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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kalkflachmoor und Mergelgruben bei Degtow“ Vom 6. Dezember 2012

Verordnung über das Naturschutzgebiet
„Kalkflachmoor und Mergelgruben bei Degtow“
Vom 6. Dezember 2012
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kalkflachmoor und Mergelgruben bei Degtow“ vom 6. Dezember 201229.12.2012
Eingangsformel29.12.2012
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet29.12.2012
§ 2 - Geltungsbereich29.12.2012
§ 3 - Schutzzweck und Erhaltungsziele29.12.2012
§ 4 - Verbote29.12.2012
§ 5 - Zulässige Handlungen29.12.2012
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen29.12.2012
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten29.12.2012
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten29.12.2012
Anlage 129.12.2012
Anlage 229.12.2012
Anlage 329.12.2012
Aufgrund des § 2 Nummer 4
und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 und
§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. S. 148, 181) geändert worden ist, und des
§ 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311, 320) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Teilbereiche des ehemaligen Mergelgrubengeländes und der Poischower Mühlenbachniederung sowie das Kalkflachmoor südöstlich der Stadt Grevesmühlen im Landkreis Nordwestmecklenburg werden in den in
§ 2 Absatz 5 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Kalkflachmoor und Mergelgruben bei Degtow“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Teilflächen des Naturschutzgebietes sind Bestandteil des über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden und durch
§ 1 der Vogelschutzgebietslandesverordnung
vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 462) zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Stepenitz-Poischower Mühlenbach-Radegast-Maurine“ (DE 2233-401) erklärten Gebiets.
(4) Der überwiegende Teil des Naturschutzgebiets ist Bestandteil des über den Geltungsbereich der Verordnung hinausgehenden Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Stepenitz, Radegast- und Maurinetal mit Zuflüssen“ (DE 2132-303). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 66 Hektar und umfasst Landschaftsteile der Stadt Grevesmühlen in der Gemarkung Grevesmühlen, Flur 12 und 13 sowie in der Gemarkung Degtow, Flur 1. Die im Europäischen Vogelschutzgebiet gemäß
§ 1 Absatz 3 gelegene Teilfläche hat eine Größe von etwa 26 Hektar und umfasst Teilflächen der in Satz 1 genannten Gemarkungen und Fluren. Die im Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 gelegene Teilfläche des Naturschutzgebietes hat eine Größe von etwa 61 Hektar und umfasst Teilflächen der in Satz 1 genannten Gemarkungen und Fluren.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000, die als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, mit einer durchgehend schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die Lage der Teilflächen des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß
§ 1 Absatz 3 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000, die als
Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(4) Die Lage der Teilflächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000, die als
Anlage 3 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(5) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 3 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen und die betroffenen Flächen in einer Flurstücksliste aufgeführt sind. Bei Nichtübereinstimmung der Naturschutzgebietsgrenze mit einer Flurstücksgrenze erfolgt zusätzlich zur Darstellung in der Karte eine verbale Grenzbeschreibung. Die maßgeblichen Flächen des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß
§ 1 Absatz 3 sind in einer Topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 schraffiert dargestellt und mit gelber Farbe hinterlegt. Die maßgeblichen Flächen des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 sind in einer Topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 schraffiert dargestellt und mit grüner Farbe hinterlegt. Die Karten, die Flurstücksliste und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin, archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten und der Grenzbeschreibung sind bei:
-
dem Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Börzower Weg 3 23936 Grevesmühlen,
-
der Stadt Grevesmühlen
- Der Bürgermeister-
Rathausplatz 1 23936 Grevesmühlen,
-
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und
Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
niedergelegt. Die Karten können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, der Erhaltung und Entwicklung eines strukturreichen Biotopkomplexes mit einem im Nordteil des Gebietes gelegenen Kalkflachmoor verschiedener Sukzessionsstadien mit alten verlandeten oder wasserführenden Kalk- und Torfstichen, nährstoffarmen Feuchtwiesen, Seggenriedern, Bruchwaldbereichen und Gebüschen und mit einem im Südteil befindlichen aufgelassenen Mergelgrubenkomplex aus Kleingewässern, Röhrichten, Wiesen und aufkommenden Gehölzen sowie dazwischen gelegenen Feuchtwiesenkomplexen durchzogen von einem Fließgewässerabschnitt als Lebensraum und Standort einer großen Anzahl geschützter und gefährdeter Tier- und Pflanzenarten. Es dient insbesondere
1.
dem Schutz der kalkreichen Niedermoorflächen mit den an diesen Standort gebundenen Artenvorkommen wie ausgedehnten Beständen der Stumpfblütigen Binse, verschiedenen Orchideenarten sowie Kalk anzeigenden Moosarten durch Erhaltung und Wiederherstellung hydrologischer Verhältnisse mit dauerhafter Quelltätigkeit und hohen Grundwasserständen sowie der Vermeidung von Nährstoff- und Schadstoffeinträgen und Trittschäden,
2.
dem Schutz der nährstoffarmen, kalkhaltigen und der natürlich nährstoffreichen Standgewässer und des Fließgewässers einschließlich ihrer Uferbereiche in ihrer jeweils charakteristischen Ausstattung und Habitatfunktion insbesondere für Fische und Amphibien durch Minimierung von Nährstoffeinträgen und Schutz der Ufer vor Vertritt,
3.
dem Schutz und der Entwicklung der Rieder, Röhrichte, Feucht- und Frischwiesen, Hochstaudenfluren, Magerrasenflächen, Gehölze und Gebüsche in ihrer Lebensraumfunktion für die jeweils charakteristischen Arten wie Schwarzschopf-Segge, Sumpfsitter, Wiesenmargerite, Sumpf-Läusekraut, Knöllchen-Steinbrech sowie Beutelmeise, Feld- und Schlagschwirl, Kiebitz, Drossel-, Schilf- und Teichrohrsänger und Zwergtaucher durch die Minimierung von Nährstoffeinträgen und einer standortangepassten Pflegenutzung.
(2) Für die im Naturschutzgebiet gelegenen Teile des Europäischen Vogelschutzgebietes gelten auch die in
§ 1 Absatz 2 und § 4 der Vogelschutzgebietslandesverordnung
genannten Schutzzwecke und Erhaltungsziele, soweit sie sich auf die im Naturschutzgebiet vorkommenden Vogelarten und Lebensraumelemente beziehen. Dazu gehören insbesondere die Brutvogelarten Neuntöter, Sperbergrasmücke, Rohrweihe und Wachtelkönig sowie als Nahrungsgäste Eisvogel, Gänsesäger und Weißstorch. Für die genannten Vogelarten sind die im Gebiet vorkommenden Lebensraumelemente, auf welche diese Arten angewiesen sind, zu erhalten, zu entwickeln und gegebenenfalls wiederherzustellen. Dabei bestehen insbesondere folgende Ziele:
1.
die Erhaltung störungsarmer, offener bis halboffener, strukturreicher Grünlandflächen mit artenreichen Hecken, dornreichen Strauchgruppen, Kleingewässern und feuchten Senken,
2.
die Erhaltung unzerschnittener Landschaftsbereiche (insbesondere im Hinblick auf Hochspannungsleitungen und Windkraftanlagen) sowie störungsarmer, weitgehend ungenutzter Röhrichte mit möglichst hohem Anteil an flach überstauten Wasserröhrichten und geringem Druck durch Bodenprädatoren (auch an Kleingewässern),
3.
die Erhaltung und Entwicklung ufernaher Bereiche fischreicher Stand- und Fließgewässer mit ausreichender Sichttiefe und uferbegleitenden Gehölzen (Nahrungshabitat mit Ansitzwarten für den Eisvogel),
4.
die Erhaltung und Entwicklung von extensiv genutztem Grünland (vorzugsweise Feucht- und Nassgrünland) mit Deckung gebender Vegetation, flächige Hochstaudenfluren, Seggenriede sowie Gras- oder Staudenfluren als Lebensraum für den Wachtelkönig.
(3) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach
§ 1 Absatz 4 dient in Verbindung mit den Zielstellungen nach Absatz 1 dem Schutz und der Entwicklung der vorhandenen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG und der vorkommenden Arten nach Anhang II mit ihren Habitaten. Dies betrifft insbesondere die Lebensraumtypen „3140 Oligo- bis mesotrophe kalkhaltige Gewässer mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen“, „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“, „6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)“ und „7230 Kalkreiche Niedermoore“ sowie die Arten Bauchige, Schmale und Vierzähnige Windelschnecke, Bachneunauge, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Groppe, Kammmolch, Fischotter und Sumpf-Glanzkraut.

§ 4 Verbote

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes nach
§ 1 Absatz 3 oder des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 4 in ihren jeweiligen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Bodengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege und Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei sind,
6.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer oder der Ufer zu beeinträchtigen,
7.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen, zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
8.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Fortpflanzungs- oder Ruhestätten zu entfernen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
9.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote zu betreiben,
10.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wege zu betreten oder mit Fahrrädern zu befahren,
11.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren, in ihm Kraftfahrzeuge zu parken oder zu reiten,
12.
Hunde frei laufen zu lassen,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden, Klärschlamm oder sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
14.
Grünland umzubrechen oder neu anzusäen,
15.
im Naturschutzgebiet gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder sonstige gentechnisch veränderte Organismen auszubringen,
16.
Düngemittel ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde anzuwenden oder zu lagern,
17.
nanotechnisch veränderte Stoffe anzuwenden oder auszubringen,
18.
Erstaufforstungen vorzunehmen,
19.
Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
20.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren oder Boote zu lagern,
21.
Wildäcker oder künstliche Suhlen anzulegen, Fütterungsmittel auszubringen oder Lockmittel an natürlichen Suhlen einzusetzen,
22.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
23.
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten oder Kirrungen anzulegen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
24.
Besatzmaßnahmen vorzunehmen,
25.
außerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 1 000 mit roten Punkten dargestellten Angelstellen zu angeln; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 5 archivmäßig verwahrt und hinterlegt.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des
1.
§ 4 Satz 3 Nummer 4, 7, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 13 bis 17 genannten Einschränkungen;
§ 20 des Naturschutzausführungsgesetzes
bleibt unberührt; für Standorte bedrohter Pflanzenarten und seltener Pflanzengesellschaften kann die Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich in Abstimmung mit den Nutzern oder Eigentümern festlegen,
2.
§ 4 Satz 3 Nummer 7, 10, 11 und 16
bleibt die Bewirtschaftung der in der Karte im Maßstab 1 : 2 000 rot schraffiert dargestellten landwirtschaftlich genutzten Kleinstflächen innerhalb der Flurstücke 121 und 124/15 der Gemarkung Grevesmühlen, Flur 12; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 5 archivmäßig verwahrt und hinterlegt,
3.
§ 4 Satz 3 Nummer 5, 8, 10, 11 und 12
bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechts mit den in
§ 4 Satz 3 Nummer 21 bis 23 genannten Einschränkungen,
4.
§ 4 Satz 3 Nummer 8 und 10 bleibt das Angeln an den Teichen im Flurstück 124/15 der Gemarkung Grevesmühlen, Flur 12 mit den in
§ 4 Satz 3 Nummer 24 und 25 genannten Einschränkungen,
5.
§ 4 Satz 3 Nummer 1, 3 und 11 bleiben das Befahren der Ortsverbindungsstraße Grevesmühlen - Degtow auf dem Flurstück 125/2 der Gemarkung Grevesmühlen, Flur 12 sowie Maßnahmen zu deren Unterhaltung mit der Maßgabe, dass eine Änderung der Nutzungs- und Ausbauart untersagt ist,
6.
§ 4 Satz 3 Nummer 6, 7, 10, 11 und 20
bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung,
a)
die jährlich im Voraus mit der zuständigen Naturschutzbehörde hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt schriftlich abgestimmt sind oder
b)
die nach einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerpflegeplan erfolgen,
7.
§ 4 Satz 3 Nummer 1, 4, 10 und 11
bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
8.
§ 4 Satz 3 Nummer 10 und 11 bleibt das Betreten oder Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
9.
§ 4 Satz 3 Nummer 10, 11, 12 und 20
bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Vertreter und Beauftragte der Behörden,
10.
§ 4 Satz 3 Nummer 19 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln,
11.
§ 4 Satz 3 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen und nicht den Schutzzweck beeinträchtigen.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1 bis 20 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 7 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 21 bis 23 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 24 und 25 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Kalkflachmoor und Tongruben bei Degtow“ vom 9. Mai 1994 (GVOBl. M-V S. 625) außer Kraft.
Schwerin, den 6. Dezember 2012
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

zu § 2 Absatz 2
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Anlage 2

zu § 2 Absatz 3
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Anlage 3

zu § 2 Absatz 4
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