AbwAG M-V
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Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V) Vom 19. Dezember 2005

Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V) Vom 19. Dezember 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 434)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesabwasserabgabengesetz - AbwAG M-V) vom 19. Dezember 200501.01.2006
Eingangsformel01.01.2006
§ 1 - (zu § 3 Abs. 3 AbwAG ) Minderung der Schadeinheiten in Nachklärteichen01.01.2006
§ 2 - (zu § 4 AbwAG ) Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides30.06.2016
§ 3 - (zu § 6 AbwAG ) Ermittlung in sonstigen Fällen30.06.2016
§ 4 - (zu § 7 Abs. 2 AbwAG ) Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser01.03.2010
§ 5 - (zu § 8 AbwAG) Abgabe bei Kleineinleitungen01.01.2006
§ 6 - (zu § 9 Abs. 2 AbwAG) Abgabepflicht30.06.2016
§ 7 - (zu § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG ) Verrechnung01.01.2006
§ 8 - (zu § 11 AbwAG ) Erklärungspflicht01.01.2006
§ 9 - Festsetzung der Abgabe01.01.2006
§ 10 - Fälligkeit, Verjährung01.01.2006
§ 11 - Anwendung von Verfahrensvorschriften30.06.2016
§ 12 - (zu § 13 AbwAG ) Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung01.01.2006
§ 13 - Zuständigkeiten01.01.2006
§ 14 - Ordnungswidrigkeiten01.01.2006
§ 15 - Übergangsvorschriften30.06.2016
§ 16 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten01.01.2006
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 (zu § 3 Abs. 3 AbwAG) Minderung der Schadeinheiten in Nachklärteichen

Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten oder gemessenen Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird. Die Reinigungsleistung des Nachklärteiches ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.

§ 2 (zu § 4 AbwAG) Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides

(1) Die Jahresschmutzwassermenge wird durch Schätzung von der zuständigen Behörde festgelegt, wenn sie nicht aufgrund konkreter Messergebnisse bestimmt werden kann. Die festzusetzenden Überwachungswerte und die Jahresschmutzwassermenge sind mindestens alle fünf Jahre einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzulegen. Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Überwachungswert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrunde gelegt.
(2) Die Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes ist von dem auf die Antragstellung folgenden Veranlagungsjahr an zu berücksichtigen.
(3) Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes müssen gemäß den Festlegungen im Bescheid durchgeführt werden. Die Proben sind im Erklärungszeitraum verteilt an unterschiedlichen Wochentagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. Die Messungen sind mindestens wöchentlich und höchstens täglich durchzuführen. Die Proben ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der behördlichen Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm eingeordnet. Wird eine geringere Abwassermenge erklärt, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Abwasserabgabengesetzes gilt entsprechend. Wird ein erklärter Wert für die Abwassermenge nicht eingehalten, ist der für die Ermittlung der Schadeinheiten im Erklärungszeitraum erforderliche Wert anteilig aus der im Bescheid festgesetzten Jahresschmutzwassermenge abzuleiten. Die Messergebnisse sind der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem Absatz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.

§ 3 (zu § 6 AbwAG) Ermittlung in sonstigen Fällen

(1) Im Fall einer Erklärung oder Schätzung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwachungswerte entsprechend der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den in der Verordnung nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes getroffenen Regelungen durch Analysen qualifizierter Stichproben überprüft.
(2) Ist eine Schätzung nach Absatz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar, kann der Schätzung auch die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder Einwohnergleichwerte zugrunde gelegt werden. Hierbei wird ein Einwohner oder Einwohnergleichwert mit einer Schadeinheit bewertet.

§ 4 (zu § 7 Abs. 2 AbwAG) Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist auf Antrag abgabefrei, soweit die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt sind und die Abwasseranlage zur Behandlung des Niederschlagswassers den Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht.
(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasserkanal ist auf Antrag abgabefrei, soweit es die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt und nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist.
(3) Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, dass sie den Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag auch für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes finden entsprechend Anwendung.
(4) Bei der Festsetzung der Abgabe ist für die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

§ 5 (zu § 8 AbwAG) Abgabe bei Kleineinleitungen

(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der nicht an die Kanalisation angeschlossenen Einwohner bleiben die Einwohner unberücksichtigt, deren Abwasser anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Kläranlage zugeführt wird.
(2) Bei der Festsetzung der Abgabe ist für die Zahl der angeschlossenen Einwohner von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

§ 6 (zu § 9 Abs. 2 AbwAG) Abgabepflicht

(1) Übernehmende Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände nach § 40 Abs. 4 und 5 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind abgabepflichtig, soweit aus verbands- oder amtseigenen Anlagen Abwasser in Gewässer eingeleitet wird.
(2) Die Gemeinden sind abgabepflichtig
1.
für das aus ihren eigenen Abwasseranlagen in Gewässer eingeleitete Abwasser,
2.
an Stelle von Einleitern, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten.
Ist die Abwasserbeseitigungspflicht gemäß § 40 Abs. 4 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf einen anderen übertragen, so kann dieser auch die Abgabepflicht anstelle der Gemeinde übernehmen, wenn dies der zuständigen Behörde erklärt wurde.
(3) Die Gemeinden haben die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu entrichtenden Abwasserabgaben bei der Erhebung von Abwassergebühren als Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes zu berücksichtigen. Nach § 10 Abs. 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnete Beträge mindern die nach § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes ansatzfähigen Kosten nicht; sie sind bei der Gebühren- und Beitragsbemessung wie Investitionszuschüsse Dritter zu behandeln. Entsprechendes gilt für übernehmende Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verbände im Fall des Absatzes 1.
(4) Die Gemeinden oder die übernehmenden Körperschaften des öffentlichen Rechts können die von ihnen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und Absatz 2 Satz 2 zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der Grundstücke umlegen, auf denen das Abwasser anfällt. Der durch die Umlegung entstehende Verwaltungsaufwand darf in den umzulegenden Gesamtaufwand einbezogen werden.

§ 7 (zu § 10 Abs. 3 bis 5 AbwAG) Verrechnung

(1) Ein Antrag auf Verrechnung ist vor Inbetriebnahme der Abwasseranlage bei der zuständigen Behörde schriftlich zu stellen. Der Abgabepflichtige kann unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes auch mit Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung einer Abwasseranlage leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er die Mittel für diese Aufwendungen verwendet und in dieser Höhe nicht selbst verrechnen wird.
(2) Die zuständige Behörde kann für die Prüfung der Antragsunterlagen die Vorlage eines Sachverständigengutachtens und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer verlangen. Ergibt die Nachprüfung, dass die Verrechnungsvoraussetzungen ganz oder teilweise nicht vorliegen, ist insoweit die Abgabe nachzuerheben.

§ 8 (zu § 11 AbwAG) Erklärungspflicht

(1) Wird die Abgabe nicht aufgrund des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides ermittelt, hat der Abgabepflichtige unbeschadet seiner Verpflichtung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes der zuständigen Behördedie für die Entscheidung erforderlichen Daten und Unterlagen vorzulegen (Abgabeerklärung).
(2) Die Abgabeerklärung ist für jedes Veranlagungsjahr spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres vorzulegen. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes bleibt unberührt.
(3) Die Erklärungen nach dem Abwasserabgabengesetz und nach diesem Gesetz sind nach den von der obersten Wasserbehörde bekannt gegebenen amtlichen Vordrucken abzugeben.

§ 9 Festsetzung der Abgabe

(1) Die Abgabe wird von Amts wegen festgesetzt.
(2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Veranlagungsjahres. Im Falle der Abgabeerklärung nach § 8 beginnt die Festsetzungsfrist mit der Vorlage der für die Entscheidung erforderlichen Daten und Unterlagen, in Fällen des § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes mit Ablauf des Jahres, in dem die Abwasseranlage in Betrieb genommen worden ist.

§ 10 Fälligkeit, Verjährung

(1) Die Abgabe ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der Abgabe verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Abgabe fällig geworden ist.

§ 11 Anwendung von Verfahrensvorschriften

(1) Soweit im Abwasserabgabengesetz oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, regelt sich das Verfahren nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz und der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern.
(2) Aus der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 BGBl. I S. 61), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178, 2181) geändert worden ist, sind die folgenden Vorschriften über
1.
den Steuerpflichtigen (§§ 34 bis 36),
2.
das Steuerschuldverhältnis (§§ 42, 44, 45 und 48),
3.
die Haftung (§§ 69 bis 71, 73 bis 75 und 77),
4.
die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163),
5.
die Säumniszuschläge (§ 240)
entsprechend anzuwenden.

§ 12 (zu § 13 AbwAG) Abzug des Verwaltungsaufwandes, Verwendung

(1) Der durch den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes entstehende Verwaltungsaufwand wird aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gedeckt. § 6 Abs. 4 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Rückflüsse aus Zuwendungen, die aus dem Aufkommen der Abwasserabgabe gewährt wurden, unterliegen der Zweckbindung des § 13 des Abwasserabgabengesetzes.

§ 13 Zuständigkeiten

(1) Für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes sind zuständig
1.
das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern bei Einleitungen in Gewässer erster Ordnung mit Ausnahme der Kleineinleitungen,
2.
im Übrigen die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte.
Die Landräte und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr.
(2) Beabsichtigt ein Abgabepflichtiger seine geschuldete Abgabe nach § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes bei mehreren Festsetzungsbehörden zu verrechnen, ist der Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes beim zuständigen Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern einzureichen.

§ 14 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 die für die Ermittlung oder Schätzung der Abgabe erforderlichen Daten und Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 2500 Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind nach dem Abwasserabgabengesetz und nach diesem Gesetz die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie Mecklenburg-Vorpommern. Die Landräte und Oberbürgermeister nehmen die Aufgaben nach Satz 1 im übertragenen Wirkungskreis wahr. Die Geldbußen fließen den nach Satz 1 zuständigen Verwaltungsbehörden zu.

§ 15 Übergangsvorschriften

Die Ergebnisse der bisher von den Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt für Einleitungen in Gewässer zweiter Ordnung und in das Grundwasser durchgeführten Probeentnahmen und Abwasseruntersuchungen zur Überwachung der Einhaltung des die Einleitung zulassenden Bescheides im Sinne des § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes und zur Überwachung nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes sind für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes heranzuziehen.

§ 16 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 23. März 1993 (GVOBl. M-V S. 243), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 6 des Gesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 91), außer Kraft.
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