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Verordnung über das Naturschutzgebiet „Richtenberger See“ Vom 23. August 2016

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Richtenberger See“
Vom 23. August 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Richtenberger See“ vom 23. August 201610.09.2016
Eingangsformel10.09.2016
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet10.09.2016
§ 2 - Geltungsbereich10.09.2016
§ 3 - Schutzzweck10.09.2016
§ 4 - Verbote10.09.2016
§ 5 - Zulässige Handlungen10.09.2016
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen10.09.2016
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten10.09.2016
§ 8 - Inkrafttreten10.09.2016
Anlage 110.09.2016
Anlage 210.09.2016
Aufgrund des § 2 Nummer 4
und des § 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 und 2 Satz 1 und
§ 23 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009
(BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536) geändert worden ist, und aufgrund des
§ 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 437) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:

§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet

(1) Der Richtenberger See einschließlich seiner Verlandungs- und Uferbereiche sowie angrenzende Grünlandflächen im Landkreis Vorpommern-Rügen zwischen den Städten Richtenberg und Franzburg werden in den in
§ 2 Absatz 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Richtenberger See“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.

§ 2 Geltungsbereich

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 195 Hektar. Es liegt im Landkreis Vorpommern-Rügen in den Gemeinden Franzburg und Richtenberg und umfasst Flächen der Gemarkungen Franzburg, Müggenhall, Richtenberg, Papenhagen und Neubauhof.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000, die als
Anlage 1 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Naturschutzgebiet hineinweisen.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 2 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Naturschutzgebiet hineinweisen. Sofern von eingetragenen Flurstücksgrenzen abgewichen wird, erfolgt zusätzlich eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze. Die Karten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteile dieser Verordnung und werden beim Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten und der Grenzbeschreibung sind beim
Landkreis Vorpommern-Rügen
- Der Landrat - Carl-Heydemann-Ring 67
18437 Stralsund,
Amt Franzburg-Richtenberg
- Der Amtsvorsteher - Ernst-Thälmann-Straße 71
18461 Franzburg
niedergelegt. Die Bestandteile können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck

Das Naturschutzgebiet dient dem Schutz, der Erhaltung und der Entwicklung des wiederhergestellten Richtenberger Sees als Lebensraum gefährdeter Pflanzengesellschaften, Tier- und Pflanzenarten. Durch die Wiederflutung des Sees entwickeln sich reich gegliederte Verlandungs- und Uferzonen mit Unterwasser- und Schwimmblattvegetation, Röhrichten, Großseggenrieden und Hochstaudenfluren feuchter Standorte. Diese sind von extensiv genutzten Grünlandflächen und Gehölzen umgeben. Das Gebiet ist vor allem Lebensraum für Wasservögel und andere die Gewässernähe bevorzugende Vogelarten wie Rallen, Enten und Gänse, Rohrweihe, Weißstorch sowie nordische Zugvögel, aber auch hecken- und saumbrütende Vogelarten sowie Lebensraum für Fischotter, Amphibien, Libellen, Tagfalter und andere Arten, deren Vielfalt erhalten und entwickelt werden soll. Weitere Schutzziele sind die Erhaltung der Ungestörtheit des Gebietes und seine Entwicklung in natürlichen Abläufen und Strukturen durch Minimierung der anthropogenen Störeinflüsse und Ausschluss von Nutzungsintensivierungen sowie die Erhaltung und Entwicklung einer naturschonenden extensiven Grünlandnutzung, die sich an den Erfordernissen der Lebensgemeinschaften und am Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumfunktionen zu orientieren hat. Darüber hinaus dient das Naturschutzgebiet der dauerhaften Sicherung von Teilen des Kompensationszieles „Wiederherstellung des Richtenberger Sees“ entsprechend den Planfeststellungsbeschlüssen zum Bau der Verkehrseinheiten (VKE) 2824 und 2827 der Bundesautobahn (BAB) 20.

§ 4 Verbote

Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
bei Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung von Wegen wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
5.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder bestehende Einrichtungen zu ändern,
6.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei sind; das gilt auch für das Aufstellen von mobilen Einrichtungen,
7.
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
8.
Gewässer einschließlich ihrer Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer zu beeinträchtigen,
9.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
10.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen, ihre Eier oder sonstige Entwicklungsstadien, ihre Nester, Fortpflanzungs-, Wohn- oder Ruhestätten zu entfernen oder zu beschädigen sowie Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
11.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder sonstige bewegliche Unterkünfte auf- oder abzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder eine Brandgefahr zu verursachen, insbesondere zu grillen, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen, Modellboote oder andere Modellfahrzeuge zu betreiben,
12.
die Gewässer mit Wasserfahrzeugen, Sportgeräten oder Schwimmkörpern jeder Art zu nutzen oder mit diesen am Ufer anzulegen,
13.
Hunde, außer Hütehunde im Einsatz, oder andere Tiere in menschlicher Obhut frei laufen oder fliegen zu lassen,
14.
außerhalb der gekennzeichneten Wege oder Pfade das Naturschutzgebiet zu betreten, mit Rollstühlen, sonstigen muskelbetriebenen Fahrzeugen oder Fahrrädern bis zu einer Typenzulassung für Elektromotorunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde zu befahren; dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten, die Wege oder Pfade sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000, die als
Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, linienhaft gekennzeichnet; eine detailliertere Darstellung im Maßstab 1 : 3 000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 3 Satz 3 und 4 verwahrt und hinterlegt,
15.
mit Kraftfahrzeugen oder anderen maschinengetriebenen Fahrzeugen, einschließlich mit Fahrrädern mit Hilfsmotor, im Naturschutzgebiet zu fahren oder Kraftfahrzeuge abzustellen oder in diesem Gebiet zu reiten,
16.
außerhalb des gekennzeichneten Promenadenbereichs flächig und außerhalb der gekennzeichneten Pfade zum Beobachtungsturm Richtenberg und nördlich von Franzburg in einer Breite von 1 bis 1,5 Meter eine gärtnerische Mahd von mehr als zwei Schnitten pro Jahr durchzuführen; der Promenadenbereich ist schraffiert, die Pfade sind als Linien in Karten im Maßstab 1 : 3 000 dargestellt; die Karten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 3 Satz 3 und 4 verwahrt und hinterlegt,
17.
mineralische oder organische Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenschutz-, Pflanzenstärkungs- oder Pflanzenhilfsmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder sonstige Stoffe von organischer oder anorganischer Zusammensetzung, einschließlich von Klärschlamm, Müll und Abfällen jeder Art ein- oder aufzubringen, zu lagern oder abzulagern,
18.
im Naturschutzgebiet gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder sonstige gentechnisch veränderte Organismen, deren Teile oder Abprodukte auszubringen,
19.
nanotechnisch veränderte Stoffe anzuwenden, ein- oder auszubringen,
20.
Grünland oder Ödland umzubrechen, Nach- oder Reparatursaaten durchzuführen oder andere landwirtschaftliche Nutzungsänderungen vorzunehmen oder Art und Umfang sonstiger Grundstücksnutzungen entgegen dem Schutzzweck zu ändern,
21.
Erstaufforstungen oder andere Gehölzanpflanzungen vorzunehmen,
22.
aufkommende Gehölzstrukturen forstlich zu nutzen oder zu behandeln,
23.
Totholz, Horst- oder Höhlenbäume zu entnehmen, soweit dies nicht aus nachgewiesenen forstsanitären Gründen oder nachgewiesener Verkehrssicherungspflicht mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig ist,
24.
zu jagen, jagdliche Einrichtungen oder zum Fang geeignete Vorrichtungen im Gebiet aufzustellen oder die Jagdhundeausbildung auszuüben, Suhlen, Kirrungen, Wildäcker, Wildäsungsflächen oder andere Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen anzulegen oder chemische Lockmittel einzusetzen,
25.
außerhalb der beiden Angelstellen, die in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 2) mit einem Fischsymbol gekennzeichnet sind, zu angeln,
26.
die Fischerei oder den Fischfang mit Fanggeräten der Berufsfischerei auszuüben oder Fischbestände zu füttern oder Besatzmaßnahmen vorzunehmen.

§ 5 Zulässige Handlungen

Unberührt von den Verboten nach
1.
§ 4 Satz 2 Nummer 5, 9, 13 bis 15 bleibt die standortangepasste landwirtschaftliche Dauergrünlandnutzung mit den unter
§ 4 Satz 2 Nummer 16 bis 20 genannten Maßgaben, wobei
a)
eine Nutzung durch zweimalige Mahd mit Abtransport des Erntegutes je nach Witterungsverlauf und Aufwuchs zwischen dem 1. Mai und dem 30. November oder erst ab dem 15. Juni bei Vorhandensein von Wiesenbrütern erfolgen darf,
b)
eine Weidenutzung mit einer an den Aufwuchs angepassten Besatzstärke von höchstens 1,0 Großvieheinheiten je Hektar ohne Zufütterung zwischen dem 1. Mai und 30. November erfolgen darf,
c)
Grünlandpflegearbeiten nur im Zeitraum zwischen dem 1. Juni bis zum 31. März oder erst ab dem 15. Juni bei Vorhandensein von Wiesenbrütern erfolgen dürfen,
d)
bei Weidenutzung einmal pro Jahr ab Juli zu mähen und das Mähgut zu entfernen ist,
e)
Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind;
die betreffenden Grünlandflächen sind senkrecht schraffiert in einer Karte im Maßstab 1 : 7 500 dargestellt; die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 3 Satz 3 und 4 verwahrt und hinterlegt; für Standorte von seltenen Tier- und Pflanzenarten und -gesellschaften kann die zuständige Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich in Abstimmung mit den Nutzern oder Eigentümern festlegen,
2.
§ 4 Satz 2 Nummer 24 bleibt die Raubwildbejagung oder die Jagd auf behördliche Anordnung aus tierseuchenhygienischen Gründen nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
3.
§ 4 Satz 2 Nummer 8, 12, 14 und 15 bleiben Maßnahmen der Unterhaltung an Gewässern und der Unterhaltung dazugehöriger Anlagen, soweit sie zur Aufrechterhaltung der Vorflut landwirtschaftlicher Nutzflächen unabdingbar sind, nach einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan erfolgen und keine Stoffe eingebracht, eingeleitet, entnommen oder Maßnahmen durchgeführt werden, die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer beeinträchtigen,
4.
§ 4 Satz 2 Nummer 14 und 15 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
5.
§ 4 Satz 2 Nummer 12 bis 15 bleibt die Ausübung der dienstlichen Tätigkeiten durch Vertreter oder Beauftragte der Behörden,
6.
§ 4 Satz 2 Nummer 7 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutz- und Hinweistafeln nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
§ 4 Satz 2 Nummer 8 bis 12, 14 und 15 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Erhaltung oder zur Entwicklung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind,
8.
§ 4 Satz 2 Nummer 5, 6, 14 und 15 bleiben Maßnahmen zur Instandhaltung des Beobachtungsturmes südöstlich von Richtenberg auf dem Flurstück 525/1 der Gemarkung Richtenberg, Flur 1 nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde,
9.
§ 4 Satz 2 Nummer 1, 4, 14 und 15 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung und Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
10.
§ 4 Satz 2 Nummer 1 und 3 bleibt die Einrichtung eines siedlungsrandnahen Weges südlich von Papenhagen und eines Weges nördlich der Franzburger Kleingartenanlage ohne Radwegewidmung, wobei die Wege höchstens 15 Zentimeter hoch aus Kies der Region mit Korngrößen bis 45 Millimeter in einer Breite von höchstens zwei Metern einschließlich Bankette aufgeschüttet sein dürfen sowie dessen Unterhaltung unter den in
§ 4 Nummer 4 genannten Maßgaben nach Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde erfolgt; die Strecken sind mit einer Doppellinie in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage 2) gekennzeichnet; eine detailliertere Darstellung im Maßstab 1 : 3 000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2 Absatz 3 Satz 3 und 4 verwahrt und hinterlegt.
§ 30 Absatz 1 und 4 bis 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
und § 20 des Naturschutzausführungsgesetzes
bleiben unberührt. Entscheidungen der Naturschutzbehörde über Maßnahmen, die geeignet sind, die Kompensationsziele nach
§ 3 Satz 6 zu beeinträchtigen oder zu verändern, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit den für die Kompensationsmaßnahme zuständigen Stellen.

§ 6 Ausnahmen und Befreiungen

(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn dies nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führt und nicht den Schutzzweck beeinträchtigt.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4 und 5 kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes gewähren.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nummer 1 bis 23 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 7 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nummer 24 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4 Satz 2 Nummer 25 und 26 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5 zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6 erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Verwaltungsbehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, den 23. August 2016
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus

Anlage 1

der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Richtenberger See“
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Anlage 2

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