Gesetz über die Beleihung der LMS Agrarberatung GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben (LMS-Beleihungsgesetz - LMS-BeleihG M-V) Vom 19. Juli 1994
Gesetz über die Beleihung der LMS Agrarberatung GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben (LMS-Beleihungsgesetz - LMS-BeleihG M-V) Vom 19. Juli 1994
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 434) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz über die Beleihung der LMS Agrarberatung GmbH (LMS) mit staatlichen Aufgaben (LMS-Beleihungsgesetz - LMS-BeleihG M-V) vom 19. Juli 1994 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Aufgabenübertragung | 30.06.2016 |
§ 2 - Durchführung | 30.06.2016 |
§ 3 - Handeln im eigenen Namen | 30.06.2016 |
§ 4 - Kostenerstattung | 01.01.2005 |
§ 5 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Aufgabenübertragung
(1) Der LMS werden die Aufgaben
a)
der zuständigen Behörde für die Überwachung nach § 12 des Düngegesetzes vom 9. Januar 2009 (BGBl. I S. 54, 136), das zuletzt durch Artikel 370 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1528) geändert worden ist,
b)
der landwirtschaftlichen Fachbehörde nach § 3 Absatz 8, § 7 Absatz 1, 3 Satz 2, Absatz 5, 7, 8 Satz 1 und § 8 der Klärschlammverordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 74 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, und
c)
der zuständigen Behörde für die Anerkennung von
Trägern der Qualitätssicherung im Bereich von Bioabfällen und Klärschlämmen nach § 12 Absatz 5 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569, 584) geändert worden ist,
übertragen.
(2) Die LMS ist dem Land gegenüber zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Hat das Land für Schäden zu haften, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern der LMS entstanden sind, so erstattet die LMS dem Land die notwendigen Schadensersatzleistungen.
(3) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, der LMS mit ihrer Einwilligung durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben aus seinem Geschäftsbereich zu übertragen, soweit dieses aus Gründen einer sachgerechten und sparsamen Aufgabenerledigung zweckgemäß ist und die LMS die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet.
(4) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Übertragung nach Absatz 1 oder 3 ohne Entschädigung zurückzunehmen, wenn die LMS ihre Einwilligung zurückzieht oder sie keine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe mehr bietet.
§ 2 Durchführung
(1) Die LMS erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben im Auftrag und nach Weisung des für Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und untersteht insoweit seiner Rechts- und Fachaufsicht nach Maßgabe der landesrechtlichen Regelungen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann Berichte und die Vorlage von Aufzeichnungen aller Art verlangen. Vertreter der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Anlagen und Betriebsräume der LMS während der Dienstzeiten zu betreten.
(3) Für die ihr durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben ist die LMS Träger der öffentlichen Verwaltung und zum Erlaß von Verwaltungsakten befugt.
(4) Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der LMS entscheidet die Aufsichtsbehörde.
§ 3 Handeln im eigenen Namen
Die LMS handelt bei der Erfüllung der übertragenen Aufgaben im eigenen Namen, jedoch mit einem Zusatz, der das Auftragsverhältnis zum für Landwirtschaft zuständigen Ministerium deutlich macht. Dies gilt auch für die Durchführung von Verwaltungsstreitverfahren.
§ 4 Kostenerstattung
Das Land erstattet der LMS die durch die Übertragung entstehenden unmittelbaren Kosten in angemessenem Umfang nach Maßgabe eines zwischen dem Land und der LMS zu schließenden Vertrages.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) § 2 Abs. 4 tritt in Kraft
*
, wenn das Land Mecklenburg-Vorpommern ermächtigt ist, von § 73 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung abweichende Regelungen über die für den Erlaß von Widerspruchsbescheiden zuständige Behörde zu treffen. Der Zeitpunkt ist durch den Landwirtschaftsminister im Gesetz- und Verordnungsblatt bekanntzugeben.
Die Ermächtigung erfolgte durch Gesetz vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1374) mit Wirkung zum 1. Juli 1994.
Fußnoten
*)
Siehe nachstehende Bekanntmachung über das Inkrafttreten.
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