PSAnzV M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz (Pflanzenschutzanzeigenverordnung - PSAnzV M-V) Vom 1. November 1999

Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz
(Pflanzenschutzanzeigenverordnung - PSAnzV M-V)
Vom 1. November 1999
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 21 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 442)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Anzeigen nach dem Pflanzenschutzgesetz (Pflanzenschutzanzeigenverordnung - PSAnzV M-V) vom 1. November 199901.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Anwendungsbereich30.06.2016
§ 2 - Anzeige30.06.2016
§ 3 - Änderungen01.01.2005
§ 4 - Kosten30.06.2016
§ 5 - (aufgehoben)30.06.2016
§ 6 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 9 Satz 2
und des § 21a Satz 2 des Pflanzenschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) in Verbindung mit
§ 1 der Pflanzenschutzzuständigkeitslandesverordnung
vom 12. Februar 1999 (GVOBl. M-V S. 202) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei und aufgrund des
§ 2 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435) verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt das Anzeigeverfahren für Anzeigen nach den
§§ 10 und 24 des Pflanzenschutzgesetzes
vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1529) geändert worden ist.

§ 2 Anzeige

(1) Die Anzeige ist vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich an die zuständige Behörde zu erstatten. Zuständige Behörde für Mecklenburg-Vorpommern ist das Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei.
(2) Die Anzeige hat unter Verwendung des Anzeigeformulars, das bei der zuständigen Behörde erhältlich ist, zu erfolgen.
(3) Die zuständige Behörde kann Unterlagen zur Ergänzung des Anzeigeformulars oder ein Führungszeugnis für leitend tätige oder Aufsicht führende Personen nachfordern.

§ 3 Änderungen

Änderungen zu der gemäß
§ 2 erstatteten Anzeige sind der zuständigen Behörde unverzüglich durch schriftliche Änderungsanzeige unter Verwendung des Anzeigeformulars gemäß
§ 2 vorzulegen.

§ 4 Kosten

Die Bearbeitung, Registrierung und amtliche Bescheinigung der Anzeige durch die zuständige Behörde ist kostenpflichtig.

§ 5 (aufgehoben)

§ 6 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt
§ 1 der Landesverordnung über die Anzeige des Betriebes und den Sachkundenachweis nach dem Pflanzenschutzgesetz
vom 12. November 1991 (GVOBl. M-V S. 443) außer Kraft.
Schwerin, den 1. November 1999
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
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