Verordnung über den Schutzwald „Holzbirnenwald Cramon“ (Holzbirnenschutzwaldverordnung Cramon - HbiSchWaldVO Cramon M-V) Vom 25. Februar 2014
Verordnung über den Schutzwald „Holzbirnenwald Cramon“
(Holzbirnenschutzwaldverordnung Cramon - HbiSchWaldVO Cramon M-V)
Vom 25. Februar 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über den Schutzwald „Holzbirnenwald Cramon“ (Holzbirnenschutzwaldverordnung Cramon - HbiSchWaldVO Cramon M-V) vom 25. Februar 2014 | 22.03.2014 |
Eingangsformel | 22.03.2014 |
§ 1 - Erklärung zum Schutzwald | 22.03.2014 |
§ 2 - Betroffene Waldflächen | 22.03.2014 |
§ 3 - Schutzgegenstand und -zweck | 22.03.2014 |
§ 4 - Verbote | 22.03.2014 |
§ 5 - Zulässige Maßnahmen | 22.03.2014 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 22.03.2014 |
§ 7 - Inkrafttreten | 22.03.2014 |
Anlage 1 | 22.03.2014 |
Anlage 2 | 22.03.2014 |
Aufgrund des
§ 21 Absatz 4 und 5 des Landeswaldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer:
§ 1 Erklärung zum Schutzwald
Die in
§ 2
angeführten Flächen dienen gemäß
§ 21 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes
der Erhaltung forstlicher Genressourcen und werden zum Schutzwald mit der Bezeichnung „Holzbirnenwald Cramon“ erklärt.
§ 2 Betroffene Waldflächen
(1) Der Schutzwald liegt im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte, im Waldgebiet zwischen den Orten Vollrathsruhe, Cramon und Blücherhof. Er befindet sich in der Gemeinde Klocksin, Gemarkung Lütgendorf, Flur 1 auf den Flurstücken 1/6 und 16 und hat eine Größe von etwa 6,81 Hektar.
(2) Lage und Grenzen des Schutzwaldes sind in der als
Anlage 1
zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die Bestandteil dieser Verordnung ist, mit einer durchgehenden, innenseitig gegengestrichelten, schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Schutzwaldes sind in einer Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000, die als
Anlage 2
Bestandteil dieser Verordnung ist, durch eine durchgehende, innenseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet. Sie wird in der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern, Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin im Original amtlich verwahrt. Je eine Ausfertigung der Karte ist im Forstamt Nossentiner Heide, Dorfstraße 4, 17214 Drewitz sowie beim Amt Seenlandschaft Waren, Friedensstraße 11, 17192 Waren (Müritz) niedergelegt. Die Karte und der Text der Verordnung können während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzgegenstand und -zweck
(1) Der Schutzwald befindet sich im Randbereich der Plastener Hügelmoräne der Weichselvereisung einschließlich der sich daran anschließenden Warener Sandhochfläche. Der Schutzwald ist mit Holzbirnen (Pyrus pyraster) bestockt, die zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung etwa 80 Jahre alt sind.
(2) Der für Mecklenburg-Vorpommern in seiner Größe einmalige Holzbirnenwald ist durch Pflege- und Verjüngungsmaßnahmen in seiner Flächengröße und innerartlichen Vielfalt zu erhalten. Der Schutzwald leistet auch einen Beitrag zum Schutz seltener gefährdeter Waldbaumarten, die bei historischen Waldnutzungsformen Verwendung fanden. Die Pflege und Entwicklung des am natürlichen Standort angepassten Holzbirnenwaldes trägt zur Erhaltung des genetischen Potenzials und somit der Genressourcen der Holzbirne als heimische Waldbaumart Mecklenburg-Vorpommerns bei. Außerdem ist der Holzbirnenwald wertvoll für die Forschung, insbesondere zur Erhaltung der Vielfalt der Genressourcen.
(3) Der Schutzwald soll genutzt werden, um der Öffentlichkeit Wissen über die Holzbirne als Waldbaumart zu vermitteln. Außerdem soll das Programm zur Erfassung, Erhaltung, Vermehrung und nachhaltigen Nutzung der forstlichen Genressourcen im Rahmen der naturnahen Forstwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern kommuniziert werden.
§ 4 Verbote
(1) Im Schutzwald sind alle Handlungen verboten, die den Charakter oder die Zielstellung sowie den Holzbirnenbestand nachhaltig stören, beschädigen oder verändern können. Insbesondere ist es verboten,
1.
eine Umwandlung von Wald nach
§ 15 des Landeswaldgesetzes
vorzunehmen,
2.
den Boden, das Relief und den Wasserstand zu verändern, Boden einzubringen sowie Gewässer anzulegen oder zu verändern,
3.
flächige Holzerntemaßnahmen über 0,5 Hektar Größe vorzunehmen,
4.
Pflanzenschutz- oder Düngemittel, Lockstoffe oder sonstige chemische Fremdstoffe anzuwenden oder zu lagern,
5.
bauliche Anlagen zu errichten,
6.
zur Unterstützung der Ziele gemäß
§ 3 Absatz 2 und 3
errichtete Anlagen zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören,
7.
nachteilige Veränderungen am Holzbirnenbestand, insbesondere durch Holzeinschlags- und Durchforstungsmaßnahmen, vorzunehmen,
8.
Schädigungen an den Holzbirnenbäumen, insbesondere durch Verletzen der Rinde oder Herunterreißen von Ästen, herbeizuführen,
9.
das Durchforsten des Holzbirnenbestandes in der Vegetationsperiode durchzuführen,
10.
die Vegetationsdecke nachhaltig, zum Beispiel durch Anpflanzen anderer Baumarten zu verändern oder zu zerstören,
11.
neue Wege oder Plätze anzulegen sowie nichtöffentliche Wege oder nicht als Wanderweg oder Lehrpfad ausgewiesene Wege zu unterhalten und
12.
Leitungen zu verlegen oder Masten aufzustellen.
(2) Die untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5, 9, 11 und 12 zulassen, wenn der Schutzgegenstand und -zweck dadurch nicht beeinträchtigt werden oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
§ 5 Zulässige Maßnahmen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4 Absatz 1
bleiben Maßnahmen, die dem Erreichen des Schutzzweckes dienen. Dazu zählen insbesondere
1.
Maßnahmen im Rahmen der Forschung, soweit sie nicht den Schutzzweck oder den Holzbirnenbestand des Schutzwaldes nachhaltig beeinträchtigen,
2.
die Pflege und Entnahme sonstiger Gehölze des Schutzwaldes außerhalb des Holzbirnenbestandes im Rahmen der Grundsätze und Ziele der naturnahen Forstwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
3.
eine ordnungsgemäße Wildbewirtschaftung und Jagdausübung, die den Schutzzweck und -gegenstand beachtet,
4.
Maßnahmen zur Verkehrssicherung entlang der öffentlichen Wege,
5.
Maßnahmen des biologischen Waldschutzes und der Waldschutzkontrolle,
6.
Bekämpfungsmaßnahmen bei Waldbränden sowie vorbeugende Waldbrandschutzmaßnahmen und
7.
behördliche Beschilderungen sowie das Anbringen forstlicher Informationstafeln.
(2) Im Holzbirnenbestand ist es darüber hinaus zulässig,
1.
andere, konkurrenzstärkere Baumarten, die Holzbirnen gefährden, zu entnehmen,
2.
die natürliche generative und vegetative Verjüngung der Holzbirnen zu fördern, insbesondere durch kleinflächige Zäunung oder Entnahme störender Verjüngung anderer Gehölze, und
3.
diesen mit Holzbirnenpflanzen aus dem Vermehrungsgut des Vorkommens vor Ort zu ergänzen, sofern nicht über die in Nummer 2 genannten Maßnahmen ein gleichmäßig auf der Fläche verteilter Bestand an Holzbirnen erhalten werden kann; sollten genetische Untersuchungen des Holzbirnenbestandes die Notwendigkeit einer genetischen Auffrischung belegen, kann auch genetisch überprüftes Vermehrungsgut anderer Holzbirnenbestände aus Mecklenburg-Vorpommern verwendet werden.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bedürfen der Genehmigung durch die untere Forstbehörde.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer im Schutzwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Absatz 1 Satz 2
zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme nach
§ 4 Absatz 2
erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach
§ 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 des Landeswaldgesetzes
.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 25. Februar 2014
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
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Anlage 2
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