GUVG
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Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) Vom 4. August 1992

Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) Vom 4. August 1992
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Zum 15.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Anlage neu gefasst durch Verordnung vom 14. August 2018 (GVOBl. M-V S. 338)
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über wasserrechtliche und wasserverbandsrechtliche Regelungen (Wasserrechts- und Wasserverbandsrechtsregelungsgesetz - WWVRG) vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG) vom 4. August 199201.01.2005
§ 1 - Bildung der Verbände01.01.2005
§ 1 a - Verbandsgebiete01.01.2015
§ 2 - Mitglieder der Verbände31.12.2008
§ 3 - Anzuwendendes Recht31.12.2008
§ 3 a - Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung31.12.2008
§ 4 - Erweiterung der Verbandsaufgaben12.12.2015
§ 5 - Sicherung der Mittel01.01.2005
§ 6 - Unterhaltungslast12.12.2015
§ 7 - Organisation der Unterhaltungsverbände01.01.2005
Anlage - Verzeichnis der Unterhaltungsverbände für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern08.09.2018

§ 1 Bildung der Verbände

Für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung werden durch dieses Gesetz Unterhaltungsverbände (Wasser- und Bodenverbände) nach Wasserverbandsgesetz für die Gewässereinzugsgebiete entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz gegründet.

§ 1 a Verbandsgebiete

(1) Maßgeblich für für die Verbandsgebiete sind die Gewässereinzugsgebiete, die das Landesamt für Umwelt, Naturschutz und Geologie jeweils zum Stichtag am 1. Juni für das Folgejahr im Umweltkartenportal (
www.lung.mv-regierung.de
http://www.umweltkarten.mv-regierung.de
) öffentlich zugänglich ausweist. Für das Jahr 2015 gilt der Stichtag 1. Juni 2015.
(2) Abweichend von Absatz 1 und den Regelungen in den jeweiligen Verbandssatzungen gelten befristet bis zum 31. Dezember 2021 anstelle der nach Gewässereinzugsgebieten bestimmten Verbandsgebietsgrenzen die Grenzen der durch die Gewässereinzugsgebiete geschnittenen Flurstücke als Verbandsgebietsgrenzen. Dabei gehören die Flurstücke jeweils ganz zu dem Verbandsgebiet, in dem der flächenmäßig größere Anteil liegt. § 6 Absatz 2 Nummer 3 des Wasserverbandsgesetzes findet insoweit keine Anwendung.

§ 2 Mitglieder der Verbände

(1) Mitglieder der Verbände sind:
1.
die Eigentümer von Grundstücken, wenn sie den Nachweis erbracht haben, dass ihre Grundstücke nicht der Grundsteuerpflicht unterliegen,
2.
die Gemeinden für alle übrigen Flächen.
Die Mitgliedschaft nach Satz 1 Nr. 1 beginnt mit der Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis. Der Nachweis entfällt, wenn die Eigentümer bereits am 31. Dezember 2008 im Mitgliederverzeichnis erfasst sind.
(2) Den Verbänden können mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde Wasser- und Bodenverbände als Unterverbände beitreten, sie sind danach Oberverbände im Sinne des § 71 WVG. Voraussetzung für den Beitritt ist, daß den Unterverbänden als Verbandsaufgabe der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung landwirtschaftlicher Be- und Entwässerungsanlagen und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen obliegt, soweit diese Anlagen im Zusammenhang mit den von den Oberverbänden zu unterhaltenden Gewässern stehen und nicht in die Unterhaltungspflicht des Oberverbandes fallen.

§ 3 Anzuwendendes Recht

(1) Für die Unterhaltungsverbände gilt das Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz - WVG) mit der Maßgabe, daß die Beitragspflicht für die Gewässerunterhaltung sich nach dem Verhältnis bestimmt, in dem die Mitglieder Vorteile durch die Verbandstätigkeit haben und am Verbandsgebiet beteiligt sind. Für die Erschwerung der Unterhaltung können besondere Beiträge erhoben werden; diese Beiträge können für Erschwernisse gleicher Art entsprechend dem durch sie verursachten durchschnittlichen Mehraufwand pauschal bestimmt werden. Die Gemeinden können die Beiträge zum Unterhaltungsverband sowie die bei der Umlegung entstehenden Verwaltungskosten den Eigentümern, Erbbauberechtigten oder sonstigen Nutzungsberechtigten nach den Grundsätzen der §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes auferlegen.
(2) Die Verbände führen ein Mitgliederverzeichnis und passen es den jeweiligen Verhältnissen ständig an. Das Mitgliederverzeichnis enthält neben der Bezeichnung des Mitgliedes Angaben zu den die Mitgliedschaft vermittelnden Grundstücken. Der Vorstand stellt das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 fest und veranlasst die Eintragung ins Mitgliederverzeichnis. Abweichend davon kann die Satzung diese Aufgabe dem Verbandsvorsteher allein oder nur gemeinschaftlich mit einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.

§ 3 a Unbeachtlichkeit von Rechtsfehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung

Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung sind für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind.

§ 4 Erweiterung der Verbandsaufgaben

Eine Erweiterung der Aufgaben und Umgestaltung der Verbände ist zulässig. Sie richtet sich nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde können die Verbände untereinander eine Umgestaltung und Neugestaltung der Verbandsgebiete vornehmen, wenn dadurch die Verbandsaufgaben wirtschaftlicher und zweckmäßiger erfüllt werden können. Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Anlage zu § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu ändern, wenn sich der Name des Verbandes, das Verbandsgebiet oder die Aufsichtsbehörde über den Verband ändert.

§ 5 Sicherung der Mittel

(1) Das Land gewährt Unterhaltungsverbänden im Rahmen der im Haushalt festgelegten Mittel auf Antrag einen Zuschuß zu ihren Aufwendungen für die Unterhaltung der Gewässer. Über die Verteilung und Verwendung entscheidet die oberste Wasserbehörde. Zu den Unterhaltungsaufwendungen gehören nicht die Verwaltungskosten und diejenigen Aufwendungen, für die Erschwernisbeiträge erhoben werden können.
(2) Ein Unterhaltungsverband hat zu den Aufwendungen eines benachbarten Verbandes beizutragen, die aus der Unterhaltung und dem Betrieb besonderer Anlagen erwachsen, die der gemeinsamen Abführung des Wassers dienen. Die Verbände sollen die Kostenbeteiligung durch Vereinbarung regeln.

§ 6 Unterhaltungslast

(zu § 39 WHG)
Die Unterhaltung der Gewässer obliegt den nach § 1 gegründeten Unterhaltungsverbänden. Die Verpflichtung zur Unterhaltung begründet keinen Rechtsanspruch Dritter gegen den Träger der Unterhaltungslast.

§ 7 Organisation der Unterhaltungsverbände

(1) Die in der Anlage bezeichnete Aufsichtsbehörde beruft die erste Mitgliederversammlung mit zweiwöchiger Frist durch öffentliche Bekanntmachung ein.
(2) Soll der Verband einen Verbandsausschuß erhalten, ist aus den Mitgliedern je angefangene dreitausend Hektar ein Vertreter zu entsenden.
(3) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die neuen Unterhaltungsverbände ihre Tätigkeit aufnehmen, obliegt die Unterhaltung den bisher Verpflichteten.

Anlage

Verzeichnis der Unterhaltungsverbände für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Nr. des WBV Wasser- und Bodenverband Name Aufsichtsbehörde Landrätin oder Landrat des Landkreises Verbandsgebiet1(Die Klammerangabe beinhaltet die entsprechende Gewässerkennzahl nach der Richtlinie für die Gebiets- und Gewässerverschlüsselung, Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser.)
1 Boize-Sude-Schaale Ludwigslust-Parchim - Elbe (5) von unterhalb des Forst Grabens (59358) bis unterhalb des Elbe-Lübeck-Kanals (59374) mit Sude (5936)- Sude (5936) bis unterhalb des Strohkirchener Bachs (59362) ohne Anteile nördlich der A24 und ohne Strohkirchener Bach/Neuer Kanal (59362) bis zur Brücke östlich der Picherschen Tannen (5936231); ohne Rögnitz (59364); ohne Krainke (59366) bis unterhalb des Aallandgrabens (593662)
2 Untere Elde Ludwigslust-Parchim - Elbe (5) von oberhalb des Rhinowkanals (59194) bis unterhalb der Löcknitz (5932) mit Elde (592)- Elde (592) ab unterhalb des Bachs aus Möderitz (592798) mit Störkanal (5928)- Störkanal (5928) ab Auslauf Schweriner See- Löcknitz (5932) ab unterhalb der Karwe (593232)- Strohkirchener Bach/Neuer Kanal (59362) bis zur Brücke östlich der Picherschen Tannen (5936231)- Rögnitz (59364)- Krainke (59366) bis unterhalb des Aallandgrabens (593662)
3 offen -
4 Stepenitz-Maurine Nordwestmecklenburg - Trave (962) bis unterhalb der Stepenitz (9628) mit Wakenitz (9624)
5 Schweriner See/Obere Sude Ludwigslust-Parchim - Störkanal (5928) bis zum Auslauf des Schweriner Sees- Sude (5936) bis unterhalb des Strohkirchener Bachs (59362): Anteile nördlich der A24
6 Obere Warnow Ludwigslust-Parchim - Warnow (964) von unterhalb des Kuhlbachs (964134) bis oberhalb der Mildenitz (9644) mit Brüeler Bach (9642)
7 Mittlere Elde Ludwigslust-Parchim - Stepenitz (5914) ab unterhalb der Sabel (591432) mit Graben aus Porep (5914322)- Elde (592) ab Ausleitung Alte Elde (59274) bis unterhalb des Bachs aus Möderitz (592798); ohne Gehlsbach (592742); ohne Graben aus Jännersdorf (592744212)- Löcknitz (5932) bis unterhalb der Karwe (593232)- Warnow (964) bis unterhalb des Kuhlbachs (964134)
8 Mildenitz-Lübzer Elde Ludwigslust-Parchim - Stepenitz (5914) bis unterhalb der Sabel (591432); ohne Graben aus Porep (5914322)- Elde (592) ab Einlauf in den Plauer See bis Ausleitung Alte Elde (59274); ohne Ostufer Plauer See vom Graben aus dem Samtower See (5925932) bis zum Graben aus dem Kogeler See (59258)- Gehlsbach (592742)- Graben aus Jännersdorf (592744212)- Mildenitz (9644)
9 Nebel Rostock - Nebel (9646) bis oberhalb des Grabens aus dem Großen Peetscher See (964694) und Nebel (9646) von oberhalb des Bützow-Güstrow-Kanals (964696) bis unterhalb des Grabens aus Groß Schwiesow (964698)
10 Warnow-Beke Rostock - Warnow (964) ab unterhalb der Mildenitz (9644) bis unterhalb der Beke (9648); ohne Nebel (9646) bis oberhalb des Grabens aus dem Großen Peetscher See (964694); ohne Nebel von oberhalb des Bützow-Güstrow-Kanals (964696) bis unterhalb des Grabens aus Groß Schwiesow (964698)
11 Wallensteingraben-Küste Nordwestmecklenburg - Trave (962) unterhalb der Stepenitz (9628)- Küstengebiete (9631 bis 96358) zwischen Trave (962) und einschließlich des Bachs aus Blowatz (96358) mit Tarnewitzer Bach (9632) und Wallensteingraben (9634)
12 Hellbach-Conventer Niederung Rostock - Küstengebiete (96359 bis 963911) zwischen Bach aus Blowatz (96358) und Wasserscheide östlich vom Ostseebad Nienhagen mit Hellbach (9636) und Randkanal der Conventer Niederung (9638)
13 Untere Warnow-Küste Rostock - Küstengebiete (963913 bis 9651511) zwischen Wasserscheide östlich von Nienhagen und Wasserscheide im Großen Moor östlich von Graal-Müritz mit Warnow (964) ab unterhalb der Beke (9648)- Küstengebiete (9651599 bis 965171) zwischen Wasserscheide westlich der Kläranlage Körkwitz und Wasserscheide nördlich der Boddenstraße Ribnitz-Damgarten
14 Recknitz-Boddenkette Vorpommern-Rügen - Küstengebiete (9651513 bis 9651597) zwischen Wasserscheide im Großen Moor östlich von Graal-Müritz und Wasserscheide westlich von der Kläranlage Körkwitz; ohne Inseln Werder und Bock (9651519)- Küstengebiete (965179 bis 965395) zwischen Wasserscheide nördlich von der Boddenstraße Ribnitz-Damgarten und Poldern Barth-Tannenheim (965396) mit Recknitz (9652)
15 Trebel Vorpommern-Rügen - Trebel (9666), ohne Warbel (96666)
16 Barthe/Küste Vorpommern-Rügen - Inseln Werder und Bock (9651519)- Küstengebiete (965396 bis 965573) zwischen einschließlich Poldern Barth-Tannenheim (965396) und Wasserscheide südlich vom Deviner See mit Barthe (9654)
17 Rügen Vorpommern-Rügen - Insel Rügen (967)
18 Ryck-Ziese Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (965575 bis 9657958) zwischen Wasserscheide südwestlich Deviner See und einschließlich Einlaufkanal (9657958) mit Ryck (9656)- Ziese (9658) bis zur Brücke 140 Meter unterhalb des Grabens aus Rubenow (965817)- Mühlgraben (96582)
19 Insel Usedom-Peenestrom Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (9657959 bis 9659971) ab unterhalb des Einlaufkanals (9657958) bis zum Pinnower Fährdamm mit Ziese (9658) ab unterhalb der Brücke 140 Meter unterhalb des Grabens aus Rubenow (965817), ohne Mühlgraben (96582)- Insel Usedom (9697)
20 Müritz Mecklenburgische Seenplatte - Dosse (5892)- Elde (592) bis zum Einlauf in den Plauer See- Ostufer Plauer See vom Graben aus dem Samtower See (5925932) bis zum Graben aus dem Kogeler See (59258)
21 offen -
22 Obere Peene Mecklenburgische Seenplatte - Peene (966) bis unterhalb des Kummerower Sees (966339) mit Ostpeene (9662)- Teterower Peene (96632) ab unterhalb des Vurzbachs (966326)- Röcknitzbach (96636)
23 Teterower Peene Rostock - Teterower Peene (96632) bis unterhalb des Vurzbachs (966326)- Warbel (96666)
24 Obere Havel/Obere Tollense Mecklenburgische Seenplatte - Havel (58), mit Rhin (588), ohne Dosse- Tollense (9664) bis unterhalb des Malliner Wassers (96644) mit Linde (966432) ab oberhalb des Grabens aus Hinrichshagen (9664322)- Quillow (9682)- Köhntop (9684) ohne Graben aus dem Birkenbruch (96848)
25 Untere Tollense/Mittlere Peene Mecklenburgische Seenplatte - Peene (966) ab unterhalb des Kummerower Sees (966339) bis zur Ortslage Groß Toitin unterhalb des Völschower Bachs (96676), ohne Röcknitzbach (96636)- Tollense (9664) ab unterhalb des Malliner Wassers (96644), ohne Trebel (9666)- Landgraben (9694) bis oberhalb der Datze (96942)
26 offen -
27 Untere Peene Vorpommern-Greifswald - Peene (966) ab unterhalb des Völschower Bachs (96676) mit Großen Abzugsgraben (9668)- Küstengebiete (9659979 bis 965999) zwischen Pinnower Fährdamm und Peene (966)- Küstengebiete (9691 bis 9692) zwischen Peene (966) und einschließlich Mühlgraben (9692)- Oberlauf des Peene-Südkanals (969441)
28 Landgraben Mecklenburgische Seenplatte - Linde (966432) bis oberhalb des Grabens aus Hinrichshagen (9664322)- Graben aus dem Birkenbruch (968482)- Strasburger Mühlbach (9686) bis zur Landesgrenze zu Brandenburg- Graben aus Schönhausen (96866) bis unterhalb des Grabens aus dem Demenzsee (9686632)- Landgraben/Zarow (9694) ab oberhalb der Datze (96942) bis unterhalb des Floßgrabens (969496); ohne Oberlauf des Peene-Südkanals (969441)
29 offen -
30 Uecker-Haffküste Vorpommern-Greifswald - Küstengebiete (9693 bis 9699) zwischen Mühlgraben (9692) und Landesgrenze zu Polen mit Zarow (9694) ab unterhalb des Floßgrabens (969496); mit Uecker (968) ab unterhalb des Papenbachs (96874); Randow (9688) ab oberhalb des Grabens aus dem Naturschutzgebiet Waldhof (968872)
31 Mittlere Uecker-Randow Vorpommern-Greifswald - Westoder (696)- Aalbach/Gunica (6998)- Uecker (968) bis unterhalb des Papenbachs (96874); ohne Quillow (9682); ohne Köhntop (9684); Strasburger Mühlbach (9686) ab unterhalb der Landesgrenze zu Brandenburg; Graben aus Schönhausen (96866) ab unterhalb des Grabens aus dem Demenzsee (9686632)- Randow (9688) bis oberhalb des Grabens aus dem Naturschutzgebiet Waldhof (968872)
Fußnoten
1)
Das Verbandsgebiet umfasst die innerhalb gemeindlicher Hoheitsgebiete befindlichen Einzugsgebiete nachstehender oberirdischer Gewässer sowie direkt in Küstengewässer entwässernde Gebiete (Küstengebiete).
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