BRElbeG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern (Biosphärenreservat-Elbe-Gesetz - BRElbeG M-V) Vom 15. Januar 2015

Gesetz über das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern
(Biosphärenreservat-Elbe-Gesetz - BRElbeG M-V)
Vom 15. Januar 2015
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung weiterer Gesetze vom 15. Januar 2015 (GVOBl. M-V S. 30)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern (Biosphärenreservat-Elbe-Gesetz - BRElbeG M-V) vom 15. Januar 201501.02.2015
Inhaltsverzeichnis01.02.2015
Eingangsformel01.02.2015
§ 1 - Erklärung zum Biosphärenreservat, Ziele01.02.2015
§ 2 - Geltungsbereich01.02.2015
§ 3 - Schutzzweck und Entwicklungsziele01.02.2015
§ 4 - Rahmenkonzept, Fachpläne01.02.2015
§ 5 - Zusammenarbeit mit dem Landkreis01.02.2015
§ 6 - Zonierung01.02.2015
§ 7 - Verbote01.02.2015
§ 8 - Zulässige Handlungen01.02.2015
§ 9 - Ausnahmen01.02.2015
§ 10 - Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen01.02.2015
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten01.02.2015
§ 12 - Verordnungsermächtigung01.02.2015
§ 13 - Kollisionsregelungen01.02.2015
Anlage 101.02.2015
Anlage 201.02.2015
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Erklärung zum Biosphärenreservat, Ziele
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Schutzzweck und Entwicklungsziele
§ 4 Rahmenkonzept, Fachpläne
§ 5 Zusammenarbeit mit dem Landkreis
§ 6 Zonierung
§ 7 Verbote
§ 8 Zulässige Handlungen
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
§ 12 Verordnungsermächtigung
§ 13 Kollisionsregelungen
§ 14 Biosphärenreservatsbeirat
Präambel
Das Urstromtal der Flusslandschaft Elbe ist Teil einer in Mitteleuropa einzigartigen naturnahen Stromlandschaft. Das bis zu 20 Kilometer breite, in der letzten Eiszeit entstandene Tal umfasst neben dem eigentlichen Elbetal auch weite Talsandniederungen mit den eingebetteten Elbe-Nebenflüssen und im Zusammenhang damit stehende Bereiche der Altmoränen. Diese Landschaft wird vielfach vom natürlichen Hochwassergeschehen der Elbe und ihrer Nebenflüsse beeinflusst und zeichnet sich durch eine Vielfalt gegensätzlicher (sehr trockener und sehr nasser) Standorte, Lebensräume, Lebensgemeinschaften sowie Pflanzen- und Tierarten aus. Die Landschaft ist von einer besonderen Eigenart und Schönheit geprägt. Darüber hinaus ist die Flusslandschaft Elbe eine vielfältig genutzte Kulturlandschaft.
Ein Nutzungsmosaik mit zahlreichen Nutzungsansprüchen der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei, der Siedlungs- und Infrastrukturentwicklung sowie der Erholungsnutzung und Schifffahrt prägt die Flusslandschaft und wirkt sich auch auf die Naturausstattung aus. Als peripher gelegene, ländlich strukturierte und relativ dünn besiedelte Region bedarf das Gebiet zudem einer besonderen sozio-ökonomischen Fürsorge.
Die „Flusslandschaft Elbe“ wurde gemeinsam mit den Ländern Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein gemeldet und von der UNESCO als Biosphärenreservat anerkannt. Das Land Mecklenburg-Vorpommern begreift die UNESCO-Anerkennung als übergreifende Aufgabe und als regionale Chance für eine naturbewahrende und zukunftsfähige Entwicklung. Mit diesem Gesetz bekennt sich das Land dazu, dass der Schutz und die Nutzung der natürlichen Ressourcen soziale Aspekte berücksichtigen und einem Generationen übergreifenden Interessenausgleich verpflichtet sind. Entsprechend den Kriterien und Leitlinien des MAB-Programms kommt der freiwilligen, umfänglichen und dauerhaften Mitwirkung der regionalen Bevölkerung bei der Erfüllung der Schutz-, Entwicklungs- und Gestaltungsfunktionen des Biosphärenreservates eine wesentliche Bedeutung zu. Durch die Errichtung einer Biosphärenreservatsverwaltung gewährleistet das Land ein gebündeltes Verwaltungshandeln für die ausgewogene Umsetzung aller Funktionen. Bei deren Entscheidungen sind die Interessen der ortsansässigen Bevölkerung an der Sicherung und Entwicklung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen sowie die Belange einer regionalen Wirtschaftsentwicklung zu berücksichtigen.
In das Schutzgebiet wird die Fläche des Truppenübungsplatzes Lübtheen einbezogen, dessen militärische Nutzung durch die Bundeswehr aufgegeben wurde. Dieses Gebiet zeichnet sich durch wertvolle Wald- und Offenlandflächen aus. Sie werden deshalb mit diesem Gesetz als Teil des Biosphärenreservats Flusslandschaft Elbe unter Schutz gestellt. Das Biosphärenreservat wird in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert. In diesem Gesetz werden die Entwicklungszonen und ein Teil der Pflegezonen festgesetzt, nicht jedoch die Kernzonen. Ferner bestimmt das Gesetz Suchräume für Kern- und weitere Pflegezonen. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen Teilflächen der Suchräume durch Rechtsverordnung der obersten Naturschutzbehörde als Kern- oder weitere Pflegezone festgesetzt werden.

§ 1 Erklärung zum Biosphärenreservat, Ziele

(1) Das in § 2
beschriebene Gebiet wird in dem in diesem Gesetz näher bezeichneten Umfang zum Biosphärenreservat mit der Bezeichnung „Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern“ erklärt.
(2) Die Erklärung zum Biosphärenreservat erfolgt auch zur Umsetzung der von der UNESCO beschlossenen internationalen Vereinbarungen zum Programm „Man and Biosphere“ (MAB-Programm). Das Gebiet ist Teil des von der UNESCO anerkannten, in den Ländern Sachsen-Anhalt, Brandenburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern liegenden Biosphärenreservats „Flusslandschaft Elbe“.
(3) Große Teile des Biosphärenreservats sind Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“.
(4) Das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern hat das Ziel, eine auf das Miteinander von Mensch und Natur ausgerichtete Erhaltung und nachhaltige Entwicklung des Gebietes mit seinen landschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökonomischen Werten, Potenzialen und Funktionen einschließlich der Hochwasserschutzsysteme sicherzustellen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Biosphärenreservat umfasst naturräumlich das mecklenburgische Elbetal und angrenzende Teile der südwestlichen Talsandniederungen mit Elbe, Sude und Rögnitz sowie des südwestlichen Altmoränen- und Sandergebietes.
(2) Die Lage des Biosphärenreservats, seine Zonierung und die Suchräume für die Festsetzung als Kern- oder als weitere Pflegezone gemäß
§ 12 sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 200 000 dargestellt. Die Übersichtskarte ist als
Anlage 1 Bestandteil des Gesetzes.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Biosphärenreservats werden in Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 5 000 oder größer durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. In den Abgrenzungskarten sind auch die maßgeblichen Grenzen der Pflege- und Kernzonen sowie die in Absatz 2 genannten Suchräume angegeben. Die Grenzen der Pflege- und Kernzonen können nach Maßgabe des
§ 12 verändert werden. Die Abgrenzungskarten sind als Anlage 2 Bestandteil des Gesetzes
1)
.
(4) Bei Zweifeln über die Zugehörigkeit von Grundstücken oder Grundstücksteilen zum Schutzgebiet ist davon auszugehen, dass die Flächen außerhalb des Schutzgebiets liegen. Verläuft die Grenzlinie außer bei Fließgewässern entlang linearer Gebilde in der Landschaft, wie zum Beispiel Verkehrswegen, gehören diese einschließlich ihrer Körper und Anlagen nicht zum Schutzgebiet.
Fußnoten
1)
Die Anlage 2 zu diesem Gesetz - Abgrenzungskarten gemäß § 2 Absatz 3 - wird als Anlageband zu dieser Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes für Mecklenburg-Vorpommern ausgegeben. Abonnenten des Gesetz- und Verordnungsblattes wird der Anlageband auf Anforderung kostenlos übersandt. Auf Wunsch wird die Anlage 2 den Abonnenten kostenlos auch von der obersten Naturschutzbehörde auf CD-ROM übersandt.

§ 3 Schutzzweck und Entwicklungsziele

(1) Im Einzelnen dient das Biosphärenreservat folgenden Schutzzwecken und Entwicklungszielen:
1.
Förderung einer ökologisch, ökonomisch und sozial ausgewogenen Entwicklung des Biosphärenreservats insbesondere durch:
a)
die Unterstützung von dauerhaft umweltgerechten Landnutzungsweisen und regionalen Wirtschaftskreisläufen, wobei die den Regeln der guten fachlichen Praxis entsprechende land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung grundsätzlich umweltgerecht ist,
b)
die Unterstützung einer sozial- und umweltgerechteren Ausrichtung der regionalen Wirtschaftsbetriebe und der öffentlichen Hand,
2.
Erhaltung, Pflege, Entwicklung oder Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Kulturlandschaft und ihrer Teile in ihrer durch hergebrachte vielfältige Nutzung und naturbetonte Elemente geprägten Vielfalt, Eigenart und Schönheit, insbesondere
a)
im Verlauf des Elbstromes und der Flussaue mit den Überschwemmungsgebieten, Qualmwasserbereichen, Altarmen, Bracks und Resten ehemaliger Auen- und Bruchwälder,
b)
in den Niederungen seiner Nebenflüsse Sude, Rögnitz, Löcknitz und Schaale mit regelmäßig überfluteten Grünlandbereichen und in Teilen gut erhaltenen Weichholzauen,
c)
in den angrenzenden Trockenbiotopen (Binnendünen, Elbuferhängen, Sandergebieten),
3.
Schutz der biologischen Vielfalt durch Erhaltung, Pflege, Entwicklung und Wiederherstellung der für den Naturraum typischen Lebensräume, Tiere und Pflanzen,
4.
Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für die in den Natura 2000-Gebieten des Biosphärenreservats typischen Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensräume,
5.
Forschung zur Evaluierung der Umsetzung des in
§ 1 Absatz 4 genannten Zieles,
6.
Monitoring als Grundlage einer dauerhaften Umweltbeobachtung und zur Einschätzung sozioökonomischer Prozesse,
7.
Bildung für nachhaltige Entwicklung durch Bewusstseinsbildung und Förderung von Kompetenzen zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung bei den in der Region lebenden Menschen und deren Gästen mithilfe von Informationszentren sowie Veranstaltungs- und Bildungsprogrammen,
8.
Gewinnung von Partnern zur Umsetzung der vorgenannten Ziele und Steigerung des Bekanntheitsgrades des Biosphärenreservats regional und überregional durch Öffentlichkeitsarbeit und Kommunikation.
(2) Die Träger von Planungen, Vorhaben und Maßnahmen haben die in Absatz 1 genannten Schutzzwecke und Entwicklungsziele besonders zu berücksichtigen.

§ 4 Rahmenkonzept, Fachpläne

Für das Biosphärenreservat Flusslandschaft Elbe Mecklenburg-Vorpommern werden ein Rahmenkonzept und für die Kern- und Pflegezonen Fachpläne erstellt.

§ 5 Zusammenarbeit mit dem Landkreis

Der Landkreis Ludwigslust-Parchim wirkt im Rahmen seiner Zuständigkeiten bei der Ausgestaltung des Biosphärenreservates mit und unterstützt die Umsetzung der Ziele nach
§ 1 Absatz 4 und § 3
.

§ 6 Zonierung

(1) Das Biosphärenreservat wird in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen gegliedert. Die maßgeblichen Grenzen der Kern- und Pflegezonen ergeben sich aus den in
§ 2 Absatz 3 genannten Karten sowie aus der zu erlassenden Rechtsverordnung gemäß
§ 12 . Die übrige Fläche ist Entwicklungszone.
(2) Die Kernzonen dienen der ungestörten Entwicklung natürlicher und naturnaher Lebensgemeinschaften und Naturprozesse.
(3) Die Pflegezonen dienen der Erhaltung, Pflege und Entwicklung von natürlichen und naturnahen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, die durch menschliche Nutzungen entstanden sind. Sie sollen die Funktionen der Kernzonen durch eine entsprechend angepasste Nutzung unterstützen.
(4) Die Entwicklungszone ist Siedlungs- und Wirtschaftsraum. Sie dient der Erhaltung oder Wiederherstellung traditioneller Elemente in einer modernen Siedlungs- und Landschaftsstruktur und der Entwicklung, Erprobung und umfassenden Anwendung zukunftsweisender, innovativer Produktionsansätze und Landnutzungsmodelle sowie einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung. Gestützt auf die bestehenden Voraussetzungen und Möglichkeiten sind in allen Wirtschafts- und Lebensbereichen nachhaltige Nutzungen und die tragfähige Entwicklung des Biosphärenreservates und seiner umgebenden Region zu fördern. Diese Zielsetzung einer nachhaltigen Entwicklung des Gebietes soll vor allem durch partnerschaftliche Zusammenarbeit der für den Schutz, die nachhaltige Nutzung und die Entwicklung des Biosphärenreservates verantwortlichen Träger und Akteure erreicht werden. Insbesondere sollen
1.
alle Maßnahmen zur Entwicklung der Wirtschaft einschließlich des Tourismus so gestaltet werden, dass Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft möglichst vermieden sowie die nachhaltige Entwicklung der Region gefördert werden,
2.
durch landschaftspflegerische Maßnahmen ökologisch und kulturhistorisch wertvolle Landschaftsstrukturen erhalten und entwickelt werden,
3.
durch geeignete Maßnahmen Naturerlebnisräume erschlossen werden und
4.
modellhaft Lösungen für die Probleme des Klimawandels entwickelt werden.

§ 7 Verbote

(1) Im Biosphärenreservat sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem Schutzzweck nach
§ 3 zuwiderlaufen; insbesondere ist es verboten,
1.
im Außenbereich bauliche Anlagen einschließlich Verkehrsanlagen zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie nach der Landesbauordnung genehmigungs- oder verfahrensfrei sind,
2.
Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen von mehr als 2 Metern Höhe oder Tiefe oder mit einer Grundfläche von mehr als 300 Quadratmetern vorzunehmen,
3.
anzeige- oder genehmigungsbedürftige Sprengungen und Bohrungen vorzunehmen,
4.
nicht nur vorübergehende Grundwasserabsenkungen vorzunehmen,
5.
Baumreihen, Hecken, Feld- oder Ufergehölze und Röhricht ganz oder teilweise zu beseitigen oder zu beschädigen mit Ausnahme der zu ihrer Erhaltung erforderlichen Pflegemaßnahmen,
6.
Grünland oder Ödland in andere Nutzungsformen umzuwandeln,
7.
Grünlandflächen über den bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Umfang hinaus zu entwässern.
(2) In den Pflegezonen sind darüber hinaus alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können; insbesondere ist es verboten,
1.
Flächen außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege zu betreten, mit Fahrrädern oder mit Fahrzeugen jeder Art zu befahren, dort zu parken oder zu reiten,
2.
Hunde frei laufen zu lassen,
3.
zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen, zu lärmen, Lagerfeuer anzuzünden oder zu unterhalten und störende Veranstaltungen durchzuführen,
4.
Gewässer oder deren Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Maßnahmen durchzuführen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss erheblich verändern,
5.
Gewässer, außer Bundeswasserstraßen, mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen oder Modellen zu befahren,
6.
außerhalb der dafür örtlich gekennzeichneten Anlegeplätze am Ufer anzulegen und folgende Gewässer mit Wasserfahrzeugen oder Sportgeräten jeder Art zu befahren:
a)
die Schaale,
b)
sonstige Wasserflächen und Fließgewässer in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres;
ganzjährig befahrbar sind Bundeswasserstraßen und die Sude zwischen Brömsenberg und Gößlow,
7.
in den Bereichen zu angeln, in denen es durch Allgemeinverfügung des Biosphärenreservatsamtes verboten ist; in der Allgemeinverfügung können auch Maßgaben für die Ausübung der Fischerei mit der Handangel sowie zum Erreichen und zur Unterhaltung der Angelstellen festgelegt werden,
8.
mit elektrischen Fanggeräten zu fischen; der Fischereiberechtigte des jeweiligen Gewässerbereichs darf die Elektrofischerei in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres einmal ausüben,
9.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu beschädigen oder zu entnehmen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
10.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier, Larven, Puppen oder ihre sonstigen Brut- und Wohnstätten zu entfernen oder zu beschädigen oder Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
11.
die Jagd auf Wasservögel auszuüben,
12.
ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde dauerhafte jagdliche Ansitzeinrichtungen zu errichten, künstliche Suhlen, Wildäcker oder Fütterungen anzulegen, Futterautomaten aufzustellen oder chemische Lockmittel einzusetzen; die Zustimmung schließt die Ausnahme vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 ein und gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags des Jagdausübungsberechtigten verweigert wird,
13.
Pflanzenschutzmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde anzuwenden; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags verweigert wird,
14.
Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft oder Sekundärrohstoffdünger ohne Zustimmung der Naturschutzbehörde einzubringen oder aufzubringen; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von einer Woche nach Eingang des Antrags verweigert wird,
15.
gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder gentechnisch veränderte Organismen auszubringen und
16.
Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes
, außer in den Fällen des § 25 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes
, zu starten oder zu landen.
(3) In den Kernzonen finden die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote Anwendung. Darüber hinaus sind auch wirtschaftsbestimmte Nutzungen verboten.
(4) Sofern es zum Schutz rastender und überwinternder Wasservögel erforderlich ist, kann das Biosphärenreservatsamt im Benehmen mit der zuständigen unteren Jagdbehörde durch Allgemeinverfügung die Jagd auf Wasservögel zeitlich und örtlich in Gebieten beschränken, die insgesamt nicht mehr als 20 Prozent der Entwicklungszone betragen dürfen.
(5) Der oder die Fischereiberechtigte hat das Fischen mit elektrischen Fanggeräten nach Absatz 2 Nummer 8 dem Biosphärenreservatsamt vorher anzuzeigen.
(6) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verbote gelten nicht für Handlungen innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach den
§§ 30 und 34 des Baugesetzbuches
sowie innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches eines Vorhaben- und Erschließungsplanes nach
§ 12 des Baugesetzbuches und einer Satzung nach
§ 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches .

§ 8 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten nach
1.
§ 7 bleiben
a)
Maßnahmen der Gefahrenabwehr,
b)
Maßnahmen zur Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie, der Gewässeraufsicht und des Hochwasserschutzes, insbesondere zur Verbesserung des Hochwasserabflusses und der Erhaltung von Hochwasserabflussprofilen,
c)
notwendige Unterhaltungsmaßnahmen an Deichen, Deichschutzstreifen, wasserwirtschaftlichen Anlagen und Gewässern, Ver- und Entsorgungsanlagen sowie öffentlichen Verkehrswegen und sonstigen Straßen und Wegen,
2.
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 5, Absatz 2 Nummer 1, 4 bis 6 und 9 sowie Absatz 3
bleiben Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Renaturierungsmaßnahmen, die von oder mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigt, angeordnet oder durchgeführt werden,
3.
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 Nummer 1, 5, 6 und 8 bis 10
bleiben Maßnahmen der Forschung, Umweltbeobachtung, Umweltbildung und Besucherlenkung, die von der zuständigen Naturschutzbehörde genehmigt, angeordnet oder durchgeführt werden,
4.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2, 9 und 10
bleibt die gemäß § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung der Schutzziele nach
§ 3 ,
5.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 9 bleibt die dem
§ 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
sowie dem § 11 Absatz 6
und § 13 des Landeswaldgesetzes
entsprechende naturnahe, nachhaltige und standortangepasste forstwirtschaftliche Bodennutzung unter Beachtung der Schutzziele nach
§ 3 ,
6.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 5, 6, 9 und 10
bleibt die dem § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes
entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung der oberirdischen Gewässer durch die Fischereiberechtigten im Sinne von
§ 4 Absatz 3 des Landesfischereigesetzes
unter Beachtung der Schutzziele nach
§ 3 ,
7.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 9 und 10 bleibt das Angeln, soweit es im Einklang mit der Allgemeinverfügung gemäß
§ 7 Absatz 2 Nummer 7 steht,
8.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 10 bleibt die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Pflegezone im Rahmen der Ausübung des Jagdrechtes außerhalb der Straßen, Wege und gekennzeichneten Wanderwege nicht zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen befahren wird,
9.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 9 sowie Absatz 3
bleiben behördliche und behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Informations- und Warntafeln dienen,
10.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 9 bleibt das Betreten der dort bezeichneten Flächen zum Zweck des Sammelns von Pilzen, Beeren, Kräutern und Nüssen für den eigenen Bedarf in geringen Mengen, soweit die Arten nicht besonders geschützt sind,
11.
§ 7 Absatz 3 bleibt die Jagdausübung mit dem Ziel der Verhütung von Wildschäden und zur Unterstützung der Zielsetzung des
§ 6 Absatz 2 ,
12.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3
bleiben das Betreten oder Befahren des Gebietes, soweit dies zur rechtmäßigen Nutzung oder Bewirtschaftung erforderlich ist, durch den Nutzungsberechtigten oder Eigentümer und deren Beauftragte sowie durch Bedienstete von Behörden und deren Beauftragte in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben,
13.
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Einfriedung von Hausgrundstücken, landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und schutzbedürftigen Forstkulturen in der üblichen und landschaftsgerechten Art,
14.
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Errichtung von landschaftsangepassten Unterstellplätzen bis 150 Quadratmeter Grundfläche und Viehtränken, soweit diese ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung auf landwirtschaftlich genutzten Flächen dienen,
15.
§ 7 Absatz 1 Nummer 7 bleibt das stellenweise Ableiten überschüssigen Oberflächenwassers auf bindigen Böden,
16.
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 und 2 bleibt das Begehen von Erholungsbereichen, Gewässerzugängen und Anlegeplätzen für Wasserfahrzeuge; das Biosphärenreservatsamt kann auf Antrag der örtlich betroffenen Gemeinde durch Allgemeinverfügung die erforderlichen Erholungsbereiche, Gewässerzugänge und Anlegeplätze sowie Art und Umfang ihrer Nutzung bestimmen,
17.
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bleibt die Errichtung jagdlicher Einrichtungen in der Entwicklungszone,
18.
§ 7 Absatz 1 Nummer 5 bleibt die Pflege und Rekultivierung vorhandener Garten- und Parkanlagen entsprechend dem Denkmalschutzrecht,
19.
§ 7 Absatz 2 Nummer 11 bleibt die Jagd auf Wasservögel auf bestimmten Flächen der Pflegezone; das Biosphärenreservatsamt kann durch Allgemeinverfügung im Benehmen mit der zuständigen unteren Jagdbehörde die Flächen sowie Art und Umfang der Jagd bestimmen,
20.
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bleibt die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle.

§ 9 Ausnahmen

(1) Von den Verboten nach
§ 7 kann die zuständige Naturschutzbehörde Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Über Absatz 1 hinaus kann die zuständige Naturschutzbehörde von den Verboten des
§ 7 im Einzelfall Ausnahmen zulassen
1.
in der Entwicklungszone für die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder gewerblichen Betriebes, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist,
2.
in der Entwicklungszone für Vorhaben, die der regenerativen Energieerzeugung oder der Anpassung und Umstellung von Nutzungen im Einklang mit dem Schutzzweck und den Entwicklungszielen oder die dem nachhaltigen Hochwasserschutz dienen,
3.
in der Entwicklungszone für die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, Vorhaben- und Erschließungsplänen oder einer Satzung nach
§ 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 oder
§ 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches sowie für bauliche Anlagen innerhalb des zukünftigen Plangeltungsbereichs, wenn der Plan den Stand nach
§ 33 des Baugesetzbuches erreicht hat, und
4.
zur Tierseuchenbekämpfung und zur Verhütung von Wildschäden.

§ 10 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen

Führen Verwaltungsentscheidungen und Maßnahmen der Naturschutzbehörden im Einzelfall zu unzumutbaren wirtschaftlichen Nachteilen für den Eigentümer oder einen anderen Nutzungsberechtigten, sind diese nach
§ 68 Absatz 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes
finanziell auszugleichen, soweit ein Ausgleich nicht durch freiwillige Vereinbarungen, im Rahmen des Vertragsnaturschutzes, durch Flächentausch oder auf andere Art und Weise möglich ist.

§ 11 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 7 ,
§ 7 Absatz 2 Nummer 1 bis 16 ,
§ 7 Absatz 3 oder einer Allgemeinverfügung aufgrund des
§ 7 Absatz 4 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 8 zulässig ist oder eine Ausnahme nach
§ 9 oder eine Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht erteilt worden ist.
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 100 000 Euro geahndet werden.
(3) § 43 Absatz 4 bis 6 des Naturschutzausführungsgesetzes
gilt entsprechend.

§ 12 Verordnungsermächtigung

Zur Umsetzung der Ziele dieses Gesetzes wird die oberste Naturschutzbehörde ermächtigt, durch Rechtsverordnung Teile der in der
Übersichtskarte nach § 2 Absatz 2
und in den Abgrenzungskarten
nach § 2 Absatz 3 als Suchräume gekennzeichneten Flächen als Kern- oder weitere Pflegezone festzusetzen. Insoweit können die
Abgrenzungskarten nach § 2 Absatz 3
durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 geändert werden. Für das Verordnungsverfahren gelten
§ 15 Absatz 1 bis 7 und § 16 Absatz 2 bis 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
entsprechend.

§ 13 Kollisionsregelungen

(1) Dieses Gesetz geht anderen landesrechtlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von bestimmten Teilen von Natur und Landschaft vor. Soweit Rechtsvorschriften strengere Schutzanforderungen enthalten, bleiben diese unberührt.
(2) Die Vorschriften des
Naturschutzausführungsgesetzes bleiben unberührt.

Anlage 1

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Anlage 2

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