OstpeeneNatSchGV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ostpeene“ Vom 10. November 2011

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ostpeene“
Vom 10. November 2011
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 geändert, Anlage hinzugefügt durch Verordnung vom 11. Februar 2014 (GVOBl. M-V S. 59)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Ostpeene“ vom 10. November 201131.12.2011
Eingangsformel31.12.2011
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet31.12.2011
§ 2 - Geltungsbereich01.03.2014
§ 3 - Schutzzweck31.12.2011
§ 4 - Verbote31.12.2011
§ 5 - Zulässige Handlungen01.03.2014
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen31.12.2011
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten31.12.2011
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten31.12.2011
Anlage 131.12.2011
Anlage 231.12.2011
Ergänzungsinformation für die verbale Grenzbeschreibung - Anlage 101.03.2014
Aufgrund des § 2 Nummer 4
und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 und des
§ 23 sowie mit § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, und des
§ 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Bereich der Ostpeene zwischen der Gielower Mühle und etwa 50 Meter unterhalb der Einmündung des Carlsruher Grabens nordwestlich der Ortschaft Carlsruhe einschließlich seiner Ufer- und Verlandungsbereiche mit der dazugehörigen Vegetation sowie den angrenzenden Feuchtwiesen und Waldbereichen wird in den in
§ 2 Absatz 4 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Ostpeene" in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Der überwiegende Teil des Naturschutzgebietes ist zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ostpeene und Benz“ (DE 2342-301). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368) geändert worden ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 138 Hektar und umfasst Landschaftsteile im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte in den Gemeinden Duckow, Gielow, Zettemin und Faulenrost.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Naturschutzgebiet weisen.
(3) Die Lage des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3 ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert dargestellt.
(4) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 4 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Sofern von eingetragenen Flurstücksgrenzen abgewichen wird, erfolgt zusätzlich eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze
*)
. Die Karten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind beim
Landkreis Amt Malchin am
Mecklenburgische Seenplatte Kummerower See
- Der Landrat - - Der Amtsvorsteher -
Platanenstraße 43 Am Markt 1
17033 Neubrandenburg, 17139 Malchin,
Amt Stavenhagen Staatlichen Amt für
- Der Amtsvorsteher - Landwirtschaft
Schloß 1 und Umwelt
17153 Reuterstadt Stavenhagen, Mecklenburgische Seenplatte
Helmut-Just-Straße 4
17036 Neubrandenburg
niedergelegt. Die Karten und die Grenzbeschreibung können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Die verbale Grenzbeschreibung wird durch
Anlage gemäß Artikel 1 Nr. 1 der Verordnung vom 11. Februar 2014 (GVOBl. M-V S. 59) ergänzt.]

§ 3 Schutzzweck

(1) Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung eines naturnahen, schnellfließenden und vergleichsweise unbelasteten Fließgewässerökosystems mit den fließgewässerbegleitenden Lebensraumstrukturen wie angrenzende Feuchtwiesen und Waldbereiche einschließlich des vielfältigen floristischen und faunistischen Arteninventars. Es dient insbesondere der
1.
Erhaltung des typischen Kerbsohlentales, in dem sich ein vielfältiges Mosaik aus gefährdeten, schützenswerten Lebensräumen und kleinformatigen Gelände- und Vegetationsstrukturen gebildet hat, die darüber hinaus einen hohen landschaftsästhetischen Wert besitzen,
2.
Erhaltung und Entwicklung der weitestgehend ungestörten Gewässerdynamik, die durch Abschnitte mit naturnahem Wildbachcharakter, zahlreiche Mäander, Inseln und Auskolkungen gekennzeichnet ist,
3.
Erhaltung, Entwicklung und dem dauerhaften Schutz der anderen im Gebiet vorkommenden naturraumtypischen Lebensräume mit ihrer natürlichen und nutzungsgeschichtlich bedingten Floren- und Faunenvielfalt,
4.
langfristigen Sicherung der weitestgehenden Ungestörtheit und Unzerschnittenheit des Gebietes durch die Minimierung anthropogener Störeinflüsse,
5.
Erhaltung und Entwicklung naturschonender Nutzungsmaßnahmen, die sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften sowie am Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumfunktionen zu orientieren haben,
6.
Erhaltung und Entwicklung der bemerkenswerten floristischen Vielfalt und der faunistischen Besonderheiten wie Eisvogel, Wasseramsel, Gebirgsstelze, Steinbeißer, Fischotter und Biber sowie der Strukturen und Ausstattung der Lebensräume, auf welche diese Arten angewiesen sind.
Weitere, spezielle Schutzziele sind insbesondere:
1.
die Erhaltung und Wiederherstellung optimaler Lebensbedingungen für den Steinbeißer sowie des natürlichen Spektrums an Rundmäulern und weiteren Fischarten durch Verbesserung der Gewässergüte, die Sicherung und Entwicklung einer naturnahen Gewässerstruktur,
2.
die Erhaltung und Entwicklung der seltenen Quellengleyböden und der gewässerlaufbegleitenden Quellmoorstandorte mit unter anderem Feuchtwiesenausprägungen wie der seltenen Kalkbinsenwiese und von in Teilen nutzungsfreien Erlenbruchbereichen und feuchten Hochstaudenfluren, die Erhaltung der aus ehemaligen Hochäckern, Nieder- und Mittelwäldern oder dem seltenen Hudewald hervorgegangenen Waldbereichen,
3.
die natürliche Entwicklung ausgewählter bachbegleitender Waldbereiche wie des Erlen-Eschen-Quellwaldes und die Entwicklung von Nutzungen weiterer bachbegleitender Bereiche in naturnahen und extensiven Formen im Sinne einer Minimierung der Einflüsse auf die natürlichen Nährstoffkreisläufe sowie zur Erhaltung von Halbkulturlebensräumen,
4.
die Entwicklung der anthropogen stärker beeinflussten Bereiche zwischen Demziner Brücke und Faulenrost zu größerer Naturnähe.
(2) Das Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3 dient außerdem der Sicherung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der vorhandenen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der
Richtlinie 92/43/EWG und der vorkommenden Arten nach Anhang II mit ihren Habitaten, wobei die prioritären Lebensraumtypen mit einem * gekennzeichnet sind. Insbesondere betrifft dies die Lebensraumtypen „3260 Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion“, „6210 Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia)“, „6430 Feuchte Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe“, „9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum)“, „91E0* Auen-Wälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)“ sowie die Arten Fischotter, Biber und Steinbeißer.

§ 4 Verbote

In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen und Störungen verboten, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3 in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen oder zu entnehmen; Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie Abgrabungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege einschließlich Pfaden, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einzäunungen oder Einfriedungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei sind; das gilt auch für das Aufstellen von mobilen Einrichtungen sowie Stegen,
6.
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
7.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten, zu entnehmen oder andere Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer erheblich zu beeinträchtigen,
8.
wasserwirtschaftliche Veränderungen des Flusslaufes der Ostpeene oder andere den Abfluss beschleunigende Maßnahmen im Abschnitt der Ostpeene zwischen Peenhäuser und der Ortsverbindungsstraße Demzin-Zettemin vorzunehmen,
9.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder zu beeinträchtigen oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
10.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen, ihre Fortpflanzungs-, Wohn- und Ruhestätten zu entfernen oder zu beschädigen oder zu beeinträchtigen sowie Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
11.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten oder sonstige bewegliche Unterkünfte auf- oder abzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder eine Brandgefahr zu verursachen, insbesondere zu grillen, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote und andere Modellfahrzeuge zu betreiben,
12.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen, Sportgeräten oder Schwimmkörpern jeder Art zu nutzen oder am Ufer anzulegen,
13.
Hunde oder andere Tiere in menschlicher Obhut frei bewegen zu lassen,
14.
das Naturschutzgebiet außerhalb der gekennzeichneten Wander- und Radwege zu betreten, mit Fahrrädern oder mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor zu befahren, in ihm Kraftfahrzeuge abzustellen oder zu reiten,
15.
mineralische oder organische Düngemittel, Pflanzenschutzmittel oder Pflanzenstärkungsmittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde ein- oder aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
16.
sonstige Stoffe organischer oder anorganischer Zusammensetzung einschließlich von Müll und Abfällen jeder Art einzubringen, aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
17.
für Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung von Wegen wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
18.
Grünland oder Ödland umzubrechen oder eine Nutzungsartenänderung vorzunehmen oder Art und Umfang sonstiger Grundstücksnutzungen entgegen dem Schutzzweck zu ändern,
19.
gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder sonstige gentechnisch veränderte Organismen und nanotechnisch veränderte Stoffe auszubringen,
20.
Kahlschläge anzulegen, Erstaufforstungen oder andere Gehölzpflanzungen vorzunehmen sowie nichtheimische oder standortfremde Gehölzarten anzupflanzen,
21.
eine forstliche Bewirtschaftung der auf den Karten im Maßstab 1 : 5 000 gekennzeichneten Flächen der Abteilungen 1363 a
³ und a ⁵
, 1365 a 1⁰ , 1366 a
⁶ und a ⁷
, 1418 a ¹ , 1422 a
² und 1423 a ⁰
durchzuführen; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 4 verwahrt und hinterlegt,
22.
in den sonstigen Bruchbereichen nasser und feucht-mesotropher Standorte sowie in Quellwäldern forstliche Nutzungen durchzuführen, die über eine einzelstammweise Entnahme von Werthölzern hinausgehen,
23.
Totholz, Horst- oder Höhlenbäume zu entnehmen, soweit dies nicht aus nachgewiesenen forstsanitären Gründen oder zur Aufrechterhaltung der nachgewiesenen Verkehrssicherungspflicht mit Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständige Naturschutzbehörde notwendig ist,
24.
Federwild zu bejagen sowie die Fallenjagd zu betreiben oder andere zum Fang geeignete Vorrichtungen im Gebiet aufzustellen oder die Jagdhundeausbildung auszuüben, Suhlen, Kirrungen, Wildäcker, Wildäsungsflächen oder andere Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen anzulegen, chemische Lockmittel einzusetzen oder Jagdhütten zu errichten,
25.
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
26.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
27.
innerhalb der in der Karte im Maßstab 1 : 10 000 gekennzeichneten Ausschlussbereiche zu angeln; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 4 verwahrt und hinterlegt,
28.
die Fischerei zu betreiben.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten des
1.
§ 4 Satz 3 Nummer 4, 9, 13 und 14
bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als landwirtschaftlich genutzten Flächen mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 15, 16, 18, 19 und 20
genannten Einschränkungen; für Standorte von seltenen Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften kann die für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständige Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen; eine landwirtschaftliche Ackernutzung ist im Naturschutzgebiet längstens bis zum 31. Dezember 2014 zulässig,
2.
§ 4 Satz 3 Nummer 4, 9 und 14 bleibt die ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern entsprechend einem für diesen Bereich zwischen der zuständigen Forst- und Naturschutzbehörde abgestimmten Pflege- und Entwicklungskonzept sowie mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 6, 15, 16, 19 bis 23
genannten Maßgaben,
3.
§ 4 Satz 3 Nummer 10, 13 und 14 bleibt die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 16, 24 bis 26 genannten Maßgaben,
4.
§ 4 Satz 3 Nummer 1, 7, 9, 12 und 14
bleiben die Unterhaltung der Gewässer I. und II. Ordnung und die Durchführung der Aufgaben des Wasser- und Bodenverbandes an den Gewässern II. Ordnung und den dazugehörigen Anlagen, soweit diese zur Aufrechterhaltung der Vorflut landwirtschaftlicher Nutzflächen unabdingbar sind, in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde und mit den unter
§ 4 Satz 3 Nummer 8 und 16 genannten Maßgaben,
5.
§ 4 Satz 3 Nummer 6 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
§ 4 Satz 3 Nummer 14 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke im Naturschutzgebiet durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
7.
§ 4 Satz 3 Nummer 12 bis 14 bleibt die Ausübung dienstlicher Aufgaben durch Beauftragte der Behörden,
8.
§ 4 Satz 3 Nummer 1, 4 und 14 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) in Abstimmung mit der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
§ 4 Satz 3 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes oder zum Zweck der Öffentlichkeitsarbeit und Besucherlenkung, die von der für die Entscheidung über Ausnahmen und Befreiungen zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet oder zugelassen worden sind.
§ 30 Absatz 1, 4 bis 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
und § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes
bleiben unberührt.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtig.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 1 bis 23 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 7 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 24 bis 26 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 3 Nummer 27 und 28 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten der Beschluss des Bezirkstages Neubrandenburg zur endgültigen Unterschutzstellung des NSG „Ostpeene“ vom 3. März 1989 und die Landesverordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Erweiterung Ostpeene“ vom 3. November 1997 (GVOBl. M-V S. 720, 797) außer Kraft.
Schwerin, den 10. November 2011
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

Anlage 2

Ergänzungsinformation für die verbale Grenzbeschreibung - Anlage 1

Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Markierungen
Leseansicht