ForstAufgÜVO M-V
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Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Forstbehörde auf die Hansestadt Rostock (Forstaufgabenübertragungsverordnung - ForstAufgÜVO M-V) Vom 22. Mai 2014

Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der
unteren Forstbehörde auf die Hansestadt Rostock
(Forstaufgabenübertragungsverordnung - ForstAufgÜVO M-V)
Vom 22. Mai 2014
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Forstbehörde auf die Hansestadt Rostock (Forstaufgabenübertragungsverordnung - ForstAufgÜVO M-V) vom 22. Mai 201419.07.2014
Eingangsformel19.07.2014
§ 1 - Aufgabenübertragung19.07.2014
§ 2 - Laufende Verwaltungsverfahren19.07.2014
§ 3 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten19.07.2014
Aufgrund des § 41 Absatz 2 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Aufgabenübertragung

(1) Für den Wald im Eigentum der Hansestadt Rostock werden die Aufgaben nach den
§§ 28 und 29 des Landeswaldgesetzes
auf den Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock übertragen. Dieser nimmt die Aufgaben der unteren Forstbehörde im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Für den in Absatz 1 genannten Wald werden die Aufgaben als zuständige Verwaltungsbehörde nach
§ 51 Absatz 9 des Landeswaldgesetzes für die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die
§§ 28 , 29 ,
31 und gegen eine nach § 19 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes
erlassene Rechtsverordnung auf den Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock übertragen. Dieser nimmt die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 37 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
im übertragenen Wirkungskreis wahr.

§ 2 Laufende Verwaltungsverfahren

Verwaltungsvorgänge im Bereich der übertragenen Aufgaben nach
§ 1 , die zum Zeitpunkt des Übergangs der jeweiligen Aufgabe noch nicht abgeschlossen sind, werden von dem bisherigen Aufgabenträger zu Ende geführt.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem die Voraussetzungen des
§ 41 Absatz 1 Satz 2 des Landeswaldgesetzes
entfallen sind und dem Oberbürgermeister der Hansestadt Rostock die Bezeichnung „staatlich anerkannte Forstverwaltung“ entzogen worden ist. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt.
Schwerin, den 22. Mai 2014
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
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