Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KAbwVO M-V) Vom 15. Dezember 1997
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser
(Kommunalabwasserverordnung - KAbwVO M-V)
Vom 15. Dezember 1997
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 17 Absatz 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 440) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Behandlung von kommunalem Abwasser (Kommunalabwasserverordnung - KAbwVO M-V) vom 15. Dezember 1997 | 01.01.2005 |
Eingangsformel | 01.01.2005 |
§ 1 - Zweck und Geltungsbereich | 30.06.2016 |
§ 2 - Begriffsbestimmung | 01.01.2005 |
§ 2a - Empfindliche Gebiete | 01.01.2005 |
§ 3 - Kanalisationen | 01.01.2005 |
§ 4 - Einleitungen von kommunalem Abwasser | 30.06.2016 |
§ 5 - Einleitungen von industriellem Abwasser | 01.03.2010 |
§ 6 - Überwachung | 01.03.2010 |
§ 7 - Berichte | 30.06.2016 |
§ 8 - Weitergehende Anforderungen | 01.01.2005 |
§ 9 - Klärschlamm | 01.01.2005 |
§ 10 - Inkrafttreten | 01.01.2005 |
Aufgrund des
§ 2 Abs. 3 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch § 15 Nr. 3 des Gesetzes vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:
§ 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der
Richtlinie 91/271/EWG
des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/64/EU
(ABl. L 353 vom 28.12.2013, S. 8) geändert worden ist, im folgenden Richtlinie genannt.
(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von industriellem Abwasser.
§ 2 Begriffsbestimmung
Im Sinne dieser Verordnung ist
1.
Kommunales Abwasser:
häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen;
2.
Industrielles Abwasser:
Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt;
3.
Kanalisation:
Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird;
4.
Gemeinde:
Gebiet, in welchem die Besiedlung oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer kommunalen Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitstelle sind;
5.
1 Einwohnerwert:
organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB
5
) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht; die in EW ausgedrückte Belastung bezieht sich auf die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik notwendige Auslegung der Abwasserbehandlungsanlage;
6.
Klärschlamm:
behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen.
§ 2a Empfindliche Gebiete
Empfindliche Gebiete im Sinne von Artikel 5 und Anhang II der Richtlinie sind die Küstengewässer der Ostsee und die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Mecklenburg-Vorpommern.
§ 3 Kanalisationen
(1) Gemeinden sind von den nach § 40 Abs. 1 und 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaften bis zu den folgenden Zeitpunkten mit einer Kanalisation auszustatten:
-
Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 1998,
-
Gemeinden mit 2000 bis 10000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005.
(2) Ist die Einrichtung einer Kanalisation nicht gerechtfertigt, weil sie entweder keinen Nutzen für die Umwelt mit sich bringen würde oder mit übermäßigen Kosten verbunden wäre, so sind individuelle Systeme zu errichten oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen, die das gleiche Umweltschutzniveau gewährleisten.
(3) Kanalisationen nach Absatz 1 müssen den Anforderungen nach Anhang I Abschnitt A der Richtlinie entsprechen.
§ 4 Einleitungen von kommunalem Abwasser
(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen darf nur erteilt werden, wenn durch diese sichergestellt wird, dass die in der Tabelle 1 zum Anhang I Abschnitt B der Richtlinie genannten Anforderungen erfüllt werden. Dies gilt
1.
für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10000 Einwohnerwerten ab 31. Dezember 1998 und
2.
für gemeindliche Gebiete von 2000 bis 10000 Einwohnerwerten ab 31. Dezember 2005.
(2) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage von gemeindlichen Gebieten nach Absatz 1 Nr. 1 darf nur erteilt werden, wenn durch diese sichergestellt wird, dass die in der Tabelle 2 zum Anhang I Abschnitt B der Richtlinie genannten Anforderungen zusätzlich erfüllt werden.
(3) Vorhandene Einleitungen von Abwasser aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen sind an die in den Absätzen 1 und 2 genannten Anforderungen anzupassen:
1.
in gemeindlichen Gebieten mit mehr als 10000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 1998 und
2.
in gemeindlichen Gebieten von 2000 bis 10000 Einwohnerwerten bis zum 31. Dezember 2005.
(4) Die Anforderungen des
§ 57 des Wasserhaushaltsgesetzes
und der
Abwasserverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(5) Eine Erlaubnis für das Einleiten von in Kanalisationen eingeleitetem kommunalem Abwasser in Gewässer aus gemeindlichen Gebieten mit weniger als 2000 Einwohnerwerten darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab dem 1. Januar 2006 durch ein Verfahren oder Entsorgungssystem sichergestellt wird, dass die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen dieser und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.
(6) Die zuständige Wasserbehörde kann für einzelne kommunale Abwasserbehandlungsanlagen von Gemeinden mit mehr als 10000 Einwohnerwerten von der Pflicht zur Einhaltung der im Absatz 2 genannten Anforderungen für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in dem diese Anlagen betreffenden empfindlichen Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 vom Hundert verringert wird.
(7) Gereinigtes Abwasser soll nach Möglichkeit wiederverwendet werden. Bei der Wiederverwendung sind Belastungen der Umwelt auf ein Minimum zu begrenzen.
§ 5 Einleitungen von industriellem Abwasser
Bei der Erteilung der Genehmigung für das Einleiten von industriellem Abwasser in Kanalisationen und in kommunale Abwasserbehandlungsanlagen sind die Anforderungen nach Anhang I Abschnitt C der Richtlinie zu beachten.
§ 6 Überwachung
(1) Die Überwachung der Einleitungen und die Auswertung der Ergebnisse richten sich nach den
§§ 61
und
100 des Wasserhaushaltsgesetzes
sowie nach Anhang I Abschnitt D der Richtlinie und der
Abwasserverordnung
. Die zuständigen Wasserbehörden überprüfen die erteilten Erlaubnisse in Abständen von vier Jahren.
(2) Kommunale Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 2 000 Einwohnerwerten sind mindestens dreimal jährlich, Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 5000 Einwohnerwerten mindestens viermal jährlich und Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Kapazität von mehr als 10000 Einwohnerwerten mindestens sechsmal jährlich behördlich zu kontrollieren. Bei den darüber hinausgehenden Probenahmen kann die behördliche Kontrolle durch eine den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechende Eigenkontrolle ersetzt werden, wenn eine interne und externe analytische Qualitätssicherung durchgeführt wird und die Überwachungsergebnisse der zuständigen Wasserbehörde vorgelegt werden.
§ 7 Berichte
Die obere Wasserbehörde veröffentlicht alle zwei Jahre einen Lagebericht über die Beseitigung von kommunalem Abwasser und Klärschlamm.
§ 8 Weitergehende Anforderungen
Weitergehende öffentlich-rechtliche Anforderungen an die Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen, die insbesondere nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern gestellt werden, bleiben unberührt.
§ 9 Klärschlamm
Klärschlamm aus der Abwasserbehandlung darf nicht in Gewässer eingeleitet werden. Er soll unter Einhaltung der Vorschriften der Klärschlammverordnung verwendet oder anderenfalls nach den Vorschriften des Abfallrechtes entsorgt werden.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 15. Dezember 1997
Die Ministerin für Bau,
Landesentwicklung und Umwelt
Bärbel Kleedehn
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