Zust LVO HwO M-V
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung (Zust LVO HwO M-V) Vom 6. April 2005

Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung (Zust LVO HwO M-V) Vom 6. April 2005
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2016 (GVOBl. M-V S. 529)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung (Zust LVO HwO M-V) vom 6. April 200521.04.2005
Eingangsformel21.04.2005
§ 121.07.2016
§ 221.07.2016
§ 321.07.2016
§ 421.07.2016
Aufgrund des § 8 Abs. 1 Satz 4, des § 47 Abs. 1 Satz 6, des § 113 Abs. 3 Satz 4 auch in Verbindung mit Abs. 4 Satz 2, des § 116 Satz 2 und des § 124b Satz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die zuletzt durch Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung; aufgrund des § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung vom 12. März 1991 (GVOBl. M-V S. 77) verordnet das Wirtschaftsministerium im Benehmen mit dem Innenministerium:

§ 1

Das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus ist fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der Handwerksordnung.

§ 2

Die Befugnis der Landesregierung,
1.
nach § 47 Abs. 1 Satz 5 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Satz 3 an Stelle der obersten Landesbehörde die höhere Verwaltungsbehörde in besonderen Fällen die Errichtung eines Meisterprüfungsausschusses für mehrere Handwerkskammerbezirke anordnen kann,
2.
nach § 113 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Beitragseinziehung und Beitragsbeitreibung zuzulassen,
3.
nach § 113 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung auf Antrag der Handwerkskammer eine andere Form der Gebührenbeitreibung zuzulassen,
4.
nach § 116 Satz 1 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend von § 104 Abs. 3 und § 108 Abs. 6 der Handwerksordnung zu bestimmen,
5.
nach § 8 Absatz 3 Satz 4, § 7a Absatz 2 und § 7b Absatz 2 Satz 2 der Handwerksordnung durch Rechtsverordnung die zuständigen Behörden abweichend zu bestimmen,
wird auf das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus übertragen.

§ 3

Die Zuständigkeit:
1.
für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes nach § 7a Abs. 2 der Handwerksordnung,
2.
für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen in den Fällen der Nummern 12 und 33 bis 37 der Anlage A der Handwerksordnung nach § 7b Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung,
3.
für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 8 Abs. 3 Satz 1 der Handwerksordnung,
4.
für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Handwerksordnung für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig werden wollen,
5.
für die Gestattung der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung in einem zulassungspflichtigen Handwerk nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Handwerksordnung in Verbindung mit §§ 8 bis 10 EU/EWR-Handwerk-Verordnung für Staatsangehörige eines der in Nummer 4 genannten Staaten, die im Inland keine gewerbliche Niederlassung unterhalten,
wird auf die Handwerkskammer Schwerin und die Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern für ihren jeweiligen Bezirk übertragen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Handwerksordnung vom 26. März 1993 (GVOBl. M-V S. 214) außer Kraft.
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