Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Vom 15. Dezember 2016
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Vom 15. Dezember 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg vom 15. Dezember 2016 | 31.12.2016 |
Eingangsformel | 31.12.2016 |
Artikel 1 - Zustimmung zum zweiten Änderungsstaatsvertrag | 31.12.2016 |
Artikel 2 - Inkrafttreten | 31.12.2016 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Zustimmung zum zweiten Änderungsstaatsvertrag
Dem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten zweiten Änderungsstaatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg wird zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 tritt der zweite Änderungsstaatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern folgt. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
1)
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. März 2017 gemäß Bekanntmachung vom 7. April 2017 (GVOBl. M-V S. 72)
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