WSGVO Zepelin
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Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Zepelin (Wasserschutzgebietsverordnung Zepelin - WSGVO Zepelin) Vom 20. Oktober 2015

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Zepelin
(Wasserschutzgebietsverordnung Zepelin - WSGVO Zepelin)
Vom 20. Oktober 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 19. November 2015 (GVOBl. M-V S. 470)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Zepelin (Wasserschutzgebietsverordnung Zepelin - WSGVO Zepelin) vom 20. Oktober 201514.11.2015
Eingangsformel14.11.2015
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet14.11.2015
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich14.11.2015
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen14.11.2015
§ 4 - Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen14.11.2015
§ 5 - Duldungspflichten14.11.2015
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten14.11.2015
§ 7 - Inkrafttreten14.11.2015
Anlage 114.11.2015
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen14.11.2015
Aufgrund des § 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2
sowie § 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1520) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 759, 765) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet

Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Zepelin zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasserversorgungs- und Abwasserzweckverband Güstrow-Bützow-Sternberg, das in
§ 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.

§ 2 Räumlicher Geltungsbereich

(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I Fassungsbereiche,
Zone II engere Schutzzone,
Zone IIIA weitere Schutzzone A,
Zone IIIB weitere Schutzzone B.
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1 veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000 dargestellt, die Bestandteil der Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 und in den nicht veröffentlichten beiden Flurkarten im Maßstab 1 : 2 500 dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen sind die beiden Flurkarten maßgebend. Die Karten nach den Sätzen 2 und 3 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei dem
1.
Amt Bützow-Land
- Der Amtsvorsteher -
Am Markt 1
18246 Bützow,
2.
Amt Güstrow-Land
- Der Amtsvorsteher -
Haselstraße 4
18273 Güstrow,
3.
Landkreis Rostock
- Der Landrat -
Untere Wasserbehörde
Am Wall 3 - 5
18273 Güstrow,
4.
Staatlichen Amt für Landwirtschaft
und Umwelt Mittleres Mecklenburg
Erich-Schlesinger-Straße 35
18059 Rostock
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone A und B sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.

§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen

(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis IIIB ergeben sich aus der
Anlage 2 , die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der Anlage 2
Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der Anlage 2
Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.

§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen

(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des
§ 3 gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach dem
§ 3 fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit § 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.

§ 5 Duldungspflichten

(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen oder sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des
§ 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3 verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4 Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 20. Oktober 2015
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 2)
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Anlage 2

(zu § 3 Absatz 1)
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich in der engeren Schutzzone in der weiteren Schutzzone
entspricht Zone I II IIIA IIIB
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und g ärtnerischen Nutzungen
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (u. a. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 verboten erlaubt je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV 2 verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar verboten auf Brachland oder stillgelegten Flächen verboten auf wassergesättigten Flächen
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV verboten auf wassergesättigten Flächen
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3 oder der AbfKlärV 4 unterliegen verboten
1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) verboten erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von N min -Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt
1.5 Anbau von Mais verboten verboten bei Selbstfolge ohne Zwischenfruchtanbau oder bei nachfolgendem Anbau einer Sommerung erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht oder Winterung
1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten verboten erlaubt , wenn sie den Vorgaben der VAwS 5 und der VVJGSA 6 entsprechen
1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln verboten erlaubt , wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen
1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verboten erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung der Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) „Bereitstellung von Festmist, festen Gärresten und Geflügelkot zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen“ - bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z. B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate - technologische Bereitstellung von Festmist und festen Gärresten (aus Biogasanlagen) am Feldrand zur Ausbringung im Regelfall bis zu 14 Tagen
1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung verboten erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden
1.10 Errichtung, Betrieb und Erweiterung von Biogasanlagen verboten erlaubt , wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen verboten erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern bei Lagerung - auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr - auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren erlaubt für die in der Zone II zulässigen Handlungen erlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu einem Jahr
1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände verboten erlaubt , wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist
1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 verboten erlaubt , wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten
1.14 Beweidung verboten erlaubt , wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe gemäß Nummer 8.2 auftritt
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln verboten erlaubt , wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen beachtet werden
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen verboten erlaubt , wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 7 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde
1.17 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen verboten erlaubt ist die Gabe von Beregnungswasser bis zu einer Grenze von 80% der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Beregnungsmenge
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben verboten erlaubt , wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen verboten erlaubt
1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau verboten erlaubt , wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen verboten verboten , ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.3 verboten
1.23 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.4 verboten verboten , es sei denn, Standort- oder Witterungsbedingungen lassen dies zu und die Anbaubedingungen machen dies erforderlich
2 bei Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 8 verboten
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 9 verboten verboten , ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der VAwS errichtet werden
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln verboten verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2 verboten , ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln verboten
2.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben verboten verboten , ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Haushalt verboten , ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials verboten verboten , ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen verboten verboten , ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde
2.8 Anwendung von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten , ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie bei Extremwetterlagen wie Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen verboten verboten , ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes verboten , ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken verboten verboten , ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben verboten verboten , ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser verboten verboten , ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des ATV-DVWK A 142 10 errichtet und betrieben werden
3.5 Ausbringen von Abwasser und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten verboten
3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser verboten verboten , ausgenommen biologisch behandeltes Abwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261/5 11 verboten , ausgenommen biologisch behandeltes Abwasser aus Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261/5
3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Nummer 2 WHG verboten verboten , ausgenommen das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer verboten , ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone verboten , ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser
3.8 Einleiten von Schmutzwasser in Oberflächengewässer verboten verboten , sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung, Bergbau
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen verboten verboten , ausgenommen unbefestigte Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers erlaubt , wenn die RiStWag 12 beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen verboten verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen
4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z.B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen verboten je nach Einbauart erlaubt , wenn die Vorgaben - des § 12 der BBodSchV 13 oder - der LAGA-Mitteilung 20 14 eingehalten werden
4.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art verboten verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen verboten verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen
4.6 Durchführung von Sportveranstaltungen verboten verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen verboten für Motorsport erlaubt
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen verboten
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen verboten
4.9 Durchführung militärischer Übungen verboten verboten , ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen
4.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern verboten erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3
5 Bergbau und sonstige Bodeneingriffe
5.1 Bergbau einschließlich Bohrlochbergbau (z. B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) verboten
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen verboten verboten , ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten , ausgenommen die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben verboten , wenn die Schutzfunktion der Deckschichten hierdurch wesentlich gemindert wird
5.3 Durchführung von Bohrungen verboten verboten , ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und der Messstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren fürs Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz verboten , ausgenommen die in der Zone II zulässigen Handlungen verboten , ausgenommen Baugrunduntersuchungen und Grundwassermessstellen zu Überwachungszwecken verboten für andere Bohrungen inklusive Tiefenbohrungen (mit oder ohne Grundwasserentnahme) ohne Ausnahmegenehmigung
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden verboten verboten ohne Ausnahmegenehmigung
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren verboten verboten ohne Ausnahmegenehmigung erlaubt
5.6 Sprengungen verboten verboten , sofern Grundwasser angeschnitten wird
5.7 CO 2 -Speicherung und Fracking verboten
6 bei baulichen Anlagen allgemein
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 LBauO 15 oder wesentliche Änderung deren Nutzung verboten verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und Einrichtungen, die einer solchen nicht bedürfen
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung verboten erlaubt , ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe
7 Betreten
Betreten verboten erlaubt
8
Begriffsbestimmungen
8.1
Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2
Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, dass sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder an Einzelpunkten auftritt (z. B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).
8.3
Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
8.4
Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 15 cm Tiefe) mittels Pflug, Scheibenegge oder Grubber. Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung jedoch nicht zu umgehen. Ebenso kann es erforderlich sein, dass aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich ist.
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung
2)
Düngeverordnung
3)
Bioabfallverordnung
4)
Klärschlammverordnung
5)
Anlagenverordnung
6)
Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen
7)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
8)
Rohrfernleitungsverordnung
9)
Wasserhaushaltsgesetz
10)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: Regelwerk Abwasser-Abfall; Arbeitsblatt A 142: „Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten“
11)
DIN-Norm Kleinkläranlagen - Teil 5: „Versickerung von biologisch aerob vorbehandeltem Schmutzwasser“
12)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
13)
Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
14)
Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nummer 20: Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen - Technische Regeln
15)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
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