Gesetz über besondere Kostenberechnungen im Veterinärwesen (Veterinärwesenkostengesetz - VetKostG M-V)
Gesetz über besondere Kostenberechnungen im Veterinärwesen (Veterinärwesenkostengesetz - VetKostG M-V)
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Vom 10. Juli 1998
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 geändert, § 4 aufgehoben durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) |
Fußnoten
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Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung folgender Rechtsakte:
Richtlinie des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (85/73/EWG) (ABl. EG Nr. L 32 S. 14);
Entscheidung des Rates vom 15. Juni 1988 über die Beträge der für die Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch zu erhebenden Gebühren gemäß der Richtlinie 85/73/EWG (88/408/EWG) (ABl. EG Nr. L 194 S. 24); Richtlinie 93/118/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 85/73/EWG über die Finanzierung der Untersuchungen und Hygienekontrollen von frischem Fleisch und Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 340 S. 15); Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), berichtigt am 11. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 8 S. 32).
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über besondere Kostenberechnungen im Veterinärwesen (Veterinärwesenkostengesetz - VetKostG M-V) vom 10. Juli 1998 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 | 30.06.2016 |
§ 2 | 01.01.2005 |
§ 3 | 30.06.2016 |
§ 4 - (aufgehoben) | 30.06.2016 |
§ 5 | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
(1) Das Ministerium für
Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium für Amtshandlungen in den in Absatz 2 genannten Sachbereichen Gebührenvorschriften zu erlassen, bei denen sich die Höhe der Gebühr abweichend von § 3 des Landesverwaltungskostengesetzes nach den von der Europäischen Gemeinschaft festgesetzten durchschnittlichen Pauschalbeträgen oder Gemeinschaftsgebühren bemißt. In den Fällen, in denen die tatsächlichen Untersuchungskosten die durchschnittlichen Pauschalbeträge oder die Gemeinschaftsgebühren überschreiten, kann die Höhe der Gebührensätze nach den tatsächlichen Untersuchungskosten festgelegt werden, soweit das Gemeinschaftsrecht dies zuläßt.
(2) Absatz 1 gilt für Amtshandlungen, die folgende Sachbereiche betreffen:
1.
Untersuchungen und Kontrollen von Fleisch im Sinne der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch (ABl. EG Nr. 121 S. 2012), in der jeweils geltenden Fassung,
2.
Untersuchungen und Kontrollen von Geflügelfleisch im Sinne der Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Gewinnung und dem Inverkehrbringen von frischem Geflügelfleisch (ABl. EG Nr. L 55 S. 23), in der jeweils geltenden Fassung,
3.
Untersuchungen und Kontrollen von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild im Sinne der Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. EG Nr. L 268 S. 41), in der jeweils geltenden Fassung,
4.
Kontrollen und Untersuchungen von Wildfleisch im Sinne der Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. EG Nr. L 268 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung,
5.
Untersuchungen und Kontrollen von Fleisch im Sinne der Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fischereierzeugnissen aus Drittländern (ABl. EG Nr. L 302 S. 28), in der jeweils geltenden Fassung,
6.
Untersuchungen und Kontrollen bei der Einfuhr von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild im Sinne des Kapitels 11 der Anlage 1 der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. EG 1993 Nr. L 62 S. 49), in der jeweils geltenden Fassung,
7.
Kontrollen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs im Sinne der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10), in der jeweils geltenden Fassung,
8.
Kontrollen von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen im Sinne der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 224 S. 29), in der jeweils geltenden Fassung,
9.
Kontrollen für die Einfuhr bestimmter lebender Tiere im Sinne der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl. EG Nr. L 268 S. 56), in der jeweils geltenden Fassung,
10.
Kontrollen nach der Richtlinie 93/119/EG des Rates vom 22. Dezember 1993 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung (ABl. EG Nr. L 340 S. 21), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Für Amtshandlungen nach der Richtlinie 96/23/EG des Rates sind die Gebühren nach dem Anhang B Nr. 2 Buchstabe b der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung und Kodifizierung der Richtlinie 85/73/EWG zur Sicherstellung der Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen von lebenden Tieren und bestimmten tierischen Erzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinien 90/675/EWG und 91/496/EWG (ABl. EG Nr. L 162 S. 1), berichtigt am 11. Januar 1997 (ABl. EG Nr. L 8 S. 32), festzulegen.
(4) Für Amtshandlungen nach der Richtlinie 91/493/EWG des Rates zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen vom 22. Juli 1991 (ABl. EG Nr. L 268 S. 15), in der jeweils geltenden Fassung, sind die Gebühren nach Anhang A Kapitel III Abschnitt I und Abschnitt II der Richtlinie 85/73/EWG des Rates in der Fassung des Anhangs der Richtlinie 96/43/EG des Rates festzusetzen.
§ 2
(1) Bei der Festlegung der Gebührensätze sind zu berücksichtigen:
1.
Löhne und Sozialabgaben der Untersuchungsstellen,
2.
durch die Untersuchungen und Kontrollen entstehende Verwaltungskosten sowie die Kosten der Fortbildung des Untersuchungspersonals.
(2) In der Kostenverordnung können zur Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten bei den einzelnen Amtshandlungen Rahmengebühren festgesetzt werden. In diesem Fall sind die Kriterien aufzuführen, nach denen der Rahmen bei der Berechnung der Einzelgebühr auszufüllen ist. In der Kostenverordnung ist vorzusehen, daß der Einzelgebührenbescheid die konkrete Berechnung der Gebühr ausweist.
§ 3
Im übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungskostengesetzes.
§ 4 (aufgehoben)
§ 5
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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