Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, zur Einrichtung von Verzeichnissen und zur Anerkennung von Flächenagenturen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ökokontoverordnung - ÖkoKtoVO M-V) Vom 22. Mai 2014
Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen,
zur Einrichtung von Verzeichnissen und zur Anerkennung von Flächenagenturen
im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ökokontoverordnung - ÖkoKtoVO M-V)
Vom 22. Mai 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen, zur Einrichtung von Verzeichnissen und zur Anerkennung von Flächenagenturen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Ökokontoverordnung - ÖkoKtoVO M-V) vom 22. Mai 2014 | 28.06.2014 |
Eingangsformel | 28.06.2014 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 28.06.2014 |
§ 2 - Ökokontomaßnahmen, Ökokontoverzeichnis | 28.06.2014 |
§ 3 - Beantragung von Ökokontomaßnahmen | 28.06.2014 |
§ 4 - Anerkennung von Ökokontomaßnahmen | 28.06.2014 |
§ 5 - Eintragung in das Ökokontoverzeichnis | 28.06.2014 |
§ 6 - Wertsteigerung von Ökokontomaßnahmen | 28.06.2014 |
§ 7 - Löschung von Maßnahmen | 28.06.2014 |
§ 8 - Handelbarkeit | 28.06.2014 |
§ 9 - Anrechnung von Ökokontomaßnahmen | 28.06.2014 |
§ 10 - Abbuchung aus dem Ökokontoverzeichnis | 28.06.2014 |
§ 11 - Einsicht in das Ökokontoverzeichnis | 28.06.2014 |
§ 12 - Einrichtung von Flächenpools | 28.06.2014 |
§ 13 - Kompensationsverzeichnis | 28.06.2014 |
§ 14 - Anerkennung von Flächenagenturen | 28.06.2014 |
§ 15 - Übergangsvorschriften | 28.06.2014 |
§ 16 - Inkrafttreten | 28.06.2014 |
Aufgrund des
§ 12 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Satz 2 und 3 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das durch den Artikel 14 des Gesetzes vom 12. Juli 2010 (GVOBl. M-V S. 383, 395) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport, dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus und dem Ministerium für Energie, Infrastruktur und Landesentwicklung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt das Verfahren, die Zuständigkeiten und die Anrechnung von Ökokontomaßnahmen sowie den Handel mit diesen Maßnahmen, die Einrichtung von Flächenpools, das Führen von Verzeichnissen für Kompensations- und Ökokontomaßnahmen, die Anerkennung von Flächenagenturen und die Übertragung von Verpflichtungen des Eingriffsverursachers mit befreiender Wirkung auf anerkannte Flächenagenturen.
§ 2 Ökokontomaßnahmen, Ökokontoverzeichnis
(1) Ökokontomaßnahmen sind in das Ökokontoverzeichnis eingetragene Maßnahmen, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft durchgeführt werden. Ökokontomaßnahmen haben die Anforderungen nach
§ 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
zu erfüllen. Die oberste Naturschutzbehörde bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die Maßnahmen, die zur Anerkennung als Ökokontomaßnahme geeignet sind.
(2) Ökokontomaßnahmen können von jeder natürlichen oder juristischen Person als Maßnahmenträger durchgeführt werden.
(3) Anerkennungsfähig sind nur Ökokontomaßnahmen, die in der Regel eine Mindestflächengröße von 1 000 m
²
umfassen.
(4) Das Ökokontoverzeichnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird bei der oberen Naturschutzbehörde in elektronischer Form geführt.
§ 3 Beantragung von Ökokontomaßnahmen
(1) Ökokontomaßnahmen sind durch den Maßnahmenträger bei der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde zu beantragen. Die Antragsunterlagen müssen die folgenden Angaben enthalten:
1.
die Namen und die Adressen des Maßnahmenträgers und des Grundstückseigentümers sowie des dinglich Berechtigten oder des sonstigen Nutzungsberechtigten,
2.
den Naturraum, den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, die Gemeinde, die Gemarkung, die Flur und das Flurstück, die Größe der Maßnahmenfläche sowie eine flurstückscharfe kartografische Darstellung in einem geeigneten Maßstab,
3.
die Beschreibung und Bestimmung des naturschutzfachlichen Wertes der Maßnahme,
4.
die Beschreibung der Pflege, Kontrolle und Verwaltung der Maßnahme unter Einreichung eines prüffähigen Pflegeplanes,
5.
den Nachweis des Einverständnisses des Grundstückseigentümers, des dinglich Berechtigten oder des sonstigen Nutzungsberechtigten zur geplanten Durchführung und dauerhaften rechtlichen Sicherung der Maßnahme sowie den Nachweis, dass Rechte Dritter der Durchführung der Maßnahme nicht entgegenstehen,
6.
die Angaben über die Erfüllung der Anforderungen nach
§ 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
,
7.
die Angaben über die erforderlichen Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften,
8.
den Nachweis der schriftlichen Anzeige der Maßnahme gegenüber der betroffenen Gemeinde,
9.
den Nachweis der schriftlichen Anzeige der Maßnahme gegenüber der örtlich zuständigen Landwirtschafts- oder Forstbehörde, soweit land- oder forstwirtschaftliche Flächen in Anspruch genommen werden sollen,
10.
die Angaben über die dauerhafte rechtliche Sicherung der Maßnahme,
11.
die Angaben, soweit für die Unterhaltung der Maßnahme erforderlich, über die Sicherung der dauerhaften Pflege, Kontrolle und Verwaltung mit Darstellung der hierfür notwendigen Aufwendungen als kapitalisierter, unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen abgezinster Betrag sowie über die Übertragung dieser Verpflichtungen auf Dritte,
12.
die Angaben des Maßnahmenträgers über die Zustimmung der Handelbarkeit (freie Verfügbarkeit) oder Ablehnung der Handelbarkeit (Eigenverwendung) der Maßnahme im Ökokontoverzeichnis,
13.
die Angaben des Maßnahmenträgers über die öffentliche Einsehbarkeit der ihn betreffenden personenbezogenen Daten im Ökokontoverzeichnis.
(2) Für die Antragstellung ist das von der obersten Naturschutzbehörde bereitgestellte und im Internet über das Regierungsportal der Landesregierung von Mecklenburg-Vorpommern verfügbare elektronische Antragsformular zu verwenden.
(3) Die örtlich zuständige Naturschutzbehörde hat nach Eingang des Antrages und der Antragsunterlagen unverzüglich, in der Regel innerhalb eines Monats, dem Maßnahmenträger die Vollständigkeit der Antragsunterlagen zu bestätigen oder ihm mitzuteilen, welche fehlenden Unterlagen für die Vollständigkeit der Antragsunterlagen erforderlich sind.
§ 4 Anerkennung von Ökokontomaßnahmen
(1) Die Anerkennung von Maßnahmen als Ökokontomaßnahmen erfolgt durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde in zwei Schritten:
1.
schriftliche Zustimmung mit verbindlicher Feststellung von Umfang, Art und naturschutzfachlichem Wert der nach
§ 3
beantragten Maßnahme,
2.
Anerkennung der Maßnahme nach ihrer Durchführung und, sofern und soweit die Maßnahme nicht plangemäß durchgeführt worden ist, abschließende Feststellung des naturschutzfachlichen Wertes.
(2) Die schriftliche Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 1 ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu erteilen, wenn die Maßnahme naturschutzfachlich geeignet ist, die Anforderungen nach den
§§ 2
und
3
erfüllt sind, die standörtlichen und naturräumlichen Voraussetzungen vorliegen und Einwendungen der örtlich zuständigen Landwirtschafts- oder Forstbehörde nicht erhoben worden sind. Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen bleiben von der schriftlichen Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 1 unberührt.
(3) Der Maßnahmenträger hat den Beginn und die Fertigstellung der Maßnahme unverzüglich der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen. Die schriftliche Zustimmung nach Absatz 1 Nummer 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von fünf Jahren nach ihrer Erteilung mit der Durchführung der beantragten Maßnahme begonnen wird.
(4) Die Anerkennung nach Absatz 1 Nummer 2 soll grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der schriftlichen Anzeige über die Fertigstellung der Maßnahme erfolgen, wenn der Maßnahmenträger die gemäß
§ 15 Absatz 4 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes
erforderliche dauerhafte rechtliche Sicherung der Maßnahme und, sofern die Maßnahme dauerhaft unterhalten werden muss, die Sicherung ihrer dauerhaften Pflege einschließlich Kontrolle und Verwaltung gegenüber der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde nachgewiesen hat.
(5) Der Nachweis nach Absatz 4 über die Sicherung einer erforderlichen dauerhaften Unterhaltung der Maßnahme hat in der Weise zu erfolgen, dass der Maßnahmenträger die Aufwendungen für die dauerhafte Pflege einschließlich Kontrolle und Verwaltung der Maßnahme auf ein Treuhandkonto als kapitalisierten, unter Berücksichtigung von Kostensteigerungen abgezinsten Betrag zweckgebunden für die Erfüllung dieser Verpflichtung in einer Summe einzahlt. Das Treuhandkonto ist von einer nach
§ 14 Absatz 1
anerkannten Flächenagentur einzurichten und zu verwalten. Das Treuhandkonto kann auch eingerichtet und verwaltet werden von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in Mecklenburg-Vorpommern, die sich im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung mit der Einrichtung und Verwaltung des Treuhandkontos nach diesem Absatz und der Nachweisverpflichtung in entsprechender Anwendung des
§ 14 Absatz 5
gegenüber der oberen Naturschutzbehörde schriftlich einverstanden erklärt hat. Ertragsüberschüsse des Treuhandkontos aus Zinsen und Kostenersparnissen unterliegen der Zweckbindung des Kapitals und dienen unmittelbar zur Erhaltung des Kapitals. Ist eine anerkannte Flächenagentur oder eine Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts selbst Maßnahmenträger für eine Ökokontomaßnahme, ist es ausreichend, dass sie den nach Satz 1 erforderlichen kapitalisierten Betrag auf einem eigenen Treuhandkonto zur Verfügung stellt. Einer Flächenagentur kann im Rahmen ihrer Anerkennung nach
§ 14 Absatz 1
erlaubt werden, als Maßnahmenträger für eine Ökokontomaßnahme die finanzielle Sicherung in vergleichbar sicherer Weise durch Bildung von Rückstellungen oder Rücklagen vorzunehmen.
§ 5 Eintragung in das Ökokontoverzeichnis
(1) In das Ökokontoverzeichnis sind die schriftliche Zustimmung nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 1
und die Anerkennung nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2
durch die örtlich zuständige untere Naturschutzbehörde einzutragen.
(2) Im Ökokontoverzeichnis sind auch vorgezogene Maßnahmen einer Gemeinde nach
§ 135a Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches
zu führen. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die bei ihnen vorhandenen Angaben in das Ökokontoverzeichnis ein.
(3) Sofern nach der Eintragung in das Ökokontoverzeichnis Veränderungen gegenüber den eingetragenen Daten eintreten, ist der Maßnahmenträger zur Mitteilung an die örtlich zuständige Naturschutzbehörde verpflichtet, die den Korrekturbedarf prüft und erforderlichenfalls eine Korrektur im Ökokontoverzeichnis vornimmt.
§ 6 Wertsteigerung von Ökokontomaßnahmen
Der naturschutzfachliche Wert einer anerkannten Maßnahme nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2
erhöht sich bis zur ersten Anrechnung der Ökokontomaßnahme im Anrechnungsverfahren nach
§ 9
für einen konkreten Eingriff um jährlich 3 Prozent bezogen auf das Basisjahr, jedoch höchstens um 30 Prozent. Maßgeblich für die Berechnung der Wertsteigerung sind der naturschutzfachliche Wert der Maßnahme im Zeitpunkt der Anerkennung nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2
und der Anrechnung nach
§ 9
.
§ 7 Löschung von Maßnahmen
Der Maßnahmenträger kann ohne Angabe von Gründen die Löschung seiner Maßnahme aus dem Ökokontoverzeichnis beantragen. Die für die Anerkennung nach
§ 4
zuständige Naturschutzbehörde hat die Löschung vorzunehmen, soweit für diese Maßnahme noch keine Anrechnung für die Kompensation von Eingriffen erfolgt ist. Mit der Löschung der Maßnahme aus dem Ökokontoverzeichnis entfällt die Anerkennung nach
§ 4
.
§ 8 Handelbarkeit
(1) Eine Weitergabe von Ökokontomaßnahmen nach
§ 4
an Eingriffsverursacher für Kompensationszwecke ist zulässig. Die Weitergabe, ihr Gegenstand und ihre Vergütung sind durch den Maßnahmenträger und den Eingriffsverursacher privatrechtlich schriftlich zu vereinbaren und durch die Vertragsparteien der gemäß
§ 4
örtlich zuständigen Naturschutzbehörde schriftlich anzuzeigen.
(2) Im Falle der angezeigten Weitergabe von Ökokontomaßnahmen gehen die mit der Anerkennung der Ökokontomaßnahme gemäß
§ 4
verbundenen Rechte und Pflichten vollständig auf den Erwerber über. Im Ökokontoverzeichnis ist der bisherige Maßnahmenträger zu löschen und es ist der Erwerber als Maßnahmenträger einzutragen.
§ 9 Anrechnung von Ökokontomaßnahmen
(1) Nach der Anerkennung der Ökokontomaßnahme gemäß
§ 4 Absatz 1 Nummer 2
kann eine Anrechnung der Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff erfolgen, soweit die Voraussetzungen zur Kompensation des betreffenden Eingriffs nach
§ 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
erfüllt sind. Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn durch die Ökokontomaßnahme
a)
die durch den Eingriff beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist oder
b)
die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
(2) Die Anrechnung einer Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme für einen Eingriff erfolgt durch die Behörde, die nach Maßgabe des
§ 17 Absatz 1 oder 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
in Verbindung mit
§ 12 Absatz 6 des Naturschutzausführungsgesetzes
für die Entscheidung über den Eingriff zuständig ist (nachfolgend Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde genannt). Für den Fall, dass die für den Eingriff örtlich zuständige Naturschutzbehörde nicht mit der nach
§ 4
zuständigen Naturschutzbehörde identisch ist, ist diese zu beteiligen.
(3) Der Eingriffsverursacher hat gegenüber der Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde mit den Planunterlagen die schriftliche Bestätigung des Maßnahmenträgers zur verbindlichen Reservierung der Ökokontomaßnahme vorzulegen.
(4) Nach Rechtskraft der Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung teilt die Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde der Naturschutzbehörde die erfolgte Anrechnung der Ökokontomaßnahme als Kompensationsmaßnahme mit, die im Falle des Absatzes 2 Satz 2 die nach
§ 4
örtlich zuständige Naturschutzbehörde unterrichtet.
(5) Die für den Eingriff örtlich zuständige Naturschutzbehörde hat unter Beachtung des
§ 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
darauf hinzuwirken, dass geeignete Ökokontomaßnahmen als Kompensationsmaßnahmen berücksichtigt werden.
(6) Die Anrechnung vorgezogener Maßnahmen einer Gemeinde nach
§ 135a Absatz 2 Satz 2 des Baugesetzbuches
als Kompensationsmaßnahmen nach
§ 15 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
ist zulässig, soweit noch keine Anrechnung auf einen Ausgleich nach
§ 1a Absatz 3 des Baugesetzbuches
erfolgt ist. Voraussetzung für eine Anrechnung sind ein Antragsverfahren nach
§ 3
und die Anerkennung der Maßnahme nach
§ 4 Absatz 1 Nummer 2
.
§ 10 Abbuchung aus dem Ökokontoverzeichnis
Nach Rechtskraft der Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung erfolgt die Abbuchung der Ökokontomaßnahme aus dem Ökokontoverzeichnis entweder vollständig oder teilweise entsprechend der Höhe der Anrechnung nach
§ 9
durch die nach
§ 4
örtlich zuständige Naturschutzbehörde.
§ 11 Einsicht in das Ökokontoverzeichnis
Das Ökokontoverzeichnis ist öffentlich einsehbar. Ausgenommen sind personenbezogene Daten, es sei denn, der Maßnahmenträger hat der öffentlichen Einsehbarkeit der ihn betreffenden personenbezogenen Daten zugestimmt.
§ 12 Einrichtung von Flächenpools
(1) Ein Flächenpool ist eine für die Bündelung und zeitlich gestaffelte Durchführung von Maßnahmen für Kompensationszwecke besonders geeignete Fläche, die auch aus mehreren räumlich zusammenhängenden Teilen bestehen kann. Bei der Einrichtung von Flächenpools sind die europarechtlichen Umsetzungspflichten des Landes (Netz „Natura 2000“, Wasserrahmenrichtlinie) und die Vorgaben der Landschaftsplanung und der Raumordnung, insbesondere die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen festgelegten Vorbehaltsgebiete für Kompensation und Entwicklung, zu berücksichtigen.
(2) Flächenpools bedürfen der Anerkennung durch die obere Naturschutzbehörde im Benehmen mit der örtlich zuständigen Naturschutzbehörde. Die Anerkennung erfolgt auf Antrag und ist nur zulässig, wenn der Flächenpool die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, mindestens 20 Hektar groß ist und der Antragsteller die Verfügbarkeit der Grundstücke für Kompensationszwecke ganz oder teilweise nachweisen oder durch prüffähige Unterlagen in Aussicht stellen kann.
(3) Über die Anerkennung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen zu entscheiden.
§ 3 Absatz 3
ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für die Anerkennung von Ökokontomaßnahmen in Flächenpools gelten die
§§ 3
und
4
mit der Maßgabe, dass in Flächenpools durchgeführte Ökokontomaßnahmen ungeachtet der späteren Wertsteigerungen nach
§ 6
einen Zuschlag von 10 Prozent auf den naturschutzfachlichen Wert nach
§ 4 Absatz 1
erhalten.
§ 13 Kompensationsverzeichnis
(1) Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen) nach
§ 17 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes
und die dafür in Anspruch genommenen Flächen in Mecklenburg-Vorpommern werden in dem Kompensationsverzeichnis bei der oberen Naturschutzbehörde geführt.
(2) Die Zulassungs- oder Genehmigungsbehörden übermitteln die Daten nach Absatz 1 an die obere Naturschutzbehörde innerhalb von sechs Monaten nach Erteilung oder Änderung der Eingriffszulassung in elektronischer Form. Die Daten müssen auch Angaben über die Bestandskraft der Eingriffszulassung sowie über die planmäßige Realisierung der Kompensationsmaßnahme enthalten. Die Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde kann dem Verursacher des Eingriffes auferlegen, ihr die Angaben elektronisch in der durch die obere Naturschutzbehörde für das Kompensationsverzeichnis vorgegebenen Form zu übermitteln.
(3) In das Kompensationsverzeichnis sind darüber hinaus auch Angaben zu folgenden Flächen und den darauf durchgeführten oder geplanten Maßnahmen aufzunehmen:
1.
anerkannte Flächenpools,
2.
geeignete Flächen, die zur Durchführung von Kompensationsmaßnahmen zur Verfügung stehen, auf Antrag des Eigentümers.
(4) Im Kompensationsverzeichnis werden auch Maßnahmen einer Gemeinde nach
§ 1a Absatz 3 des Baugesetzbuches
geführt. Die Landkreise und kreisfreien Städte tragen die bei ihnen vorhandenen Angaben in das Kompensationsverzeichnis ein.
(5) Die Eintragung von Daten nach Absatz 3 Nummer 1 erfolgt durch die obere Naturschutzbehörde, die Eintragung von Daten nach Absatz 3 Nummer 2 durch die örtlich zuständige Naturschutzbehörde.
(6) Das Kompensationsverzeichnis ist unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften öffentlich einsehbar.
§ 14 Anerkennung von Flächenagenturen
(1) Die obere Naturschutzbehörde kann auf Antrag eine juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Gebietskörperschaften als Flächenagentur anerkennen, die Verpflichtungen von Eingriffsverursachern nach
§ 15 des Bundesnaturschutzgesetzes
übernimmt. Die Anerkennung ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu geben. Die Anerkennung bezieht sich insbesondere auf die folgenden Aufgaben:
1.
die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen und die Bereitstellung von Kompensationsflächen,
2.
die rechtliche Sicherung und Unterhaltung von Kompensationsmaßnahmen sowie die finanzielle Sicherung der dauerhaften Pflege einschließlich der Kontrolle und Verwaltung, soweit dies für die Unterhaltung der Maßnahme erforderlich ist,
3.
die Durchführung von Ökokontomaßnahmen gemäß
§ 4
sowie deren Vermittlung an Eingriffsverursacher,
4.
die Übernahme von Kompensationsverpflichtungen des Eingriffsverursachers nach
§ 15 des Bundesnaturschutzgesetzes
mit befreiender Wirkung,
5.
den Aufbau und Betrieb von Flächenpools.
(2) Die Anerkennung einer juristische Person des privaten Rechts kann erteilt werden, wenn sie
1.
fachlich geeignet ist und insbesondere durch den Einsatz von qualifiziertem Personal mit landschaftspflegerischer oder land- oder forstwirtschaftlicher Ausbildung die Gewähr dafür bietet, dass die fachlichen und rechtlichen Anforderungen für Kompensationsmaßnahmen eingehalten werden,
2.
Erfahrung in der Planung und Ausführung von Naturschutzmaßnahmen sowie deren Nachkontrollen nachweist,
3.
wirtschaftlich, insbesondere auch durch eigene Flächenbevorratung und dingliche Sicherung im Grundbuch, die Gewähr dafür bietet, dass die Durchführung und, soweit erforderlich, die Pflege der Kompensationsmaßnahmen dauerhaft gesichert sind,
4.
insolvenzfest ist oder rechtlich in gleichwertiger Weise, insbesondere durch ihre Gesellschafter, sicherstellt, dass sie im Land Mecklenburg-Vorpommern dauerhaft zur Erfüllung der nach Absatz 1 zu erbringenden Leistungen in der Lage ist, und
5.
von Personen vertreten wird, die persönlich zuverlässig sind.
(3) Für die Anerkennung juristischer Personen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 2 Nummern 1 bis 3 entsprechend.
(4) Die Flächenagentur kann die Verpflichtungen des Verursachers eines Eingriffs oder eines Trägers der Bauleitplanung zur Erfüllung von Kompensationsverpflichtungen mit befreiender Wirkung gegen Entgelt in der Weise übernehmen, dass allein sie nach erfolgter Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung die Erfüllung der Kompensationsverpflichtung zu übernehmen und die entsprechenden Kontrollen durch die Zulassungs- und die Naturschutzbehörde zu gewährleisten hat. Die Übertragung der Kompensationsverpflichtungen auf die Flächenagentur hat schriftlich und ohne Bedingungen oder Einschränkungen zu erfolgen, kann nicht widerrufen werden und ist in die Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung aufzunehmen. Kompensationsmaßnahmen nach Satz 1 sollen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Zulassungs- oder Genehmigungsentscheidung durchgeführt werden. Für Maßnahmen nach
§ 4 Absatz 5 Satz 1
, die einer dauerhaften Pflege bedürfen, richtet die Flächenagentur auf Veranlassung des Maßnahmenträgers ein Treuhandkonto ein, auf dem sie den vom Maßnahmenträger eingezahlten Betrag gemäß
§ 4 Absatz 5
zweckgebunden für die Erfüllung dieser Kompensationsverpflichtung verwaltet.
(5) Die Flächenagentur legt der oberen Naturschutzbehörde jährlich bis zum 30. Juni des folgenden Jahres für das vorausgegangene Kalenderjahr einen Bericht über die Durchführung ihrer Tätigkeit nach Maßgabe der erteilten Anerkennung vor, in dem sie den Nachweis zu führen hat über
1.
die Vorhaben, für die Kompensationsverpflichtungen übernommen wurden,
2.
die Vorhaben, für die trotz bestehender Kompensationsverpflichtung noch keine Kompensationsmaßnahme umgesetzt worden ist, mit der Begründung für die Verzögerung,
3.
die durchgeführten Kompensationsmaßnahmen, deren rechtliche Sicherung, die finanzielle Sicherung der erforderlichen dauerhaften Pflege, Kontrolle und Verwaltung einschließlich der entstandenen Kosten sowie die erfolgten Mitteilungen an die zuständige Zulassungs- oder Genehmigungsbehörde und die örtlich zuständige Naturschutzbehörde über die Umsetzung der Maßnahme,
4.
die beantragten und durchgeführten Ökokontomaßnahmen und deren rechtliche und finanzielle Sicherung gemäß
§ 4
,
5.
die durchgeführten Maßnahmen zu dem Aufbau und dem Betrieb von Flächenpools.
Handelt es sich bei der Flächenagentur um eine juristische Person des privaten Rechts, so muss der Bericht von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer geprüft und testiert werden.
(6) Die Anerkennung der Flächenagentur ist durch die obere Naturschutzbehörde ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß den Absätzen 1 bis 3 oder die ordnungsmäßige Beachtung der Berichtspflicht und Nachweisführung gemäß Absatz 5 nicht mehr gegeben sind. Der Widerruf lässt die Fortdauer der bestehenden Verpflichtungen der Flächenagentur und ihre Erfüllung unberührt.
§ 15 Übergangsvorschriften
Vor Inkrafttreten des
Naturschutzausführungsgesetzes
durchgeführte Ökokontomaßnahmen gelten vom Zeitpunkt ihrer Eintragung in das bei der oberen Naturschutzbehörde geführte Ökokontoverzeichnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern als anerkannt gemäß
§ 4 Absatz 1 Nummer 2
. Für Ökokontomaßnahmen, die nach Inkrafttreten des
Naturschutzausführungsgesetzes
in das bei der oberen Naturschutzbehörde geführte Ökokontoverzeichnis des Landes Mecklenburg-Vorpommern eingetragen sind, gilt die schriftliche Zustimmung gemäß
§ 4 Absatz 1 Nummer 1
als erteilt, wenn die schriftliche Zustimmung gemäß
§ 12 Absatz 5 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
vorliegt, und die Anerkennung gemäß
§ 4 Absatz 1 Nummer 2
als erteilt, wenn die Anerkennung gemäß
§ 12 Absatz 5 Satz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
erfolgt ist. Auf Ökokontomaßnahmen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in das Ökokontoverzeichnis eingetragen sind, ist
§ 6
nicht anwendbar.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 22. Mai 2014
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
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