WFG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zur Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern (Werftenförderungsgesetz - WFG M-V) Vom 16. Dezember 2013

Gesetz zur Förderung der Finanzierung der
Werften in Mecklenburg-Vorpommern
(Werftenförderungsgesetz - WFG M-V)
Vom 16. Dezember 2013
*
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes (GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 35) vom 16. Dezember 2013 (GVOBl. M-V S. 720)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern (Werftenförderungsgesetz - WFG M-V) vom 16. Dezember 201301.01.2014
§ 1 - Förderung der Werftenfinanzierung01.01.2014
§ 2 - Allgemeine Voraussetzungen der Förderung der Werften01.01.2014
§ 3 - Finanzrahmen der Werftenförderung01.01.2014
§ 4 - Förderwürdigkeit von Werften01.01.2014
§ 5 - Laufende Überprüfung01.01.2014
§ 6 - Förderfähigkeit von Einzelprojekten01.01.2014
§ 7 - Überprüfung01.01.2014
§ 8 - Lenkungsgruppe01.01.2014
§ 9 - Antragsberechtigte01.01.2014
§ 10 - Antragsverfahren01.01.2014
§ 11 - Bewilligungsverfahren01.01.2014
§ 12 - Vertraulichkeit der Anträge und des Bewilligungsverfahrens01.01.2014

§ 1 Förderung der Werftenfinanzierung

Die Förderung der Finanzierung der Werften in Mecklenburg-Vorpommern durch das Land erfolgt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Gefördert wird nur die Finanzierung der Bauzeit auf den Werften in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Das Land entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen der Förderung der Werften

Bürgschaften und Kredite werden zu Gunsten förderwürdiger Werften und deren Einzelprojekten durch das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt, wenn ein volkswirtschaftliches Interesse, insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung von Arbeitsplätzen und den Ausbau von Zukunftstechnologien besteht.

§ 3 Finanzrahmen der Werftenförderung

(1) Das Land vergibt für die Finanzierung von Projekten auf den Werften in Mecklenburg-Vorpommern Bürgschaften bis zu einer Obergrenze von 200 000 000 Euro (Sockelbetrag). Das auf diese Obergrenze anzurechnende Bürgschaftsvolumen ergibt sich aus dem vom Land insgesamt nach den Kriterien dieses Gesetzes eingegangenen Bürgschaftsobligo. Hierzu zählen auch Bürgschaften, die seit dem 7. Juni 2013 nach den Kriterien dieses Gesetzes übernommen wurden. Das danach durch das Land eingegangene Gesamtobligo verringert sich mit jeder Rückgabe einer Bürgschaft.
(2) Das Land vergibt weitere Bürgschaften über den in Absatz 1 genannten Sockelbetrag hinaus, wenn sich der Bund durch eine Rückgarantie im Falle eines Ausfalls an den Ausfallzahlungen des Landes, die über den Sockelbetrag nach Absatz 1 hinausgehen, zu 50 Prozent beteiligt. Liegt eine solche Rückgarantie vor, vergibt das Land weitere Bürgschaften in Höhe von bis zu 200 000 000 Euro bis zum Erreichen einer Obergrenze von 400 000 000 Euro.
(3) Das Land vergibt Kredite unmittelbar oder mittelbar über das Landesförderinstitut nur gegen dingliche oder gleichgestellte Sicherheiten, die eine ausreichende Absicherung des Landes im Falle des Ausfalles gewährleisten. Vom Land gewährte Kredite werden auf den Bürgschaftsrahmen nach Absatz 1 und 2 nicht angerechnet.

§ 4 Förderwürdigkeit von Werften

Eine Werft ist förderwürdig, wenn ihre volkswirtschaftliche Förderwürdigkeit insbesondere im Hinblick auf die nachhaltige Sicherung von Arbeitsplätzen und den Ausbau von Zukunftstechnologien feststeht. Hierzu ist insbesondere Voraussetzung, dass
1.
Plausibilität und Tragfähigkeit ihres Geschäftsmodells und ihrer Unternehmensplanung durch die vom Land mit der Bearbeitung der Bürgschaftsangelegenheiten beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Mandatar des Landes) bestätigt wurden,
2.
eine schiffbausachverständige Person eine positive Einschätzung zur Durchlaufplanung und den technischen Kompetenzen der Werft getroffen hat,
3.
das Auftragsbuch eine Auslastung der Werft darstellt, die grundsätzlich über den Zeitraum von zwei Jahren hinausgeht. Bei Unterschreiten dieses Zeitraumes muss durch Geschäftsführung und Eigentümer glaubhaft dargelegt werden, dass die Werft auch dann bis zum Abschluss des letzten vom Land geförderten Projekts ausfinanziert ist, wenn kein weiterer Auftrag eingeworben werden kann.

§ 5 Laufende Überprüfung

(1) Die Werft räumt dem Land Mecklenburg-Vorpommern während des gesamten Förderverfahrens den Zugriff auf die Unternehmensdaten ein, die eine laufende Überprüfung der Förderwürdigkeit während des gesamten Förderverfahrens gewährleisten. Das Land Mecklenburg-Vorpommern darf sich zur laufenden Überwachung sachverständiger Hilfe bedienen. Die Kosten für Sachverständige sind von der jeweiligen Werft zu tragen.
(2) Die betreffenden Daten müssen in einer vom Land vorgegebenen Struktur aufbereitet werden.
(3) Bei erheblichen Abweichungen von Geschäftsmodell oder Unternehmensplanung entfällt die Förderwürdigkeit.

§ 6 Förderfähigkeit von Einzelprojekten

Ein Projekt kann gefördert werden, wenn mit der Förderung des Projekts das Gesamtobligo des Landes die festgelegte Obergrenze nach
§ 3 Satz 1 nicht überschritten wird und die Werft, auf der das Projekt durchgeführt werden soll, als förderwürdig (
§ 4 ) eingestuft worden ist. Darüber hinaus müssen insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
1.
die Liquidität der Werft ist während des gesamten Projektzeitraumes gesichert,
2.
das geplante Projekt ist technisch durchführbar,
3.
die Projektkalkulation (insbesondere Fertigungsstunden und Zulieferungen) ist nachvollziehbar und plausibel,
4.
der Bauvertrag enthält insbesondere im Hinblick auf die Rechte und Pflichten des Bestellers keine unangemessenen Risiken für die Werft und
5.
das Projekt ist grundsätzlich mit einem Überschuss geplant.

§ 7 Überprüfung

(1) Die Liquidität der Werft für den Projektzeitraum sowie die Projektkalkulation wird durch den Mandatar des Landes fortlaufend überprüft (
§ 6 Satz 2 Nummer 1, 3 und 5 ). Die Werft hat hierzu dem Mandatar des Landes die entsprechenden Auskünfte und Einsichten in Unternehmensdaten zu gewähren.
(2) Die technische Durchführbarkeit des Projektes (
§ 6 Satz 2 Nummer 2 ) wird durch eine vom Land beauftragte schiffbausachverständige Person überprüft. Es wird eine laufende Baufortschrittsüberwachung durch die schiffbausachverständige Person eingerichtet. Die Werft hat der sachverständigen Person Zutritt zu ihrem Betriebsgelände und Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren. Die Kosten für die schiffbausachverständige Person sind von der jeweiligen Werft zu tragen.
(3) Die Überprüfung des Bauvertrages (
§ 6 Satz 2 Nummer 4 ) wird durch eine vom Land beauftragte juristisch sachverständige Person durchgeführt. Die Kosten der Überprüfung des Bauvertrages sind von der jeweiligen Werft zu tragen.

§ 8 Lenkungsgruppe

Das Land Mecklenburg-Vorpommern bildet zur Durchführung dieses Gesetzes eine Lenkungsgruppe „Großbürgschaften und -kredite für die maritime Wirtschaft“ unter dem Vorsitz des Staatssekretärs des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus. Der Lenkungsgruppe gehören daneben der Chef der Staatskanzlei und der Staatssekretär des Finanzministeriums an.

§ 9 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt im Rahmen der Werftenförderung sind grundsätzlich nur:
1.
Kreditinstitute im Sinne von § 1 des Kreditwesengesetzes
,
2.
andere institutionelle Kapitalsammelstellen, soweit eine bankübliche Überwachung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredites gewährleistet ist, mit Sitz im europäischen Wirtschaftsraum,
3.
Versicherungsunternehmen im Sinne von
§ 341 Absatz 1 des Handelsgesetzbuches
oder § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes
,
4.
die Werften in Mecklenburg-Vorpommern.

§ 10 Antragsverfahren

Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft oder auf Gewährung eines Landeskredites sind beim Mandatar des Landes einzureichen. Der Antrag ist so rechtzeitig, in der Regel zwei Monate vor Eintritt des Finanzierungsbedarfs, zu stellen, dass eine angemessene Prüfung und Beurteilung der Kriterien der Förderwürdigkeit der Werft und des beantragten Projektes durch den Mandatar des Landes ermöglicht wird und die Überprüfungsverfahren des Landes (
§§ 5 und 7 ) sowie das Bewilligungsverfahren (
§ 11 ) durchgeführt werden können.

§ 11 Bewilligungsverfahren

(1) Der vollständige und durch den Mandatar des Landes bewertete Antrag wird dem federführenden Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus übergeben, welches eine Vorlage für den Bürgschaftsausschuss erstellt.
(2) Der Bürgschaftsausschuss, der sich gemäß der Richtlinie zur Übernahme von Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern aus einem Vertreter des Finanzministeriums und des jeweils zuständigen Fachministeriums zusammensetzt, fasst einen Beschlussentwurf, der durch das Finanzministerium an die Lenkungsgruppe „Großbürgschaften und -kredite für die maritime Wirtschaft“ weitergeleitet wird.
(3) Die Lenkungsgruppe „Großbürgschaften und -kredite für die maritime Wirtschaft“ entscheidet über die Übernahme der beantragten Werftenförderung bis zu einer Höhe von 5 000 000 Euro.
(4) Bei Bürgschaftsanträgen über 5 000 000 Euro stellt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus bei positiver Entscheidung der Lenkungsgruppe einen Antrag auf Zustimmung an den Finanzausschuss des Landtages. Der Finanzausschuss ist auch in den Fällen zu befassen, in denen zu erwarten ist, dass bis zur Fertigstellung des Projektes weitere Bürgschaften des Landes beantragt werden und die beantragten Bürgschaften in Summe den Betrag von 5 000 000 Euro übersteigen. Die Übernahme der beantragten Werftenförderung erfolgt in diesen Fällen erst nach Zustimmung durch den Finanzausschuss des Landtages.
(5) Soweit sich nach Zustimmung durch den Finanzausschuss Änderungen in der Planung der Werft ergeben, welche jedoch nach Prüfung des Mandatars des Landes zu keiner wesentlichen Änderung der Risikolage führen, bedarf es keiner erneuten Befassung des Finanzausschusses. Der Finanzausschuss ist über die veränderte Planung der Werft und die Einschätzung der Risikolage durch den Mandatar des Landes zu informieren.
(6) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, finden auf das Bürgschaftsverfahren im Übrigen die Regelungen der Richtlinie zur Übernahme von Bürgschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern nebst den dazugehörigen Anlagen Anwendung.

§ 12 Vertraulichkeit der Anträge und des Bewilligungsverfahrens

(1) Die im Rahmen der Werftenförderung gestellten Anträge, deren Anlagen, die Beschlussentwürfe und -vorschläge des Bürgschaftsausschusses nebst Anlagen, die Vorlage des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus nebst den dazugehörigen Anlagen unterliegen der Vertraulichkeit.
(2) Soweit es der Schutz von Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs-, Steuer- oder sonstigen privaten Geheimnissen erfordert, sind die Unterlagen für das Genehmigungsverfahren der Werftenfinanzierung, sonstige Unterlagen und die Beratungen in den Gremien (Bürgschaftsausschuss, Lenkungsgruppe, Finanzausschuss) geheim zu halten. Die Gremien oder das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus können beschließen, dass die Unternehmensdaten nach einem bestimmten Geheimhaltungsgrad gemäß § 7 der Verschlusssachenanweisung (VS-Anweisung) für das Land Mecklenburg-Vorpommern (unveröffentlicht) als Verschlusssachen zu behandeln sind. Herausgebende Stelle im Sinne der VS-Anweisung ist das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus.
(3) Die Kennzeichnung von Verschlusssachen erfolgt unter entsprechender Anwendung der VS-Anweisung.
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