HwKBeitrEinzVO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren der Handwerkskammern (HwKBeitrEinzVO M-V) Vom 28. Juni 2016

Verordnung über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und
Gebühren der Handwerkskammern
(HwKBeitrEinzVO M-V)
Vom 28. Juni 2016
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
[Red. Anm.: Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft, bleibt aber noch dargestellt bis zur Verkündung der neuen HwKBeitrEinzVO M-V im 1. Quartal 2020, die dann rückwirkend ab 1.1.2010 geltenden soll.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren der Handwerkskammern (HwKBeitrEinzVO M-V) vom 28. Juni 201621.07.2016
Eingangsformel21.07.2016
§ 121.07.2016
§ 221.07.2016
§ 321.07.2016
§ 421.07.2016
§ 521.07.2016
Aufgrund des § 113 Absatz 3 Satz 3, Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 1 und § 2 Nummer 2 und 3 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung
vom 6. April 2005 (GVOBl. M-V S. 141), geändert durch Verordnung vom 6. August 2007 (GVOBl. M-V S. 280), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus auf Antrag der Handwerkskammern Schwerin und Ostmecklenburg-Vorpommern:

§ 1

In dem Bezirk der Handwerkskammer Schwerin wird eine alternative Vollstreckungsvariante zum Zwecke der Einziehung und Beitreibung von Beiträgen und Gebühren nach der Handwerksordnung in einem begrenzten Zeitraum erprobt.

§ 2

Von der Handwerkskammer Schwerin werden die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach
§ 90 Absatz 3 abweichend von
§ 113 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung
in eigener Zuständigkeit eingezogen.

§ 3

Die Handwerkskammer Schwerin kann
1.
die Beiträge der Inhaber von Betrieben eines Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes oder der Mitglieder der Handwerkskammer nach
§ 90 Absatz 3 der Handwerksordnung abweichend von
§ 113 Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung
und
2.
die Gebühren für die Amtshandlungen und für die Inanspruchnahme besonderer Einrichtungen oder Tätigkeiten abweichend von
§ 113 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung
auch durch die Landeszentralkasse nach den Vorschriften des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes beitreiben lassen.

§ 4

Die Handwerkskammer Schwerin wird dem Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus spätestens bis zum 31. Oktober 2018 einen Bericht zu den Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung vorlegen. Dieser enthält insbesondere die Anzahl der beauftragten Vollstreckungshilfeersuchen sowie die Höhe des Vollstreckungsbetrages und den tatsächlichen Zahlungseingang aus der Vollstreckung.

§ 5

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Schwerin, den 28. Juni 2016
Der Minister für Wirtschaft,
Bau und Tourismus Harry Glawe
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