WSGVO Dassow-Prieschendorf
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dassow-Prieschendorf (Wasserschutzgebietsverordnung Dassow-Prieschendorf - WSGVO Dassow-Prieschendorf) Vom 18. April 2013

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dassow-Prieschendorf
(Wasserschutzgebietsverordnung Dassow-Prieschendorf -
WSGVO Dassow-Prieschendorf)
Vom 18. April 2013
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dassow-Prieschendorf (Wasserschutzgebietsverordnung Dassow-Prieschendorf - WSGVO Dassow-Prieschendorf) vom 18. April 201309.05.2013
Eingangsformel09.05.2013
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet09.05.2013
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich09.05.2013
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen09.05.2013
§ 4 - Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen09.05.2013
§ 5 - Duldungspflichten09.05.2013
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten09.05.2013
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten09.05.2013
Anlage 109.05.2013
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen09.05.2013
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2
sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95, 98) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Dassow zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Zweckverband Grevesmühlen, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereiche,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1 beigefügten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist. Für die genaue Grenzziehung der weiteren Schutzzonen A und B sind die topografische Karte und die Flurkartenübersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 maßgebend. Für die genaue Grenzziehung der Fassungsbereiche sind die drei Flurkarten jeweils im Maßstab 1 : 4 000 maßgebend. Die Karten sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei:
1.
dem Amt Schönberger Land
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 15
23923 Schönberg,
2.
dem Amt Klützer Winkel
- Der Amtsvorsteher -
Schloßstr. 1
23948 Klütz,
3.
der Stadt Grevesmühlen
- Der Bürgermeister -
Rathausplatz 1
23936 Grevesmühlen,
4.
dem Landkreis Nordwestmecklenburg
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Börzower Weg 3
23936 Grevesmühlen,
5.
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Westmecklenburg
Bleicherufer 13
19053 Schwerin
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten ist der Fassungsbereich durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die weitere Schutzzone A ist, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I, IIIA und IIIB ergeben sich aus der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2 Nummer 4.6, 4.7, 5.12, 6.1 und 7
gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung durch den Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2 Nummer 7
gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Einrichtungen, Anlagen und Handlungen

(1) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung und Änderung von Anlagen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3 fallen.
(2) Für Anordnungen nach Absatz 1 ist nach
§ 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen und sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Bedingungen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Absatz 1 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Grevesmühlen Nummer 79/14-76-a vom 23. September 1976 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dassow außer Kraft. Die
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Dassow-Prieschendorf
vom 12. August 2008 (GVOBl. M-V S. 349) ist durch das
Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald - Aktenzeichen: 4 K 16/09 -
vom 19. Dezember 2012 für unwirksam erklärt worden.
Schwerin, den 18. April 2013
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2 )
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 3 Absatz 1 )
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I IIIA IIIB
1. bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (u. a. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1) verboten erlaubt bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart gemäß DüV 2) , wenn eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz erfolgt erlaubt, wenn die Anwendungsvorschriften entsprechend DüV eingehalten werden verboten auf abgeernteten Flächen ohne unmittelbar folgenden Zwischen- und Hauptfruchtanbau verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar verboten auf allen übrigen Flächen einschließlich Brachland
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart gemäß DüV , wenn eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz erfolgt erlaubt, wenn die Anwendungsvorschriften entsprechend DüV eingehalten werden verboten auf unbestellten Ackerflächen ohne folgende Einarbeitung verboten auf allen erosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung
1.3 Anwendung von stickstoffhaltigen mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemittel) verboten erlaubt bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart gemäß DüV , wenn eine schlagbezogene Aufzeichnung über den Einsatz erfolgt
1.4 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3) oder der AbfKlärV 4) unterliegen verboten verboten, ausgenommen feste stickstoffhaltige Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel, die der BioAbfV unterliegen
1.5 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS 5) und der VVJGSA 6) entsprechen
1.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von flüssigen Wirtschaftsdüngern verboten erlaubt, wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen
1.7 unbefestigte Lagerung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdünger bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand-Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z. B. Folie, Strohmatte) erlaubt Zwischenlagerung von Stallmist (Festmist) zwecks technologischer Bereitstellung zur Ausbringung für höchstens vier Wochen
1.8 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt bei Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden
1.9 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt bei Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern
1.10 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen verboten erlaubt - bei Tierbestandsdichten entsprechend Nr. 8.1 - wenn eine anderweitige Verwertung der anfallenden Düngemittel außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.11 Freilandtierhaltung im Sinne von Nr. 8.2 verboten verboten, sofern die Ernährung der Tiere nicht im Wesentlichen aus den genutzten Weideflächen erfolgt und die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend der DüV (Bilanzwert) überschreiten erlaubt
1.12 Beweidung verboten erlaubt
1.13 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt, wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet und schlagbezogene Aufzeichnungen über den Einsatz vorgenommen werden verboten für Pflanzenschutzmittel mit besonderen Auflagen für den Wasserschutz („W-Auflage“)
1.14 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten
1.15 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten verboten, wenn die Beregnungshöhe 10 mm pro Tag bzw. 30 mm pro Woche überschreitet
1.16 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.17 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.18 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt, wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird und eine schlagbezogene Dokumentation der Gesamtdüngergaben erfolgt
1.19 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten, ausgenommen Unterhaltungs- und Instandhaltungsmaßnahmen Eine Ausnahmeregelung zum Neubau ist zu beantragen und die Entscheidung durch die zuständige Fachbehörde abzuwarten.
1.20 Umwidmung von Dauergrünland im Sinne von Nr. 8.3 verboten
1.21 offener Ackerboden im Sinne von Nr. 8.4 verboten
2. bei sonstigen Bodennutzungen
Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen (soweit nicht in Nr. 3 bis 6 geregelte Tatbestände vorliegen) verboten verboten, wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
3. bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 7) verboten
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 8) verboten verboten, ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C ( VAwS )
3.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 62 Absatz 3 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nr. 3.2
3.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
3.5 Behandlung, Lagerung und Ablagerung von Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbaulichen Rückständen sowie Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen verboten verboten, ausgenommen vorübergehende Lagerung in dichten Behältern sowie die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Abfälle zur Verwertung im eigenen Hausgarten
3.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten, ausgenommen Anlagen im medizinischen Bereich und der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
3.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne land-, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten erlaubt wie in Nr. 1.13
3.8 Verwendung von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, ausgenommen bei Straßen, die nach RiStWag 9) ausgebaut und entwässert sind und von denen das anfallende Oberflächenwasser vollständig aus dem Wasserschutzgebiet herausgeleitet wird
4. bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten, ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes und die Errichtung vollbiologischer Kleinkläranlagen mit entsprechender Erlaubnis
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten, ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
4.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten verboten verboten, ausgenommen mit dichtem Behälter
4.4 Ausbringen von Abwasser verboten verboten, ausgenommen flächenhafte Ausbringung vollbiologisch geklärten Abwassers aus einzelnen Haushalten
4.5 Versickerung oder Versenkung von Abwasser (einschließlich Kühlwasser und Wasser aus Wärmepumpenanlagen) sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Versenkung von Abwasser verboten verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone verboten, ausgenommen das Versickern von nicht schädlich verunreinigtem Niederschlagswasser und biologisch behandeltem Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über die belebte Bodenzone
4.6 Versickerung oder Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung und Versenkung des von Dachflächen abfließenden Niederschlagswassers verboten erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten, ausgenommen Entwässerungsanlagen, deren Dichtheit vor Inbetriebnahme durch Druckprobe nachgewiesen und wiederkehrend, nach Bedarf, mindestens alle zehn Jahre, durch geeignete Verfahren überprüft wird
4.8 Einleiten von Schmutzwasser 10) in Oberflächengewässer verboten verboten, sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone I durchfließt
5. bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Untertage-Bergbau
5.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten, sofern nicht die RiStWag beachtet werden
5.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
5.3 Verwendung wassergefährdender auslaug- oder auswaschbarer Materialien (z. B. Schlacke, Bauschutt, Teer, Imprägniermittel u. Ä.) zum Errichten von Lärmschutzwällen sowie zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau verboten verboten, ausgenommen ländlicher Wegebau mit unbelasteten Materialien der Zuordnungsklasse Z 0 nach LAGA-Richtlinie M 20 11)
5.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
5.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen
5.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen verboten für Motorsport erlaubt
5.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten erlaubt
5.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
5.9 Durchführung militärischer Übungen 12) verboten verboten, ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
5.10 Einrichtung oder Erweiterung von Baustellen, Baustofflagern verboten erlaubt
5.11 Bergbau verboten erlaubt bei Lagerung des Abraums und Verwertung von unbelasteten natürlichen Böden der Region in vorhandenen Sand- und Kiestagebauen verboten für übrige bergbauliche Maßnahmen, Verwertung von Fremdböden bei der Rekultivierung und Wiedernutzbarmachung
5.12 Durchführung von Bohrungen verboten verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen
5.13 Sprengungen verboten verboten, sofern Grundwasser angeschnitten wird
6. bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung, wesentliche Änderung oder Erweiterung von baulichen Anlagen verboten verboten, ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten verboten für Industrie und produzierendes Gewerbe erlaubt für Erweiterung bestehender Betriebe und Neubau auf benachbarten Flächen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung (ggf. Einzelfallprüfung)
7. Betreten
Betreten verboten erlaubt
8.
Begriffsbestimmungen
8.1
Die Nutzung nach Nr. 1.10 ist in den weiteren Schutzzonen IIIA und IIIB bei Tierbestandsdichten erlaubt, durch die maximal 120 kg Gesamtstickstoff je Hektar der zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Nutzfläche und Jahr anfallen. Die Ermittlung des Düngeranfalls erfolgt entsprechend der DüV, unter Berücksichtigung aller Tierbestände des Betriebes und auf der Grundlage der Nährstoffausscheidungstabellen der DüV in der jeweils gültigen Fassung.
8.2
„Freilandtierhaltung“ liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.3
Unter den Begriff „Dauergrünland“ fallen Grünflächen, die nach ihren Standortbedingungen nur für Grünlandnutzung geeignet sind sowie alle Flächen, auf denen seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen und nicht im Rahmen einer Fruchtfolge Grünlandnutzung besteht.
8.4
„Offener Ackerboden“ ist gepflügter Ackerboden ohne Einsaat einer nachfolgenden Zwischen- oder Hauptfrucht, soweit dies standort-, witterungs- oder fruchtfolgebedingt nicht ausgeschlossen ist.
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung
2)
Düngeverordnung
3)
Bioabfallverordnung
4)
Klärschlammverordnung
5)
Anlagenverordnung
6)
Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen
7)
Rohrfernleitungsverordnung
8)
Wasserhaushaltsgesetz
9)
Richtlinie für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten
10)
Siehe § 54 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
.
11)
Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln
12)
Siehe dazu Merkblatt des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) W 106 „Militärische Übungen und Liegenschaften der Streitkräfte in Wasserschutzgebieten“.
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