Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Vom 13. Dezember 2016
Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung
des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung
Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 13. Dezember 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. Dezember 2016 | 31.12.2016 |
I. - Aufsichtsbehördliche Genehmigung | 31.12.2016 |
II. - Satzung | 31.12.2016 |
III. - Hinweis | 31.12.2016 |
I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 folgende Entscheidung getroffen:
„Die in der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2016 beschlossene Neufassung der
Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
wird gemäß
§ 58 Absatz 2 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes
vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, genehmigt.“
II. Satzung
Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
III. Hinweis
Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der
Kommunalverfassung
vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), der aufgrund der Kommunalverfassung erlassenen Regelungen, des
Wasserverbandsgesetzes
oder des
Wasserverbandsausführungsgesetzes
kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (
§ 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung
).
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