HeringsdKurHWaldV MV
DE - Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Verordnung über den „Kur- und Heilwald Ostseebad Heringsdorf“ Vom 13. September 2017

Verordnung über den „Kur- und Heilwald Ostseebad Heringsdorf“ Vom 13. September 2017
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 28.09.2017 bis 31.12.2023

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über den „Kur- und Heilwald Ostseebad Heringsdorf“ vom 13. September 201728.09.2017 bis 31.12.2023
Eingangsformel28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 1 - Erklärung zum Kur- und Heilwald28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 2 - Betroffene Waldflächen28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 3 - Schutzzweck und Ziel28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 4 - Kennzeichnung der Waldflächen28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 5 - Ge- und Verbote28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 6 - Nutzung und Wege des Kur- und Heilwaldes28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 7 - Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 8 - Duldungspflichten der Waldbesitzer28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 9 - Bewirtschaftungsbestimmungen28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 10 - Ordnungswidrigkeiten28.09.2017 bis 31.12.2023
§ 11 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.09.2017 bis 31.12.2023
Anlage 128.09.2017 bis 31.12.2023
Anlage 228.09.2017 bis 31.12.2023
Aufgrund des § 22 Absatz 3 und des § 30 Absatz 4 des Landeswaldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 870), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 436) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde, der betroffenen Waldbesitzer sowie der Jagdausübungsberechtigten:

§ 1 Erklärung zum Kur- und Heilwald

Die in § 2 Absatz 2 näher bezeichneten Flächen werden zum Kur- und Heilwald erklärt. Sie erhalten die Bezeichnung „Kur- und Heilwald Ostseebad Heringsdorf“.

§ 2 Betroffene Waldflächen

(1) Der Kur- und Heilwald liegt auf dem Gebiet der Gemeinde Ostseebad Heringsdorf auf der Insel Usedom im Landkreis Vorpommern-Greifswald, südlich des Ortskerns in der sogenannten „Alten Welt“. Die „Alte Welt“ erstreckt sich von der Bülowstraße in südwestlicher Richtung bis zur Eisenbahnstrecke Heringsdorf - Bansin.
(2) Der Kur- und Heilwald hat eine Größe von etwa 50 Hektar und umfasst die folgenden Flurstücke:
Gemarkung Heringsdorf Flur 1 Flurstücke 15/20 (teilweise), 19/3 (teilweise), 21/4 (teilweise), 23/1, 24/3, 25/2 (teilweise), 25/5, 26/1, 33/20 (teilweise), 34, 35, 36/6, 36/8, 37 (teilweise), 38/2, 38/3 (teilweise), 38/4 (teilweise), 38/5, 38/6 (teilweise), 38/7, 38/8 (teilweise), 38/9 (teilweise), 39 (teilweise), 41/1 (teilweise), 41/2 (teilweise), 42, 43, 44, 45 (teilweise), 46, 47, 50/1 (teilweise), 50/2 (teilweise), 51 (teilweise), 53/4 (teilweise), 54, 55 (teilweise), 56 (teilweise), 58 (teilweise), 60 (teilweise), 64/1 (teilweise) und 65/2 (teilweise).
(3) Lage und Grenzen des Kur- und Heilwaldes sind in einer Karte im Maßstab 1: 10 000 dargestellt, die als Anlage 1 Bestandteil dieser Verordnung ist. Die Grenze des Kur- und Heilwaldes ist durch eine einseitig gegengestrichelte schwarze Linie gekennzeichnet, wobei die Striche in das Gebiet hineinweisen. Die Originalausfertigung der Karte wird beim Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberster Forstbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Karte sind bei der
1.
Landesforstanstalt - Der Vorstand - Fritz-Reuter-Platz 9 17139 Malchin,
2.
Gemeinde Ostseebad Heringsdorf Kurparkstraße 4 17419 Seebad Ahlbeck
und
3.
Landesforstanstalt - Forstamt Neu Pudagla - 17459 Seebad Ückeritz
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus kann die Karte in digitaler Form unter
www.landesrecht-mv.de
eingesehen werden.

§ 3 Schutzzweck und Ziel

(1) Die Ausweisung der Waldfläche als Kur- und Heilwald dient der Sicherstellung der Waldeigenschaft im Sinne des Landeswaldgesetzes sowie der Gewährleistung der sich aus dem Kur- und Heilbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald und seine Gestaltung, Pflege und weitere Entwicklung.
(2) Der Kurwald dient der Entfaltung einer gesundheitsfördernden Breitenwirkung und der Gesundheitserziehung. Der Aufenthalt im Kurwald ist geeignet, der Verschlimmerung, dem Wiederauftreten sowie der Chronifizierung von Krankheiten entgegenzuwirken (Sekundärprävention). Der Heilwald dient der therapeutischen Nutzung für spezielle Indikationen (Tertiärprävention, Palliativ).
(3) Die im Kur- und Heilwald verschieden genutzten Flächen sind im Waldgebiet nicht voneinander abgegrenzt. Die unterschiedlichen Nutzungsansprüche ergeben sich aus einer differenzierten Ausgestaltung von Wegen, Stationen und Ruheplätzen. Elemente des Kurwaldes dienen im Schwerpunkt der Erholung sowie der medizinischen Prävention. Elemente des Heilwaldes dienen der medizinischen Prävention und zusätzlich der medizinischen Rehabilitation. Sie sind um Elemente spezifischer Heilanwendungen zur Besserung und Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit erweitert, die die spezifischen Bedürfnisse von chronisch kranken, älteren oder in ihrer Mobilität eingeschränkten Menschen und Menschen mit Sinnesbehinderungen berücksichtigen.
(4) Das Gebiet des Kur- und Heilwaldes weist eine besondere Bedeutung für den Natur- und Landschaftsschutz auf und ist Bestandteil des Landschaftsschutzgebietes „Insel Usedom mit Festlandgürtel“ sowie des Naturparks „Insel Usedom“. Die Flächen des Kur- und Heilwaldes sind Teil eines Wasserschutzgebietes und dienen auch dem Lärm-, Klima- und Immissionsschutz sowie der Erholung. Die natur- und wasserrechtlichen Schutzverordnungen für diese Gebiete bleiben von dieser Verordnung unberührt.
(5) Der Kur- und Heilwald soll gemäß § 9 naturnah bewirtschaftet und im Interesse der Kur- und Heilwirkung gestaltet werden. Die Zugänglichkeit des Waldes ist sicherzustellen. Um sein Gesundheitspotenzial nicht zu beeinträchtigen, ist er vor Schäden zu bewahren und seine Bestandesstabilität zu fördern.
(6) Der Kur- und Heilwald soll auch der Umweltbildung dienen, soweit die Kur- und Heilmaßnahmen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.

§ 4 Kennzeichnung der Waldflächen

(1) Die Flächen des Kur- und Heilwaldes werden durch Beschilderung als Kur- und Heilwald und durch einheitliche Markierung der Wege gemäß § 6 Absatz 2 gekennzeichnet.
(2) Für die Kennzeichnung des Kur- und Heilwaldes ist die in der Anlage 2 dargestellte Abbildung mit dem Wort- und Bildzeichen zu verwenden. Die Anlage 2 ist Bestandteil dieser Verordnung. Unterhalb des Wort- und Bildzeichens können weiterführende Hinweise auf weißen oder grünen Tafeln ergänzt werden.
(3) Der Grenzverlauf des Schutzgebietes ist an gut sichtbaren Stellen zu kennzeichnen.
(4) Im oder am Kur- und Heilwald verlaufende, dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straßen und Wege, in deren Verlauf auf Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde Verkehrszeichen nach der Straßenverkehrs-Ordnung aufgestellt worden sind, dürfen nicht mit Schildern nach dieser Verordnung gekennzeichnet werden.

§ 5 Ge- und Verbote

(1) Im Kur- und Heilwald wird ein möglichst ungestörtes Naturerleben angestrebt. Elektronische Kommunikations- und Navigationsgeräte sollen während des Aufenthaltes aus- oder inaktiv geschaltet werden. Das Absetzen von Notrufen ist hiervon ausgenommen. Auf dieses Gebot kann mit geeigneten Schildern hingewiesen werden.
(2) Im Kur- und Heilwald sind alle Handlungen verboten, die seinen Charakter oder seine Grundlagen zerstören, beschädigen, verändern oder zu einer Beeinträchtigung des Kur- und Heilwaldes führen können. Insbesondere ist es verboten,
1.
eine Umwandlung im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 1 des Landeswaldgesetzes vorzunehmen,
2.
Waldbestände des Kur- und Heilwaldes anders als in § 9 beschrieben zu bewirtschaften,
3.
die Kur- und Heilmaßnahmen von Menschen zu beeinträchtigen,
4.
unnötig zu lärmen,
5.
Werbeeinrichtungen aufzustellen,
6.
Einrichtungen zu beschädigen,
7.
außerhalb der ausgewiesenen Radwege Fahrrad zu fahren,
8.
außerhalb der ausgewiesenen Reit- und Kutschwege zu reiten und mit Gespannen zu fahren,
9.
auf Kur- und Heilwaldwegen zu fahren, es sein denn, das Befahren ist durch Gestattungen oder Genehmigungen nach § 28 des Landeswaldgesetzes erlaubt oder es werden Rollstühle und vergleichbare Mobilitätshilfen genutzt, sofern Schrittgeschwindigkeit eingehalten wird, und
10.
unbemannte Luftfahrtsysteme zu betreiben.
(3) Die Jagdausübung wird auf die Einzeljagd beschränkt. Bei der Jagdausübung ist auf Kur- und Heilmaßnahmen Rücksicht zu nehmen. Die Verordnungen und Verfügungen nach § 38 Absatz 10 und 11 des Tiergesundheitsgesetzes, die die jagdrechtlichen Regelungen zu Tierseuchen betreffen, bleiben von dieser Verordnung unberührt.

§ 6 Nutzung und Wege des Kur- und Heilwaldes

(1) Die Nutzung des Kur- und Heilwaldes und seiner Wege soll unter besonderer Rücksichtnahme auf das Kur- und Heilbedürfnis von Menschen und ohne Störung des Kur- und Heilbetriebes erfolgen.
(2) Im Gebiet des Kur- und Heilwaldes bestehen folgende Wegekategorien:
1.
Kurwaldweg,
2.
Heilwaldweg,
3.
Radweg,
4.
Reit- und Kutschweg und
5.
Forstbetriebsweg.
Die Wegekategorien sollen für jeden Weg getrennt ausgewiesen, können im Einzelfall aber auch mehrfach vergeben werden. Jeder Weg ist mit der vergebenen Wegekategorie zu kennzeichnen. Heilwaldwege sollen insbesondere für mobilitätseingeschränkte Menschen und Menschen mit Sinnesbehinderungen nutzbar sein. Sie sollen im notwendigen Umfang barrierefrei hergerichtet werden.

§ 7 Ausnahmen, Genehmigungsvorbehalte

(1) Die zuständige untere Forstbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Verboten nach § 5 zulassen, wenn die Kur- und Heilmaßnahmen dadurch nicht beeinträchtigt werden oder überwiegende Gründe des Gemeinwohls die Ausnahme erfordern.
(2) Die Ausweisung von Wegen im Kur- und Heilwald sowie von Rad-, Reit- und Kutschwegen bedarf der Genehmigung der zuständigen unteren Forstbehörde und der Zustimmung der Waldbesitzer. Dies gilt ebenso für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Wegen, Kur- und Heilwaldeinrichtungen oder von baulichen Anlagen, die nach § 61 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern verfahrensfrei gestellt sind, oder von anderen baulichen Maßnahmen zur Besucherlenkung oder zur Steigerung des Gesundheitspotenzials.

§ 8 Duldungspflichten der Waldbesitzer

Die Waldbesitzer sind verpflichtet, die Unterhaltung der Wege, Kur- und Heilwaldeinrichtungen und ähnlichen Anlagen oder Einrichtungen zu dulden, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen.

§ 9 Bewirtschaftungsbestimmungen

(1) Die Waldbewirtschaftung im Kur- und Heilwald orientiert sich an den sich aus dem Kur- und Heilbetrieb ergebenden besonderen Anforderungen an den Wald. Bei der Baumartenwahl, der Waldpflege, der Festlegung der Umtriebszeit und der Waldverjüngung ist die Zweckbestimmung dieser Verordnung besonders zu berücksichtigen. Kahlhiebe sind zu unterlassen. Die notwendige Pflege hiebsunreifer Bestände erfolgt nach § 13 Absatz 5 des Landeswaldgesetzes.
(2) Um den Anforderungen aus dem Kur- und Heilbetrieb gerecht zu werden, ist das vorhandene Wegenetz bei der Waldbewirtschaftung schonend zu benutzen. Für das forstliche Feinerschließungsnetz im Kur- und Heilwald sind die bodenökologisch sensiblen Standortverhältnisse zu berücksichtigen.
(3) Der Holzeinschlag ist auf forstliche Pflegemaßnahmen, die der Zweckbestimmung des § 3 dienen oder die natürliche Waldverjüngung sichern, sowie auf Maßnahmen der Verkehrssicherung beschränkt.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 51 Absatz 5 Nummer 8 des Landeswaldgesetzes handelt, wer im Kur- und Heilwald vorsätzlich oder fahrlässig einem Ge- oder Verbot nach § 5 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 3 und 4 zuwiderhandelt, sofern nicht eine Ausnahme nach § 7 Absatz 1 erteilt worden ist.
(2) Die Höhe der Geldbuße sowie die für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige untere Forstbehörde bestimmen sich nach § 51 Absatz 7 Satz 2 und Absatz 9 in Verbindung mit § 32 Absatz 3 und § 35 des Landeswaldgesetzes.

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Schwerin, den 13. September 2017
Der Minister
für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 3)
Abbildung in Originalgröße in neuem Fenster öffnen

Anlage 2

(zu § 4 Absatz 2)
Abbildung
*
zur Kennzeichnung des Kur- und Heilwaldes
1.
Die Farbe für das Bildzeichen wird im CMYK-Farbmodell (Farbanteile wie folgt für Cyan = 60, Magenta = 0, Yellow = 100 und Schwarzanteil = 0) oder im RGB-Farbraum (Farbanteile wie folgt für Rot = 151, Grün = 191 und Blau = 13) definiert. Für computergestütztes Design wird die Hexadezimale Farbdefinition 97be0c verwendet.
2.
Die Farbe für den Schriftzug wird im CMYK-Farbmodell (Farbanteile wie folgt für Cyan = 80, Magenta = 25, Yellow = 95 und Schwarzanteil = 10) oder im RGB-Farbraum (Farbanteile wie folgt für Rot = 51, Grün = 128 und Blau = 53) definiert. Für computergestütztes Design wird die Hexadezimale Farbdefinition 328034 verwendet.
3.
Die zu verwendende Schriftart ist Myriad Pro - Bold.
Fußnoten
*)
Die Farbe des Bildzeichens und des darunter befindlichen Schriftzuges ist nach den gebräuchlichen Farbtabellen (CMYK, RGB oder Hexadezimale Farbdefinition) definiert.
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