Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern Vom 13. Dezember 2016
Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern
Vom 13. Dezember 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern vom 13. Dezember 2016 | 31.12.2016 |
§ 1 - Name, Sitz, Verbandsgebiet | 31.12.2016 |
§ 2 - Aufgaben des Verbandes | 31.12.2016 |
§ 3 - Mitglieder des Verbandes | 31.12.2016 |
§ 4 - Verbandsorgane | 31.12.2016 |
§ 5 - Verbandsversammlung, Zusammensetzung und Aufgaben | 31.12.2016 |
§ 6 - Sitzungen der Verbandsversammlung | 31.12.2016 |
§ 7 - Vorstand, Verbandsvorsteher | 31.12.2016 |
§ 8 - Amtszeit des Vorstandes | 31.12.2016 |
§ 9 - Geschäfte des Vorstandes | 31.12.2016 |
§ 10 - Gesetzliche Vertretung des Verbandes | 31.12.2016 |
§ 11 - Sitzungen des Vorstandes | 31.12.2016 |
§ 12 - Beschließen im Vorstand | 31.12.2016 |
§ 13 - Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten | 31.12.2016 |
§ 14 - Geschäftsführer, Dienstkräfte | 31.12.2016 |
§ 15 - Prüfung des Haushaltes | 31.12.2016 |
§ 16 - Verbandsbeiträge | 31.12.2016 |
§ 17 - Ermittlung des Beitragsverhältnisses, Hebung | 31.12.2016 |
§ 18 - Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge, Säumniszuschlag | 31.12.2016 |
§ 19 - Weitere Regelungen | 31.12.2016 |
§ 20 - Zustimmung zu Geschäften | 31.12.2016 |
§ 21 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.12.2016 |
§ 1 Name, Sitz, Verbandsgebiet
(1) Der Verband führt den Namen „Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern“. Der Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und untersteht der Aufsicht der obersten Wasserbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern. Er ist ein Verband im Sinne des
Wasserverbandsgesetzes
.
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Rostock. Das Verbandsgebiet ist das Land Mecklenburg-Vorpommern.
(3) Der Landesverband führt das kleine Landessiegel mit dem Wappenbild des Landesteils Mecklenburg.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
(1) Der Landesverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.
Vertretung der Interessen seiner Mitglieder,
2.
Beratung und Unterstützung seiner Mitglieder bei der Durchführung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben,
3.
Prüfung der Haushalte und der Rechnungslegung der Mitgliedsverbände gemäß
§ 2a Absatz 1 des Wasserverbandsausführungsgesetzes
vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist,
4.
Übernahme zentraler Datenverarbeitungs-, Programmierungs- und Datenschutzaufgaben im Auftrage der Mitglieder unter gleichzeitiger Hinwirkung auf die Vereinheitlichung der von seinen Mitgliedern verwendeten Hard- und Software,
5.
Abschluss von Versicherungsrahmenverträgen zur Abdeckung von mitgliederspezifischen Risiken im Auftrag der Mitglieder,
6.
Organisation von Schulungen und Erfahrungsaustauschen,
7.
haushaltswirtschaftliche Vorprüfungen in Zuwendungsverfahren auf Antrag eines Mitglieds.
(2) Die Verbandsversammlung beschließt zusammen mit dem Haushaltsplan einen Arbeitsplan zur Konkretisierung der Aufgaben nach Absatz 1.
§ 3 Mitglieder des Verbandes
(1) Mitglieder des Landesverbandes sind die Gewässerunterhaltungsverbände, die durch
§ 1 des Gesetzes über die Bildung von Wasser- und Bodenverbänden
vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. November 2015 (GVOBl. M-V S. 474) geändert worden ist, in Mecklenburg-Vorpommern gegründet wurden.
(2) Der Beitritt weiterer Wasser- und Bodenverbände ist zulässig.
(3) Über die Mitglieder ist ein Verzeichnis zu führen.
§ 4 Verbandsorgane
Organe des Landesverbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.
§ 5 Verbandsversammlung, Zusammensetzung und Aufgaben
(1) In der Verbandsversammlung ist jedes Mitglied durch mindestens eine natürliche Person vertreten. Wird das Mitglied nicht entsprechend der satzungsgemäßen Vertretungsvorschrift vertreten, so hat der Vertreter seine Vertretungsbefugnis schriftlich nachzuweisen.
(2) Die Verbandsversammlung hat über die ihr im
Wasserverbandsgesetz
zugewiesenen Aufgaben hinaus über
1.
die Mitgliedschaft in anderen Organisationen und Vereinigungen,
2.
die Aufnahme neuer Mitglieder,
3.
die Wahlordnung und die Geschäftsordnung,
4.
das Sitzungsgeld und die pauschale Aufwandsentschädigung nach
§ 13
im Rahmen der Beschlussfassung über den Verbandshaushalt,
5.
den Arbeitsplan nach
§ 2
Absatz 2 zu beschließen.
§ 6 Sitzungen der Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Mitglieder der Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr schriftlich mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. Er unterrichtet die übrigen Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.
(2) Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung.
(3) Die Verbandsversammlung bildet ihren Willen mit der Mehrheit der Stimmen ihrer anwesenden Mitglieder. Die Stimmen der Mitglieder richten sich nach den Beitragseinheiten der letzten Hebung. Jeweils 1 000 angefangene Beitragseinheiten ergeben eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(5) Die Verbandsversammlung beschließt über die Änderung der Satzung. Für eine Änderung der Satzung reicht die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Betrifft eine Satzungsänderung eine Änderung von Aufgaben oder eine Umgestaltung oder Auflösung des Verbandes im Sinne des Wasserverbandsgesetzes, bedarf der Beschluss der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
(6) Die Verbandsversammlung ist nicht öffentlich, soweit Satz 2 nichts anderes vorsieht. Bei der Verbandsversammlung erfolgt der Teil, in dem der Bericht des Verbandsvorstehers und der des Geschäftsführers abgegeben werden, unter Teilnahme von dazu geladenen Sachverständigen, im Übrigen ist sie nicht öffentlich. Die Verbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung.
(7) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Beschlüsse sind in das Beschlussbuch aufzunehmen. Die Niederschrift und die in das Beschlussbuch aufgenommenen Beschlüsse sind vom Vorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird jedem Mitglied innerhalb einer Frist von acht Wochen zugeschickt.
§ 7 Vorstand, Verbandsvorsteher
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Personen. Der Vorstandsvorsitzende ist der Verbandsvorsteher. Ein Vorstandsmitglied ist stellvertretender Verbandsvorsteher und gleichzeitig stellvertretender Vorstandsvorsitzender. Eine weitere Vertretung im Vorstand findet nicht statt.
(2) Der Vorstand ist aus den Vorstandsmitgliedern der Mitgliedsverbände zu wählen. Näheres regelt die Wahlordnung.
§ 8 Amtszeit des Vorstandes
(1) Die Amtszeit des Vorstands beträgt fünf Jahre.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand seines Mitgliedsverbandes aus, so endet seine Amtszeit auch im Vorstand des Landesverbandes. In der nächsten Sitzung der Verbandsversammlung ist für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
§ 9 Geschäfte des Vorstandes
(1) Der Vorstand leitet den Verband in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Verbandsversammlung beschlossenen Grundsätzen.
(2) Der Vorstand ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Verbandes. Er erstellt eine Geschäftsordnung und einen Geschäftsverteilungsplan. Er legt die Grundsätze, nach denen sich der Landesverband bei der gesetzlichen Prüfung nach
§ 2a Absatz 1 des Wasserverbandsausführungsgesetzes
richtet, in einer Prüfordnung fest und gibt diese Prüfordnung der Verbandsversammlung und allen Mitgliedern bekannt.
(3) Bei Anträgen über eine Stundung von Mitgliedsbeiträgen oder den Erlass von Säumniszuschlägen aus Gründen der Billigkeit entscheidet der Vorstand über das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Stundung.
(4) Der Vorstand unterrichtet die Verbandsmitglieder in angemessenen Zeitabständen und in geeigneter Weise über die Angelegenheiten des Verbandes.
§ 10 Gesetzliche Vertretung des Verbandes
Der Verbandsvorsteher vertritt mit einem anderen Vorstandsmitglied den Verband gerichtlich und außergerichtlich.
§ 11 Sitzungen des Vorstandes
(1) Der Vorstandsvorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, zu Sitzungen ein. Er lädt die Vorstandsmitglieder mit mindestens zweiwöchiger Frist zu den Sitzungen ein und teilt die Tagesordnung mit. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. In der Ladung ist darauf hinzuweisen.
(2) Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Verbandsvorsteher und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Die Niederschrift wird jedem Vorstandsmitglied zugeschickt.
(3) Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über alle ihnen bei der Durchführung ihrer Aufgaben bekannt werdenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse Verschwiegenheit zu bewahren. Im Übrigen gelten die Vorschriften des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes
über die Verschwiegenheitspflicht.
§ 12 Beschließen im Vorstand
(1) Die Beschlussfähigkeit im Vorstand ist gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag.
(3) Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist der Vorstand beschlussfähig, wenn zum zweiten Male unter dem gleichen Gegenstand geladen wurde und darauf bei der Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse können auch in schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
(4) Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen.
§ 13 Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld, Reisekosten
(1) Für seine ehrenamtliche Tätigkeit erhält der Verbandsvorsteher eine pauschale Aufwandsentschädigung. Der Anspruch auf die pauschale Aufwandsentschädigung geht auf den Stellvertreter des Verbandsvorstehers für seine Tätigkeit bei dessen Verhinderung über, wenn die Vertretung für mindestens vier aufeinanderfolgende Wochen wahrgenommen wird. Der Verbandsvorsteher und im Falle seiner Vertretung nach Satz 2 sein Stellvertreter erhalten kein Sitzungsgeld.
(2) Die Vorstandsmitglieder erhalten bei Wahrnehmung ihres Amtes Sitzungsgeld und Fahrtkostenerstattung oder Wegstreckenentschädigung, soweit in dieser Satzung nichts anderes geregelt ist.
(3) Die Höhe der Aufwandsentschädigung und des Sitzungsgeldes werden von der Verbandsversammlung festgesetzt. Die Fahrtkostenerstattung und die Wegstreckenentschädigung richten sich nach den Bestimmungen des
Landesreisekostengesetzes
in der jeweils gültigen Fassung.
§ 14 Geschäftsführer, Dienstkräfte
(1) Der Vorstand hat für die ordnungsgemäße Geschäftsführung einen Geschäftsführer zu bestellen.
(2) Der Geschäftsführer ist zuständig für die Geschäfte der laufenden Verwaltung nach Maßgabe der Geschäftsordnung. Der Geschäftsführer vertritt den Landesverband bei der Wahrnehmung der gesetzlichen Prüfaufgabe gemäß
§ 2
Absatz 1 Nummer 3.
(3) Für die Durchführung der Verbandsaufgaben sind die erforderlichen Dienstkräfte einzustellen.
§ 15 Prüfung des Haushaltes
(1) Der Vorstand stellt die Jahresrechnung auf und beauftragt einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses.
(2) Nach Eingang des Prüfberichts legt der Vorstand diesen Bericht zusammen mit seiner Stellungnahme hierzu der Verbandsversammlung vor. Prüfbericht und Stellungnahme zum Prüfbericht sind Grundlage zur Entlastung des Vorstandes.
(3) Den Vorstandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde ist Gelegenheit zur Teilnahme am Abschlussgespräch mit dem Prüfer zu geben.
§ 16 Verbandsbeiträge
(1) Die Mitglieder haben dem Landesverband die Geldbeiträge zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und seiner Verbindlichkeiten und zu seiner ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind.
(2) Die Beitragsbemessung richtet sich nach folgenden Bemessungskriterien:
1.
der Verbandsfläche; dabei entsprechen 100 Hektar Verbandsgebiet einer Beitragseinheit,
2.
der Länge der zu unterhaltenden Gewässer; dabei entsprechen 1 400 Meter Gewässerlänge einer Beitragseinheit und
3.
der Haushaltssumme des jeweiligen Mitglieds; dabei entsprechen 1 Prozent des nach Absatz 4 ermittelten Haushaltsanteils des Mitglieds am Gesamtvolumen aller Verbandshaushalte 220 Beitragseinheiten.
Die für jedes Bemessungskriterium entsprechend Satz 1 ermittelten Zahlen an Beitragseinheiten werden zur Beitragsberechnung addiert und mit dem von der Verbandsversammlung beschlossenen Hebesatz multipliziert. Der Beitrag wird auf zwei Nachkommastellen berechnet.
(3) Maßgeblich für den Ansatz der Bemessungskriterien nach Absatz 2 Nummer 1 und 2 ist der Zeitraum, für den der Beitrag berechnet wird.
(4) Für die Ermittlung des haushaltbezogenen Beitragsanteils des Mitglieds werden die Ist-Ausgaben der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte der letzten drei geprüften Haushaltsjahre des Mitglieds zusammenaddiert und der Gesamtsumme aller Ist-Ausgaben der Verwaltungs- und Vermögenshaushalte der letzten drei geprüften Haushaltsjahre aller Mitglieder gegenübergestellt. Dabei entspricht die Gesamtsumme 100 Prozent.
(5) Für Aufwendungen des Landesverbandes, die nur einem Teil der Verbandsmitglieder zugute kommen, sind Beiträge von den Bevorteilten nach der Höhe der tatsächlichen Kosten und entsprechend der Inanspruchnahme zu leisten.
§ 17 Ermittlung des Beitragsverhältnisses, Hebung
(1) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, dem Landesverband alle für die Bemessung des Beitrages für das laufende Haushaltsjahr erforderlichen Angaben über die Größe des Verbandsgebietes sowie der Länge der zu unterhaltenen Gewässerstrecke bis zum 28. Februar des Jahres zu melden, für das die Hebung erfolgt.
(2) Der Verband setzt die Verbandsbeiträge auf der Grundlage des Beitragsmaßstabs nach
§ 16
fest und erhebt sie durch Beitragsbescheid.
(3) Der Anspruch auf den Beitrag entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Der Beitrag wird vier Wochen nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 18 Vorausleistungen auf Verbandsbeiträge, Säumniszuschlag
(1) Soweit es für die Durchführung des Unternehmens und die Verwaltung des Verbandes erforderlich ist, setzt der Vorstand die Vorausleistungen auf die Verbandsbeiträge in Höhe eines Drittels des Jahresbeitrages fest.
(2) Wer seinen Beitrag nicht rechtzeitig leistet, wird zur Zahlung eines Säumniszuschlages herangezogen. Der Säumniszuschlag beträgt 1 Prozent für jeden angefangenen Monat der Säumnis ab sechs Tage nach Fälligkeit. Auf Antrag kann der Verband aufgrund einer Vorstandsentscheidung nach
§ 9
Absatz 3 Beiträge aus Gründen der Billigkeit stunden oder auf die Hebung von Säumniszuschlägen verzichten.
§ 19 Weitere Regelungen
(1) Der Landesverband führt keine Verbandsschauen durch. Der Landesverband nimmt keine Handlungen vor, die zu direkten Beschränkungen der Nutzung des Grundeigentums der Verbandsmitglieder führen.
(2) Bekanntmachungen des Landesverbandes sind unter Angabe der Bezeichnung „Landesverband der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern“ vom Verbandsvorsteher zu unterschreiben. Für die Bekanntmachung von Verbandssatzungen und Genehmigungen von Verbandssatzungen gelten die spezialgesetzlichen Bestimmungen.
§ 20 Zustimmung zu Geschäften
Der Landesverband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur Aufnahme von Darlehen, die über einen Betrag von 25 000 Euro hinausgehen.
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung des Landesverbandes der Wasser- und Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern, die am 10. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 497) bekannt gemacht wurde, außer Kraft.
Rostock, den 13. Dezember 2016
Michael Constien | Christian Neumann |
Verbandsvorsteher und Vorstandsvorsitzender | Vorstandsmitglied |
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