WSGVO Altenhagen
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Altenhagen (Wasserschutzgebietsverordnung Altenhagen - WSGVO Altenhagen) Vom 20. Oktober 2012

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Altenhagen
(Wasserschutzgebietsverordnung Altenhagen - WSGVO Altenhagen)
Vom 20. Oktober 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung (GVOBl. M-V 2013 S. 289)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Altenhagen (Wasserschutzgebietsverordnung Altenhagen - WSGVO Altenhagen) vom 20. Oktober 201215.11.2012
Eingangsformel15.11.2012
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet15.11.2012
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich15.11.2012
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen15.11.2012
§ 4 - Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen15.11.2012
§ 5 - Duldungspflichten15.11.2012
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten15.11.2012
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten15.11.2012
Anlage 115.11.2012
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen15.11.2012
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2
sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212, 249) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wasserfassung Altenhagen zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasser- und Abwasserzweckverband Demmin/Altentreptow, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereich,
Zone II engere Schutzzone,
Zone III weitere Schutzzone.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung der Fassungsbereiche und der engeren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1 : 1 000 maßgebend. Für die genaue Grenzziehung der weiteren Schutzzone ist die Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim:
1.
Amt Treptower Tollensewinkel
- Der Amtsvorsteher -
Rathausstraße 1
17087 Altentreptow,
2.
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Regionalstandort Demmin
Adolf-Pompe-Straße 12 - 15
17109 Demmin,
3.
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
Helmut-Just-Straße 4
17036 Neubrandenburg
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 4.6, 4.7, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des
§ 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Altentreptow Nummer 0003 vom 22. Februar 1989 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Altenhagen außer Kraft.
Schwerin, den 20. Oktober 2012
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2 )
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Anlage 2

(zu § 3 Absatz 1 )
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind:
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II III
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (z. B. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1) verboten erlaubt , je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha/a N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV 2) verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandesentwicklung verboten auf allen übrigen Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt , je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha/a N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3) oder der AbfKlärV 4) unterliegen verboten
1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von N min -Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten verboten erlaubt , wenn sie den Vorgaben der VAwS 5) und der VVJGS-A 6) entsprechen
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt , wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen
1.7 unbefestigte Lagerung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel - bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z. B. Folie, Strohmatte) - Zwischenlagerung von Festmist zwecks technologischer Bereitstellung zur Ausbringung höchstens 28 Tage
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt sind Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern bei Lagerung - auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr - auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren erlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu einem Jahr
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten erlaubt , wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend Nummer 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.11 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Anlagen zur Vergärung/Faulung landwirtschaftlicher Produkte/Neben- bzw. Abfallstoffe (z. B. Biogasanlagen) verboten erlaubt , wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Abfälle und Nebenprodukte in der Schutzzone gewährleistet ist oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.12 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt , wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten
1.13 Beweidung verboten erlaubt , wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe auftritt
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt , wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden verboten für Pflanzenschutzmittel mit besonderen Auflagen für den Wasserschutz
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten verboten , ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 7) in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
1.16 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt bei bestehendem Zusatzwasserbedarf und wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag oder 30 mm pro Woche nicht überschreitet
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt , wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten
1.19 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt , wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.20 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten , ausgenommen Unterhaltungsmaßnahmen
1.21 Umwidmung von Dauergrünland gemäß Nummer 8.2 verboten
1.22 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.3 verboten verboten , es sei denn, Standort- oder Witterungsbedingungen lassen dies zu und die Anbaubedingungen machen dies erforderlich
2 bei sonstigen Bodennutzungen (soweit nicht unter den Nummern 3 bis 6 geregelt)
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten , ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung
3 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 8) verboten
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG verboten verboten , ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS )
3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 Absatz 3 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 3.2
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
3.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten verboten , ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten , ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten , ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
3.8 Verwenden von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag 9) ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird Maßnahmen, die im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht erforderlich werden, sind mit der zuständigen Wasserbehörde abzustimmen.
4 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten , ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes verboten , ausgenommen Anlagen zur öffentlichen Abwasserentsorgung, die nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten , ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten , ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten , ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten verboten , ausgenommen bei großflächiger Versickerung über die belebte Bodenzone verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten , ausgenommen Anlagen zur öffentlichen Abwasserentsorgung, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 10) errichtet und betrieben werden verboten , ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 errichtet und betrieben werden
4.8 Einleiten von Schmutzwasser 11) in Oberflächengewässer verboten verboten , sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
5 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten , ausgenommen unbefestigte öffentliche Feld- und Waldwege, beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers erlaubt , wenn die RiStWag beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwertung auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, pechhaltiger Straßenaufbruch u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zur Errichtung von Lärmschutzwällen verboten
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung verboten für Tontaubenschießanlagen und für Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen verboten für Motorsport
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen 12) verboten verboten , ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau einschließlich Bohrlochbergbau (z. B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten , ausgenommen Baugrunduntersuchungen
5.13 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden und -kollektoren verboten verboten , Einzelfallentscheidungen sind möglich bei entsprechenden geologischen und hydrogeologischen Voraussetzungen und Ausschluss einer Gewässergefährdung
5.14 Sprengungen verboten verboten , sofern Grundwasser angeschnitten wird
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung bzw. ohne Abwasseranfall
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung bzw. ohne Abwasseranfall
7 Betreten
Betreten verboten erlaubt
8 Begriffsbestimmungen
8.1
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind, sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.3
Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch (Pflügen). Unter bestimmten Fruchtfolgen sind offene Ackerflächen bzw. die wendende Bodenbearbeitung jedoch nicht zu umgehen (z. B. beim Mais- und Zuckerrübenanbau).
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung
2)
Düngeverordnung
3)
Bioabfallverordnung
4)
Klärschlammverordnung
5)
Anlagenverordnung
6)
Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen
7)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
8)
Rohrfernleitungsverordnung
9)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
10)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
11)
Siehe § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
.
12)
Siehe dazu Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“.
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