LFischG M-V
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Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) Vom 13. April 2005

Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) Vom 13. April 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesfischereigesetz - LFischG M-V) vom 13. April 200501.09.2005
Eingangsformel01.09.2005
Inhaltsverzeichnis18.05.2013
Erster Abschnitt - Allgemeine Vorschriften01.09.2005
§ 1 - Geltungsbereich18.05.2013
§ 2 - Fischereibefugnis01.09.2005
Zweiter Abschnitt - Fischereirecht01.09.2005
§ 3 - Inhalt des Fischereirechts01.09.2005
§ 4 - Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht01.09.2005
§ 5 - Fischereipacht01.07.2013
§ 6 - Fischereierlaubnis18.05.2013
Dritter Abschnitt - Fischereischein und Fischereiabgabe01.09.2005
§ 7 - Fischereischein18.05.2013
§ 8 - Fischereischeinprüfung01.09.2005
§ 9 - Fischereiabgabe18.05.2013
§ 10 - Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe18.05.2013
Vierter Abschnitt - Fischereiausübung01.09.2005
§ 11 - Verwendung und Mitführen von Fanggeräten18.05.2013
§ 12 - Verbote18.05.2013
§ 13 - Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten01.09.2005
§ 14 - Kennzeichnung und Registrierung01.09.2005
§ 15 - Fischereibezirke01.09.2005
§ 16 - Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern18.05.2013
§ 17 - Fischerei auf überfluteten Grundstücken01.09.2005
Fünfter Abschnitt - Schutz der Fischbestände und der Fischerei01.09.2005
§ 18 - Schonbezirke18.05.2013
§ 19 - Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen01.09.2005
§ 20 - Fischwechsel und Fischwege01.07.2013
§ 21 - Ablassen von Gewässern18.05.2013
§ 22 - Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei18.05.2013
Sechster Abschnitt - Fischereiverwaltung01.09.2005
§ 23 - Fischereibehörden18.05.2013
§ 24 - Fischereiaufsicht01.07.2013
§ 25 - Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher01.07.2013
Siebter Abschnitt - Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen01.09.2005
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten01.07.2013
§ 27 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.09.2005
Anlage01.09.2005
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht:
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1Geltungsbereich
§ 2Fischereibefugnis
Zweiter Abschnitt Fischereirecht
§ 3Inhalt des Fischereirechts
§ 4Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht
§ 5Fischereipacht
§ 6Fischereierlaubnis
Dritter Abschnitt Fischereischein und Fischereiabgabe
§ 7Fischereischein
§ 8Fischereischeinprüfung
§ 9Fischereiabgabe
§ 10Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe
Vierter Abschnitt Fischereiausübung
§ 11Verwendung und Mitführen von Fanggeräten
§ 12Verbote
§ 13Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten
§ 14Kennzeichnung und Registrierung
§ 15Fischereibezirke
§ 16Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern
§ 17Fischerei auf überfluteten Grundstücken
Fünfter Abschnitt Schutz der Fischbestände und der Fischerei
§ 18Schonbezirke
§ 19Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen
§ 20Fischwechsel und Fischwege
§ 21Ablassen von Gewässern
§ 22Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei
Sechster Abschnitt Fischereiverwaltung
§ 23Fischereibehörden
§ 24Fischereiaufsicht
§ 25Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher
Siebter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen
§ 26Ordnungswidrigkeiten
§ 27In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Anlage zu § 1 Abs. 2

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt die Fischerei in den Küsten- und Binnengewässern. Es gilt nicht für Anlagen zur Fischintensivhaltung. Auf Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sowie auf Zier- und Gartenteiche finden die § 3 Absatz 2, §§ 6 bis 12, 21, 22 Nummer 6 und 7, §§ 23 bis 25 sowie 26 Absatz 1 Nummer 3 bis 14, 24 bis 32, Abs. 2 bis 4 Anwendung, sofern diese anglerisch genutzt werden.
(2) Küstengewässer sind die innerhalb der Landesgrenzen Mecklenburg-Vorpommerns liegenden Teile der Ostsee, auf die sich die deutsche Gebietshoheit erstreckt, einschließlich der Sunde, Bodden, Wieke, Haffe, Buchten, des Achterwassers und des Peenestroms. Als Küstengewässer gelten auch die in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Strecken von Wasserläufen. Die Anlage ist Bestandteil des Gesetzes.
(3) Binnengewässer sind alle ständig oder zeitweilig in Betten fließenden oder stehenden Gewässer. Sie werden seewärts durch Siele, Schleusen und Schöpfwerke sowie im Übrigen durch die Küstenlinie bei Mittelwasserstand begrenzt.
(4) Fischintensivhaltung ist Fischzucht in geschlossenen Systemen, bei denen Wasser lediglich zur Auffüllung des Kreislaufs zugegeben wird.
(5) Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht sind Gehege sowie angelegte Gewässer und Anlagen zur kontrollierten Aufzucht und Vermehrung von Fischen, deren Wasser abgelassen werden kann.

§ 2 Fischereibefugnis

Zur Ausübung der Fischerei ist befugt, wer
1.
Fischereiberechtigter oder Inhaber einer Fischereierlaubnis nach Maßgabe des § 6 ist und
2.
einen Fischereischein nach Maßgabe des § 7 besitzt.

Zweiter Abschnitt Fischereirecht

§ 3 Inhalt des Fischereirechts

(1) Das Fischereirecht umfasst
1.
das Recht und die Pflicht, in einem Gewässer Fische zu hegen, die Befugnis, sie zu fangen und sich anzueignen und
2.
das Recht der Rohrwerbung.
(2) Fische im Sinne des Gesetzes sind Fische, zehnfüßige Krebse, Neunaugen und lebende Muscheln.
(3) Hege beinhaltet alle Maßnahmen zur Erhaltung, zum Aufbau und zur Pflege eines dem Gewässer angepassten heimischen Fischbestandes. Sie dient dem Schutz der Fische vor Krankheiten und sonstigen Beeinträchtigungen sowie dem Schutz ihrer Lebensräume.
(4) Zum heimischen Fischbestand gehört jede wildlebende Fischart, die ihr Verbreitungs- oder regelmäßiges Wanderungsgebiet ganz oder teilweise in Mecklenburg-Vorpommern hat, in geschichtlicher Zeit hatte oder auf natürliche Weise hierher ausdehnt. Als heimisch gilt eine wildlebende Fischart auch, wenn sich verwilderte oder durch menschlichen Einfluss eingebürgerte Fische der betreffenden Art hier in freier Natur und ohne menschliche Hilfe über mehrere Generationen als Population erhalten.

§ 4 Fischereirecht und Fischereiausübungsrecht

(1) Das Fischereirecht in Binnengewässern steht dem Eigentümer des Gewässergrundstücks zu (Eigentumsfischereirecht), sofern nicht ein Dritter Inhaber ist (selbstständiges Fischereirecht).
(2) Das Fischereirecht in Küstengewässern steht dem Land zu, sofern nicht Dritte selbstständige Fischereirechte innehaben.
(3) Fischereiberechtigte sind die Inhaber oder Pächter eines Fischereirechtes.
(4) Fischereiausübungsberechtigte sind die Fischereiberechtigten und die Inhaber einer Fischereierlaubnis.

§ 5 Fischereipacht

Der Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform und sind der oberen Fischereibehörde durch den Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzuzeigen. Die Pachtzeit hat mindestens zwölf Jahre zu betragen.

§ 6 Fischereierlaubnis

Eine Person, die in einem Gewässer, in dem sie nicht fischereiberechtigt ist, die Fischerei ausübt, muss Inhaber einer auf sie vom Fischereiberechtigten ausgestellten Fischereierlaubnis sein und hat diese bei der Fischereiausübung mit sich zu führen. Dies gilt nicht für Personen, die einen Fischereiausübungsberechtigten beim Fang von Fischen mit Geräten außer der Handangel oder der Köderfischsenke unterstützen.

Dritter Abschnitt Fischereischein und Fischereiabgabe

§ 7 Fischereischein

(1) Eine Person, die die Fischerei ausübt und das 14. Lebensjahr vollendet hat, bedarf der behördlichen Erlaubnis (Fischereischein). Diese ist nicht erforderlich für Personen nach § 6 Satz 2. Der Fischereischein ist bei der Ausübung der Fischerei mitzuführen.
(2)
(aufgehoben)
(3) Der Fischereischein ist auf Antrag zu erteilen, wenn
1.
der Antragsteller das zehnte Lebensjahr vollendet hat,
2.
er eine Fischereischeinprüfung nach § 8 abgelegt hat oder von ihr befreit ist und
3.
keine Versagungsgründe vorliegen.
(4) Der Fischereischein ist zu versagen, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer strafbaren Handlung gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften oder wegen Diebstahls von Fischen oder Fischereigerät rechtskräftig verurteilt worden ist.
(5) Der Fischereischein kann versagt werden, wenn der Antragsteller innerhalb der letzten drei Jahre wegen eines Verstoßes gegen fischerei-, tierschutz-, umweltschutz- oder wasserrechtliche Vorschriften mit einer Geldbuße belegt worden ist.
(6) Der Fischereischein kann entzogen werden, wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, die seine Versagung rechtfertigen würden oder gerechtfertigt hätten.
(7) Behinderte oder kranke Menschen, die Schwerbehinderte im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind oder durch amtsärztliches Attest nachweisen können, dass sie am Ablegen der Fischereischeinprüfung gehindert sind, sind von der Fischereischeinpflicht befreit, wenn sie unter Aufsicht einer volljährigen Person angeln, die im Besitz eines Fischereischeins ist. Der Nachweis der Schwerbehinderung oder das amtsärztliche Attest ist beim Angeln mitzuführen.
(8) Fischereischeine, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland von einer staatlichen Stelle erteilt oder staatlich anerkannt sind, stehen dem Fischereischein nach diesem Gesetz gleich, solange sie gültig sind und der Inhaber seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat.

§ 8 Fischereischeinprüfung

(1) Durch die Fischereischeinprüfung ist nachzuweisen, dass der Antragsteller über ausreichende Kenntnisse auf den Gebieten der Fischkunde, der Hege der Fischbestände, der Pflege der Gewässer, der Fanggeräte und ihres Gebrauchs sowie über ausreichende Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der fischerei-, tierschutz- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften, verfügt.
(2) Von der Fischereischeinprüfung ist befreit, wer
1.
über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt oder über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügt oder sich in einer Ausbildung zum Fischwirt oder in einer gleichwertigen Ausbildung befindet oder
2.
über eine abgeschlossene fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt.
(3)
[1]
Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.
Fußnoten
[1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 05.05.2005

§ 9 Fischereiabgabe

(1) Wer die Fischerei ausüben will, hat eine Fischereiabgabe zu entrichten. Von der Abgabe ist befreit, wer
1.
einen staatlich erteilten oder anerkannten Fischereischein eines anderen Bundeslandes oder Staates besitzt, eine Abgabepflicht in diesem Bundesland erfüllt und seinen Hauptwohnsitz nicht in Mecklenburg-Vorpommern hat oder
2.
der Fischereischeinpflicht nach § 7 Absatz 1 nicht unterliegt oder nach § 7 Abs. 7 Satz 1 von ihr befreit ist.
(2) Die Abgabe wird für das Kalenderjahr erhoben und beträgt mindestens sechs und höchstens 25 Euro. Der Nachweis über die Entrichtung erfolgt durch Einkleben einer Fischereiabgabemarke des Landes Mecklenburg-Vorpommern in den Fischereischein.
(3) Das Aufkommen aus der Fischereiabgabe steht dem Land zu. Die oberste Fischereibehörde verwendet das Aufkommen aus der Fischereiabgabe im Benehmen mit einem aus Vertretern der beruflichen und nichtberuflichen Fischerei gebildeten Ausschuss vorrangig zur Förderung der Fischerei und zum Schutz und zur Pflege der Gewässer.

§ 10 Rechtsvorschriften zum Fischereischein und zur Fischereiabgabe

(1) Die oberste Fischereibehörde erlässt Rechtsverordnungen über
1.
die Zuständigkeit und das Verfahren für die Erteilung, Entziehung und Registrierung der Fischereischeine,
2.
Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht und der Pflicht zur Fischereischeinprüfung, insbesondere aus wissenschaftlichen Gründen oder zur Einführung von befristeten Fischereischeinen, deren Gültigkeit jeweils auf 28 hintereinander liegende Tage zu begrenzen ist,
3.
die Muster der Fischereischeine und
4.
die Höhe der Fischereiabgabe, die Zuständigkeit und das Verfahren zu ihrer Erhebung sowie Regelungen zum Nachweis ihrer Entrichtung.
(2) Die oberste Fischereibehörde erlässt eine Rechtsverordnung, in der sie die Zuständigkeit für die Durchführung der Prüfung, das Prüfungsverfahren, die Prüfungsgebiete und die Prüfungsgebühren für die Fischereischeinprüfung festlegt.

Vierter Abschnitt Fischereiausübung

§ 11 Verwendung und Mitführen von Fanggeräten

(1) Die Fischerei darf, soweit nicht nachfolgend abweichend geregelt, nur mit der Handangel oder der Köderfischsenke ausgeübt werden. Eine Köderfischsenke im Sinne des Gesetzes ist ein als Hebenetz ausgelegtes Fanggerät mit Netzmaßen von höchstens 1,20 Meter mal 1,20 Meter.
(2) Zur Ausübung der Fischerei mit anderen Fanggeräten ist befugt, wer über eine abgeschlossene Ausbildung zum Fischwirt, über eine gleichwertige Berufsausbildung oder über eine fischereiliche Hochschul- oder Fachhochschulausbildung verfügt oder als Auszubildender oder Gehilfe eines Fischwirtes die Fischerei ausübt. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen dann zulassen, wenn die Verwendung anderer Fanggeräte für wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.
(3)
[1]
Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anerkennung gleichwertiger Berufsausbildungen regeln.
(4) Das Mitführen fangbereiter Fanggeräte an und auf einem Gewässer gilt als Ausübung der Fischerei.
Fußnoten
[1])
Absatz 3 in Kraft mit Wirkung vom 05.05.2005

§ 12 Verbote

(1) Es ist verboten, bei der Fischerei
1.
Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken,
2.
Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe,
3.
betäubende Mittel und Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei oder
4.
Mittel und Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften,
anzuwenden oder an oder auf einem Gewässer fangbereit mitzuführen. Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Ausnahmen für wissenschaftliche Zwecke zulassen.
(2) Verboten sind ferner
1.
die Durchführung von und Teilnahme an Wettfischveranstaltungen sowie
2.
die Verwendung lebender Köderfische.
Wettfischveranstaltung ist jede Veranstaltung, die ausschließlich dem Zweck dient, denjenigen zu ermitteln, der das nach Anzahl, Gewicht oder Länge der Fische bewertete beste Fangergebnis erzielt, und nicht auf die sinnvolle Verwertung der gefangenen Fische oder auf die Hege gerichtet ist. Als sinnvolle Verwertung zählt insbesondere die Verwendung als Nahrungsmittel für Menschen, als Tierfutter oder als Köderfisch. Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 kann die obere Fischereibehörde auf Antrag zulassen, wenn es für die Ausübung der berufsmäßigen Fischerei zwingend erforderlich ist.
(3) Das Aussetzen von Fischen zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel ist nur zulässig, wenn eine artgerechte Haltung gewährleistet ist. Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen einer artgerechten Haltung festlegen.
*
Fußnoten
*)
[Satz 2 tritt am 5.5.2005 in Kraft.]

§ 13 Fischerei in Nationalparken und Naturschutzgebieten

(1) Die Fischerei darf in Nationalparken und Naturschutzgebieten im Rahmen des jeweiligen Schutzzwecks ausgeübt werden.
(2)
[1]
Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde die Fischereiausübung in Nationalparken und Naturschutzgebieten durch Rechtsverordnung allgemein und im Einzelfall zu regeln.
Fußnoten
[1])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 05.05.2005

§ 14 Kennzeichnung und Registrierung

(1) Mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken sind Fanggeräte so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind.
(2) In Küstengewässern sind Fischereifahrzeuge und Fischbehälter so zu kennzeichnen, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist. Die Registrierung der Fischereifahrzeuge und die Zuteilung des Kennzeichens erfolgt durch die obere Fischereibehörde.

§ 15 Fischereibezirke

(1)
[1]
Soweit es aus Gründen der Hege erforderlich ist, kann die oberste Fischereibehörde durch Rechtsverordnung zusammenhängende Abschnitte von Gewässern zu Fischereibezirken erklären.
(2)
[2]
Gibt es in einem Fischereibezirk mehrere Fischereiberechtigte, die sich nicht über Hegemaßnahmen verständigen können, kann die obere Fischereibehörde auf deren Kosten die zur Hege und Bewirtschaftung der Gewässer erforderlichen Maßnahmen treffen.
Fußnoten
[1])
Absatz 1 in Kraft mit Wirkung vom 05.05.2005
[2])
Absatz 2 in Kraft mit Wirkung vom 05.05.2005

§ 16 Betretungsrecht und Zugang zu den Gewässern

(1) Die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer sind befugt, mit ihren Geräten an das Gewässer angrenzende Ufer, Zuwege, Inseln sowie Bauwerke auf eigene Gefahr zu betreten und die Zuwege zu benutzen, soweit es zur Ausübung der Fischerei erforderlich ist und öffentlich-rechtliche Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Diese Befugnis erstreckt sich nicht auf Gebäude, gewerbliche Anlagen und zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehörende eingefriedete Grundstücksteile. Campingplätze dürfen betreten werden, wenn der Betreiber die Zustimmung erteilt hat. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an Ufern, Zuwegen, Inseln und Bauwerken sowie die Behinderung anderer Nutzungen vermieden werden.
(2) Schäden, die durch die Ausübung des Betretungsrechts nach Absatz 1 verursacht werden, hat der Fischereiausübungsberechtigte dem Eigentümer oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten zu ersetzen.

§ 17 Fischerei auf überfluteten Grundstücken

(1) Tritt ein Gewässer zeitweilig über seine Ufer, so sind die Fischereiausübungsberechtigten und ihre Helfer befugt, auf den überfluteten Grundstücken die Fischerei auszuüben. Die Befugnis ist so auszuüben, dass Schäden an den überfluteten Grundstücken vermieden werden.
(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt Schutz der Fischbestände und der Fischerei

§ 18 Schonbezirke

(1) Die oberste Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung zu Schonbezirken erklären:
1.
Gewässer oder Gewässerteile, die für die Erhaltung des Fischbestandes von besonderer Bedeutung sind (Fischschonbezirke),
2.
Gewässer oder Gewässerteile, die als Laich- oder Aufwuchsplätze für Fische besonders geeignet sind (Laichschonbezirke) und
3.
Gewässerteile, die als Winterlager für Fische dienen.
(2) In der Rechtsverordnung können Handlungen, die geeignet sind, die Ziele der Schonmaßnahmen oder den Schonbezirk zu gefährden oder zu beeinträchtigen, beschränkt oder untersagt werden.
(3) Schonbezirke sind von der oberen Fischereibehörde, den Landkreisen oder den kreisfreien Städten durch Zeichen oder Tonnen zu kennzeichnen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Gewässer und der Grundstücke in Ufernähe sind verpflichtet, die Kennzeichnung ohne Entschädigung zu dulden.

§ 19 Schadensverhütende Maßnahmen bei Anlagen

Wer Anlagen zur Wasserentnahme, Wasserregulierung oder Wasserkraftnutzung errichtet oder betreibt, hat auf seine Kosten das Eindringen von Fischen durch geeignete Vorrichtungen nach dem neuesten Stand der Technik zu verhindern. Sind solche Vorrichtungen mit dem Vorhaben nicht vereinbar oder steht der für sie erforderliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen für die Fischbestände, hat der nach Satz 1 Verpflichtete an die Fischereiberechtigten einen Beitrag zur Beschaffung von Fischbesatz zu leisten.

§ 20 Fischwechsel und Fischwege

(1) Vorrichtungen sind so zu errichten, dass sie den Fischwechsel nicht erheblich beeinträchtigen. Sie dürfen ein Gewässer höchstens bis zur Hälfte seiner Breite versperren. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen.
(2) Wer in einem Gewässer Absperrbauwerke oder andere bauliche Anlagen, die den Wechsel der Fische erheblich behindern, errichtet oder erheblich verändert, hat auf seine Kosten geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen (Fischwege) anzulegen, zu unterhalten und ganzjährig offen und betriebsfähig zu halten. Auf Antrag kann die obere Fischereibehörde Ausnahmen zulassen, wenn die Sperre nicht überwiegend betrieben wird und fischereiliche wie ökologische Schäden nicht zu erwarten sind oder die Maßnahme der Renaturierung dient.

§ 21 Ablassen von Gewässern

(1) Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann sofort abgelassen werden. Die Fischereiberechtigten sind hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 22 Rechtsvorschriften zum Schutz der Fischbestände und der Fischerei

Die oberste Fischereibehörde kann aus Gründen des Artenschutzes, zum Schutz der Fischbestände und ihrer Lebensgrundlagen, zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Fischarten sowie zur nachhaltigen Sicherung der Fischerei Rechtsverordnungen erlassen über:
1.
Fang- und Störungsverbote, die Schonzeiten der Fische, die Länge, die Fische zum Zeitpunkt des Fangs mindestens aufweisen müssen, sowie den Schutz der Fischnährtiere,
2.
Verbote und Beschränkungen der Fischerei, die Handhabung und den Einsatz ständiger Fischereivorrichtungen sowie die Verhinderung gegenseitiger Störungen bei der Fischerei,
3.
die Art und Anzahl, die Beschaffenheit, die räumliche und zeitliche Verteilung von Fanggeräten und Hältervorrichtungen sowie die Art der Fangmethoden,
4.
Verbote oder Beschränkungen des Aussetzens von Fisch- und Pflanzenarten,
5.
die Kennzeichnung und Registrierung von Fischereifahrzeugen, Fanggeräten und Fischbehältern sowie die zulässigen Anlandehäfen,
6.
die Beschaffenheit von Vorrichtungen, die das Eindringen von Fischen in Gewässer oder in Anlagen verhindern sollen und
7.
die Anzeigepflicht über Art und Umfang von Fischbesatzmaßnahmen und Fischfängen (Fischereistatistik).

Sechster Abschnitt Fischereiverwaltung

§ 23 Fischereibehörden

(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz.
(2) Obere Fischereibehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.

§ 24 Fischereiaufsicht

(1) Die Aufsicht über die Fischerei auf den Küsten- und Binnengewässern sowie an Land obliegt der oberen Fischereibehörde und wird durch Fischereiaufseher ausgeübt.
(2) Fischereiaufseher sind
1.
Bedienstete der oberen Fischereibehörde und
2.
ehrenamtliche Fischereiaufseher.
(3) Die obere Fischereibehörde kann auf Antrag Personen zu ehrenamtlichen Fischereiaufsehern bestellen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, im Besitz eines Fischereischeines sind und die erforderliche fachliche Eignung und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Die ehrenamtlichen Fischereiaufseher unterstehen der Aufsicht der oberen Fischereibehörde und haben ihren Anordnungen Folge zu leisten. Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.
(4) Fischereiaufseher, die Bedienstete der oberen Fischereibehörde sind, sollen bei der Ausübung des Außendienstes Dienstkleidung tragen. Die oberste Fischereibehörde regelt das Tragen der Dienstkleidung durch Verwaltungsvorschrift.

§ 25 Aufgaben und Befugnisse der Fischereiaufseher

(1) Die Fischereiaufseher haben die Aufgabe Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Fischerei und der Fischbestände dienen und deren Übertretung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, festzustellen, zu verhüten, zu unterbinden und bei ihrer Verfolgung mitzuwirken.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Fischereiaufseher berechtigt,
1.
Grundstücke oder Grundstücksteile, auch wenn sie eingefriedet sind, zu betreten und Gewässer, soweit sie nicht besonders geschützt sind, auch mit Motorkraft zu befahren,
2.
Fahrzeuge, die sich auf oder an einem Gewässer befinden, zu kontrollieren und dabei zu betreten,
3.
ausliegende Fanggeräte und Fischbehälter zu überprüfen und
4.
die Nacheile nach einer Person vorzunehmen, wenn Grund zu der Annahme vorliegt, dass die Person gegen dieses Gesetz verstoßen hat.
(3) Auf Gewässern oder an Land mit Fanggeräten angetroffene Personen haben auf Verlangen der Fischereiaufsicht jederzeit unverzüglich
1.
die Fischereierlaubnis sowie den Fischereischein zur Prüfung auszuhändigen,
2.
mitgeführtes Fanggerät und Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter sowie gefangene Fische zur Prüfung vorzulegen,
3.
ihre Personalien anzugeben und durch den Personalausweis oder bei Jugendlichen unter 16 Jahren durch ein anderes Dokument zu belegen und
4.
ihre Fahrzeuge anzuhalten, Fanggeräte einzuholen und die Fischereiaufseher an Bord kommen zu lassen oder einen bestimmten Ort anzulaufen.
(4) Die Fischereiaufseher sind befugt, Fischereischeine, Fischereierlaubnisse, gefangene Fische, Fanggerät und Fischereizubehör von Personen,
1.
die unberechtigt fischen,
2.
die an oder auf Gewässern, an denen sie nicht zur Ausübung der Fischerei berechtigt sind, mit fangbereitem Fanggerät angetroffen werden oder
3.
die eine sonstige Zuwiderhandlung gegen fischereiliche Vorschriften begehen,
vorläufig sicherzustellen. Sie sind außerdem befugt, eine solche Person von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweisung).
(5) Weitergehende Befugnisse der Fischereiaufseher nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.
(6) Die Fischereiaufseher haben bei Ausübung ihrer Befugnisse ihren Dienstausweis vorzuzeigen.
(7) Bedienstete der oberen Fischereibehörde können nach vorheriger Anmeldung und Mitteilung des Grundes während der gewöhnlichen Betriebs- und Arbeitszeiten fischereibetriebliche Einrichtungen besichtigen. Bei Gefahr im Verzug bedarf die Besichtigung keiner vorherigen Anmeldung oder Mitteilung.
(8) Für Maßnahmen, die nach diesem Gesetz getroffen werden können, werden das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Siebter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten und Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
(aufgehoben)
2.
entgegen § 5 Satz 1 den Abschluss oder die Änderung eines Fischereipachtvertrages der oberen Fischereibehörde nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung des Vertrages anzeigt,
3.
entgegen § 6 die vom Fischereiberechtigten ausgestellte Fischereierlaubnis nicht mit sich führt,
4.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 ohne behördliche Erlaubnis die Fischerei ausübt,
5.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 den Fischereischein bei der Ausübung der Fischerei nicht mitführt,
6.
entgegen § 7 Abs. 7 Satz 2 keinen Nachweis nach § 7 Abs. 7 Satz 1 beim Angeln mitführt,
7.
entgegen § 9 die Fischerei ausübt, ohne durch Einkleben einer gültigen Fischereiabgabemarke die Entrichtung der Fischereiabgabe nachweisen zu können (Absatz 2 Satz 2), sofern er nicht nach Absatz 1 Satz 2 von der Abgabe befreit ist,
8.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 die Fischerei mit anderen Fanggeräten als der Handangel oder der Köderfischsenke ausübt, ohne nach § 11 Abs. 2 hierzu befugt zu sein,
9.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bei der Fischerei Schusswaffen, Speere, Harpunen, Schlingen, künstliche Köder mit feststehendem Mehrfachhaken oder andere verletzende Geräte mit Ausnahme von Angelhaken anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
10.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bei der Fischerei Sprengstoffe oder ähnlich wirkende Stoffe anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
11.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bei der Fischerei betäubende Mittel oder Methoden mit Ausnahme der erlaubten Elektrofischerei anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
12.
entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bei der Fischerei Mittel oder Verfahren, die geeignet sind, Fische zu vergiften, anwendet oder an oder auf einem Gewässer einsatzbereit mitführt,
13.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 eine Wettfischveranstaltung durchführt oder an einer Wettfischveranstaltung teilnimmt,
14.
entgegen § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 lebende Köderfische verwendet,
15.
entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 Fische zum Zwecke des Wiederfangens mit der Handangel aussetzt, ohne dass eine artgerechte Haltung gewährleistet ist,
16.
entgegen § 14 Abs. 1 Fanggeräte mit Ausnahme von Handangeln und Köderfischsenken nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer sowie ihre Art und Lage zweifelsfrei feststellbar sind,
17.
entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 in Küstengewässern Fischereifahrzeuge oder Fischbehälter nicht so kennzeichnet, dass ihr Eigentümer zweifelsfrei feststellbar ist,
18.
(aufgehoben)
19.
(aufgehoben)
20.
entgegen § 19 Satz 1 das Eindringen von Fischen nicht durch geeignete Vorrichtungen verhindert,
21.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 Fischfangvorrichtungen so errichtet, dass sie den Fischwechsel erheblich beeinträchtigen,
22.
entgegen § 20 Abs. 1 Satz 2 Vorrichtungen so errichtet, dass sie ein Gewässer über die Hälfte seiner Breite hinaus versperren,
23.
entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 geeignete und ausreichende Fischaufstiegs- und -abstiegshilfen nicht anlegt, unterhält oder ganzjährig offen und betriebsfähig hält,
24.
entgegen § 21 Abs. 1 ein Gewässer ablässt, ohne dass Gefahr im Verzug vorliegt, und nicht allen betroffenen Fischereiberechtigten Beginn und Dauer des Ablassens mindestens drei Wochen vorher schriftlich mitgeteilt hat,
25.
entgegen § 25 Abs. 2 Nr. 1 einen Fischereiaufseher am Betreten von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auch wenn sie eingefriedet sind, hindert,
26.
(aufgehoben)
27.
entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 1 die Fischereierlaubnis oder den Fischereischein nicht auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung aushändigt,
28.
entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 2 mitgeführtes Fanggerät, mitgeführtes Fischereizubehör, mitgeführte Fischbehälter oder gefangene Fische nicht auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorlegt,
29.
entgegen § 25 Abs. 3 Nr. 3 seine Personalien nicht auf Verlangen unverzüglich angibt,
29a.
entgegen § 25 Absatz 3 Nummer 4 nicht unverzüglich das Fahrzeug anhält, die Fanggeräte einholt, die Fischereiaufseher an Bord lässt oder einen bestimmten Ort anläuft,
30.
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 1 der Anordnung eines Fischereiaufsehers zur Sicherstellung von Fischereischeinen, Fischereierlaubnissen, gefangenen Fischen, Fanggerät oder Fischereizubehör nicht Folge leistet,
31.
entgegen § 25 Abs. 4 Satz 2 der Platzverweisung eines Fischereiaufsehers nicht Folge leistet,
32.
einer aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 75 000 Euro geahndet werden.
(3) Fischereigeräte, Fischereizubehör und Fischbehälter, die bei der Vorbereitung oder Begehung von Ordnungswidrigkeiten gemäß Absatz 1 benutzt worden sind, sowie Fische, die durch eine solche Ordnungswidrigkeit erlangt worden sind, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten findet Anwendung.
(4) Zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz ist die obere Fischereibehörde.

§ 27 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in Absatz 2 nicht anders geregelt.
(2) § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 Abs. 3, § 12 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 22 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(3) Mit In-Kraft-Treten des Gesetzes nach Absatz 1 treten folgende Gesetze und Rechtsvorschriften außer Kraft:
1.
Fischereigesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 6. Dezember 1993 (GVOBl. M-V S. 982), geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V 438),
2.
Fischereischeingesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern vom 22. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438),
3.
Landesverordnung zur Durchführung des Fischereischeingesetzes vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 565), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 574),
4.
Prüfungsordnung zum Erwerb des Fischereischeins im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 8. September 1992 (GVOBl. M-V S. 568), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 639),
5.
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Binnengewässern vom 5. Oktober 1994 (GVOBl. M-V S. 923), geändert durch Verordnung vom 30. Januar 1995 (GVOBl. M-V S. 93),
6.
Verordnung zur Ausübung der Fischerei in den Küstengewässern vom 31. Januar 2003 (GVOBl. M-V S. 134),
7.
Verordnung über die Ausübung der Fischerei im Nationalpark Vorpommersche Boddenlandschaft vom 25. Juni 1998 (GVOBl. M-V S. 642), geändert durch Verordnung vom 15. Juni 2000 (GVOBl. M-V S. 312),
8.
Verordnung zur Ausübung der Fischerei im Hafen Stralsund vom 13. Dezember 2001 (GVOBl. M-V S. 643).

Anlage

zu § 1 Abs. 2
Als Küstengewässer im Sinne dieses Gesetzes gelten:
Bezeichnung des Wasserlaufs: Anfangspunkt des Küstengewässers:
1. Barthe ab Straßenbrücke in Barth
2. Jemnitz/Mühlenfließ ab seewärtige Schleuse/Wehr
3. Körkwitzer Wallbach ab Straßenbrücke bei Körkwitz
4. Peene ab Eisenbahnbrücke in Anklam
5. Prohner Bach ab Schleuse/Wehr Prohner Stausee
6. Recknitz ab Straßenbrücke Ribnitz-Damgarten (Paß-Gehöft)
7. Ryck ab Straßenbrücke in Greifswald
8. Uecker ab Straßenbrücke in Ueckermünde
9. Warnow ab der Straßenbrücke Rostock Mühlendamm
10. Zarow ab Straßenbrücke bei Grambin
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