VetBeleihG M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz über die Ermächtigung zur Übertragung von Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Veterinärbeleihungsgesetz - VetBeleihG M-V) Vom 9. Dezember 2015

Gesetz über die Ermächtigung zur Übertragung von Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Veterinärbeleihungsgesetz - VetBeleihG M-V) Vom 9. Dezember 2015
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Ermächtigung zur Übertragung von Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Veterinärbeleihungsgesetz - VetBeleihG M-V) vom 9. Dezember 201531.12.2015
Eingangsformel31.12.2015
§ 1 - Ermächtigung zur Beleihung31.12.2015
§ 2 - Haftung31.12.2015
§ 3 - Gebührenerhebung31.12.2015
§ 4 - Inkrafttreten31.12.2015
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Ermächtigung zur Beleihung

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte können die ihnen übertragenen Kontrollaufgaben im Zusammenhang mit der Schlachttier- und Fleischuntersuchung auf eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen des Privatrechts übertragen (Beleihung), wenn
1.
die Anforderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind,
2.
keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und
3.
gewährleistet ist, dass die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 206) in der jeweils geltenden Fassung beachtet werden.
Die Beleihung kann durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. Ein Rechtsanspruch auf eine Beleihung besteht nicht. Der Beliehene unterliegt im Umfang der Beleihung der Fachaufsicht der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Für die Mittel der Fachaufsicht gilt § 87 der Kommunalverfassung entsprechend.
(2) Die Beleihung ist zu befristen. Sie kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, insbesondere unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen oder dem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Sie ist im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt zu machen.

§ 2 Haftung

Im Innenverhältnis zum Landkreis oder zur kreisfreien Stadt haftet der Beliehene für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gegen die Gefahr eines Haftungsrückgriffs hat der Beliehene eine der Höhe nach angemessene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 3 Gebührenerhebung

Im Falle des § 1 erhebt der Beliehene für die Erfüllung der ihm übertragenen amtlichen Aufgaben Gebühren nach Maßgabe der Vorschriften des Titels II Kapitel VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie auf der Grundlage des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Landesverwaltungskostengesetzes und des § 1 Absatz 1 des Veterinärwesenkostengesetzes in Verbindung mit § 2 der Veterinärverwaltungskostenverordnung.

§ 4 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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