ADVO
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Verordnung zur Aufgabenregelung des Alarmdienstes für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Alarmdienstverordnung - ADVO) Vom 7. November 1995

Verordnung zur Aufgabenregelung des Alarmdienstes
für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen
(Alarmdienstverordnung - ADVO)
Vom 7. November 1995
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 17 Absatz 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 440)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Aufgabenregelung des Alarmdienstes für den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigungen (Alarmdienstverordnung - ADVO) vom 7. November 199501.01.2005
Eingangsformel01.01.2005
§ 1 - Alarmdienste30.06.2016
§ 2 - Meldeweg30.06.2016
§ 3 - Inkrafttreten01.01.2005
Aufgrund des § 96 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), geändert durch Gesetz vom 2. März 1993 (GVOBl. M-V S. 178), verordnet das Ministerium für Bau, Landesentwicklung und Umwelt:

§ 1 Alarmdienste

Die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sowie die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt richten einen Alarmdienst ein, der die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Wasserbehörden auch außerhalb der Dienstzeit gewährleistet.

§ 2 Meldeweg

(1) Schadensereignisse mit wassergefährdenden Stoffen sind durch den Verursacher oder andere Beteiligte unverzüglich entweder den Wasserbehörden, der Polizei oder der Feuerwehr zu melden (
§ 20 Abs. 6 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
).
(2) Die Polizei oder die Feuerwehr unterrichten unverzüglich die Landräte und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte sowie bei der Gefährdung von Küstengewässern das jeweilige zuständige Staatliche Amt für Landwirtschaft und Umwelt.
(3) Die Wasserbehörden unterrichten sich gegenseitig, soweit erforderlich.
(4) Das Nähere regelt die oberste Wasserbehörde mit einer Verwaltungsvorschrift.

§ 3 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. März 1996 in Kraft.
Schwerin, den 7. November 1995
Der Minister für Bau, Landesentwicklung und Umwelt
Jürgen Seidel
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