Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putzarer See“ Vom 23. August 2016
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putzarer See“
Vom 23. August 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Berichtigung vom 16. November 2016 (GVOBl. M-V S. 962) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putzarer See“ vom 23. August 2016 | 10.09.2016 |
Eingangsformel | 10.09.2016 |
§ 1 - Erklärung zum Naturschutzgebiet | 10.09.2016 |
§ 2 - Geltungsbereich | 10.09.2016 |
§ 3 - Schutzzweck | 10.09.2016 |
§ 4 - Verbote | 10.09.2016 |
§ 5 - Zulässige Handlungen | 10.09.2016 |
§ 6 - Ausnahmen und Befreiungen | 10.09.2016 |
§ 7 - Ordnungswidrigkeiten | 10.09.2016 |
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 10.09.2016 |
Anlage 1 | 10.09.2016 |
Anlage 2 | 10.09.2016 |
Aufgrund des
§ 2 Nummer 4
und
§ 14 Absatz 4 des Naturschutzausführungsgesetzes
vom 23. Februar 2010 (GVOBl. M-V S. 66), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, in Verbindung mit
§ 22 Absatz 1 und 2 Satz 1
und
§ 23
sowie mit
§ 32 Absatz 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1536) geändert worden ist, und des
§ 20 Absatz 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 437) geändert worden ist, sowie des
§ 13 Absatz 2 des Landesfischereigesetzes
vom 13. April 2005 (GVOBl. M-V S. 153), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 (GVOBl. M-V S. 404) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz:
§ 1 Erklärung zum Naturschutzgebiet
(1) Der nordöstlich der Stadt Friedland gelegene Putzarer See einschließlich seiner Verlandungs- und Uferbereiche sowie angrenzender Niedermoorflächen in den Landkreisen Vorpommern-Greifswald und Mecklenburgische Seenplatte werden in den in
§ 2
Absatz 3 bezeichneten Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Putzarer See“ in das durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde geführte Verzeichnis der Naturschutzgebiete eingetragen.
(3) Das Naturschutzgebiet ist zugleich Bestandteil des durch
§ 1 der Vogelschutzgebietslandesverordnung
zum Europäischen Vogelschutzgebiet „Großes Landgrabental, Galenbecker und Putzarer See“ (DE 2347-401) erklärten Gebiets.
(4) Das Naturschutzgebiet ist ferner Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Putzarer See“ (DE 2248-301). Die Erklärung zum Naturschutzgebiet dient auch der Umsetzung von Artikel 4 Absatz 4 der
Richtlinie 92/43/EWG
des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7), die zuletzt durch die
Richtlinie 2013/17/EU
(ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 193) geändert worden ist.
§ 2 Geltungsbereich
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 520 Hektar und umfasst Flächen der Gemeinde Boldekow in den Gemarkungen Löwitz und Putzar sowie der Gemeinde Galenbeck in den Gemarkungen Sandhagen und Schwichtenberg.
(2) Die Lage des Naturschutzgebietes ist in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage 1
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, durch eine einseitig gegengestrichelte Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Naturschutzgebiet hineinweisen.
(3) Die maßgeblichen Grenzen des Naturschutzgebietes sind in den Abgrenzungskarten im Maßstab 1 : 4 000 durch eine einseitig gegengestrichelte Linie dargestellt, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Sofern von eingetragenen Flurstücksgrenzen abgewichen wird, erfolgt zusätzlich eine verbale Beschreibung der Schutzgebietsgrenze. Die Karten und die Grenzbeschreibung sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz als oberste Naturschutzbehörde, Hausanschrift: Dreescher Markt 2, 19061 Schwerin archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karten und der Grenzbeschreibung sind beim
Landkreis Mecklenburgische Seenplatte
- Der Landrat -
Platanenstraße 43
17033 Neubrandenburg,
Landkreis Vorpommern-Greifswald
- Die Landrätin -
Demminer Straße 71 - 74
17389 Anklam,
Amt Anklam-Land
- Der Amtsvorsteher -
Rebelower Damm 2
17392 Spantekow,
Amt Friedland
- Der Amtsvorsteher -
Riemannstraße 42
17098 Friedland,
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt
Mecklenburgische Seenplatte
Neustrelitzer Straße 120
17033 Neubrandenburg,
Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern
Badenstraße 18
18439 Stralsund
niedergelegt. Die Karten und die Grenzbeschreibung können bei den genannten Behörden während der Dienststunden von jeder Person eingesehen werden.
§ 3 Schutzzweck
(1) Das Naturschutzgebiet dient der dauerhaften Sicherung, der Erhaltung und Entwicklung einer nacheiszeitlich entstandenen Talmoorblänke im Durchströmungsmoor des großen Landgrabens mit störungsfreier offener Wasserfläche und breiten Verlandungsbereichen, seenahen Grünlandflächen und alten Torfstichkomplexen, welche in ihrer Gesamtheit durch eine besonders reichhaltige Tier- und Pflanzenwelt ausgezeichnet sind. Es dient insbesondere
1.
der Erhaltung und Entwicklung des eutrophen Klarwasserflachsees einschließlich seiner Flachwasserzonen mit ausgeprägter Unterwasservegetation und seiner störungsarmen Ufer- und Verlandungsbereiche mit vitalen und hochwachsenden Schilf-Röhrichten sowie Feuchtgebüschen und Bruchwäldern mit entsprechendem Arteninventar,
2.
der Bewahrung der Ungestörtheit des Gesamtgebietes insbesondere für störungsempfindliche Arten wie Kranich, Rohrdommel, Biber, Fischotter oder Fledermäuse,
3.
der Sicherung und Wiederherstellung stabiler hydrologischer Verhältnisse zu Gunsten einer optimalen Wasserqualität und Wasserhaltung des eutrophen Flachsees unter Beibehaltung und Entwicklung seiner natürlichen Dynamik,
4.
der Erhaltung und Stabilisierung der hydrologischen Verhältnisse der Hudeflächen und des Feuchtgrünlandes mit wertvollen Pflanzengesellschaften, geschützten und gefährdeten Pflanzenarten wie Mehlprimel, Breitblättriges und Steifblättriges Knabenkraut, Sumpf-Enzian, Bitteres Kreuzblümchen und Kriechender Scheiberich sowie weiteren standort- und nutzungstypischen Arten durch Einleitung, Fortführung, Verbesserung oder Anpassung traditioneller extensiver Bewirtschaftungsformen bei gleichzeitiger Sicherung von zeitweise aufgelassenen Brachestadien in störungsarmen Bereichen, insbesondere als Brutplätze der Wiesenweihe und Schlafplätze der Sumpfohreule,
5.
der Erhaltung des reich strukturierten Torfstichkomplexes mit Schwimmblattgesellschaften und zum Teil artenreicher Unterwasservegetation der Freiwasserbereiche, Vegetationsformen der Verlandungsbereiche sowie älteren Laubholzbeständen in den Randbereichen mit entsprechendem Arteninventar,
6.
der Erhaltung und Entwicklung störungsarmer Waldbereiche mit größtmöglichem Altholzanteil,
7.
der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Brut- und Nahrungsgebiet, insbesondere für die Brutvogelarten Blaukehlchen, Rohrdommel, Rohrweihe, Seeadler, Tüpfelsumpfhuhn, Wachtelkönig, weitere bestandsgefährdete Arten wie Wiesenweihe, Rohrschwirl, Schlagschwirl, Kolbenente, Kranich, Bartmeise, Drosselrohrsänger, für weitere Nahrungsgäste wie Fisch- und Schreiadler sowie für die im Gebiet über- sommernden Höckerschwäne,
8.
der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes entsprechend seiner Bedeutung als Zugrast- und Überwinterungsgebiet für die Arten Singschwan, Zwergschwan, Saat-, Bläss- und Graugans, Schnatterente, Löffelente, Kornweihe, Sumpfohreule und Kranich,
9.
der Erhaltung und Einführung naturschonender Nutzungsmaßnahmen, die sich an den Erfordernissen der artenreichen Lebensgemeinschaften sowie am Ziel der Erhaltung oder Wiederherstellung der natürlichen strukturreichen Lebensraumfunktionen zu orientieren haben.
(2) Für die im Naturschutzgebiet vorkommenden Vogelarten und Lebensraumelemente, auf welche diese Arten angewiesen sind, gelten die Schutzzwecke und Erhaltungsziele gemäß
§ 1 Absatz 2
und
§ 3 der Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung
in Verbindung mit deren Anlage 1. Die darin genannten Lebensraumelemente sind zu erhalten, in einen günstigen Erhaltungszustand zu entwickeln und gegebenenfalls wiederherzustellen.
(3) Für die im Naturschutzgebiet gelegenen Teile des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gelten die Schutzzwecke und Erhaltungsziele gemäß
§ 4 Absatz 2
und
§ 6 der Natura 2000-Gebiete-Landesverordnung
in Verbindung mit deren Anlagen 3 und 4. Die darin genannten Lebensraumtypen und Arten mit ihren Habitaten sind zu erhalten, in einen günstigen Erhaltungszustand zu entwickeln und gegebenenfalls wiederherzustellen. Dies betrifft insbesondere die Lebensraumtypen „3150 Natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions“ und „7230 Kalkreiche Niedermoore“ sowie die Arten Fischotter, Biber, Großes Mausohr, Steinbeißer, Schlammpeitzger, Kriechender Scheiberich, Schmale und Bauchige Windelschnecke.
§ 4 Verbote
Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen können, sind verboten. Ferner sind alle Vorhaben, Maßnahmen, Veränderungen oder Störungen verboten, die zu erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Europäischen Vogelschutzgebietes gemäß
§ 1
Absatz 3 oder des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß
§ 1
Absatz 4 in den für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können. Insbesondere ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen oder zu entnehmen, Aufschüttungen, Abgrabungen oder Auf- oder Abspülungen vorzunehmen,
2.
Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder in sonstiger Weise die Oberflächengestalt zu verändern,
3.
Straßen, Wege, Plätze jeder Art oder sonstige Verkehrsflächen anzulegen oder zu ändern,
4.
Leitungen jeder Art zu verlegen, Masten, Einfriedungen oder Einzäunungen zu errichten oder zu ändern,
5.
bauliche Anlagen jeder Art zu errichten, zu erweitern oder zu ändern, auch wenn sie baurechtlich genehmigungs- oder verfahrensfrei sind; das gilt auch für das Aufstellen von mobilen Einrichtungen,
6.
Plakate, Werbeanlagen, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen,
7.
Gewässer, deren Verlandungsbereiche oder Ufer zu ändern, zu beseitigen, zu schaffen oder umzugestalten oder Handlungen vorzunehmen, die den Wasserstand oder den Wasserabfluss verändern, oder Stoffe einzubringen, einzuleiten oder zu entnehmen oder andere Handlungen vorzunehmen, die geeignet sind, die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit der Gewässer erheblich zu beeinträchtigen,
8.
Pflanzen, Pflanzenteile oder sonstige Bestandteile zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu gefährden oder Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen,
9.
wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen, zu füttern, ihnen nachzustellen, sie durch Lärm oder anderweitig zu beunruhigen oder ihre Eier oder andere Entwicklungsstadien, ihre Nester, Fortpflanzungs-, Wohn- oder Ruhestätten zu entfernen oder zu beschädigen, Tiere auszusetzen oder anzusiedeln,
10.
zu baden, zu tauchen, zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder sonstige bewegliche Unterkünfte auf- oder abzustellen, zu lärmen, Tonwiedergabegeräte zu benutzen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten oder eine Brandgefahr zu verursachen, insbesondere zu grillen, Flugkörper jeder Art starten oder landen zu lassen oder Modellboote und andere Modellfahrzeuge zu betreiben,
11.
die Wasserflächen mit Wasserfahrzeugen, Sportgeräten oder Schwimmkörpern jeder Art zu nutzen oder am Ufer anzulegen,
12.
Hunde, außer Hütehunde im Einsatz, oder andere Tiere in menschlicher Obhut frei laufen oder fliegen zu lassen,
13.
außerhalb der gekennzeichneten Wander- und Radwege das Naturschutzgebiet zu betreten, mit Rollstühlen, sonstigen muskelbetriebenen Fahrzeugen oder Fahrrädern bis zu einer Typenzulassung für Elektromotorunterstützung bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 Kilometern pro Stunde zu befahren; dabei ist Schrittgeschwindigkeit einzuhalten,
14.
im Naturschutzgebiet mit Kraftfahrzeugen jeder Art einschließlich Fahrrädern mit Hilfsmotor zu fahren, in ihm Kraftfahrzeuge abzustellen oder zu reiten,
15.
Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate, Pflanzenschutz- oder -stärkungsmittel oder sonstige Mittel zur Bekämpfung von Pflanzen und Tieren anzuwenden oder sonstige Stoffe von organischer oder anorganischer Zusammensetzung, einschließlich nanotechnisch veränderter Stoffe, Klärschlamm, Müll oder Abfälle jeder Art, ein- oder aufzubringen, abzulegen oder zu lagern,
16.
mineralische oder organische Düngemittel ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde einzubringen, aufzubringen, abzulegen oder zu lagern,
17.
im Naturschutzgebiet gentechnisch veränderte Pflanzen anzubauen oder sonstige gentechnisch veränderte Organismen, deren Teile oder Abprodukte ein- oder auszubringen,
18.
Grünland oder Ödland umzubrechen oder eine Nutzungsänderung vorzunehmen oder Art und Umfang sonstiger Grundstücksnutzungen zu ändern,
19.
im Rahmen von Maßnahmen zur Unterhaltung und Sicherung von Wegen wassergefährdende, auswaschbare oder auslaugbare Materialien zu verwenden,
20.
eine forstliche Bewirtschaftung von Waldbereichen auf Niedermoorstandorten (Totalreservat) durchzuführen; die Flächen sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als
Anlage 2
zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, schraffiert gekennzeichnet; eine detailliertere Karte im Maßstab 1 : 4 000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2
Absatz 3 verwahrt und hinterlegt,
21.
Erstaufforstungen oder andere Gehölzpflanzungen vorzunehmen,
22.
Totholz, Horst- oder Höhlenbäume zu entnehmen, soweit dies nicht aus nachgewiesenen forstsanitären Gründen oder zur Aufrechterhaltung der nachgewiesenen Verkehrssicherungspflicht mit Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde notwendig ist,
23.
Federwild zu bejagen sowie die Fallenjagd zu betreiben oder andere zum Fang geeignete Vorrichtungen im Gebiet aufzustellen oder die Jagdhundeausbildung auszuüben, Suhlen, Kirrungen, Wildäcker, Wildäsungsflächen oder andere Wildfütterungen oder zu diesem Zweck bestimmte Einrichtungen neu anzulegen, chemische Lockmittel einzusetzen oder Jagdhütten zu errichten,
24.
jagdliche Einrichtungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde zu errichten; die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens des Jagdausübungsberechtigten durch einen schriftlich begründeten Bescheid verweigert wird,
25.
in den Bruchwaldufersäumen, Röhrichten oder sonstigen Verlandungsflächen zu jagen, außer aus tierseuchenhygienischen Gründen angeordnet,
26.
im Rahmen der Ausübung des Jagdrechts das Gebiet zu anderen Zwecken als zum Abtransport erlegten Wildes oder zur Errichtung jagdlicher Einrichtungen zu befahren,
27.
die Fischerei mit Fanggeräten der Berufsfischerei zu betreiben oder außerhalb des in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 25 000, die als Anlage 2 zu dieser Verordnung veröffentlicht ist, gekennzeichneten Bereiches am Ostufer des Torfstiches der Großen Wiese der Gemarkung Putzar, Flur 8 zu angeln; eine detailliertere Karte im Maßstab 1: 4 000 ist Bestandteil dieser Verordnung und wird mit den Abgrenzungskarten gemäß
§ 2
Absatz 3 verwahrt und hinterlegt.
§ 5 Zulässige Handlungen
Unberührt von den Verboten
1.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 4, 8, 12, 13 und 14 bleibt die ordnungsgemäße standortangepasste landwirtschaftliche Bodennutzung der bei Inkrafttreten der Verordnung als Grünland genutzten Flächen unter den in
§ 4
Satz 3 Nummer 16, 17 und 18 genannten Maßgaben zulässig; für Standorte von seltenen Tier- oder Pflanzenarten oder -gesellschaften kann die zuständige Naturschutzbehörde das Durchführen oder Unterlassen von Bewirtschaftungsmaßnahmen jährlich in Abstimmung mit den Nutzern festlegen,
2.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 9, 12, 13 und 14 bleibt die ordnungsgemäße Jagdausübung außerhalb der Bruchwaldsäume, Röhrichte und sonstigen Verlandungsbereiche sowie in der Zeit vom 1. November bis zum 28. Februar eines jeden Jahres bei tragfähiger Eisdecke die Durchführung von je zwei Jagden mit mehreren Teilnehmern inklusive Treibern innerhalb der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung gültigen Abgrenzungen der Jagdbezirke in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde unter den in
§ 4
Satz 3 Nummer 23 bis 26 genannten Maßgaben,
3.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 4, 8, 13 und 14 bleibt die forstliche Nutzung der Waldbereiche mineralischer Standorte gemäß den Grundsätzen und Zielen der naturnahen Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern mit den unter
§ 4
Satz 3 Nummer 20 bis 22 genannten Maßgaben, wobei eine bodenschonende einzelstammweise Entnahme bei Bodenfrost zu erfolgen hat,
4.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 7, 8, 11, 13 und 14 bleiben Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und der Unterhaltung dazugehöriger Anlagen mit der Maßgabe, dass die Maßnahmen nach Art, Umfang und Zeitraum rechtzeitig mit der zuständigen Naturschutzbehörde abzustimmen sind oder nach einem mit der zuständigen Naturschutzbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplan erfolgen,
5.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 7 bleiben Maßnahmen zur Verbesserung und Anpassung der Wasserhaltung im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
6.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 1, 4, 13 und 14 bleiben Maßnahmen und Handlungen zur Überwachung, Unterhaltung oder Instandsetzung der vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen (kein Neubau) im Einvernehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde,
7.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 13 und 14 bleibt das Betreten und Befahren der jeweiligen Grundstücke des Naturschutzgebietes durch die Grundstückseigentümer, sonstige Nutzungsberechtigte oder deren Beauftragte zur Wahrnehmung berechtigter Interessen,
8.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 11 bis 14 bleibt die Ausübung dienstlicher Tätigkeiten durch Beauftragte der Behörden,
9.
nach
§ 4
Satz 3 Nummer 6 bleibt das Aufstellen und Anbringen von Naturschutztafeln oder anderen behördlichen Hinweistafeln durch die zuständige Naturschutzbehörde oder deren Beauftragte,
10.
nach
§ 4
Satz 3 bleiben Untersuchungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege, zur Entwicklung oder zur Unterhaltung des Naturschutzgebietes, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind.
§ 30 Absatz 1 und 4 bis 8 des Bundesnaturschutzgesetzes
und
§ 20 des Naturschutzausführungsgesetzes
bleiben unberührt.
§ 6 Ausnahmen und Befreiungen
(1) Von den Verboten und Geboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Ausnahmen zulassen, wenn diese nicht zu einer erheblichen oder nachhaltigen Störung führen und nicht den Schutzzweck beeinträchtigen.
§ 67 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
gilt entsprechend.
(2) Von den Geboten und Verboten nach den
§§ 4
und
5
kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag Befreiung nach
§ 67 des Bundesnaturschutzgesetzes
gewähren.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 43 Absatz 2 Nummer 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4
Satz 3 Nummer 1 bis 22 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Naturschutzbehörde bestimmen sich nach
§ 43 Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 1 des Naturschutzausführungsgesetzes
.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 41 Absatz 3 Nummer 7 des Landesjagdgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4
Satz 3 Nummer 23 bis 26 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig ist oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung gemäß
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Jagdbehörde bestimmen sich nach
§ 41 Absatz 4 und 5 des Landesjagdgesetzes
.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des
§ 26 Absatz 1 Nummer 32 des Landesfischereigesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach
§ 4
Satz 3 Nummer 27 zuwiderhandelt, sofern die Handlung nicht nach
§ 5
zulässig oder nicht eine Ausnahme oder Befreiung nach
§ 6
erteilt worden ist. Die Höhe der Geldbuße und die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Fischereibehörde bestimmen sich nach
§ 26 Absatz 2 und 4 des Landesfischereigesetzes
.
§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Anordnung Nummer 3 über Naturschutzgebiete vom 11. September 1967 (GBl. II Nr. 95 S. 697) für das Naturschutzgebiet Putzarer See, die Behandlungsrichtlinie für das Naturschutzgebiet Putzarer See vom 1. September 1988 und die Verordnung zur einstweiligen Sicherung des geplanten Naturschutzgebietes „Erweiterung Putzarer See“ vom 7. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 354, 421) außer Kraft.
Schwerin, den 23. August 2016
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putzarer See“
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Anlage 2
der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Putzarer See“
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