Landesverordnung zur Führung des Waldverzeichnisses (Waldverzeichnislandesverordnung - WaldVerzLVO M-V) Vom 23. September 2015
Landesverordnung zur Führung des Waldverzeichnisses (Waldverzeichnislandesverordnung - WaldVerzLVO M-V) Vom 23. September 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Landesverordnung zur Führung des Waldverzeichnisses (Waldverzeichnislandesverordnung - WaldVerzLVO M-V) vom 23. September 2015 | 10.10.2015 |
Eingangsformel | 10.10.2015 |
§ 1 - Inhalt des Waldverzeichnisses | 10.10.2015 |
§ 2 - Einrichtung und Führung des Waldverzeichnisses, Mitwirkung der Waldbesitzer | 10.10.2015 |
§ 3 - Einsichtnahme in das Waldverzeichnis | 10.10.2015 |
§ 4 - Inkrafttreten | 10.10.2015 |
Aufgrund des § 3 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870) verordnet die Landesregierung:
§ 1 Inhalt des Waldverzeichnisses
(1) In das Waldverzeichnis sind alle Grundflächen aufzunehmen, die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes Wald sind oder nach § 2 Absatz 2 des Landeswaldgesetzes zum Wald gehören.
(2) Das Waldverzeichnis enthält für jede Waldfläche Angaben über
1.
ihre Lage und katastermäßige Bezeichnung (Kreis, Gemeinde, Gemarkung, Gemarkungsnummer, Flur, Flurstück, Größe der einzelnen Flurstücke),
2.
den oder die Waldbesitzer nach § 5 des Landeswaldgesetzes,
3.
die tatsächliche Nutzungsart und die gesetzliche Klassifizierung als Wald mit den Waldeigentumsarten,
4.
die Lage und die Bezeichnung nach forstlicher Flächeneinteilung mit Forstamt und Forstrevier sowie
5.
besondere Funktionen und Eigenschaften nach Absatz 3.
(3) Im Waldverzeichnis werden nachfolgende besondere Funktionen und Eigenschaften von Waldflächen dargestellt:
1.
denkmalgeschützte Parkanlagen gemäß § 11 Absatz 7 des Landeswaldgesetzes,
2.
anerkannte Maßnahmen zum Ausgleich nachteiliger Folgen einer Waldumwandlung gemäß § 15 Absatz 11 des Landeswaldgesetzes,
3.
Schutzwald gemäß § 21 des Landeswaldgesetzes,
4.
Erholungs-, Kur- und Heilwald gemäß § 22 des Landeswaldgesetzes,
5.
Schutzstatus nach Naturschutzrecht gemäß § 23 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes und
6.
Flächen, die der Waldbestattung dienen.
§ 2 Einrichtung und Führung des Waldverzeichnisses, Mitwirkung der Waldbesitzer
(1) Das Waldverzeichnis wird gemäß § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 des Landeswaldgesetzes durch die unteren Forstbehörden geführt.
(2) Die Einrichtung des Waldverzeichnisses und ihre technische Umsetzung erfolgen zentral durch die Landesforstanstalt als einheitliches Waldverzeichnis in Form einer elektronischen Datenbank auf der Grundlage der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters und der Landesvermessung.
(3) Zur Aktualisierung des Datenbestandes des Waldverzeichnisses und des Liegenschaftskatasters findet mindestens einmal im Jahr ein Abgleich des gegenseitigen Datenbestandes statt. Die Änderungen zur forstlichen Einteilung und zur gesetzlichen Klassifizierung als Wald sowie zu den besonderen Funktionen und Eigenschaften gemäß § 1 Absatz 3 sind zeitnah dem Liegenschaftskataster zu übermitteln.
(4) Auf Anfrage der zuständigen unteren Forstbehörde wirken die Waldbesitzer an der Führung des Waldverzeichnisses durch Übermittlung von Angaben über ihre Waldflächen gemäß § 1 mit.
§ 3 Einsichtnahme in das Waldverzeichnis
(1) Die Einsichtnahme in das Waldverzeichnis wird auf der Basis der geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten gewährt.
(2) Die Einsichtnahme erfolgt auf Antrag bei der zuständigen unteren Forstbehörde.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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