KoHbuSchWaldV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den Schutzwald "Kopfhainbuchenniederwald Jassewitzer Busch" (Kopfhainbuchenschutzwaldverordnung - KoHbuSchWaldV) Vom 12. Juli 2001

Verordnung über den Schutzwald
"Kopfhainbuchenniederwald Jassewitzer Busch" (Kopfhainbuchenschutzwaldverordnung - KoHbuSchWaldV)
Vom 12. Juli 2001
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 17 Absatz 23 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 442)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den Schutzwald "Kopfhainbuchenniederwald Jassewitzer Busch" (Kopfhainbuchenschutzwaldverordnung - KoHbuSchWaldV) vom 12. Juli 200101.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Erklärung zum Schutzwald01.01.2005
§ 2 - Betroffene Waldflächen01.01.2005
§ 3 - Schutzgegenstand und -zweck01.01.2005
§ 4 - Verbote30.06.2016
§ 5 - Zulässige Maßnahmen30.06.2016
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2005
§ 7 - Höhe der Geldbuße, Verwendungszweck01.01.2005
§ 8 - In-Kraft-Treten01.01.2005
Aufgrund des § 21 Abs. 5 des Landeswaldgesetzes
vom 8. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2000 (GVOBl. M-V S. 551), verordnet das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzer:

§ 1 Erklärung zum Schutzwald

Die in § 2
aufgeführten Flächen, die im Zuständigkeitsbereich des Forstreviers Beidendorf, Forstamt Schönberg liegen, werden zum Schutzwald erklärt. Der Schutzwald wird in ein Kern- und ein Randgebiet gegliedert und erhält den Namen
"Kopfhainbuchenniederwald Jassewitzer Busch".

§ 2 Betroffene Waldflächen

(1) Der Schutzwald liegt im Landkreis Nordwestmecklenburg südlich des Ortsteils Alt Jassewitz der Gemeinde Gramkow zwischen den Ortsteilen Jamel und Wolde der Gemeinde Gägelow. Der Schutzwald besteht aus der Forstabteilung 2549, die in der Flur 2 der Gemarkung Jassewitz der Gemeinde Gägelow liegt, und hat eine Größe von 22,77 Hektar. Das Kerngebiet umfasst die in den Forstunterabteilungen 2549 a
¹ , a ² , a
³ oder a ⁴ liegenden Flächen der Flurstücke 28 bis 30, 38, 41, 44, 45, 48, 52 und 62 ganz sowie die Flurstücke 31 bis 34, 37, 42, 43, 46, 47, 49, 50, 53 bis 57, 61, 67 und 68 teilweise.
(2) Lage und Grenzen des Schutzwaldes sind in der Übersichtskarte (Anlage 1) im Maßstab 1: 10.000 dargestellt. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Die Grenze ist mit einer einen Millimeter breiten durchgehenden, beidseitig gegengestrichelten schwarzen Linie gekennzeichnet.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Schutzwaldes sind in einer Abgrenzungskarte (Anlage 2) im Maßstab 1: 5.000 durch eine durchgehende grüne, ein Millimeter breite Linie gekennzeichnet. Die Abgrenzung zwischen Kerngebiet und Randgebiet innerhalb des Schutzwaldes ist durch eine blau gestrichelte Linie gekennzeichnet. Das Kerngebiet ist zusätzlich rot schraffiert. Die Karte ist Bestandteil der Verordnung. Sie wird im Landesamt für Forsten und Großschutzgebiete im Original amtlich verwahrt. Je eine Ausfertigung der Karte ist auch beim Forstamt Schönberg sowie beim Amt Gägelow niedergelegt. Die Karte kann während der Dienststunden kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Schutzgegenstand und -zweck

(1) Der Kopfhainbuchenniederwald Jassewitzer Busch befindet sich im Übergangsbereich von der Endmoräne zur Grundmoräne des Pommerschen Stadiums der Weichselvereisung auf kräftig bis reich nährstoffversorgten mineralischen, zum Teil nassen Standorten, die durch einzelne Sölle unterbrochen werden. Im Schutzwald befinden sich Hainbuchen, die 200 bis 250 Jahre alt sind und durch "Köpfen" (Kopfhainbuchen) genutzt wurden.
(2) Das Kerngebiet des Schutzwaldes ist wegen seines historischen Wertes als Anschauungsobjekt und für die Forschung zu erhalten. Der Schutzwald soll auch genutzt werden, um der Öffentlichkeit Wissen über die historische Waldnutzungsform "Kopfhainbuchenniederwald" zu vermitteln. Zum Erhalt des Hainbuchenbestandes in unterschiedlichen Entwicklungsstadien sowie des typischen Erscheinungsbildes dieser historischen, für Mecklenburg-Vorpommern einmaligen Niederwaldnutzungsform, ist es notwendig, die Hainbuchen auf zusammenhängenden Teilen der Fläche regelmäßig (einmal in 20 Jahren) durch vollständiges Asten der Einzelbäume auf den Kopf zu setzen (köpfen). Das Randgebiet des Schutzwaldes ist im Sinne der Ziele und Grundsätze der naturnahen Forstwirtschaft des Landes Mecklenburg- Vorpommern zu bewirtschaften, um so das Kerngebiet vor Außeneinwirkungen zu schützen. Im Kerngebiet ist auch liegendes und stehendes Totholz zu belassen.

§ 4 Verbote

(1) Im Schutzwald sind alle Handlungen verboten, die seinen historischen Charakter oder dessen Grundlagen sowie dessen Erscheinungsbild nachhaltig zerstören, beschädigen oder verändern. Insbesondere ist es verboten,
1.
den Boden, das Relief und den Wasserstand zu verändern, Boden einzubringen sowie Gewässer anzulegen oder zu verändern,
2.
Kahlhiebe oder gleichgestellte Eingriffe im Sinne von
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
sowie die Umwandlung von Wald durchzuführen,
3.
den Schutzwald außerhalb der öffentlichen Wege zu befahren sowie außerhalb der öffentlichen Wege oder der besonders dafür gekennzeichneten Wege zu betreten,
4.
Pflanzenschutz- oder Düngemittel, Lockstoffe oder sonstige chemische Fremdstoffe anzuwenden oder zu lagern,
5.
bauliche Anlagen zu errichten oder zu ändern sowie Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen oder
6.
zur Unterstützung der Ziele gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 errichtete Anlagen zu verändern, zu beschädigen oder zu zerstören.
(2) Im Kerngebiet sind darüber hinaus alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die zu einer Störung oder Beeinträchtigung des Kopfhainbuchenniederwaldes sowie seines typischen Erscheinungsbildes führen. Insbesondere ist es verboten,
1.
nachteilige Veränderungen am Kopfhainbuchenbestand, insbesondere durch Holzeinschlags- und Durchforstungsmaßnahmen vorzunehmen,
2.
Schädigungen an den Kopfhainbuchen, insbesondere durch Köpfen entgegen den anerkannten Regeln der Baumpflege, herbeizuführen,
3.
in einem Kalenderjahr mehr als fünf v. H. bzw. 40 Stück des Kopfhainbuchengesamtbestandes zu köpfen,
4.
das Köpfen des Hainbuchenbestandes auf Flächenteilen kleiner als 0,2 Hektar und im Zeitraum eines Kalenderjahres auf Flächenteilen größer als 0,4 Hektar durchzuführen,
5.
gesunde Hainbuchen öfter als einmal in zwanzig Jahren zu köpfen oder das einmalige Köpfen in diesem Zeitraum zu unterlassen,
6.
die Vegetationsdecke nachhaltig, zum Beispiel durch Anpflanzen anderer Gehölzarten, zu verändern oder zu zerstören,
7.
neue Wege oder Plätze anzulegen sowie nichtöffentliche Wege oder nicht als Wanderweg ausgewiesene Wege zu unterhalten oder
8.
Leitungen zu verlegen oder Masten aufzustellen.
(3) Die Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und Absatz 2 zulassen, wenn der Schutzgegenstand oder -zweck dadurch nicht beeinträchtigt wird oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.

§ 5 Zulässige Maßnahmen

(1) Unberührt von den Verboten bleiben Maßnahmen, die dem Erreichen des Schutzzweckes dienen. Dazu zählen insbesondere
1.
Maßnahmen im Rahmen der Forschung, soweit sie nicht den Charakter oder das Erscheinungsbild des Schutzwaldes beeinträchtigen,
2.
das Betreten und Befahren des Schutzwaldes durch die Grundstückseigentümer, Vertreter der Forstbehörde oder sonstige Nutzungsberechtigte sowie deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
3.
die Pflege des Randgebietes des Schutzwaldes im Rahmen der Grundsätze und Ziele der naturnahen Forstwirtschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
4.
eine ordnungsgemäße Wildbewirtschaftung und Jagdausübung, die den Schutzzweck und -gegenstand beachtet,
5.
Maßnahmen zur Verkehrssicherung entlang der öffentlichen Wege,
6.
Maßnahmen des biologischen Waldschutzes und der Waldschutzkontrolle,
7.
Bekämpfungsmaßnahmen bei Waldbränden sowie vorbeugende Waldbrandschutzmaßnahmen und
8.
behördliche Beschilderungen.
(2) Im Kerngebiet des Schutzwaldes ist es darüber hinaus zulässig,
1.
andere Baumarten, die Kopfhainbuchen gefährden, zu entnehmen,
2.
zur Erhaltung eines gleichmäßig auf der Fläche verteilten Bestandes die Hainbuchen mit standortheimischen Pflanzen zu ergänzen und
3.
die schutzzieldienliche, natürliche Verjüngung der Hainbuchen zu fördern, insbesondere durch kleinflächige Zäunung oder Entnahme störender Verjüngung.
(3) Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

§ 6 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Schutzwald vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 1
ohne Genehmigung den Boden, das Relief und den Wasserstand verändert, Boden einbringt sowie Gewässer anlegt oder verändert,
2.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 2
ohne Genehmigung Kahlhiebe oder gleichgestellte Eingriffe im Sinne von
§ 13 Abs. 2 Satz 1 des Landeswaldgesetzes sowie die Umwandlung von Wald durchführt,
3.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 3
ohne Genehmigung den Schutzwald außerhalb der öffentlichen Wege befährt oder außerhalb der öffentlichen oder besonders gekennzeichneten Wege betritt,
4.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 4
ohne Genehmigung Pflanzenschutz- oder Düngemittel, Lockstoffe oder sonstige chemische Fremdstoffe anwendet oder lagert,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 5
ohne Genehmigung bauliche Anlagen errichtet oder ändert sowie Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufstellt oder anbringt oder
6.
entgegen § 4 Abs. 1 Nr. 6
ohne Genehmigung zur Unterstützung der Ziele gemäß
§ 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 errichtete Anlagen verändert, beschädigt oder zerstört.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer im Kerngebiet vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 1
ohne Genehmigung nachteilige Veränderungen am Kopfhainbuchenbestand, insbesondere durch Holzeinschlags- und Durchforstungsmaßnahmen, vornimmt,
2.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 2
ohne Genehmigung Schädigungen an den Kopfhainbuchen, insbesondere durch Köpfen entgegen den anerkannten Regeln der Baumpflege, herbeiführt,
3.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 3
ohne Genehmigung in einem Kalenderjahr mehr als fünf v. H. des Kopfhainbuchengesamtbestandes köpft,
4.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 4
ohne Genehmigung das Köpfen des Hainbuchenbestandes auf Flächenteilen kleiner als 0,2 Hektar und im Zeitraum eines Kalenderjahres auf Flächenteilen größer als 0,4 Hektar durchführt,
5.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 5
ohne Genehmigung die gesunden Hainbuchen öfter als einmal in zwanzig Jahren köpft oder das einmalige Köpfen in diesem Zeitraum unterlässt,
6.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 6
ohne Genehmigung die Vegetationsdecke nachhaltig, zum Beispiel durch Anpflanzen anderer Gehölzarten, verändert oder zerstört,
7.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 7
ohne Genehmigung neue Wege oder Plätze anlegt sowie nicht öffentliche Wege oder nicht als Wanderweg ausgewiesene Wege unterhält oder
8.
entgegen § 4 Abs. 2 Nr. 8
ohne Genehmigung Leitungen verlegt oder Masten aufstellt.

§ 7 Höhe der Geldbuße, Verwendungszweck

(1) Ordnungswidrigkeiten können nach
§ 52 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 des Landeswaldgesetzes
mit einer Geldbuße bis 51 100 Euro (bis zum 31. Dezember 2001: 100.000 Deutsche Mark) geahndet werden.
(2) Die Bußgelder sind der Pflege und der Erhaltung des Schutzwaldes "Kopfhainbuchenniederwald Jassewitzer Busch" zuzuführen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 12. Juli 2001
Der Minister für Ernährung,
Landwirtschaft, Forsten und Fischerei
Till Backhaus
Anmerkung: GVOBl. S. 292 und 293 (Karte) ist aus technischen Gründen nicht abgebildet.
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