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    DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

    Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt Vom 13. Dezember 2016

    Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung
    des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
    und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung
    Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
    Vom 13. Dezember 2016
    Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Öffentliche Bekanntmachung der Neufassung der Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern und ihrer aufsichtsbehördlichen Genehmigung Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 13. Dezember 201631.12.2016
    I. - Aufsichtsbehördliche Genehmigung31.12.2016
    II. - Satzung31.12.2016
    III. - Hinweis31.12.2016

    I. Aufsichtsbehördliche Genehmigung

    Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt hat mit Bescheid vom 13. Dezember 2016 folgende Entscheidung getroffen:
    „Die in der Verbandsversammlung vom 12. Dezember 2016 beschlossene Neufassung der
    Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
    wird gemäß § 58 Absatz 2 Satz 1 des Wasserverbandsgesetzes
    vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, genehmigt.“

    II. Satzung

    Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern

    III. Hinweis

    Ein Verstoß gegen Verfahrens- und Formvorschriften der
    Kommunalverfassung vom 13. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 777), der aufgrund der Kommunalverfassung erlassenen Regelungen, des
    Wasserverbandsgesetzes oder des
    Wasserverbandsausführungsgesetzes kann nach Ablauf eines Jahres seit der öffentlichen Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Folge tritt nicht ein, wenn der Verstoß innerhalb der Jahresfrist schriftlich unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht wird. Eine Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs- oder Bekanntmachungsvorschriften kann abweichend von Satz 1 stets geltend gemacht werden (
    § 5 Absatz 5 der Kommunalverfassung ).
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