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DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Vom 15. Dezember 2016

Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg Vom 15. Dezember 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zum Staatsvertrag zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein zur zweiten Änderung des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg vom 15. Dezember 201631.12.2016
Eingangsformel31.12.2016
Artikel 1 - Zustimmung zum zweiten Änderungsstaatsvertrag31.12.2016
Artikel 2 - Inkrafttreten31.12.2016
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1 Zustimmung zum zweiten Änderungsstaatsvertrag

Dem zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein unterzeichneten zweiten Änderungsstaatsvertrag über die Finanzierung der Zusammenarbeit und der Förderfonds in der Metropolregion Hamburg wird zugestimmt.
Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2 Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Nach Maßgabe seines Artikels 2 tritt der zweite Änderungsstaatsvertrag am Ersten des Monats in Kraft, der auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern folgt. Das Inkrafttreten wird im Gesetz- und Verordnungsblatt Mecklenburg-Vorpommern bekannt gegeben.
1)
Fußnoten
1)
In Kraft getreten am 1. März 2017 gemäß Bekanntmachung vom 7. April 2017 (GVOBl. M-V S. 72)
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