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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds

Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds
*)
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Präambel geändert, Artikel 1 neu gefasst durch Staatsvertrag vom 27. Juli 2016 bis 20. September 2016 (GVOBl. M-V S. 880)1)2)
Fußnoten
*)
In Kraft getreten am 01.05.2012, siehe Bekanntmachung vom 11.05.2012 (GVOBl. M-V S. 140)
1)
Konsolidierung siehe Redaktionellen Anhang
2)
In Kraft getreten am 1. März 2017 gemäß Bekanntmachung vom 7. April 2017 (GVOBl. M-V S. 72)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg und die Fortführung der Förderfonds01.05.2012
Eingangsformel01.05.2012
Artikel 101.05.2012
Artikel 2 - Inkrafttreten01.05.2012
Redaktioneller Anhang01.03.2017
Artikel 1 - Kooperationsraum01.03.2017
Artikel 2 - Finanzierung der Zusammenarbeit01.03.2017
Artikel 3 - Förderfonds01.03.2017
Artikel 4 - In-Kraft-Treten01.03.2017
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister,
das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten,
schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:

Artikel 1

(Änderungsanweisungen)

Artikel 2 Inkrafttreten

Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Dieser Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft.

Redaktioneller Anhang

Der Staatsvertrag lautet in Gänze:
Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg
*)
Die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Ersten Bürgermeister, das Land Mecklenburg-Vorpommern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, das Land Niedersachsen, vertreten durch den Ministerpräsidenten, und das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch den Ministerpräsidenten, schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe nachfolgenden Staatsvertrag:
Präambel
(1) Die Förderfonds Hamburg-Mecklenburg-Vorpommern, Hamburg-Niedersachsen und Hamburg - Schleswig-Holstein sowie die Mittel zur Finanzierung der laufenden Kosten der Zusammenarbeit sind die zentralen Instrumente der Zusammenarbeit der vier Länder zur Unterstützung des gemeinsamen Entwicklungsprozesses in der Metropolregion. Sie sollen hiermit haushaltswirtschaftlich auf ein belastbares Fundament gestellt werden.
(2) Dieser Staatsvertrag soll den mecklenburg-vorpommerschen, niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Kommunen zum Zeitpunkt der Übernahme von Mitverantwortung eine verlässliche Größe und den Ländern eine verlässliche Planung für künftige Haushaltsjahre vorgeben.
Fußnoten
*)
[Konsolidierte Lesefassung]

Artikel 1 Kooperationsraum

Der Kooperationsraum der Metropolregion Hamburg wird durch den Kooperationsvertrag über die Zusammenarbeit in der Metropolregion Hamburg in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegt.

Artikel 2 Finanzierung der Zusammenarbeit

Für die laufenden Kosten der Zusammenarbeit stellen die Länder jährlich je 51000 € zur Verfügung.

Artikel 3 Förderfonds

(1) Zur Verbesserung der. Struktur und zur Entwicklung des gemeinsamen Kooperationsraumes verpflichten sich
-
die Länder Hamburg und Niedersachsen zur Fortführung des im Jahre 1962 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600 000 € jährlich je Land beteiligen,
-
die Länder Hamburg und Schleswig-Holstein zur Fortführung des im Jahre 1960 eingerichteten Förderfonds, an dem sich beide Länder in Höhe von 600 000 € jährlich je Land beteiligen,
-
die Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern einen Förderfonds einzurichten, an dem sich beide Länder in Höhe von 150 000 € jährlich je Land beteiligen.
(2) Um eine verlässliche Planung zu gewährleisten, sind sich die Beteiligten einig, dass Haushaltsbewirtschaftungsmaßnahmen mit mittelbeschränkendem Charakter oder haushaltswirtschaftliche Sperren nicht auf die Förderfonds Anwendung finden.
(3) In einem Haushaltsjahr nicht durch Zuwendungsbescheid in Anspruch genommene Mittel der Förderfonds, die mit Beschlüssen oder nach außen gerichteten Festlegungen auf Maßnahmen verbunden sind, werden wegen den damit zusammenhängenden Vorarbeiten, Planungen und Auswirkungen in folgende Haushaltsjahre übertragen.
(4) Rückflüsse und Zinsen erhöhen das Fördervolumen und müssen wieder als Fördermittel verwendet werden.

Artikel 4 In-Kraft-Treten

(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Niedersächsischen Staatskanzlei hinterlegt, die den übrigen Beteiligten die Hinterlegung der letzten Urkunde mitteilt. Der Vertrag tritt am Ersten des auf die Hinterlegung der letzten Urkunde folgenden Monats in Kraft.
(2) Der Staatsvertrag kann jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres zum Ablauf des übernächsten Jahres gekündigt werden. In diesem Fall tritt er mit Wirksamwerden der Kündigung außer Kraft.
Hamburg, den 1. Dezember 2005
Für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg Der Erste Bürgermeister Ole von Beust
Für das- Land Niedersachsen Der Niedersächsische Ministerpräsident Christian Wulff
Für das Land Schleswig-Holstein Für den Ministerpräsidenten Ute Erdsiek-Rave Ministerin für Bildung und Frauen
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