Fächer Allgemeiner Gehorsam, Schussfestigkeit, Verhalten auf dem Stand und Leinenführigkeit geprüft.
1.
Allgemeiner Gehorsam:
Der allgemeine Gehorsam ist bei allen Fächern innerhalb der Fachgruppe zu bewerten. Der Jagdhund muss erkennen lassen, dass er auf seine Führerin oder seinen Führer achtet und sich durch Hör- und Sichtzeichen willig lenken lässt.
2.
Schussfestigkeit:
a)
Während sich der unangeleinte Jagdhund in freier Suche in einem Abstand von etwa 20 Metern zur Führerin oder zum Führer befindet, werden zwei Schrotschüsse in die Luft abgegeben, die die Sicherheit nicht gefährden dürfen. Der Jagdhund ist nicht schussfest, wenn er wegläuft oder bei seiner Führerin oder seinem Führer Schutz sucht und nicht innerhalb einer Minute nach Schussabgabe die Suche wieder aufnimmt.
b)
Jagdhunde, die den Schussfestigkeitsnachweis bereits bei einer anderen Prüfung erbracht haben, werden nicht noch einmal geprüft.
3.
Verhalten auf dem Stand:
Die Führerin oder der Führer des Jagdhundes werden als Schützen am Rand einer Dickung angestellt. Der Jagdhund hat sich neben seiner Führerin oder seinem Führer angeleint oder frei sitzend oder abgelegt ruhig zu verhalten. Die Dickung wird mit dem üblichen Treiberlärm durchgedrückt und es wird auf Anordnung eines Mitglieds der Prüfergruppe mehrfach, auch durch die Führerin oder den Führer des Jagdhundes, geschossen. Der Jagdhund muss sich ruhig verhalten und darf nicht Laut geben, an der Leine zerren oder die Führerin oder den Führer verlassen.
4.
Leinenführigkeit:
Die Führerin oder der Führer geht mit dem angeleinten Jagdhund und frei durchhängender Leine durch dichtbestockte Waldbestände und dabei mehrfach rechts und links dicht an einzelnen Bäumen vorbei. Ohne lautes Kommando muss der Jagdhund der Führerin oder dem Führer so folgen, dass sich die Leine nicht verfängt oder die Führerin oder der Führer durch Vorprellen oder Zurückbleiben des Jagdhundes am Vorwärtskommen gehindert wird.

§ 10 Fachgruppe Bringen

In der Fachgruppe Bringen werden die Fächer Haarwildschleppe und Federwildschleppe geprüft. Jagdhunde, die Wild vergraben (Totengräber), anfressen (Anschneider) oder stark zerkauen (Knautscher), haben die Prüfung nicht bestanden.
1.
Haarwildschleppe:
a)
Anlegen der Schleppe:
Grundsätzlich wird die Schleppe durch ein Mitglied der Prüfergruppe unter Verwendung von zwei Stücken Haarwild der Arten Kaninchen oder Hase angelegt. Der Anfang der Schleppe (Anschuss) wird durch etwas Bauchwolle gekennzeichnet. Von dort aus wird mit Wind (Nackenwind) das erste Stück Haarwild über eine Strecke von 300 Metern, die mit zwei stumpfwinkligen Haken zu versehen ist, auf dem Boden entlang geschleppt (gezogen). Am Ende der Schleppe wird das zweite, nicht geschleppte Stück Haarwild ausgelegt (niedergelegt). Die Schleppenlegerin oder der Schleppenleger entfernt sich in Verlängerung der Schleppe so, dass sie oder er vom Jagdhund nicht wahrgenommen werden kann. Hier wird das erste Stück Haarwild frei ausgelegt. Wird die Schleppe nur mit einem Stück Haarwild angelegt, ist dieses am Ende der Schleppe auszulegen. Werden mehrere Schleppen nebeneinander angelegt, muss die Entfernung zwischen ihnen mindestens 100 Meter betragen.
b)
Prüfung:
Zu Beginn der Prüfung wird der Jagdhund von seiner Führerin oder seinem Führer am Anfang der Schleppe angesetzt und zum Bringen aufgefordert. Die ersten 20 Meter der Schleppe darf der Jagdhund an der Leine arbeiten. Dann hat die Führerin oder der Führer ihn zu schnallen (von der Leine zu lösen) und darf dem arbeitenden Jagdhund nicht folgen. Verlässt der Jagdhund die Schleppe, kann er zweimal entweder durch Einwirkung der Führerin oder des Führers oder durch erneutes Ansetzen korrigiert werden. Hat der Jagdhund das Ende der Schleppe gefunden, muss er ohne erneutes Einwirken entweder das geschleppte oder das ausgelegte Stück Haarwild zu seiner Führerin oder seinem Führer bringen und ausgeben (herausgeben).
2.
Federwildschleppe:
Die Federwildschleppe wird mit jagdbarem Federwild auf bewachsenem Boden mindestens 150 Meter weit gezogen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Haarwildschleppe entsprechend.

§ 11 Fachgruppe Wasserarbeit

In der Fachgruppe Wasserarbeit werden die Fächer Schussfestigkeit im Wasser und Bringen nach Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer geprüft.
1.
Schussfestigkeit im Wasser:
Eine tote Ente wird möglichst weit auf das offene Wasser geworfen und der Jagdhund zum Bringen aufgefordert. Während der Jagdhund auf die Ente zu schwimmt, wird ein Schrotschuss abgegeben, der die Sicherheit nicht gefährden darf. Der Jagdhund muss die Ente selbstständig bringen und ausgeben.
2.
Bringen nach Verlorensuchen im deckungsreichen Gewässer:
a)
Vorbereitung:
Die Prüfung ist an einem Gewässer durchzuführen, das im Uferbereich natürliche Deckung aufweist und so tief ist, dass der Jagdhund überwiegend schwimmen muss. Eine tote Ente wird so in eine Deckung geworfen, dass der Jagdhund weder das Werfen noch die Ente vom Ufer aus sehen kann und über eine freie Wasserfläche in die Deckung geschickt werden muss.
b)
Prüfung:
Der Führerin oder dem Führer des Jagdhundes wird von einem Ort aus, der mindestens 30 Meter von der Ente entfernt ist, die ungefähre Richtung angegeben, in der die Ente liegt. Der Jagdhund muss die Ente selbstständig finden, seiner Führerin oder seinem Führer unverzüglich bringen und ausgeben. Dabei darf der Jagdhund bei der Arbeit gelenkt werden, auch mit Steinwurf oder Schuss, der die Sicherheit nicht gefährden darf.

§ 12 Fach Schweißarbeit

1.
Anlegen der Fährte:
a)
Die künstliche Schweißfährte (Fährte) ist als Übernachtfährte mit einer Stehzeit von mindestens zwölf Stunden und einer Länge von mindestens 600 Metern unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfergruppe anzulegen, wobei die Fährtenlegerin oder der Fährtenleger in dessen Spur zu gehen hat. Die Schweißfährte ist grundsätzlich im Wald zu legen. Sie kann auf den ersten 100 Metern auch im freien Feld beginnen. Die Fährte soll auf den ersten 50 Metern in annähernd gleicher Richtung verlaufen. Bei der Anlage mehrerer Fährten muss die Entfernung zwischen den einzelnen Fährten überall mindestens 120 Meter betragen. Die Fährten dürfen an aufeinander folgenden Tagen nicht im selben Gelände gelegt werden.
b)
Die Schweißfährten werden im Tropf-, Tupf- oder im Tretverfahren (Fährtenschuh mit Wildschale) hergestellt. Eine Kombination des Tropf- oder Tupfverfahrens mit dem Tretverfahren ist zulässig. Der Schweiß soll frisch oder in frischem Zustand tiefgekühlt und rechtzeitig aufgetaut sein. Chemische Zusätze sind nicht zulässig. Es soll Wildschweiß, in Ausnahmefällen kann Haustierblut oder eine Mischung aus beidem verwendet werden, jedoch müssen alle Fährten einer Prüfung aus dem gleichen Material hergestellt werden. Für jede Fährte darf höchstens ein Viertelliter Schweiß verbraucht werden. Die Wildschalen müssen von einem möglichst frisch gestreckten Stück Schalenwild, ausgenommen Rehwild, stammen.
c)
Der Beginn der Schweißfährte (Anschuss) ist mit Anschuss- und Fährtenbruch sowie mit Schweiß zu markieren. Nach etwa 100 Metern und 300 Metern ist je ein Haken mit Wundbett (Festtreten des Bodens, vermehrter Schweiß, eventuell Schnitthaar) einzulegen. Am Ende der Fährte ist ein möglichst frisch geschossenes, vernähtes Stück Schalenwild oder ein Ersatz (Decke, Schwarte, Attrappe) frei abzulegen. Alle beteiligten Personen haben sich in gradliniger Verlängerung der Fährte zu entfernen.
2.
Prüfung:
Es wird nur die reine Riemenarbeit geprüft. Der Jagdhund muss an einer gerechten Schweißhalsung (Brustgeschirr ist zulässig) an einem mindestens sechs Meter langen Schweißriemen geführt werden, der dem Jagdhund in voller Länge zu geben ist. Die Prüfgruppe weist die Führerin oder den Führer des Jagdhundes in den Anschuss ein und gibt die Fluchtrichtung an. Bei der Riemenarbeit muss die Prüfgruppe dem Jagdhund folgen. Der Jagdhund muss die Schweißfährte ruhig, konzentriert und zügig, jedoch nicht in stürmischem Tempo arbeiten. Die Führerin oder der Führer darf den Jagdhund durch gerechte Hilfen (Anhalten, Ablegen, Vor- und Zurückgreifen) unterstützen. Kommt ein Jagdhund weit von der Fährte ab (mindestens 50 Meter), muss die Prüfgruppe die Führerin oder den Führer zurückrufen. Ein Jagdhund darf höchstens noch zweimal neu angesetzt werden. Korrigiert eine Führerin oder ein Führer seinen Jagdhund selbstständig, ohne dass die Prüfgruppe ihn zurückgerufen hat, gilt dies nicht als erneutes Ansetzen.

§ 13 Fach Bauarbeit

1.
Voraussetzungen:
Die Prüfung der Bauarbeit hat in einem tierschutzgerechten Kunstbau mit Drehschieberkessel zu erfolgen, der während der gesamten Prüfungsdauer einen Kontakt zwischen Jagdhund und Raubwild (in der Regel Fuchs) ausschließt.
2.
Prüfung:
a)
Alle Jagdhunde werden nacheinander am unverwitterten Bau zum Schliefen (Aufsuchen des Baues) angesetzt. Die Jagdhunde dürfen den Bau nicht annehmen oder müssen ihn nach kurzem Absuchen (innerhalb von drei Minuten) wieder verlassen.
b)
Das Raubwild ist nach Arretierung des Drehschiebers in den Drehschieberkessel einzusetzen. Anschließend wird der Jagdhund vor der Röhre geschnallt (von der Leine gelöst). Er muss innerhalb von zwei Minuten das Raubwild finden und mindestens zehn Minuten mit energischem und gut anhaltendem Laut an dem arretierten Drehschieber vorliegen. Ein kurzfristiges Verlassen des Baues durch den Jagdhund ist zulässig, wenn er selbstständig erneut schlieft. Auf Anweisung der Prüfergruppe ist nach der Vorliegezeit die Arretierung am Drehschieber zu lösen. Der Jagdhund soll durch Druck auf den Drehschieber das Raubwild innerhalb von fünf Minuten zum Verlassen des Drehschieberkessels bewegen oder in dieser Zeit weiterhin mit energischem und gut anhaltendem Laut vorliegen.

§ 14 Fach Stöbern

Die Prüfung des Faches Stöbern setzt voraus, dass der Jagdhund die Fachgruppe Gehorsam (
§ 9 ) bereits bestanden hat.
1.
Vorbereitung:
a)
Die Prüfung ist in Waldgebieten durchzuführen. Jedem zu prüfenden Jagdhund ist eine ungearbeitete Prüfungsparzelle (Treiben) von angemessener Größe zur Verfügung zu stellen. Die Prüfung kann auch anlässlich einer Bewegungsjagd durchgeführt werden. Dabei gilt, dass der Einsatz von nicht an der Prüfung teilnehmenden Jagdhunden erst erfolgen darf, wenn die Prüfung der Stöberarbeit abgeschlossen ist.
b)
Das Treiben muss von einer angemessenen Zahl sich ruhig verhaltender Hilfskräfte (Jägerinnen und Jäger) und Mitglieder der Prüfergruppe sowie Führerinnen und Führer der Jagdhunde umstellt werden. Dabei beobachtet ein Mitglied der Prüfergruppe den in der Prüfung befindlichen Jagdhund während der Prüfungszeit aus angemessener Entfernung. Die Hilfskräfte haben nach Abruf der Prüfergruppe die für die Prüfungsbewertung wichtigen Beobachtungen, insbesondere über Wildbewegung und Dauer des Überjagens, zu melden.
2.
Prüfung:
a)
Zur Prüfung darf jeweils nur der zu prüfende Jagdhund geschnallt werden. Das gleichzeitige, jedoch ruhige Durchgehen von Treiberinnen und Treibern ist gestattet. Die Führerin oder der Führer des Jagdhundes hat während der Prüfung ihren oder seinen Stand ohne Anweisung der Prüfergruppe nicht zu verlassen.
b)
Der zu prüfende Jagdhund wird durch die Führerin oder den Führer von deren oder dessen Stand oder durch Hör- und Sichtzeichen aufgefordert, das Treiben selbstständig zu durchstöbern. Er muss innerhalb von zehn Minuten durch planvolles, ausdauerndes und gründliches Stöbern das ganze Treiben selbstständig absuchen und zeigen, dass er dabei bestrebt ist, eine Wildspur oder -fährte zu finden. Er muss gefundenes Wild aufstoßen und laut jagend verfolgen, bis es mit anhaltendem Laut gestellt oder beschossen wurde oder das Treiben verlassen hat.
c)
Beim Überjagen der Grenze des Treibens soll sich der Jagdhund durch Hör- und Sichtzeichen der Hilfskräfte von dem Überjagen hinter gesundem Wild abhalten und ins Treiben zurückweisen lassen. Nach spätestens 60 Minuten muss der Jagdhund ins Treiben zurückgekehrt sein.
d)
Zur besonderen Herausstellung geeigneter Jagdhunde zur Bejagung von Schwarzwild kann alternativ das Verhalten am Schwarzwild in einem Schwarzwildgatter nach
§ 31 Absatz 3 des Landesjagdgesetzes
überprüft werden. Ein Jagdhund ist geeignet für die Schwarzwildjagd, wenn er innerhalb von fünf Minuten Wild findet, mit gutem Laut am Stück bleibt oder es bedrängt und sich gegebenenfalls wieder schicken lässt und insgesamt mindestens drei Minuten ohne Selbstgefährdung arbeitet. Ängstlich oder mit Selbstgefährdung arbeitenden Jagdhunden kann keine Eignung nachgewiesen werden. Die Verhaltensüberprüfung erfolgt durch alle drei Mitglieder einer Prüfergruppe. Für die Nennung und die Gebühren gilt
§ 4 und für die Aufwandsentschädigung gilt
§ 7 entsprechend.

§ 15 Bewertung der Prüfung, Arten der Brauchbarkeit

(1) Die Prüfergruppe entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist für jedes Fach zu treffen und kann nur „bestanden“ oder „nicht bestanden“ lauten. Eine Bewertung nach Noten findet nicht statt. Ein Fach ist bestanden, wenn sämtliche jeweils beschriebene Anforderungen erfüllt sind. Wird ein Fach innerhalb einer Fachgruppe nicht bestanden, so ist die Prüfung in der Fachgruppe beendet und gilt als nicht bestanden.
(2) Ein Jagdhund ist brauchbar für die Such-, Drück- und Treibjagd, ausgenommen auf Schalenwild, sowie für die Schnepfenjagd (Arbeit vor und nach dem Schuss), wenn er die Fachgruppe Gehorsam in Verbindung mit der Fachgruppe Bringen bestanden hat (Stufe A).
(3) Ein Jagdhund ist brauchbar für die Wasserarbeit (Arbeit vor und nach dem Schuss), wenn er die Fachgruppe Gehorsam in Verbindung mit der Fachgruppe Wasserarbeit bestanden hat (Stufe B).
(4) Ein Jagdhund ist brauchbar für die Nachsuche auf Schalenwild (Arbeit nach dem Schuss), wenn er die Fachgruppe Gehorsam in Verbindung mit dem Fach Schweißarbeit bestanden hat (Stufe C).
(5) Ein Jagdhund ist brauchbar für die Baujagd (Arbeit vor dem Schuss), wenn er die Fachgruppe Gehorsam in Verbindung mit dem Fach „Bauarbeit“ bestanden hat (Stufe D).
(6) Ein Jagdhund ist brauchbar für die Drück- und Treibjagd auf Schalen- und Raubwild (Arbeit vor dem Schuss), wenn er die Fachgruppe Gehorsam in Verbindung mit dem Fach Stöbern oder in Verbindung mit der erfolgreichen Verhaltensüberprüfung am Schwarzwild (
§ 14 Nummer 2 Buchstabe d ) bestanden hat (Stufe E).

§ 16 Einspruch

(1) Der Führerin oder dem Führer eines auf die Brauchbarkeit geprüften Jagdhundes steht das Recht des Einspruches zu. Der Einspruch kann sich gegen Fehler oder Irrtümer des Veranstalters, der Prüfungsleitung, der Prüfergruppe oder der Hilfskräfte in Vorbereitung oder Durchführung der Brauchbarkeitsprüfung richten. Einwände gegen eine Ermessensentscheidung der Prüfgruppe können nicht Gegenstand eines Einspruchs sein, es sei denn, es handelt sich um einen offensichtlichen Ermessensmissbrauch. Die Einspruchsfrist beginnt mit dem Aufruf der Jagdhunde zur Prüfung und endet eine halbe Stunde nach Kenntniserlangung von dem durch den Einspruch angefochten Sachverhalt. Der Einspruch ist schriftlich unter Benennung des Einspruchsgrundes bei der Prüfungsleitung unter gleichzeitiger Entrichtung einer Einspruchsgebühr in Höhe von 15 Euro einzulegen. Die Gebühr wird zurückerstattet, wenn dem Einspruch ohne Durchführung einer sofortigen Wiederholungsprüfung stattgegeben wird. Anderenfalls wird die Gebühr nicht erstattet und zur Deckung der Kosten der Prüfung verwendet.
(2) Über den Einspruch entscheidet ein Ausschuss, soweit nicht die betroffene Prüfergruppe von der bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, dem Einspruch abzuhelfen. Der Ausschuss setzt sich zusammen aus drei Mitgliedern, von denen je eines von der Prüfungsleitung, von der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und von der oder dem Beauftragten benannt wird. Die Ausschussmitglieder bestimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden mit Mehrheitsentscheidung. Sie müssen die Gewähr für die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bieten, haben die Beteiligten anzuhören, den Sachverhalt zu untersuchen und nach bestem Wissen und Gewissen in fachlicher Objektivität zu entscheiden.
(3) Die Entscheidung kann, falls nicht eine gütliche Beilegung erreicht werden konnte, lauten auf
1.
Stattgabe des Einspruchs mit Berichtigung der Bewertung bei Ermessensmissbrauch,
2.
sofortige Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach bei wesentlichen Verstößen gegen die fachlich ordnungsgemäße Vorbereitung oder Durchführung der Prüfung nach dieser Verordnung oder
3.
Zurückweisung des Einspruchs.
Im Falle der Entscheidung einer sofortigen Wiederholungsprüfung hat die Prüfungsleitung diese sofort zu veranlassen und zu überwachen. Sie bestimmt aus dem Kreis der anwesenden Prüfergruppen die Mitglieder für eine Prüfungsgruppe, die die Wiederholungsprüfung abnimmt. Die Entscheidung des Ausschusses ist endgültig. Über die Verhandlung hat die oder der Ausschussvorsitzende ein Protokoll anzufertigen, das neben der Entscheidung auch deren Begründung enthalten soll. Das Protokoll ist von der Prüfungsleitung zu unterschreiben und zu den Prüfungsakten zu nehmen (
§ 17 Absatz 2 ).

§ 17 Dokumentation

(1) Jede Führerin oder jeder Führer erhält von der Landesjägerschaft über das Prüfungsergebnis des Jagdhundes ein Brauchbarkeitsprüfungszeugnis nach Maßgabe der
Anlage 3 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Prüfungsleitung erstellt über die durchgeführte Brauchbarkeitsprüfung ein Protokoll. Das Protokoll ist von der Prüfungsleitung zu unterschreiben und bei der Landesjägerschaft für die Dauer von fünf Jahren zu archivieren.

§ 18 Übergangsregelung

Bescheinigungen über die jagdliche Brauchbarkeit eines Jagdhundes, die auf der Grundlage
1.
der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
vom 14. Januar 1999 (GVOBl. M-V S. 221), die durch die Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 641) geändert worden ist, oder
2.
der Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung
vom 22. Mai 2007 (GVOBl. M-V S. 211, 233), die durch die Verordnung vom 17. November 2011 (GVOBl. M-V S. 1110) geändert worden ist,
erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit.

Anlage 1

(zu § 1 Absatz 2 )
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 4 Absatz 1 )
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 3

(zu § 17 Absatz 1 )
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht