Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Jägerprüfungsverordnung - JägerPVO M-V) Vom 23. März 2016
Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
(Jägerprüfungsverordnung - JägerPVO M-V)
Vom 23. März 2016
Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 18 neu eingefügt, bisheriger § 18 wird § 19, Anlagen 1, 2 und 3 neu gefasst durch Verordnung vom 2. April 2017 (GVOBl. M-V S. 67) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Prüfung zur Erlangung des ersten Jagdscheines des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Jägerprüfungsverordnung - JägerPVO M-V) vom 23. März 2016 | 01.01.2017 |
Eingangsformel | 01.01.2017 |
§ 1 - Zuständige Behörden | 01.01.2017 |
§ 2 - Prüfungskommission, Mitglieder, Schriftführung | 01.01.2017 |
§ 3 - Ehrenamtlichkeit, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit | 01.01.2017 |
§ 4 - Ort und Zeitpunkt der Prüfung, Bekanntmachung | 01.01.2017 |
§ 5 - Gegenstand, Form und Inhalt der Prüfung | 01.01.2017 |
§ 6 - Anmeldung und Zulassung zur Prüfung | 01.01.2017 |
§ 7 - Ausbildungskurs | 01.01.2017 |
§ 8 - Anerkennung von Ausbildungskursen | 01.01.2017 |
§ 9 - Verhinderung, Rücktritt | 01.01.2017 |
§ 10 - Schießprüfung | 01.01.2017 |
§ 11 - Schriftliche Prüfung | 01.01.2017 |
§ 12 - Mündlich-praktische Prüfung | 01.01.2017 |
§ 13 - Ergebnis der Jägerprüfung, Wiederholung | 01.01.2017 |
§ 14 - Archivierung der Prüfungsunterlagen | 01.01.2017 |
§ 15 - Aufwandsentschädigung | 01.01.2017 |
§ 16 - Eingeschränkte Jägerprüfung | 01.01.2017 |
§ 17 - Gleichgestellte Jägerprüfung | 01.01.2017 |
§ 18 - Übergangsregelung | 01.01.2017 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 01.01.2017 |
Anlage 1 | 01.01.2017 |
Anlage 2 | 01.01.2017 |
Anlage 3 | 01.01.2017 |
Aufgrund des
§ 42 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 des Landesjagdgesetzes
vom 22. März 2000 (GVOBl. M-V S. 126), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBl. M-V S. 311, 320) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz nach Anhörung des Jagdbeirates der obersten Jagdbehörde:
§ 1 Zuständige Behörden
Die für die Durchführung der Jägerprüfung (nachfolgend Prüfung genannt) zuständige Behörde ist die untere Jagdbehörde (nachfolgend Prüfungsbehörde genannt).
§ 2 Prüfungskommission, Mitglieder, Schriftführung
(1) Die Prüfungsbehörde hat mindestens eine Prüfungskommission zu bilden. Sie bestellt die erforderliche Anzahl der Mitglieder für einen Zeitraum von fünf Jahren und beauftragt ein Mitglied mit der Leitung der Prüfungskommission (nachfolgend Prüfungsleitung genannt). Die Bestellung erfolgt jeweils widerruflich.
(2) Die Mitglieder müssen die für die Abnahme der Prüfung erforderliche Befähigung haben. Sie müssen mindestens einmal innerhalb des Berufungszeitraumes, spätestens zwei Jahre nach Beginn des Berufungszeitraums, an einer Fortbildung im Themenbereich des zu prüfenden Prüfungsfachs teilnehmen.
(3) Als Mitglied der Prüfungskommission darf keine Person an der Prüfung teilnehmen, die bei der Ausbildung der zugelassenen Prüflinge mitgewirkt hat.
(4) Die Prüfungsleitung beauftragt mindestens eine Person mit der Schriftführung.
§ 3 Ehrenamtlichkeit, Unabhängigkeit, Verschwiegenheit
Die Mitglieder und die mit der Schriftführung beauftragte Person sind ehrenamtlich tätig und unabhängig in der Ausübung ihres Prüfungsamtes. Sie haben ihre Tätigkeit unparteiisch auszuüben und in allen Prüfungsangelegenheiten Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 4 Ort und Zeitpunkt der Prüfung, Bekanntmachung
Die Prüfungsbehörde legt Ort und Zeitpunkt der Prüfung fest und macht dies im amtlichen Mitteilungsblatt oder im Internetportal des Landkreises oder der kreisfreien Stadt bekannt. Sie kann dabei die Durchführung der Prüfung von einer Mindestzahl an Prüflingen abhängig machen oder die Anzahl an Prüflingen zum Zwecke der Verminderung des Verwaltungsaufwandes begrenzen.
§ 5 Gegenstand, Form und Inhalt der Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus den Prüfungsteilen
1.
Schießprüfung,
2.
schriftliche Prüfung und
3.
mündlich-praktische Prüfung.
Die Reihenfolge der zu absolvierenden Prüfungsteile bestimmt die Prüfungsbehörde.
(2) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der Prüfungsbehörde oder der obersten Jagdbehörde können an ihr teilnehmen. Die Prüfungsleitung kann mit Zustimmung der Prüflinge und im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde weiteren Personen die Anwesenheit bei der Schießprüfung und bei der mündlich-praktischen Prüfung gestatten. Von dem Anwesenheitsverbot ausgenommen ist das erforderliche Schießstandpersonal im Rahmen der Schießprüfung.
(3) Die Schießprüfung wird nach der Schießstandordnung und Schießvorschrift des Deutschen Jagdverbandes e. V. (DJV) in der ab 1. April 2015 geltenden Fassung durchgeführt. Sie umfasst:
1.
Büchsenschießen mit für Schalenwild zugelassenen Büchsenpatronen (ab Kaliber .222 Remington):
a)
fünf Schüsse auf die Rehbockscheibe (DJV-Wildscheibe Nummer 1), Anschlag „stehend angestrichen“, Entfernung 100 Meter; zu erzielen sind mindestens 26 Ringe, und
b)
fünf Schüsse auf die Scheibe „flüchtiger Überläufer“ (DJV-Wildscheibe Nummer 5) aus der jagdlichen Gewehrhaltung heraus, Entfernung 50 Meter; die Überläuferscheibe bewegt sich von rechts nach links in 1,8 bis 2 Sekunden über eine 6 Meter breite Schneise; zu erzielen sind mindestens drei Treffer in den Ringen; abweichend von den Vorgaben der DJV-Schießstandordnung und Schießvorschrift kann beim Schießen mit bleifreien Büchsengeschossen die Waffe bereits vor dem Abruf oder der Selbstauslösung der Scheibe in den Anschlag „stehend freihändig“ gebracht werden,
2.
Flintenschießen (Kaliber 20 bis 12) mit Schrotpatronen, aus der jagdlichen Gewehrhaltung, wahlweise durch den Prüfling:
a)
zehn Wurfscheiben, 11 Meter Abstand, Trap, Wurfscheiben in einer Richtung und einer Höhe; jede Wurfscheibe darf zweimal beschossen werden; zu erzielen sind mindestens insgesamt drei Treffer, oder
b)
laufender Hase (Kipp- oder Klapphase) zehnmal vorgeführt, Entfernung 35 Meter; je Hase maximal zwei Schrotschüsse, wobei der Hase sich in 2 bis 3 Sekunden über eine 6 Meter breite Schneise bewegt; es müssen mindestens fünf Hasen durch Treffer kippen oder klappen,
3.
fünf Schüsse mit einer Kurzwaffe (Pistole oder Revolver) auf die DJV-Pistolenscheibe, Entfernung 10 Meter, Anschlag „stehend freihändig“, ein- oder beidhändig, mit völlig freien Handgelenken, ohne Bandagen; zu erzielen sind mindestens zwei Treffer vom sechsten bis zehnten Ring.
(4) Die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung umfassen jeweils folgende Prüfungsfächer:
Prüfungsfach | Prüfungsinhalte |
1 | Tierarten; Wildbiologie; Wildhege; Biotophege; Wild- und Jagdschadensverhütung; Land- und Waldbau |
2 | Jagdbetrieb; Bauart und Funktionsweise von Fanggeräten und deren Einsatz; tierschutzgerechte Haltung, Ausbildung und Führen von Jagdhunden; jagdliches Brauchtum; Unfallverhütung |
3 | Waffenrecht; Waffentechnik; Handhabung, Führung und Aufbewahrung von Jagd- und Faustfeuerwaffen; Munition |
4 | Lebensmittelrecht, insbesondere Anforderungen an die kundige Person im Sinne des Anhangs III, Abschnitt IV, Kapitel I Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1137/2014 (ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28) geändert worden ist, insbesondere Anatomie, Physiologie und Verhaltensweisen des Wildes, Untersuchung des Wildes vor und nach dem Schuss, Kennzeichnung und Behandlung des erlegten Wildes, Hygiene- und Verfahrensvorschriften für den Umgang mit Wildkörpern, Rechts- und Verwaltungsvorschriften für das Inverkehrbringen von Wildbret, Trichinenprobenahme und Wildtierkrankheiten |
5 | Tierschutzrecht; Jagd- und Forstrecht; Naturschutz- und Landschaftspflegerecht; ergänzt durch Sicherheits- und andere in Bezug auf die Jagdpraxis einschlägige Vorschriften |
§ 6 Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Der Prüfling hat sich spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin bei der Prüfungsbehörde zur Prüfung anzumelden. Abweichend davon kann die Prüfungsbehörde Ausnahmen zulassen. Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung durch die Prüfungsbehörde ist, dass der Prüfling bis spätestens einen Werktag vor dem Prüfungstermin folgende Nachweise erbracht hat:
1.
Nachweis, dass er mindestens 130 Ausbildungsstunden entsprechend dem gültigen Ausbildungsrahmenplan (
§ 8
Absatz 1 Nummer 2) eines in Mecklenburg-Vorpommern anerkannten und dort durchgeführten Ausbildungskurses bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder an einem mindestens einjährigen Ausbildungskurs bei einer Mentorin oder einem Mentor absolviert hat; das Ende der Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen,
2.
Nachweis über die Ableistung von zwei Ausbildungsstunden je prüfungsrelevanter Schießdisziplin gemäß
§ 5
Absatz 3; die Stunden sind über die in Nummer 1 genannten Ausbildungsstunden hinaus abzuleisten,
3.
Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch,
4.
für den Fall seiner Minderjährigkeit die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter,
5.
Nachweis, dass die Prüfungsgebühren entrichtet wurden.
Darüber hinaus dürfen Personen zu Prüfungen, die ab dem 1. April 2017 stattfinden, nur zugelassen werden, wenn sie sechs Monate vor Beginn der Prüfung das 15. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Prüfungsbehörde hat einer Bewerberin oder einem Bewerber mit einer förmlich festgestellten Lese-Rechtschreib-Schwäche, die der Prüfungsbehörde nachzuweisen ist, die Teilnahme an der Prüfung zu ermöglichen. Erforderliche Prüfungserleichterungen sind auf Antrag zuzulassen. Insbesondere können die Prüfungszeiten verlängert oder die Fragen vorgelesen werden. Die gewährten Maßnahmen dürfen den Vorgaben für die Erteilung des Jagdscheines nicht widersprechen.
(3) Falsche Angaben der Bewerberin oder des Bewerbers haben den Ausschluss von der Prüfung zur Folge. Bereits entrichtete Prüfungsgebühren werden nicht erstattet.
§ 7 Ausbildungskurs
(1) Als Ausbildungskurs im Sinne von
§ 6
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 gilt ein durch die oberste Jagdbehörde anerkannter Kurs bei der Landesjägerschaft oder bei einer privaten Jägerschule oder ein durch die Prüfungsbehörde anerkannter mindestens einjähriger Kurs bei einer Mentorin oder einem Mentor.
(2) Während der Ausbildung müssen folgende praxisorientierte Lehrabschnitte absolviert werden:
1.
die Teilnahme an Einzeljagden oder mindestens einer Gesellschaftsjagd, wobei letztere jahresbedingt auch nachgestellt sein kann,
2.
die Mitarbeit beim Bau von Reviereinrichtungen oder bei biotopgestaltenden Maßnahmen,
3.
das Stellen von Fallen oder die Unterweisung auf einem Fallenlehrpfad,
4.
die Behandlung des erlegten Wildes, die praktische Wildversorgung, insbesondere das Aufbrechen, die Fleischbeschau und das Zerwirken von erlegtem Wild und
5.
das Schießen mit Langwaffen ab Kaliber 7 Millimeter, mit Pistole und Revolver sowie Flintenschießen auf Wurfscheiben.
§ 8 Anerkennung von Ausbildungskursen
(1) Ausbildungskurse der Landesjägerschaft und privater Jägerschulen werden auf Antrag anerkannt, wenn:
1.
die Antrag stellende Person, die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter sowie die Ausbilderinnen und Ausbilder zuverlässig sind und Tatsachen nach
§ 17 Absatz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes
dem nicht entgegenstehen,
2.
der Kurs auf der Grundlage des von der Landesjägerschaft vorgeschlagenen und durch die oberste Jagdbehörde genehmigten Ausbildungsrahmenplanes durchgeführt wird,
3.
die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter Jagdscheininhaber ist und ein abgeschlossenes forstliches, naturwissenschaftliches oder pädagogisches Studium oder einen Abschluss als Revierjagdmeisterin oder Revierjagdmeister nachweist,
4.
mindestens eine Ausbilderin oder ein Ausbilder ein forstliches Studium abgeschlossen hat und Jagdscheininhaberin oder Jagdscheininhaber ist,
5.
die Ausbilderin oder der Ausbilder für das Prüfungsfach 4 eine Tierärztin oder ein Tierarzt oder eine andere Person mit Lehrbefähigung zur Ausbildung zur kundigen Person im Sinne des Anhangs III, Abschnitt IV, Kapitel I Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
ist,
6.
geeignetes Lehrmaterial für alle Prüfungsfächer und Schießdisziplinen gemäß
§ 5
Absatz 3 und 4 sowie angemessene Räumlichkeiten für die Ausbildung zur Verfügung stehen,
7.
für die praktische Ausbildung die Nutzung eines geeigneten Jagdbezirkes gegeben ist, im Falle der Jagdpacht darüber hinaus die Zustimmung der Verpächterin oder des Verpächters vorliegen,
8.
ein brauchbarer Jagdhund (
§ 35 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes
) zur Verfügung steht und
9.
die Antrag stellende Person jagdliches Ausbildungsschießen anbietet.
(2) Der Ausbildungskurs einer Mentorin oder eines Mentors wird anerkannt, wenn sie oder er:
1.
jagdausübungsberechtigt ist,
2.
die Jagd mindestens seit zehn Jahren ausübt,
3.
die Gewähr für die ordnungsgemäße Vermittlung theoretischer Kenntnisse und praktischer Fähigkeiten bietet,
4.
die Ausbildung für das Prüfungsfach 4 durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt, eine andere Person mit Lehrbefähigung zur Ausbildung zur kundigen Person im Sinne des Anhangs III, Abschnitt IV, Kapitel I Nummer 2 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004
erfolgt,
5.
einen brauchbaren Jagdhund (
§ 35 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes
) führt,
6.
jagdliches Ausbildungsschießen anbietet und
7.
nicht mehr als zwei Personen zur selben Zeit ausbildet.
(3) Die Anerkennung der Kurse nach Absatz 1 erfolgt für einen Zeitraum von vier Jahren. Die Anerkennung der Kurse nach Absatz 2 erfolgt für die einzelne Teilnehmerin oder den einzelnen Teilnehmer und nur für die Dauer der Ausbildung.
(4) Die Anerkennung von Ausbildungskursen ist zu versagen, wenn ein berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung ungeachtet der Erfüllung der in den Absätzen 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht gewährleistet ist.
(5) Die Anerkennung eines Ausbildungskurses kann insbesondere widerrufen werden, wenn:
1.
nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Anerkennung geführt hätten,
2.
eine ordnungsgemäße Ausbildung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist oder
3.
gegen Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen Auflagen der Anerkennung verstoßen wurde.
(6) Die Anerkennung eines Ausbildungskurses nach Absatz 1 erlischt, wenn nicht innerhalb von 24 Monaten nach der Anerkennung ein Lehrgang durchgeführt worden ist.
§ 9 Verhinderung, Rücktritt
(1) Die Prüfung gilt als nicht unternommen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber vor Beginn der Prüfung zurücktritt oder der Prüfung fernbleibt. Bereits entrichtete Prüfungsgebühren werden nicht erstattet.
(2) Ist der Prüfling aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gehindert, an der Prüfung oder einzelnen Prüfungsteilen teilzunehmen, kann er diese oder einzelne Prüfungsteile innerhalb eines Jahres einmal nachholen. Die Prüfungsbehörde entscheidet, ob bereits erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet werden. Der Nachweis der Verhinderung ist unverzüglich zu erbringen; im Falle einer Krankheit ist ein ärztliches Zeugnis erforderlich. Die Prüfungsbehörde stellt fest, ob eine von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Das Ergebnis ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.
§ 10 Schießprüfung
(1) Die Prüfungsbehörde bestimmt die für die Abnahme der Schießprüfung geeignete und amtlich zugelassene Schießstätte.
(2) Die Abnahme der Schießprüfung erfolgt durch die Prüfungsleitung und durch mindestens zwei von dieser bestimmte Mitglieder der Prüfungskommission.
(3) Menschen mit Behinderung können Hilfsmittel verwenden, wenn diese im praktischen Jagdbetrieb zur Anwendung kommen. Männer im Alter ab 55 Jahren und Frauen können beim Büchsenschießen im Stehendanschlag und beim Flintenschießen im Flintenanschlag schießen.
(4) Die Prüfungsleitung unterrichtet den Prüfling über die von ihm in der Schießprüfung erzielten Leistungen.
(5) Der Prüfling kann Schießdisziplinen, in welchen er die in
§ 5
Absatz 3 genannten Mindestanforderungen nicht erreicht hat, am Tag der Schießprüfung oder später wiederholen. Die Willenserklärung hierüber hat er der Prüfungsleitung unmittelbar nach seiner Unterrichtung über das Ergebnis der Schießprüfung mitzuteilen. Eine Wiederholung ist für jede Schießdisziplin nur einmal möglich. Für den Fall, dass der Prüfling die Wiederholung nicht am Tag der Prüfung durchführt, legt die Prüfungsbehörde Zeitpunkt und Ort der Wiederholung fest.
(6) Über die Ergebnisse der Schießprüfung und die Entscheidung des Prüflings nach Absatz 5 Satz 2 ist eine von der Prüfungsleitung und den beteiligten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
(7) Kosten, die durch das Schießen oder die Schießstättennutzung entstehen, insbesondere für Munition oder Nutzungsentgelte, trägt der Prüfling.
§ 11 Schriftliche Prüfung
(1) Die Prüfungsleitung bestimmt für jedes Prüfungsfach gemäß
§ 5
Absatz 4 zwei Mitglieder (Prüfergruppe) für die Zusammenstellung der Prüfungsfragen. Die Prüfungsfragen sind einem Prüfungsfragenkatalog zu entnehmen, der durch die Landesjägerschaft (
§ 40 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes
) erstellt und von der obersten Jagdbehörde bestätigt wird.
(2) Je Prüfungsfach hat der Prüfling 25 Fragen zu beantworten. Bei 15 dieser Fragen sind jeweils drei Antworten vorzugeben, von denen eine durch den Prüfling als richtig anzukreuzen ist. Die Antworten auf die übrigen Fragen formuliert der Prüfling selbstständig.
(3) Der Prüfling beantwortet die Prüfungsfragen unter Aufsicht von zwei durch die Prüfungsleitung bestimmte Mitglieder in einer Zeit von 150 Minuten. Hilfsmittel sind nicht zugelassen. Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung darüber zu belehren, dass die Verwendung nicht erlaubter Hilfsmittel oder Täuschungsversuche zum Ausschluss von der Prüfung führen.
(4) Die Prüfungsarbeiten werden von zwei von der Prüfungsleitung bestimmten Mitgliedern wie folgt bewertet:
1.
vorgegebene Antworten nach Absatz 2 Satz 2:
richtig: | 1 Punkt, |
falsch: | 0 Punkte, |
2.
schriftlich ausformulierte Antworten nach Absatz 2 Satz 3:
richtig: | 2 Punkte, |
teilweise richtig: | 1 Punkt, |
falsch: | 0 Punkte. |
(5) Das Ergebnis eines jeden Prüfungsfaches der schriftlichen Prüfung wird wie folgt ermittelt:
ab 31 bis 35 Punkte | Note 1 (sehr gut), |
ab 26 bis 30 Punkte | Note 2 (gut), |
ab 21 bis 25 Punkte | Note 3 (befriedigend), |
ab 16 bis 20 Punkte | Note 4 (ausreichend), |
ab 11 bis 15 Punkte | Note 5 (mangelhaft), |
unter 11 Punkte | Note 6 (ungenügend). |
§ 12 Mündlich-praktische Prüfung
(1) Die Prüfungsleitung bestimmt für jedes Prüfungsfach (
§ 5
Absatz 4) zwei Mitglieder (Prüfergruppe). Diese dürfen nicht mehr als drei Prüfungsfächer gemeinsam prüfen.
(2) Je Prüfling und Prüfungsfach beträgt die Prüfungszeit höchstens 20 Minuten. Die Prüflinge können in Gruppen mit jeweils zwei Prüflingen geprüft werden.
(3) Die Prüfungsfragen haben sich inhaltlich an dem Prüfungsfragenkatalog (
§ 11
Absatz 1 Satz 2) zu orientieren.
(4) Im Prüfungsfach 3 beschränkt sich die Prüfung auf solche Waffen und Munition, die bei der Jagdausübung oder für den Jagdschutz üblicherweise verwendet werden.
(5) Der Prüfling erhält von jedem Mitglied für jedes Prüfungsfach eine Note wie folgt:
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung | Note 1 (sehr gut), |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung | Note 2 (gut), |
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung | Note 3 (befriedigend), |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, | Note 4 (ausreichend), |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, | Note 5 (mangelhaft), |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können, | Note 6 (ungenügend). |
Die Note des Prüfungsfaches ergibt sich aus dem Durchschnitt der Bewertungen. Zwischennoten sind nicht zu erteilen. Liegt die Bewertung zwischen zwei Notenstufen, so gilt die bessere Note.
(6) Der wesentliche Ablauf und die Ergebnisse der mündlich-praktischen Prüfung sind zu protokollieren.
§ 13 Ergebnis der Jägerprüfung, Wiederholung
(1) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
der Prüfling die Mindestanforderungen der Schießprüfung (
§ 5
Absatz 3) nicht erreicht hat,
2.
der Prüfling bei der Schießprüfung (
§ 10
) oder der mündlich-praktischen Prüfung (
§ 12
) die Waffe entgegen den Sicherheitsvorschriften gehandhabt hat,
3.
die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach der schriftlichen Prüfung mit der Note 6 oder in mehr als einem Prüfungsfach mit der Note 5 bewertet wurde,
4.
die Leistung des Prüflings in einem Prüfungsfach der mündlich-praktischen Prüfung mit der Note 6 oder in mehr als einem Prüfungsfach mit der Note 5 bewertet wurde,
5.
der Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung jeweils den Wert 4,0 überschreitet,
6.
in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Prüfung durch den Prüfling in den Prüfungsfächern 3 und 4 nicht mindestens die Note 4 und besser erreicht wurde,
7.
der Prüfling es bei der Prüfung unternommen hat, zu täuschen oder sich unzulässiger Hilfsmittel zu bedienen, oder
8.
der Prüfling bewusst falsche Angaben zu den in
§ 6
Absatz 1 aufgeführten Zulassungsvoraussetzungen gemacht hat.
(2) Die Prüfungsleitung unterrichtet den Prüfling über die von diesem in der schriftlichen und in der mündlich-praktischen Prüfung erzielten Leistungen. Hierüber ist eine von der Prüfungsleitung und den beteiligten Mitgliedern zu unterzeichnende Niederschrift zu fertigen.
(3) Bei Bestehen der Jägerprüfung erhält der Prüfling von der Prüfungsbehörde, die zur Jägerprüfung zugelassen hat, ein Zeugnis nach Maßgabe der
Anlage 1
. Bei Nichtbestehen erhält er einen schriftlichen Bescheid über das Prüfungsergebnis und eine Bescheinigung über erfolgreich bestandene Prüfungsteile nach Maßgabe der
Anlage 2
. Die
Anlagen 1
und
2
sind Bestandteil dieser Verordnung.
(4) Erfolgreich bestandene Prüfungsteile werden dem Prüfling angerechnet, sofern er nicht bestandene Prüfungsteile innerhalb von 12 Monaten nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in einer Wiederholungsprüfung, zu der die Prüfungsbehörde auf Antrag zugelassen hat, bestanden hat. Die Wiederholung kann frühestens drei Tage nach Unterrichtung über das erzielte Prüfungsergebnis erfolgen. Zur Wiederholungsprüfung kann auch eine andere untere Jagdbehörde als Prüfungsbehörde zulassen. Eine Wiederholung ist für jeden Prüfungsteil nur einmal möglich. Hat der Prüfling die Jägerprüfung unter Inanspruchnahme einer Wiederholung bestanden, erhält er das Zeugnis (Absatz 3 Satz 1) von der Prüfungsbehörde, die zur Wiederholungsprüfung zugelassen hat. Für die Anmeldung und die Zulassung, die Verhinderung und den Rücktritt, die Abnahme der Schießprüfung, der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung und das Ergebnis der Prüfung gelten der
§ 6
mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und 2, die
§§ 9
bis
12
und die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(5) Werden nach Ablegung der Prüfung Umstände im Sinne von Absatz 1 Nummer 7 oder 8 bekannt, ist die Prüfung für „nicht bestanden“ zu erklären.
§ 14 Archivierung der Prüfungsunterlagen
Die Prüfungsniederschrift, die Protokolle zur Schießprüfung und zur mündlich-praktischen Prüfung und die bewerteten schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von der Prüfungsbehörde, welche das abschließende Prüfungsergebnis erteilt, für die Dauer von fünf Jahren, eine Ablichtung des Prüfungszeugnisses ist unbefristet aufzubewahren.
§ 15 Aufwandsentschädigung
(1) Den Mitgliedern der Prüfungskommission (
§ 2
) werden folgende Aufwandsentschädigungen durch die Prüfungsbehörde gewährt:
1. | für die Leitung der Prüfung ( § 2 Absatz 1) | 60 Euro, |
2. | für die Abnahme der Schießprüfung ( § 10 Absatz 2) je Tag einschließlich der Wiederholungsschießprüfung am gleichen Tag ( § 10 Absatz 5) | 90 Euro, |
3. | für die Abnahme der Wiederholungsschießprüfung an einem durch die Prüfungsbehörde festgelegten Zeitpunkt und Ort ( § 10 Absatz 5) | 30 Euro, |
4. | für die Aufsicht bei Beantwortung der Fragen der schriftlichen Prüfung ( § 11 Absatz 3) | 30 Euro, |
5. | für jede von ihnen benotete Leistung eines Prüflings ( § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 5) | 6,50 Euro. |
(2) Die mit der Schriftführung beauftragte Person (
§ 2
Absatz 4) erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe von sechs Euro je Prüfling und Tag.
§ 16 Eingeschränkte Jägerprüfung
(1) Die Vorschriften der
§§ 1
bis
15
gelten vorbehaltlich der folgenden Absätze auch für die Durchführung der Jägerprüfung, die eine Bewerberin oder ein Bewerber um den Falknerjagdschein nach
§ 15 Absatz 7 des Bundesjagdgesetzes
ablegen will (nachfolgend eingeschränkte Jägerprüfung genannt).
(2) Die Bewerberin oder der Bewerber hat der Anmeldung nach
§ 6
Absatz 1 eine Erklärung beizufügen, dass sie oder er an der eingeschränkten Jägerprüfung teilnehmen will. Die nachzuweisenden Ausbildungsstunden gemäß
§ 6
Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 betragen mindestens 95 Stunden. Die Teilnahme an der Ausbildung zum Prüfungsfach 3 sowie die Nachweise gemäß
§ 6
Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und 3 sind nicht erforderlich.
(3) Die eingeschränkte Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Prüfungsteil. Sie wird zusammen mit der nicht eingeschränkten Jägerprüfung durchgeführt. Dabei umfasst sie in beiden Prüfungsteilen jeweils die Prüfungsfächer 1, 2, 4 und 5 (§ 5 Absatz 4). Die Beantwortungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 120 Minuten. Die Schießprüfung gemäß
§ 10
entfällt.
(4) Bei Bestehen der eingeschränkten Jägerprüfung erhält der Prüfling von der Prüfungsbehörde, die zur Prüfung zugelassen hat, ein Zeugnis nach Maßgabe der
Anlage 3
. Die
Anlage 3
ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 17 Gleichgestellte Jägerprüfung
Als bestandene Jägerprüfung gemäß
§ 15 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes
gilt auch der erfolgreiche Abschluss eines forstlichen Studiums, sofern dieser das Fach Jagdkunde und jagdliches Schießen einschließlich der Waffenhandhabung beinhaltet und die beim Studium vermittelten Kenntnisse nach Umfang und Inhalt den in dieser Verordnung gestellten Anforderungen entsprechen. Fehlen in dem Abschluss die Inhalte der Schießprüfung (
§ 5
Absatz 3) oder der Prüfungsfächer 3 oder 4, können die Schießprüfung und die vorgenannten Prüfungsfächer nach Maßgabe dieser Verordnung jeweils nachgeholt werden.
§ 18 Übergangsregelung
(1) Prüflinge, die nach
§ 6 Absatz 1 der Jägerprüfungsverordnung
vom 14. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 122) vor dem 1. Januar 2017 zur Prüfung zugelassen worden sind und diese bis dahin nicht beendet haben, können die Prüfung bis zum 31. Dezember 2017 fortsetzen, nicht absolvierte einzelne Prüfungsteile nachholen oder nicht bestandene Prüfungsteile wiederholen. Bereits bestandene einzelne Prüfungsteile werden anerkannt.
(2) Für das Fortsetzen der Prüfung sowie das Nachholen oder Wiederholen einzelner Prüfungsteile gelten die Bestimmungen der
Jägerprüfungsverordnung
vom 14. Februar 2002.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jägerprüfungsverordnung vom 14. Februar 2002 (GVOBl. M-V S. 122) außer Kraft.
Schwerin, den 23. März 2016
Der Minister für Landwirtschaft,
Umwelt und Verbraucherschutz
Dr. Till Backhaus
Anlage 1
(zu
§ 13
Absatz 3 Satz 1)
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Anlage 2
(zu
§ 13
Absatz 3 Satz 2)
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Anlage 3
(zu
§ 16
Absatz 4 Satz 1)
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