Gesetz zur Mittelstandsförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG M-V) Vom 22. Oktober 2013
Gesetz zur Mittelstandsförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG M-V) Vom 22. Oktober 2013
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 30.12.2017 bis 31.12.2023
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2017 (GVOBl. M-V S. 368) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Gesetz zur Mittelstandsförderung in Mecklenburg-Vorpommern (Mittelstandsförderungsgesetz - MFG M-V) vom 22. Oktober 2013 | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
Eingangsformel | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 1 - Ziel des Gesetzes | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 2 - Bindung der öffentlichen Hand | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 3 - Koordinierung von Fördermaßnahmen | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 4 - Hilfe zur Selbsthilfe | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 5 - Mittelstandsfreundliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 6 - Finanzierung der Mittelstandsförderung | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
Abschnitt 2 - Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 7 - Allgemeine Förderung der mittelständischen Unternehmen | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 8 - Fachkräftesicherung | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 9 - Kooperation | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 10 - Markterschließung | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 11 - Forschung und Entwicklung, Zusammenarbeit mit Hochschulen, Technologietransfer | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 12 - Existenzgründung und Unternehmensnachfolge | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
Abschnitt 3 - Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 13 - Finanzierungshilfen | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 14 - Ausfall- und Rückbürgschaften | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 15 - Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
Abschnitt 4 - Ausführungs- und Schlussbestimmungen | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 16 - Mittelstandsbericht | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 17 - Mittelstandsbeirat | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 18 - Zuständigkeiten | 16.11.2013 bis 31.12.2023 |
§ 19 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 30.12.2017 bis 31.12.2023 |
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Ziel des Gesetzes
(1) Ziel des Gesetzes ist es, im Rahmen einer die gesamte wirtschaftliche Basis des Landes stärkenden Wirtschafts- und Strukturpolitik mittelständische Strukturen nachhaltig zu stärken und die Vielfalt und Leistungskraft der mittelständischen Unternehmen auszubauen. Mittelständische Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Kleinstunternehmen, kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen, vor allem solche, die eigentümer- oder inhabergeführt sind, sowie die Freien Berufe.
(2) Im Interesse der Schaffung und Sicherung einer starken Wirtschaftsstruktur sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen mittelstandsgerecht gestaltet werden, insbesondere durch
1.
die Schaffung und den Erhalt verlässlicher mittelstandsfreundlicher Rahmenbedingungen,
2.
Prüfung und gegebenenfalls Verbesserung der Mittelstandsverträglichkeit von Vorschriften,
3.
die Vermeidung und erforderlichenfalls den Abbau von Vorschriften, die Investitionen, Innovationen oder Beschäftigung hemmen,
4.
Prüfung und gegebenenfalls Umsetzung der Privatisierungsmöglichkeiten von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand und
5.
die konsequente Bekämpfung von Schwarzarbeit.
(3) Die Mittelstandsförderung als Teil der Wirtschafts- und Strukturpolitik des Landes Mecklenburg-Vorpommern soll die mittelständischen Unternehmen unterstützen, insbesondere durch
1.
die Stärkung der Leistungsfähigkeit im nationalen und internationalen Wettbewerb,
2.
die Sicherung und den Ausbau der Arbeits- und Ausbildungsplätze unter Berücksichtigung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie der Chancengleichheit,
3.
die Verbesserung der Eigenkapitalausstattung,
4.
die Erhöhung des Innovationspotenzials für die Entwicklung und Markteinführung neuer Produkte, Dienstleistungen und Verfahren sowie die Anpassung an den technologischen und demografischen Wandel,
5.
die Förderung der Kultur der Selbstständigkeit, insbesondere durch die Unterstützung von Existenzgründungen und Unternehmensnachfolgen sowie die Vermittlung wirtschaftlichen Verständnisses schon in der Schule sowie in der Hochschule, und
6.
die Unterstützung bei der Sicherung des Fachkräftebedarfs.
§ 2 Bindung der öffentlichen Hand
(1) Das Land Mecklenburg-Vorpommern, die kommunalen Körperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen dieses Gesetz zu berücksichtigen.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass das Ziel dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.
§ 3 Koordinierung von Fördermaßnahmen
Die Mittelstandsförderung nach diesem Gesetz ist mit anderen Fördermaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die mittelständischen Unternehmen haben könnten, abzustimmen. Bei der Festlegung von Art und Umfang der Förderung von Maßnahmen werden die Kammern und Verbände, die mittelständische Unternehmen im Sinne des Gesetzes vertreten, sowie die berührten Sozialpartner frühzeitig beteiligt. Fördermaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union sind entsprechend zu berücksichtigen.
§ 4 Hilfe zur Selbsthilfe
(1) Maßnahmen der Mittelstandsförderung haben subsidiären Charakter. Das unternehmerische Risiko darf nicht ausgeschaltet werden.
(2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten zu beeinträchtigen.
(3) Eine staatliche Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger eine angemessene Eigenleistung erbringt und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.
§ 5 Mittelstandsfreundliche Rechtsvorschriften und Verwaltungsverfahren
(1) Bei dem Erlass und der Novellierung mittelstandsrelevanter Rechtsvorschriften ist auf mittelstandsfreundliche Regelungen hinzuwirken. Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und beschäftigungshemmende Wirkungen haben oder einen unverhältnismäßig hohen Aufwand für mittelständische Unternehmen verursachen, abgebaut oder vermieden werden.
(2) Die Behörden der in § 2 Absatz 1 genannten juristischen Personen arbeiten bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren zügig und effizient zusammen. Sie berücksichtigen im Rahmen der Ausführung der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften die wirtschaftlichen Interessen der mittelständischen Unternehmen.
(3) Die Arbeitsabläufe sollen durch den Einsatz benutzerfreundlicher elektronischer Verfahren für die Beteiligten erleichtert sowie transparent und flexibel gestaltet werden.
§ 6 Finanzierung der Mittelstandsförderung
(1) Die finanziellen Leistungen des Landes nach diesem Gesetz bestimmen sich nach dem jeweiligen Haushaltsplan.
(2) Einzelheiten über Art, Umfang, Voraussetzungen und Verfahren der einzelnen Fördermaßnahmen werden gesondert geregelt.
(3) Rechtsansprüche auf finanzielle und sonstige Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz nicht begründet.
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Steigerung der Leistungsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen
§ 7 Allgemeine Förderung der mittelständischen Unternehmen
Die Förderung richtet sich nach den jeweiligen wirtschaftlichen Erfordernissen. Insbesondere werden Maßnahmen unterstützt zur
1.
Gründung, Übernahme und Sicherung von Unternehmen,
2.
Beratung und Qualifizierung,
3.
Absatzverbesserung, insbesondere solche, die dem Auf- und Ausbau von Geschäftsbeziehungen über die Landesgrenzen hinaus dient,
4.
Stärkung der Innovationskraft und Forschung und Entwicklung,
5.
Errichtung und zum bedarfsgerechten Ausbau der wirtschaftlichen Infrastruktur einschließlich der Breitbandinfrastruktur und
6.
Unternehmensfinanzierung.
§ 8 Fachkräftesicherung
(1) Das Land unterstützt mittelständische Unternehmen bei der Sicherung des Fachkräftebedarfs, insbesondere hinsichtlich der Vorbereitung junger Menschen auf das Berufsleben, der beruflichen Aus- und Weiterbildung und des Erhalts und der Erschließung von Erwerbspotenzialen, insbesondere von Frauen, älteren Arbeitskräften und Menschen mit Behinderungen.
(2) Das Land misst der dualen Berufsausbildung eine zentrale Bedeutung zu und unterstützt deren zukunftsorientierte Weiterentwicklung. Das Land unterstützt die für die berufliche Ausbildung erforderliche Infrastruktur an beruflichen Schulen.
§ 9 Kooperation
Das Land unterstützt die Zusammenarbeit von mittelständischen Unternehmen untereinander sowie von mittelständischen Unternehmen und Institutionen. Unterstützt werden insbesondere
1.
Unternehmensnetzwerke sowie
2.
Kooperationsmodelle zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.
§ 10 Markterschließung
Das Land unterstützt mittelständische Unternehmen bei der Erschließung überregionaler, insbesondere ausländischer Märkte zum Absatz von Produkten und Dienstleistungen.
§ 11 Forschung und Entwicklung, Zusammenarbeit mit Hochschulen, Technologietransfer
(1) Das Land kann wirtschaftsnahe, anwendungsorientierte, technologische Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie erfolgversprechende innovative Ideen und deren schnelle wirtschaftliche Verwertung in mittelständischen Unternehmen fördern.
(2) Das Land unterstützt den Ausbau des Wissens- und Personaltransfers zwischen den Hochschulen und der Wirtschaft, wenn dadurch ein Beitrag zur Verbreiterung der wirtschaftlichen Basis erzielt werden kann. Darüber hinaus unterstützt das Land die Hochschulen und ihre Institute dabei, ein mit der Wirtschaft abgestimmtes Angebot berufsbezogener wissenschaftlicher Weiterbildung bereitzustellen.
(3) Das Land unterstützt Kooperationsmodelle zwischen Wissenschaft und Wirtschaft.
§ 12 Existenzgründung und Unternehmensnachfolge
(1) Das Land kann Existenzgründungen und Ausgründungen aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen durch Beratung vor und während der Gründungsphase sowie durch die Bereitstellung von Informationen über elektronische Medien unterstützen.
(2) Das Land kann Maßnahmen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge unterstützen.
Abschnitt 3 Maßnahmen zur Verbesserung der Kapitalversorgung
§ 13 Finanzierungshilfen
Für Unternehmensansiedlungen, -gründungen, -erweiterungen und -übernahmen sowie zur Erhaltung und Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer Unternehmen können Finanzierungshilfen gewährt werden, sofern dies zur nachhaltigen Verbreiterung der wirtschaftlichen Basis beitragen kann.
§ 14 Ausfall- und Rückbürgschaften
(1) Das Land kann, soweit nicht andere Bürgschaftsgeber in Betracht kommen, Ausfallbürgschaften gewähren. Bürgschaften können übernommen werden, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen. Dabei muss der zu erwartende Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.
(2) Rückbürgschaften können gegenüber Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft übernommen werden, soweit diese Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten mittelständischer Unternehmen eingegangen sind.
(3) Die Bürgschafts-Selbsthilfeeinrichtungen können zur Verstärkung ihrer Haftungsfonds Finanzhilfen des Landes erhalten.
(4) Die Errichtung derartiger Selbsthilfeeinrichtungen wird vom Land in geeigneter Weise gefördert.
§ 15 Finanzhilfen bei Kapitalbeteiligungen
(1) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften und Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft, die Beteiligungen bei mittelständischen Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung sowohl Zuschüsse als auch Refinanzierungsmittel oder andere geeignete Mittel gewähren.
(2) Beteiligungsgarantie-Institutionen, die gegenüber Kapitalbeteiligungsgesellschaften im Sinne von Absatz 1 Garantien geleistet haben, können sowohl Rückgarantien als auch Zuschüsse oder andere geeignete Mittel vom Land erhalten.
Abschnitt 4 Ausführungs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Mittelstandsbericht
(1) Die Landesregierung erstattet dem Landtag mindestens zweimal in einer Wahlperiode einen Bericht über die Lage der mittelständischen Wirtschaft.
(2) Der Bericht soll eine Übersicht der Fördermaßnahmen, ihrer jeweiligen Zielsetzung und ihres finanziellen Umfangs sowie deren Ergebnisse und Auswirkungen darstellen, erforderlichenfalls Vorschläge für eine zielorientierte Weiterentwicklung der Unterstützungsmaßnahmen enthalten sowie die Evaluierung des Gesetzes zum Ende der Wahlperiode vornehmen.
(3) Untersuchungen und Studien zur Mittelstandsforschung, die vom Land unterstützt werden können, sowie die Ergebnisse der Mittelstandsberichte sind in die kontinuierliche Weiterentwicklung der unternehmensbezogenen Förderung einzubinden.
§ 17 Mittelstandsbeirat
(1) Bei dem für Wirtschaft zuständigen Ministerium wird ein Mittelstandsbeirat gebildet. Jeweils ein Vertreter der Landesarbeitsgemeinschaft der Industrie- und Handelskammern, der Landesarbeitsgemeinschaft der Handwerkskammern und ein Vertreter der für die Freien Berufe zuständigen Kammern sind in den Mittelstandsbeirat zu berufen.
(2) Der Mittelstandsbeirat hat neben den Interessenvertretungen der Wirtschaft die Aufgabe, die Landesregierung in grundsätzlichen Fragen der mittelständischen Wirtschaft zu beraten.
(3) Die Mitglieder des Mittelstandsbeirats werden vom für Wirtschaft zuständigen Minister oder der für Wirtschaft zuständigen Ministerin für die Dauer einer Wahlperiode des Landtages berufen.
(4) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
§ 18 Zuständigkeiten
Für die Ausführung dieses Gesetzes ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium im Zusammenwirken mit den anderen Ressorts zuständig.
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Es tritt am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Mittelstandsförderungsgesetz vom 14. Dezember 1993 (GVOBl. M-V 1994 S. 3), das zuletzt durch § 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2011 (GVOBl. M-V S. 411, 414) geändert worden ist, außer Kraft.
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