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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über das Nationale Naturmonument „Ivenacker Eichen“ Vom 13. Juli 2016

Verordnung über das Nationale Naturmonument „Ivenacker Eichen“
Vom 13. Juli 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Nationale Naturmonument „Ivenacker Eichen“ vom 13. Juli 201601.08.2016
Eingangsformel01.08.2016
§ 1 - Erklärung zum Nationalen Naturmonument01.08.2016
§ 2 - Geltungsbereich01.08.2016
§ 3 - Schutzgründe, Schutzzweck und Erhaltungsziele01.08.2016
§ 4 - Pflege- und Entwicklungsziele01.08.2016
§ 5 - Verbote01.08.2016
§ 6 - Zulässige Maßnahmen01.08.2016
§ 7 - Ausnahmen01.08.2016
§ 8 - Ordnungswidrigkeiten01.08.2016
§ 9 - Verhältnis zu anderen Vorschriften01.08.2016
§ 10 - Inkrafttreten01.08.2016
Anlage01.08.2016
Aufgrund des § 2 Nummer 4
und § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 5 sowie
§ 24 Absatz 4 und § 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Benehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur:

§ 1 Erklärung zum Nationalen Naturmonument

(1) Der nordöstlich der Reuterstadt Stavenhagen in der Gemeinde Ivenack im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte gelegene Ausschnitt einer Waldlandschaft mit den in ihr befindlichen Uralteichen wird in den in
§ 2 Absatz 2 bezeichneten Grenzen zum Nationalen Naturmonument mit der Bezeichnung „Ivenacker Eichen“ erklärt.
(2) Das gesamte Nationale Naturmonument ist Teil des mit der
Schutzwaldverordnung Ivenacker Hudewald
vom 8. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 171) festgesetzten Schutzwaldes.
(3) Das Nationale Naturmonument ist zugleich Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Ivenacker Tiergarten, Stavenhagener Stadtholz und Umgebung“ (DE 2243-302)
*
.
Fußnoten
*)
Die Erklärung zum Nationalen Naturmonument dient auch der Umsetzung der
Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Nationale Naturmonument umfasst eine Waldfläche von etwa 75 Hektar.
(2) Die maßgeblichen Grenzen des Nationalen Naturmonuments werden in einer Abgrenzungskarte im Maßstab 1 : 10 000 durch eine einseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Die Karte ist als
Anlage Bestandteil dieser Verordnung.

§ 3 Schutzgründe, Schutzzweck und Erhaltungsziele

(1) Die „1000-jährigen Eichen von Ivenack“ haben ein geschätztes Alter von 600 bis 1 000 Jahren und werden daher als Uralteichen bezeichnet. Sie gehören zu den ältesten Bäumen Deutschlands und besitzen eine besondere Symbolkraft für Nachhaltigkeit im Umgang des Menschen mit der Natur. Die mächtigste der alten Eichen gilt als volumenreichste Eiche in Europa. Die Uralteichen bilden gemeinsam mit einer Vielzahl von jüngeren Starkeichen ein Ensemble, das in seiner Gesamtheit die besondere Bedeutung des Gebietes begründet. Der Wald als Natur- und Kulturraum ist ein Zeitarchiv für die generationenübergreifende Auseinandersetzung des Menschen mit seiner natürlichen Umwelt, für ökologischen Reichtum, sozialen und wirtschaftlichen Wandel sowie kulturelles und religiöses Wirken des Menschen. Diese Dimensionen der Nachhaltigkeit finden im Ivenacker Hudewald ihren besonderen Ausdruck. Die Baumart Eiche ist hierbei Sinnbild für Stetigkeit, ihr Holz für Dauerhaftigkeit. Eichenholz prägt in Fachwerkbauten die Bilder historischer Stadtkerne und findet als Rohstoff maßgeblichen Eingang in die Wirtschaftsgeschichte. Darstellungen der Eichen von Ivenack in Geschichten, Sagen und Gedichten sind Bestandteil der regionalen, nationalen und europäischen Kultur. Die ältesten Eichen sind hierbei Zeugnis einer besonderen spirituellen Ausstrahlungskraft. Die Nutzungsgeschichte dieses Waldes als Hudewald und später als Wildgatter führte zu einem Waldbild, das über viele Jahrhunderte in Europa landschaftsprägend war und noch in Resten vorhanden ist. Einzigartig ist, dass in Ivenack die Waldweide über Jahrhunderte nahezu durchgehend betrieben worden ist.
(2) Das Nationale Naturmonument ist ein Schutzgebiet mit herausragender gesamtstaatlicher Bedeutung. Die das Gebiet prägende Kulturlandschaft weist kulturhistorische und wissenschaftliche Schutzmerkmale von nationaler Bedeutung auf. Schützenswert sind darüber hinaus die Seltenheit und Schönheit dieses Gebietes sowie seine Eigenart. Insbesondere dient das Nationale Naturmonument folgenden Schutzzwecken und Erhaltungszielen:
1.
Erhaltung der Uralteichen, auch als Lebensraum für Tiere und andere Pflanzen,
2.
Erhaltung und Entwicklung der Eigenart des Naturensembles in seinen historischen Strukturen als Hudewald, seines Erlebnis- und Bildungswertes sowie seiner kulturellen und ökologischen Bedeutung und
3.
Ermöglichung einer der nationalen Bedeutung entsprechenden Erlebbarkeit der kulturhistorischen sowie waldökologischen Besonderheiten, soweit dies mit dem Schutzzweck und den Erhaltungszielen der Nummern 1 und 2 vereinbar ist.
(3) Erhaltungsziel des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1 Absatz 3 ist es außerdem, durch Erhaltung oder Wiederherstellung der maßgeblichen Gebietsbestandteile dazu beizutragen, dass insgesamt ein günstiger Erhaltungszustand der Lebensraumtypen „Hainsimsen-Buchenwald (9110)“ und „Waldmeister-Buchenwald (9130)“ sowie der Arten Eremit, Fischotter und Bauchige Windelschnecke erreicht wird.

§ 4 Pflege- und Entwicklungsziele

Im Nationalen Naturmonument sind
1.
alle Maßnahmen so durchzuführen, dass die Uralteichen erhalten werden und deren Erlebniswert gesichert wird,
2.
die Starkeichen zu erhalten und so zu pflegen und zu entwickeln, dass der Hudewaldcharakter auch von zukünftigen Baumgenerationen ausgebildet wird,
3.
durch geeignete Tierhaltung die historischen Waldnutzungsformen zu erhalten; hierbei können bestehende Nutzungsformen unter Berücksichtigung der Eigenart des Gebietes und des Schutzes alter Eichen erweitert und ergänzt werden, und
4.
in diesem Rahmen die Umweltbildung und die Erlebbarkeit des Gebietes zu gewährleisten.

§ 5 Verbote

Im Gebiet sind alle Handlungen verboten, die das Nationale Naturmonument nachhaltig stören oder zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung desselben oder seiner Bestandteile führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
Eichen und Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 100 Zentimetern zu beseitigen oder zu schädigen,
2.
Totholz zu entnehmen,
3.
künstlich Nadelbaumarten einzubringen,
4.
Wege zu verlassen oder Absperrungen zu übertreten und
5.
Pflanzenschutzmittel einzusetzen.

§ 6 Zulässige Maßnahmen

(1) Unberührt von den Verboten des
§ 5 bleiben alle Maßnahmen, die dem Erreichen des Schutzzwecks dienen. Dazu zählen insbesondere
1.
Maßnahmen zur Pflege und Entwicklung des Hudewaldes,
2.
notwendige Erhaltungsmaßnahmen an den Uralteichen sowie an Eichen und Buchen mit einem Brusthöhendurchmesser von mehr als 100 Zentimetern,
3.
Forschungsmaßnahmen oder solche Maßnahmen, die mit diesen in unmittelbarem Zusammenhang stehen,
4.
Maßnahmen zur Besucherlenkung, Öffentlichkeitsarbeit und Waldpädagogik,
5.
Maßnahmen zum Erhalt forstlicher Genressourcen,
6.
Waldbrandbekämpfungs- und -schutzmaßnahmen,
7.
die Waldweide von Wild- und Haustieren sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen einschließlich der veterinärhygienischen Erfordernisse,
8.
eine Einfriedung des Gebietes.
(2) Maßnahmen zum Zweck der Verkehrssicherung sind auf das notwendige Minimum zu beschränken. Die Besucherlenkung hat so zu erfolgen, dass die Eingriffe im Zusammenhang mit der Verkehrssicherung den Anforderungen der
Richtlinie 92/43/EWG nicht zuwiderlaufen.

§ 7 Ausnahmen

Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen und nicht den Schutzzweck beeinträchtigen.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.

§ 8 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer im Nationalen Naturmonument vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 5 Satz 2 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 6 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme nach
§ 7 oder eine Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
.

§ 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften

(1) Die Verordnung geht anderen landesrechtlichen Rechtsvorschriften zum Schutz von bestimmten Teilen von Natur und Landschaft vor. Soweit Rechtsvorschriften strengere Schutzanforderungen enthalten, bleiben diese unberührt. Die Vorschriften des
Naturschutzausführungsgesetzes bleiben unberührt.
(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung, soweit die
Schutzwaldverordnung „Ivenacker Hudewald“
gleiche oder strengere Schutzanforderungen stellt.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Schwerin, den 13. Juli 2016
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage

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