Verordnung über den "Schutzwald Lüblow" (Schutzwaldverordnung Lüblow - SchWaldVO Lüb) Vom 21. Januar 2002
Verordnung über den "Schutzwald Lüblow"
(Schutzwaldverordnung Lüblow - SchWaldVO Lüb)
Vom 21. Januar 2002
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 24 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 442) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den "Schutzwald Lüblow" (Schutzwaldverordnung Lüblow - SchWaldVO Lüb) vom 21. Januar 2002 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Erklärung zum Schutzwald | 01.01.2005 |
§ 2 - Betroffene Waldflächen | 01.01.2005 |
§ 3 - Schutzgegenstand und -zweck | 01.01.2005 |
§ 4 - Verbote | 30.06.2016 |
§ 5 - Zulässige Maßnahmen | 30.06.2016 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 01.01.2005 |
§ 7 - In-Kraft-Treten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 21 Abs. 5 des Landeswaldgesetzes
vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 438), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer:
§ 1 Erklärung zum Schutzwald
Die in
§ 2
aufgeführten Flächen, die im Zuständigkeitsbereich des Forstreviers Lüblow, Forstamt Jasnitz liegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald erhält die Bezeichnung "Schutzwald Lüblow".
§ 2 Betroffene Waldflächen
(1) Der Schutzwald liegt im Landkreis Ludwigslust südlich des Ortsteiles Rastow der Gemeinde Rastow zwischen den Ortsteilen Jasnitz, Gemeinde Picher, und Lüblow, Gemeinde Lüblow. Er umfasst das in der Forstabteilung 3015 des Forstreviers Lüblow in der Flur 4 liegende Flurstück 7 der Gemarkung Jasnitz der Gemeinde Picher.
(2) Lage und Grenzen des Schutzwaldes sind in einer Übersichtskarte (Anlage 1) im Maßstab 1:30000 dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Grenze ist mit einer einen Millimeter breiten durchgehenden, beidseitig gegengestrichelten schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Schutzwaldes sind in einer Abgrenzungskarte (Anlage 2) im Maßstab 1:7500 durch eine durchgehende grüne, einen Millimeter breite Linie gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Sie wird im Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete im Original amtlich verwahrt. Eine Ausfertigung der Karte ist beim Forstamt Jasnitz niedergelegt und kann während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Schutzgegenstand und -zweck
(1) Der Schutzwald befindet sich auf einem alten Waldstandort im Gebiet des Schweriner Sanders im Bereich der natürlichen Stieleichen- Buchen- und Birken-Stieleichenwälder mit hoch anstehendem Grundwasser. Gekennzeichnet ist der Schutzwald durch einen vielfältigen, vertikal gestuften Bestandesaufbau, hervorgerufen durch jahrzehntelangen vollständigen Verzicht auf flächenhaften Einschlag von Baumbeständen sowie durch weitestgehenden Verzicht auf die einzelstammweise Entnahme. Die Waldlebensgemeinschaft zeichnet sich besonders durch eine artenreiche Vogel- und Insektenfauna sowie einen Altholzbestand mit teilweise hutewaldähnlichem Charakter aus.
(2) Der Schutzwald soll der Erhaltung sowie der Erforschung des in Absatz 1 beschriebenen regionaltypischen Waldlebensraumes dienen. Insbesondere soll die Erforschung des Waldlebensraumes dem Ziel dienen, Erkenntnisse für eine naturnahe Forstwirtschaft zu gewinnen.
§ 4 Verbote
(1) Im Schutzwald sind Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören, nachhaltig stören, beschädigen oder verändern oder zu einer Beeinträchtigung von Forschungstätigkeiten führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
den Boden, das Relief oder den Wasserstand zu verändern, Materialien auf oder in den Boden einzubringen sowie Gewässer anzulegen oder zu verändern,
2.
Kahlhiebe oder gleichgestellte Eingriffe im Sinne von
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
, Umwandlung von Wald im Sinne von
§ 15 des Landeswaldgesetzes
sowie forstliche Nutzungen vorzunehmen,
3.
den Schutzwald außerhalb der öffentlichen Wege zu befahren sowie außerhalb der öffentlichen Wege oder der besonders dafür gekennzeichneten Wege zu betreten,
4.
Pflanzenschutz- oder Düngemittel, Lockstoffe oder sonstige chemische Fremdstoffe anzuwenden oder zu lagern,
5.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern sowie Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
6.
Einrichtungen oder Anlagen, die für Zwecke der Forschung errichtet wurden, zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören,
7.
neue Wege oder Plätze anzulegen sowie nichtöffentliche oder nicht als Wanderweg ausgewiesene Wege zu unterhalten oder
8.
Leitungen zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu unterhalten.
(2) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
§ 5 Zulässige Maßnahmen
(1) Unberührt von den Verboten des
§ 4
bleiben Maßnahmen, die dem Erreichen des Schutzzweckes dienen. Dazu zählen insbesondere
1.
Maßnahmen im Rahmen der Forschung, soweit sie nicht den Charakter oder das Erscheinungsbild des Schutzwaldes beeinträchtigen,
2.
das Betreten und Befahren des Schutzwaldes durch den Grundstückseigentümer oder sonstige Nutzungsberechtigte, Vertreter der Forstbehörde sowie deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
3.
Maßnahmen, mit dem Ziel, die natürliche Waldverjüngung zu fördern,
4.
eine ordnungsgemäße Wildbewirtschaftung und Jagdausübung, die den Zweck des Schutzwaldes beachtet,
5.
Maßnahmen zur Verkehrssicherung entlang der öffentlichen Wege,
6.
Maßnahmen des biologischen Waldschutzes und der Waldschutzkontrolle,
7.
Waldbrandbekämpfungs- und -schutzmaßnahmen,
8.
behördliche Beschilderungen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 Nr. 1 und 3 bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 7 des Landeswaldgesetzes
handelt, wer im Schutzwald vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
ohne Genehmigung den Boden, das Relief oder den Wasserstand verändert, Materialien auf oder in den Boden einbringt sowie Gewässer anlegt oder verändert,
2.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
ohne Genehmigung Kahlhiebe oder gleichgestellte Eingriffe im Sinne von
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
, Umwandlung von Wald im Sinne von
§ 15 des Landeswaldgesetzes
oder forstliche Nutzungen vornimmt,
3.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
ohne Genehmigung den Schutzwald außerhalb der öffentlichen Wege befährt oder außerhalb der öffentlichen Wege oder der besonders dafür gekennzeichneten Wege betritt,
4.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
ohne Genehmigung Pflanzenschutz- oder Düngemittel, Lockstoffe oder sonstige chemische Fremdstoffe anwendet oder lagert,
5.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5
ohne Genehmigung bauliche Anlagen errichtet oder ändert oder Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt,
6.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6
ohne Genehmigung Einrichtungen oder Anlagen, die für Zwecke der Forschung errichtet wurden, verändert, beschädigt oder zerstört,
7.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7
ohne Genehmigung neue Wege oder Plätze anlegt oder nichtöffentliche oder nicht als Wanderweg ausgewiesene Wege unterhält oder
8.
entgegen
§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8
ohne Genehmigung Leitungen verlegt oder Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen errichtet oder unterhält.
Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Forstbehörde bestimmen sich nach
§ 52 Abs. 3 Satz 1
und
§ 53 Abs. 1 des Landeswaldgesetzes
.
§ 7 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 21. Januar 2002
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Dr. Till Backhaus
Anmerkung: Anlagen 1 und 2 (Karten) sind aus technischen Gründen nicht abgebildet.
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