Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Uecker des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGUeckerVO M-V) Vom 17. Juni 2018
Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Uecker des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGUeckerVO M-V) Vom 17. Juni 2018
Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 31.07.2018 bis 31.12.2048
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete im Risikogebiet Uecker des Landes Mecklenburg-Vorpommern (ÜSGUeckerVO M-V) vom 17. Juni 2018 | 31.07.2018 bis 31.12.2048 |
Eingangsformel | 31.07.2018 bis 31.12.2048 |
§ 1 - Festsetzung der Überschwemmungsgebiete | 31.07.2018 bis 31.12.2048 |
§ 2 - Räumlicher Geltungsbereich | 31.07.2018 bis 31.12.2048 |
§ 3 - Ver- und Gebote, beschränkt zulässige Handlungen | 31.07.2018 bis 31.12.2048 |
§ 4 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 31.07.2018 bis 31.12.2048 |
Anlage - Überschwemmungsgebiete innerhalb des Risikogebietes Uecker | 31.07.2018 bis 31.12.2048 |
Aufgrund des § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und aufgrund des § 107 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. M-V S. 431, 432) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt:
§ 1 Festsetzung der Überschwemmungsgebiete
Innerhalb des Risikogebietes Uecker werden gemäß § 76 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes alle Flächen, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, als Überschwemmungsgebiete festgesetzt.
§ 2 Räumlicher Geltungsbereich
(1) Die in § 1 benannten Überschwemmungsgebiete des Risikogebietes Uecker befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Torgelow. Diese sind in der Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 (Anlage) schraffiert dargestellt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Die maßgeblichen Grenzen der Überschwemmungsgebiete gemäß § 1 sind in Detailkarten im Maßstab 1 : 1 000 und darin als durchgezogene rote Linie dargestellt. Die Detailkarten sind Bestandteil dieser Verordnung und werden durch das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt als oberste Wasserbehörde archivmäßig verwahrt. Ausfertigungen der Detailkarten sind bei
1.
dem Staatlichen Amt für Landwirtschaft und Umwelt Vorpommern Badenstraße 18 18439 Stralsund,
2.
dem Landkreis Vorpommern-Greifswald Die Landrätin Ellbogenstraße 2 17389 Anklam,
3.
dem Amt Torgelow-Ferdinandshof Der Amtsvorsteher Bahnhofstraße 2 17358 Torgelow
hinterlegt und können dort während der Dienststunden von jeder Person kostenlos eingesehen werden. Darüber hinaus können die Karten in digitaler Form im Kartenportal Umwelt Mecklenburg-Vorpommern des Landesamtes für Umwelt, Naturschutz und Geologie unter der Internetseite
https://www.umweltkarten.mv-regierung.de
eingesehen und heruntergeladen werden.
(3) Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der in den Überschwemmungsgebieten gelegenen Grundstücke berühren die festgesetzten Grenzen der Überschwemmungsgebiete nicht.
§ 3 Ver- und Gebote, beschränkt zulässige Handlungen
In den festgesetzten Überschwemmungsgebieten gelten die Verbote nach § 78 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 78a Absatz 1 Satz 1, jeweils in Verbindung mit Satz 2, und nach § 78c Absatz 1 Satz 1 sowie die Gebote nach § 78 Absatz 3 und 7, § 78a Absatz 3 und § 78c Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes. Für Ausnahmen und Zulassungen im Einzelfall gelten § 78 Absatz 2 und 5, § 78a Absatz 2 und § 78c Absatz 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2048 außer Kraft.
Schwerin, den 17. Juni 2018
Der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Dr. Till Backhaus
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Überschwemmungsgebiete innerhalb des Risikogebietes Uecker
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