Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Mirow (Wasserschutzgebietsverordnung Mirow - WSGVO Mirow) Vom 9. August 2016
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Mirow
(Wasserschutzgebietsverordnung Mirow - WSGVO Mirow)
Vom 9. August 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für die Wasserfassung Mirow (Wasserschutzgebietsverordnung Mirow - WSGVO Mirow) vom 9. August 2016 | 24.09.2016 |
Eingangsformel | 24.09.2016 |
§ 1 - Erklärung zum Wasserschutzgebiet | 24.09.2016 |
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 24.09.2016 |
§ 3 - Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen | 24.09.2016 |
§ 4 - Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen | 24.09.2016 |
§ 5 - Duldungspflichten | 24.09.2016 |
§ 6 - Ordnungswidrigkeiten | 24.09.2016 |
§ 7 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 24.09.2016 |
Anlage 1 | 24.09.2016 |
Anlage 2 - Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen | 24.09.2016 |
Aufgrund des
§ 51 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 2
sowie
§ 52 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 432) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Wasserschutzgebiet
Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage Mirow zu Gunsten des Trägers der Wasserversorgung (Begünstigter), derzeit der Wasserzweckverband Strelitz, das in
§ 2
näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Das Wasserschutzgebiet besteht aus
Zone I | Fassungsbereiche, |
Zone II | engere Schutzzone, |
Zone III | weitere Schutzzone. |
(2) Die Grenzen des Wasserschutzgebietes sowie der einzelnen Schutzzonen sind in der als
Anlage 1
veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1 : 20 000 dargestellt, die Bestandteil der Verordnung ist. Die Schutzzonen sind weiterhin in der nicht veröffentlichten topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000, in der nicht veröffentlichten Liegenschaftsübersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 sowie in der nicht veröffentlichten Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000, die aus 27 Blättern besteht, dargestellt. Für die genaue Grenzziehung der Schutzzonen ist die Darstellung in der Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1 000 maßgebend. Die Karten nach den Sätzen 2 und 3 sind gleichfalls Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten sind bei dem
1. | Amt Mecklenburgische Kleinseenplatte - Der Amtsvorsteher - Rudolf-Breitscheid-Straße 24 17252 Mirow, |
2. | Landkreis Mecklenburgische Seenplatte - Der Landrat - Untere Wasserbehörde Zum Amtsbrink 2 17192 Waren (Müritz), |
3. | Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburgische Seenplatte Neustrelitzer Straße 120 17033 Neubrandenburg |
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen nicht.
(4) Vom Begünstigten sind die Fassungsbereiche durch eine Umzäunung gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Die engere Schutzzone sowie die weitere Schutzzone sind, soweit erforderlich, in der Natur durch Hinweisschilder mit der Aufschrift „Wasserschutzgebiet“ kenntlich zu machen.
§ 3 Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen
(1) Verbotene oder nur beschränkt zulässige Handlungen in den Zonen I bis III ergeben sich aus der
Anlage 2
, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die Verbote der
Anlage 2
Nummer 3.7, 5.3, 6.1 und 7 gelten nicht für Handlungen im Rahmen der Wassergewinnung und -ableitung des Begünstigten.
(3) Das Verbot der
Anlage 2
Nummer 7 gilt nicht für Handlungen von Beauftragten der Behörden zur Erfüllung dienstlicher Aufgaben.
§ 4 Bestehende Bauwerke, Anlagen, sonstige Einrichtungen und Handlungen
(1) Die Verbote und Nutzungsbeschränkungen des
§ 3
gelten nicht für das Errichten und Betreiben von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie Handlungen, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig zugelassen, errichtet, betrieben oder vorgenommen wurden. Dies gilt nur, wenn die Errichtung, der Betrieb oder die Handlung innerhalb der Grenzen der Zulassung erfolgt.
(2) Soweit es zur Gewährleistung des Schutzziels erforderlich ist, kann die untere Wasserbehörde die Beseitigung oder Änderung von Bauwerken, Anlagen und sonstigen Einrichtungen sowie die Unterlassung von Handlungen anordnen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung nach Absatz 1 bestehen oder vorgenommen werden und die unter die Verbote und Beschränkungen nach
§ 3
fallen.
(3) Für Anordnungen nach Absatz 2 ist nach
§ 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes
in Verbindung mit
§ 19 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Entschädigung oder Ausgleich zu leisten. Eine Entschädigungspflicht besteht nicht, wenn die Anordnung auch ohne Festsetzung des Wasserschutzgebietes durchzuführen oder zu dulden ist.
§ 5 Duldungspflichten
(1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb des Wasserschutzgebietes haben die Maßnahmen der unteren Wasserbehörde oder deren Beauftragten zu dulden und insbesondere zuzulassen, dass
1.
der Zustand und die Nutzung des Wasserschutzgebietes überwacht und in diesem Rahmen Maßnahmen zur Beobachtung der Gewässer und des Bodens getroffen werden,
2.
bestehende Bauwerke, Anlagen oder sonstige Einrichtungen auf ihre Rechtmäßigkeit oder daraufhin überprüft werden, ob die Verbote und Nutzungsbeschränkungen sowie getroffene Anordnungen und erteilte Auflagen beachtet und eingehalten werden,
3.
Proben von den zum Einsatz bestimmten Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie Boden-, Vegetations- und Wasserproben genommen werden,
4.
Zäune, Hinweis-, Warn-, Gebots- und Verbotszeichen aufgestellt, unterhalten oder beseitigt werden.
(2) Gleiches gilt, wenn Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 im Rahmen der Selbstüberwachung durch den Begünstigten wahrgenommen werden.
§ 6 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des
§ 103 Absatz 1 Nummer 7a des Wasserhaushaltsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach
§ 3
verbotene Handlung vornimmt, für die keine Befreiung nach
§ 52 Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes
erteilt worden ist, oder einer Anordnung aufgrund des
§ 4
Absatz 2 nicht oder nur teilweise nachkommt.
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt der Beschluss des Kreistages Neustrelitz Nummer 20./2/89 vom 6. September 1989 zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes Mirow, WF I außer Kraft.
Schwerin, den 9. August 2016
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
(zu
§ 2
Absatz 2)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen
Anlage 2
(zu
§ 3
Absatz 1)
Katalog der Verbote und Nutzungsbeschränkungen in den Schutzzonen
Es sind
im Fassungs- bereich | in der engeren Schutzzone | in der weiteren Schutzzone | |
entspricht Zone | I | II | III |
1 bei landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und g ärtnerischen Nutzungen | |||
1.1 Anwendung von flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern (u. a. Gülle, Jauche, Gärsubstrate, Silagesickersaft, Schlempe) und Geflügelkot sowie flüssigen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln (u. a. Gärsubstrate, Schlempe aus gewerblichen Anlagen) gemäß DüMV 1 sowie Gärresten aus Biogasanlagen | verboten | erlaubt je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV 2 verboten auf Dauergrünland vom 15. Oktober bis 15. Februar verboten auf Ackerland vom 1. Oktober bis 15. Februar verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf wassererosionsgefährdeten Grünlandflächen ohne ausreichende Bestandsentwicklung verboten auf Brachland oder stillgelegten Flächen verboten auf wassergesättigten Flächen | |
1.2 Anwendung von festen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie festen organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt je Schlag bis in Höhe des Nährstoffbedarfs der angebauten Fruchtart, jedoch nur bis zu einer maximalen Gesamthöhe von 170 kg/ha und Jahr N je Schlag entsprechend den Vorgaben der DüV verboten auf wassererosionsgefährdeten Flächen ohne unverzügliche Einarbeitung verboten auf wassergesättigten Flächen | |
1.3 Anwendung von flüssigen und festen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln, die der BioAbfV 3 oder der AbfKlärV 4 unterliegen | verboten | ||
1.4 Anwendung von mineralischen N-, P-, K- und Kalkdüngemitteln (Handelsdüngemitteln) | verboten | erlaubt entsprechend den Vorgaben der DüV erlaubt im Falle der Ausbringung von mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, wenn die Ermittlung des Düngebedarfs auf der Grundlage von N min -Untersuchungen oder der Berechnung mit in M-V anerkannten Düngungsprogrammen erfolgt | |
1.5 Anbau von Mais | verboten | erlaubt bei Ernte vor dem 15. Oktober und unverzüglichem Anbau einer Zwischenfrucht bei einer nachfolgenden Sommerung oder unverzüglichem Anbau einer Winterung | |
1.6 Errichtung oder Erweiterung befestigter Dungstätten | verboten | erlaubt , wenn sie den Vorgaben der VAwS 5 und der VVJGSA 6 entsprechen | |
1.7 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von festen und flüssigen stickstoffhaltigen Wirtschaftsdüngern sowie organischen und organisch-mineralischen stickstoffhaltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln | verboten | erlaubt , wenn sie den Vorgaben der VAwS und der VVJGSA entsprechen | |
1.8 Bereitstellung von stickstoff- und phosphorhaltigen Wirtschaftsdüngern, Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen | verboten | erlaubt für feste Wirtschaftsdüngemittel unter Beachtung der Fachinformation der LMS Agrarberatung als zuständige Stelle für Landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung (LFB) „Bereitstellung von Festmist, festen Gärresten und Geflügelkot zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen“ - bei schwer wasserdurchlässigen Böden (stark lehmiger Sand - Ton) oder - mit Unterflursicherung gegen Nährstoffaustrag (z. B. Folie, Strohmatte) und mit Abdeckung bis maximal sechs Monate - technologische Bereitstellung von Festmist und festen Gärresten (aus Biogasanlagen) am Feldrand zur Ausbringung bis zu 14 Tagen, mit Abdeckung höchstens 28 Tage | |
1.9 Errichtung oder Erweiterung ortsfester Anlagen zur Gärfutterbereitung | verboten | erlaubt für Gärfutteraufbereitungsanlagen mit Silagesickersaftbehältern, die entsprechend der VVJGSA errichtet werden | |
1.10 Errichtung, Betrieb und Erweiterung von Biogasanlagen | verboten | ||
1.11 Gärfutterbereitung in ortsveränderlichen Anlagen | verboten | erlaubt für Gärfutterbereitung in ordnungsgemäß verschlossenen Ballen- und Schlauchsilagebehältern bei Lagerung - auf unbefestigten Flächen bis zu einem Jahr - auf befestigten abflusslosen Flächen bis zu zwei Jahren | erlaubt für die in der Zone II zulässigen Handlungen erlaubt für Gärfutteraufbereitung von Anwelksilagen mit wasserdichter Bodenabdeckung und versickerungslosem Auffangen von Silagesickersaft mit Zustimmung der unteren Wasserbehörde und Lagerung bis zu einem Jahr |
1.12 Errichtung, Betrieb oder Erweiterung von Stallungen für Tierbestände | verboten | erlaubt , wenn die ordnungsgemäße Verwertung der anfallenden Nährstoffe entsprechend den Nummern 1.1 und 1.2 in der Schutzzone gewährleistet oder eine anderweitige Verwertung außerhalb der Schutzzone gesichert ist | |
1.13 Freilandtierhaltung gemäß Nummer 8.1 | verboten | erlaubt , wenn die Nährstoffeinträge über die tierischen Ausscheidungen der Freilandtierhaltung den Nährstoffentzug entsprechend DüV (Bilanzwert) unterschreiten | |
1.14 Beweidung und Geflügelausläufe | verboten | erlaubt , wenn aufgrund des Viehbesatzes keine großflächige Zerstörung der Grasnarbe gemäß Nummer 8.2 auftritt | |
1.15 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln | verboten | erlaubt , wenn die Vorschriften des Pflanzenschutzrechtes und die Gebrauchsanleitungen für Wasserschutz eingehalten werden | |
1.16 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln aus Luftfahrzeugen | verboten | erlaubt , wenn eine Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF 7 in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde erteilt wurde | |
1.17 Beregnung landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzter Flächen | verboten | erlaubt ist die Gabe von Beregnungswasser bis zu einer Grenze von 80 % der nutzbaren Feldkapazität bei Nachweis der Nutzung einer Beratung oder Anwendung eines Berechnungsprogrammes zur Festlegung der Beregnungsmenge | |
1.18 Errichtung oder Erweiterung von Gartenbaubetrieben | verboten | erlaubt , wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | |
1.19 Errichtung oder Erweiterung von Kleingartenanlagen | verboten | ||
1.20 Neuanlage oder Erweiterung von Baumschulen, forstlichen Pflanzgärten, Hopfen-, Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenanbau | verboten | erlaubt , wenn die gute fachliche Praxis entsprechend den Vorgaben des Dünge- und Pflanzenschutzrechtes umgesetzt wird | |
1.21 Errichtung oder Änderung landwirtschaftlicher Dränageanlagen | verboten | verboten , ausgenommen Unterhaltungs- und Renaturierungsmaßnahmen | |
1.22 Umbruch von Dauergrünland gemäß Nummer 8.3 | verboten | ||
1.23 wendende Bodenbearbeitung gemäß Nummer 8.4 | verboten | verboten , es sei denn, auftretende phytosanitäre Probleme, festgestellte Bodenschadverdichtungen oder andere Anbaubedingungen machen dies erforderlich und aktuelle Standort- und Witterungsbedingungen lassen dies zu | |
2 bei Umgang mit wassergef ährdenden Stoffen | |||
2.1 Errichtung oder Erweiterung von Rohrleitungsanlagen für wassergefährdende Stoffe gemäß RohrFLtgV 8 | verboten | ||
2.2 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln oder Verwenden von wassergefährdenden Stoffen gemäß § 62 WHG 9 | verboten | verboten , ausgenommen unterirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A und B sowie oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufen A, B und C, die entsprechend den Vorgaben der VAwS errichtet werden | |
2.3 Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe gemäß § 62 WHG und von Pflanzenschutzmitteln | verboten | verboten außerhalb von Anlagen nach Nummer 2.2 verboten , ausgenommen das notwendige Befüllen von Pflanzenschutzmittel-Spritzen am Feldrand an geeigneter Stelle | |
2.4 Bau und Betrieb unterirdischer Stromleitungen mit flüssigen wassergefährdenden Kühl- und Isoliermitteln | verboten | ||
2.5 Abfall im Sinne der abfallrechtlichen Vorschriften und bergbauliche Rückstände zu behandeln, zu lagern oder abzulagern sowie Anlagen zur Ablagerung, Behandlung und zum Umschlag von Abfällen zu errichten und zu betreiben | verboten | verboten, ausgenommen die Kompostierung aus dem Haushalt stammender Bioabfälle zur Verwertung im eigenen Haushalt | verboten , ausgenommen die in der Zone II zulässige Kompostierung und die vorübergehende Lagerung in dichten Behältern |
2.6 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden radioaktiven Materials | verboten | verboten , ausgenommen sind Anlagen im medizinischen Bereich und in der Prüf-, Mess- und Regeltechnik | |
2.7 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Freilandflächen ohne landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche oder erwerbsgärtnerische Nutzung sowie zur Unterhaltung von Verkehrswegen | verboten | verboten , ausgenommen mit Ausnahmegenehmigung durch den Pflanzenschutzdienst des LALLF in Abstimmung mit der zuständigen Wasserbehörde | |
2.8 Anwendung von Auftausalzen auf Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten , ausgenommen auf Bundesautobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen verboten , ausgenommen für die anderen öffentlichen Straßen bei Extremwetterlagen wie z. B. Eisregen, sofern keine abstumpfenden Mittel eingesetzt werden können | |
3 bei Abwasserbeseitigung und Abwasseranlagen | |||
3.1 Errichtung oder Erweiterung von Abwasserbehandlungsanlagen | verboten | verboten , ausgenommen die Sanierung bestehender Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes | verboten , ausgenommen die Sanierung bestehender und die Errichtung ordnungsgemäßer Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne des Gewässerschutzes |
3.2 Errichtung oder Erweiterung von Regen- und Mischwasserentlastungsbauwerken | verboten | verboten , ausgenommen Anlagen, die nach Bedarf, mindestens jedoch alle fünf Jahre, durch Inspektion auf Schäden überprüft werden | |
3.3 Errichtung oder Erweiterung von Trockenaborten und Abwassersammelgruben | verboten | verboten , ausgenommen mit dichten Behältern und für häusliches und vergleichbares Abwasser | |
3.4 Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zum Durchleiten oder Ableiten von Abwasser | verboten | verboten , ausgenommen Entwässerungsanlagen, die entsprechend den Anforderungen des DWA-A A 142 10 errichtet und betrieben werden | |
3.5 Ausbringen von Abwasser und von unbehandeltem Inhalt von Trockenaborten | verboten | ||
3.6 Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 WHG sowie Errichtung oder Erweiterung von Anlagen zur Versickerung oder Verrieselung von Schmutzwasser | verboten | verboten , ausgenommen biologisch behandeltes Abwasser aus bestehenden Kleinkläranlagen großflächig über Sickergraben/Sickermulde nach DIN 4261/5 11 | |
3.7 Versickerung oder Verrieselung von Niederschlagswasser gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WHG | verboten | verboten , ausgenommen das von Dachflächen abfließende Niederschlagswasser verboten für Metalldächer und Dachentwässerungen aus Metall sowie für teerhaltige Pappdächer | verboten , ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser großflächig über die belebte Bodenzone |
3.8 Einleiten von Schmutzwasser in Oberflächengewässer | verboten | verboten , sofern das Gewässer anschließend die Schutzzone II durchfließt | |
4 bei Verkehrswegebau, Plätzen mit besonderer Zweckbestimmung | |||
4.1 Errichtung oder Erweiterung von Straßen, Wegen und sonstigen Verkehrsflächen | verboten | verboten , ausgenommen unbefestigte Feld- und Waldwege, beschränkt öffentliche Wege, Eigentümerwege und Privatwege bei breitflächigem Versickern des abfließenden Wassers | erlaubt , wenn die RiStWag 12 beachtet werden; ansonsten verboten wie in Zone II |
4.2 Errichtung oder Erweiterung von Eisenbahnanlagen | verboten | verboten bei Rangier- und Güterbahnhöfen | |
4.3 Verwertung von auslaug- oder auswaschbaren Materialien (z. B. Boden, Schlacke, pechhaltiger Straßenaufbruch u. Ä.) zum Straßen-, Wege-, Eisenbahn- und Wasserbau, für andere technische Bauwerke sowie Verfüllungen und zum Errichten von Lärmschutzwällen | verboten | ||
4.4 Einrichtung oder Erweiterung von Badestellen, Freibädern und Zeltplätzen; Camping aller Art | verboten | verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung | |
4.5 Errichtung oder Erweiterung von Sportanlagen | verboten | verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung verboten für Tontaubenschieß- und Golfanlagen | |
4.6 Durchführung von Sportveranstaltungen | verboten | verboten für Großveranstaltungen außerhalb von Sportanlagen verboten für Motorsport | |
4.7 Errichtung oder Erweiterung von Friedhöfen | verboten | ||
4.8 Errichtung oder Erweiterung von Flugplätzen einschließlich Sicherheitsflächen, Notabwurfplätzen, militärischen Anlagen und Übungsplätzen | verboten | ||
4.9 Durchführung militärischer Übungen | verboten | verboten , ausgenommen das Durchfahren auf klassifizierten Straßen | |
4.10 Errichtung oder Erweiterung von Baustelleneinrichtungen und Baustofflagern | verboten | erlaubt unter Beachtung der Nummern 2.1 bis 2.3 | |
5 Bergbau und sonstige Bodeneingriffe | |||
5.1 Bergbau einschließlich Bohrlochbergbau (z. B. Erdöl-, Erdgas- und Solegewinnung) | verboten | ||
5.2 Veränderungen und Aufschlüsse der Erdoberfläche, selbst wenn Grundwasser nicht aufgedeckt wird, insbesondere Kies-, Sand- und Tongruben, Steinbrüche, Übertagebergbaue und Torfstiche, sowie Wiederverfüllung von Erdaufschlüssen | verboten | verboten , ausgenommen Bodenbearbeitung im Rahmen der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung verboten , ausgenommen die Verlegung von Ver- und Entsorgungsleitungen und die vorübergehende Herstellung von Baugruben | |
5.3 Durchführung von Bohrungen | verboten | verboten, ausgenommen das Erneuern von Brunnen für Entnahmen mit wasserrechtlicher Erlaubnis oder Bewilligung und der Messstellenbau zu Überwachungszwecken sowie Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren fürs Grundwasser unter Beachtung der Sicherheitsvorkehrungen zum Grundwasserschutz | verboten, ausgenommen die in der Zone II zulässigen Handlungen verboten, ausgenommen Baugrunduntersuchungen und Grundwassermessstellen zu Überwachungszwecken verboten für andere Bohrungen inklusive Tiefenbohrungen (mit oder ohne Grundwasserentnahme) ohne Ausnahmegenehmigung |
5.4 Errichtung und Betrieb von Erdwärmesonden | verboten | verboten, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt | |
5.5 Errichtung und Betrieb von Erdwärmekollektoren | verboten | verboten, wenn keine Ausnahmegenehmigung vorliegt | |
5.6 Sprengungen | verboten | verboten , sofern Grundwasser angeschnitten wird | |
5.7 CO 2 -Speicherung und Fracking | verboten | ||
6 bei baulichen Anlagen allgemein | |||
6.1 Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 LBauO 13 oder wesentliche Änderung deren Nutzung | verboten | verboten , ausgenommen Einrichtungen mit ordnungsgemäßer Abwasserentsorgung und Einrichtungen, die einer solchen nicht bedürfen | |
6.2 Ausweisung neuer Baugebiete im Rahmen der Bauleitplanung | verboten | erlaubt, ausgenommen Industrie und produzierendes Gewerbe | |
7 Betreten | |||
Betreten | verboten | erlaubt |
8
Begriffsbestimmungen
8.1
Freilandtierhaltung liegt vor, wenn sich die Tiere über längere Zeiträume (ganzjährig oder saisonal) ganztägig im Freien aufhalten.
8.2
Großflächige Zerstörung der Grasnarbe bedeutet, dass sie nicht nur einen linienförmigen Verlauf hat oder an Einzelpunkten auftritt (z. B. bei Tritt- und Treibwegen oder Viehtränken).
8.3
Dauergrünland sind Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes waren. Gras oder andere Grünfutterpflanzen sind alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland (Wiesen und Weiden) sind.
8.4
Bei der wendenden Bodenbearbeitung handelt es sich um offenen Umbruch der Ackerkrume (> 15 cm Tiefe) mittels Pflug, Scheibenegge oder Grubber. Zu bestimmten Kulturen (u. a. Mais, Rüben, Kartoffeln) ist in Abhängigkeit vom Standort (lehmige/tonige Böden) wendende Bodenbearbeitung jedoch nicht zu umgehen. Ebenso kann es erforderlich sein, dass aufgrund von Strukturschäden im Boden (Verdichtung, Verschlämmung) oder aufgrund der phytosanitären Situation eine wendende Bodenbearbeitung erforderlich ist.
Fußnoten
1)
Düngemittelverordnung
2)
Düngeverordnung
3)
Bioabfallverordnung
4)
Klärschlammverordnung
5)
Anlagenverordnung
6)
Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen
7)
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei
8)
Rohrfernleitungsverordnung
9)
Wasserhaushaltsgesetz
10)
Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.: DWA-Regelwerk; Arbeitsblatt DWA-A 142: „Abwasserleitungen und -kanäle in Wassergewinnungsgebieten“
11)
DIN-Norm Kleinkläranlagen - Teil 5: „Versickerung von biologisch aerob vorbehandeltem Schmutzwasser“
12)
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten, eingeführt durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
13)
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern
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